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   BVerwG, 26.10.2016 - 10 C 3.15   

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BVerwG, 26.10.2016 - 10 C 3.15 (https://dejure.org/2016,35118)
BVerwG, Entscheidung vom 26.10.2016 - 10 C 3.15 (https://dejure.org/2016,35118)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3.15 (https://dejure.org/2016,35118)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AEUV Art. 107 Abs. 1, Art. 108 Abs. 2 und 3, Art. 165 und 267
    Amateursport; Anmeldepflicht von Beihilfen; Beihilfe; Bindungswirkung von Kommissionsentscheidungen, Binnenmarktrelevanz; De-minimis-Beihilfen; Dienstleistungsfreiheit; Durchführungsverbot; Feststellungsinteresse; Gemeinschaftsakt; Klagebefugnis; Kletterhalle; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 107 Abs 1 AEUV, Art 108 Abs 2 AEUV, Art 108 Abs 3 AEUV, Art 165 AEUV, Art 267 AEUV
    Maßnahme der Sportförderung; Beihilfe; Prüfungsumfang nationaler Gerichte

  • Wolters Kluwer

    Eigenständige und umfassende Prüfung des Vorliegens einer anmeldepflichtigen Beihilfe durch die nationalen Gerichte bei der Anwendung des Durchführungsverbots nach Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV

  • doev.de PDF

    Anmeldepflicht von Beihilfen; unionsrechtliches Durchführungsverbot; Bindungswirkung von Kommissionsentscheidungen

  • rewis.io

    Maßnahme der Sportförderung; Beihilfe; Prüfungsumfang nationaler Gerichte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anmeldepflicht von Beihilfen; Amateursport; Beihilfe; Bindungswirkung von Kommissionsentscheidungen, Binnenmarktrelevanz; Dienstleistungsfreiheit; De-minimis- Beihilfen; Durchführungsverbot; effektiver Rechtsschutz; Feststellungsinteresse; formelles Prüfverfahren; ...

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 108 Abs. 3 S. 3
    Eigenständige und umfassende Prüfung des Vorliegens einer anmeldepflichtigen Beihilfe durch die nationalen Gerichte bei der Anwendung des Durchführungsverbots nach Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV

  • datenbank.nwb.de

    Maßnahme der Sportförderung; Beihilfe; Prüfungsumfang nationaler Gerichte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Rückabwicklung einer Sportförderung für den Betrieb einer Kletterhalle wegen Verletzung von Unionsrecht?

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Rückabwicklung einer Sportförderung für den Betrieb einer Kletterhalle wegen Verletzung von Unionsrecht?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sportförderung für eine Kletterhalle?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rückabwicklung einer Sportförderung für den Betrieb einer Kletterhalle wegen Verletzung von Unionsrecht?

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Rückabwicklung einer Beihilfe wegen Verletzung des unionsrechtlichen Durchführungsverbots

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 156, 199
  • NVwZ 2017, 974
  • EuZW 2017, 355
  • DÖV 2017, 349
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 21.11.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Einer

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2016 - 10 C 3.15
    Während für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt, schützen die nationalen Gerichte die Rechte der Einzelnen gegen eine mögliche Verletzung des Durchführungsverbots durch die mitgliedstaatlichen Stellen bis zu einer abschließenden Entscheidung der Kommission (EuGH, Urteile vom 12. Februar 2008 - C-199/06, CELF I - Rn. 38, vom 5. Oktober 2006 - C-368/04 [ECLI:EU:C:2006:644], Transalpine Ölleitung - Rn. 36 ff. und vom 21. November 2013 - C-284/12 [ECLI:EU:C:2013:755], Deutsche Lufthansa - Rn. 27 f.).

    Sie müssen die in Rede stehenden Zuwendungen aussetzen, die Rückforderung bereits gezahlter Beträge anordnen oder andere geeignete Sicherungsmaßnahmen ergreifen (EuGH, Urteil vom 21. November 2013 - C-284/12, Deutsche Lufthansa - Rn. 41 bis 43; Beschluss vom 4. April 2014 - C-27/13 [ECLI:EU:C:2014:240], Air Berlin - Rn. 24 bis 26).

    Denn der Europäische Gerichtshof hat ausgeführt, dass die nationalen Gerichte bei Zweifeln über das Vorliegen einer Beihilfe die Kommission um Erläuterung bitten oder die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen können (EuGH, Urteil vom 21. November 2013 - C-284/12, Deutsche Lufthansa - Rn. 44).

    Sollte das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangen, dass der Beihilfebegriff in gewisser Hinsicht anders auszulegen sei als von der Kommission angenommen, so wird es den Europäischen Gerichtshof um eine Klärung im Wege der Vorabentscheidung ersuchen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2013 - C-284/12, Deutsche Lufthansa - Rn. 44).

    Andernfalls liegt nahe, die Kommission zur Stellungnahme zu einer abweichenden Würdigung aufzufordern und, wenn das nationale Gericht sich der Kommission auch dann nicht anschließen möchte, wiederum den Gerichtshof um Klärung zu bitten (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2013 - C-284/12, Deutsche Lufthansa).

  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2016 - 10 C 3.15
    Diese Regelung ist darauf gerichtet, dass nur mit dem Binnenmarkt vereinbarte Beihilfen durchgeführt werden (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2008 - C-199/06, CELF I - ABl. C 79 S. 3 Rn. 35 ff., 48).

    Während für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt, schützen die nationalen Gerichte die Rechte der Einzelnen gegen eine mögliche Verletzung des Durchführungsverbots durch die mitgliedstaatlichen Stellen bis zu einer abschließenden Entscheidung der Kommission (EuGH, Urteile vom 12. Februar 2008 - C-199/06, CELF I - Rn. 38, vom 5. Oktober 2006 - C-368/04 [ECLI:EU:C:2006:644], Transalpine Ölleitung - Rn. 36 ff. und vom 21. November 2013 - C-284/12 [ECLI:EU:C:2013:755], Deutsche Lufthansa - Rn. 27 f.).

    Zwar entfalten nach diesem Prinzip Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane grundsätzlich so lange Rechtswirkungen, bis sie zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsfeststellungsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Rechtswidrigkeitseinrede für ungültig erklärt werden (EuGH, Urteile vom 5. Oktober 2004 - C-475/01 [ECLI:EU:C:2004:585], Kommission/Griechenland - Rn. 18 und vom 12. Februar 2008 - C-199/06, CELF I - Rn. 60).

  • EuG, 09.06.2016 - T-162/13

    Magic Mountain Kletterhallen u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2016 - 10 C 3.15
    Die Nichtigkeitsklage der Klägerin gegen diese Entscheidung der Kommission wies das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 9. Juni 2016 (T-162/13 [ECLI:EU:T:2016:341]) ab.

    cc) Die Würdigung der Kommission im Beschluss vom 5. Dezember 2012, dass es sich begrifflich um eine Beihilfe handele, hat auch nicht dadurch erhöhte Verbindlichkeit erlangt, dass das Gericht der Europäischen Gemeinschaft die gegen den Beschluss gerichteten Klagen der Klägerin und anderer gewerblicher Kletterhallenbetreiber mit Urteil vom 9. Juni 2016 (T-162/13 [ECLI:EU:T:2016:341]) abgewiesen hat.

    Daher hat sich das Gericht auf die Überprüfung der Vereinbarkeitsfeststellung nach Art. 107 Abs. 2 Buchst. c AEUV beschränkt und dies auch ausdrücklich vermerkt (EuG, Urteil vom 9. Juni 2016 - T-162/13 - Rn. 151).

  • EuGH, 19.03.2015 - C-672/13

    OTP Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 1

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2016 - 10 C 3.15
    Bei der hier gewährten Mietpreisvergünstigung dürfte es unzweifelhaft sein, dass es sich um eine staatlicherseits von dem beklagten Land gewährte Begünstigung handelt, die nach Art und Wirkung einer Subvention gleichsteht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2015 - C-672/13 [ECLI:EU:C:2015:185], OTP Bank Nyrt - Rn. 40).

    Die der DAV-Gruppe von verschiedenen Ländern und Kommunen insbesondere für den Betrieb von Kletterhallen gewährten Zuwendungen erfüllen auch das Merkmal der Selektivität (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19. März 2015 - C-672/13, OTP Bank Nyrt - Rn. 44 f.).

  • EuGH, 24.10.2002 - C-82/01

    Aéroports de Paris / Kommission

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2016 - 10 C 3.15
    Darunter fällt jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (EuGH, Urteile vom 23. April 1991 - C-41/90 [ECLI:EU:C:1991:161], Höfner und Elser - Rn. 21 und vom 24. Oktober 2002 - C-82/01 [ECLI:EU:C:2002:617], Aeroports de Paris - Rn. 75).

    Als wirtschaftlich qualifiziert der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine Tätigkeit immer dann, wenn Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt angeboten werden (EuGH, Urteile vom 18. Juni 1998 - C-35/96 [ECLI:EU:C:1998:303], Kommission/Italien - Rn. 36 und vom 24. Oktober 2002 - C-82/01, Aeroports de Paris - Rn. 79).

  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2016 - 10 C 3.15
    Ebenso wenig steht § 43 Abs. 2 VwGO der Feststellungsklage in Fällen entgegen, in denen diese den effektiven Rechtsschutz bietet (BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2.95 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 127).

    Aus diesem Grund verbietet es sich auch, die Klägerin auf eine Leistungsklage zu verweisen, in deren Rahmen das Rechtsverhältnis, an dessen selbstständiger Feststellung sie ein berechtigtes Interesse hat, nur Vorfrage wäre und die weiteren Elemente des geltend zu machenden Anspruchs für sie nur untergeordnete Bedeutung hätten (BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2.95 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 127).

  • EuGH, 05.10.2006 - C-368/04

    Transalpine Ölleitung in Österreich - Staatliche Beihilfen - Artikel 88 Absatz 3

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2016 - 10 C 3.15
    Während für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt, schützen die nationalen Gerichte die Rechte der Einzelnen gegen eine mögliche Verletzung des Durchführungsverbots durch die mitgliedstaatlichen Stellen bis zu einer abschließenden Entscheidung der Kommission (EuGH, Urteile vom 12. Februar 2008 - C-199/06, CELF I - Rn. 38, vom 5. Oktober 2006 - C-368/04 [ECLI:EU:C:2006:644], Transalpine Ölleitung - Rn. 36 ff. und vom 21. November 2013 - C-284/12 [ECLI:EU:C:2013:755], Deutsche Lufthansa - Rn. 27 f.).

    b) Um feststellen zu können, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, die unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV eingeführt wurde, muss das nationale Gericht den Beihilfebegriff nach Art. 107 Abs. 1 AEUV auslegen und anwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - C-368/04, Transalpine Ölleitung - Rn. 39).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2016 - 10 C 3.15
    Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Ausübung von Sport insoweit unter das Gemeinschaftsrecht fällt, als sie zum Wirtschaftsleben im Sinne von Art. 2 EG-Vertrag (jetzt Art. 3 AEUV) gehört (EuGH, Urteile vom 15. Dezember 1995 - C-415/93 [ECLI:EU:C:1995:463], Bosman - Rn. 73 und vom 13. April 2000 - C-176/96 [ECLI:EU:C:2000:201], Lehtonen - Rn. 32).
  • EuGH, 24.10.1996 - C-73/95

    Viho / Kommission

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2016 - 10 C 3.15
    Der Europäische Gerichtshof wertet in diesem Bereich Akteure, die wie Mutter- und Tochtergesellschaften miteinander verbunden sind, als wirtschaftliche Einheit (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - C-73/95 P [ECLI:EU:C:1996:405], Viho - Rn. 15 bis 17; Khan, in: Geiger/Khan/Kotzur, AEUV, 5. Aufl. 2010, Art. 101 Rn. 10).
  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2016 - 10 C 3.15
    Darunter fällt jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (EuGH, Urteile vom 23. April 1991 - C-41/90 [ECLI:EU:C:1991:161], Höfner und Elser - Rn. 21 und vom 24. Oktober 2002 - C-82/01 [ECLI:EU:C:2002:617], Aeroports de Paris - Rn. 75).
  • EuGH, 13.04.2000 - C-176/96

    EINE REGELUNG, DIE BERUFSSPORTLER AN DER TEILNAHME AN WETTKÄMPFEN HINDERT, WENN

  • EuGH, 04.04.2014 - C-27/13

    Flughafen Lübeck - Art. 99 der Verfahrensordnung - Staatliche Beihilfen - Art.

  • EuGH, 22.10.1987 - 314/85

    Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost

  • EuGH, 05.10.2004 - C-475/01

    DIE VERBRAUCHSTEUER AUF OUZO IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

  • BVerwG, 16.12.2010 - 3 C 44.09

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung; Zweckverbandsumlage; Umlage; tierische

  • BVerwG, 11.03.1993 - 3 C 90.90

    Beiladung - Apothekenpacht - Feststellungsklage - Feststellungsinteresse -

  • BVerwG, 31.08.2011 - 8 C 8.10

    Altgeselle"; Antragsauslegung; Berufsfreiheit; Berufsausübungsregelung;

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 92/11

    Zum Verkauf einer im Staatseigentum stehenden Pipeline an WINGAS - Verstoß gegen

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

  • EuG, 30.01.2002 - T-212/00

    Nuove Industrie Molisane / Kommission

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

  • EuGH, 27.09.1983 - 216/82

    Universität Hamburg / Hauptzollamt Hamburg-Kehrwieder

  • BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 2.22

    Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und

    Dieser Grundsatz betrifft die Rechtsbeständigkeit von Gemeinschaftsakten und enthält - ähnlich wie die § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 VwVfG im nationalen Recht - das Prinzip der Rechtswirksamkeit auch fehlerhafter Gemeinschaftsakte (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3.15 - BVerwGE 156, 199 Rn. 29).

    Denn die Zulassung hat jedenfalls - wie oben ausgeführt - nach dem Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit von Unionsakten rechtlichen Bestand, bis sie aufgehoben wird oder ausläuft (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3.15 - BVerwGE 156, 199 Rn. 29).

  • BGH, 09.02.2017 - I ZR 91/15

    Zur Rückforderung angeblicher Beihilfen für Ryanair am Flughafen Lübeck

    Eine mit der Unabhängigkeit nationaler Gerichte schwerlich vereinbare Bindung an die vorläufige Auffassung einer - wenn auch auf Unionsebene errichteten - Verwaltungsbehörde ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zu entnehmen (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3/15 Rn. 18 ff., juris; kritisch zu einer solchen Bindungswirkung etwa auch Rennert, DVBl 2014, 669, 674; Engel, EnWZ 2014, 22, 23; Giesberts/Kleve, NVwZ 2014, 643, 645; Traupel/Jennert, EWS 2014, 1, 3; Sonder, ZEuS 2014, 361, 371).

    Die Befugnis, an der vorläufigen beihilferechtlichen Beurteilung durch die Kommission zu zweifeln, ergibt sich ohne weiteres bereits aus der Funktion der nationalen Gerichte, deren Verpflichtung zur unabhängigen Rechtsanwendung und Rechtsprechung nicht mit Bindungswirkung durch vorläufige Bewertungen der als Verwaltungsbehörde handelnden Kommission beschränkt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3/15 Rn. 30, juris).

    Vielmehr besteht dann Anlass, bei der Kommission eine Stellungnahme einzuholen, ob diese Umstände eine gegenüber dem Eröffnungsbeschluss abweichende beihilferechtliche Beurteilung erlauben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3/15 Rn. 37, juris; Kamann, ZWeR 2014, 60, 78).

    Hält die Kommission weiter an ihrer Auffassung fest, erscheinen dem Gericht die dafür angeführten Gründe jedoch nicht überzeugend, so hat das Gericht den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV zu ersuchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3/15 Rn. 26, juris; Kamann, ZWeR 2014, 60, 78 f.).

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    a) Hinsichtlich der Frage, ob die vorgesehene Finanzierung mit Hilfe von Staatsgarantien Dänemarks europarechtlich zulässig ist, spricht schon vieles dafür, dass die unionsrechtliche Zulässigkeit von Beihilfen in Klageverfahren gegen Planfeststellungsbeschlüsse generell nicht zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2006 - 3 C 33.05 - BVerwGE 127, 42 Rn. 40 und vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3.15 - BVerwGE 156, 199 Rn. 14).
  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Es spricht indes schon vieles dafür, dass die unionsrechtliche Zulässigkeit von Beihilfen in Klageverfahren gegen Planfeststellungsbeschlüsse generell nicht zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2006 - 3 C 33.05 - BVerwGE 127, 42 Rn. 40 und vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3.15 - BVerwGE 156, 199 Rn. 14).
  • VGH Hessen, 29.11.2023 - 6 A 1932/18

    Begrenzung der EEG-Umlage für ein "Unternehmen in Schwierigkeiten"

    Ferner sei es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3/15 -, juris) die Aufgabe der nationalen, hier der deutschen Gerichte, selbst den Beihilfebegriff des Art. 107 Abs. 1 AEUV auszulegen und anzuwenden, um zu entscheiden, ob in einem konkreten Fall eine tatbestandliche Beihilfe gegeben sei.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3/15 -, juris) - der sich der Senat anschließt - sind die nationalen Gerichte jedenfalls in den Sachverhaltskonstellationen, in denen "lediglich" ein Beschluss nach Art. 4 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags in seiner - hier beachtlichen - zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 734/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 geänderten und am 30. Juni 2015 geltenden Fassung (Beihilfeverfahrensverordnung a.F.) ergeht, auch dann nicht an derartige Entscheidungen der Kommission gebunden, wenn diese zwar den Beihilfecharakter einer nationalstaatlichen Maßnahme im Rahmen dieser vorläufigen Einschätzung als Beihilfe bejaht hat, gleichwohl aber entscheidet, keine Einwände zu erheben.

    Es darf dabei aber nicht stehenbleiben, sondern muss alle ihm im Klageverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ausschöpfen und eine eigene rechtliche Bewertung vornehmen (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3/15 -, juris, Rdnr. 22 ff.).

    Um also feststellen zu können, ob eine staatliche Maßnahme (überhaupt) eine Beihilfe darstellt, die gegen ein unionsrechtliches Beihilfeverbot verstößt, muss das nationale Gericht den Beihilfebegriff nach Art. 107 Abs. 1 AEUV selbst auslegen und anwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - C-368/04 -, juris, Rdnr. 39; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3/15 -, juris, Rdnr. 21).

    Dies gilt gleichermaßen für die Europäischen Gerichte, die den Gemeinschaftsakt aufheben können, wie für die nationalen Gerichte, die bei - hier aus den vorangehend genannten Gründen nicht gegebenen - entscheidungserheblichen Zweifeln an der Gültigkeit oder bei der Auslegung eines Gemeinschaftsakts nach Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einholen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1987 - 314/85 -, juris, Rdnr. 14 bis 19; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3/15 -, juris, Rdnr. 30).

    Nur nach dieser Sichtweise wird auch dem Grundsatz der Gewaltenteilung genügt, der sowohl Bestandteil des primären Unionsrechts als auch sämtlicher mitgliedstaatlichen Verfassungsordnungen ist (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3/15 -, juris, Rdnr. 30) .

  • BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 5.22

    Mündliche Verhandlung am 1. April 2022 in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 1 WB

    Dieser Grundsatz betrifft die Rechtsbeständigkeit von Gemeinschaftsakten und enthält - ähnlich wie die § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 VwVfG im nationalen Recht - das Prinzip der Rechtswirksamkeit auch fehlerhafter Gemeinschaftsakte (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3.15 - BVerwGE 156, 199 Rn. 29).

    Denn die Zulassung hat jedenfalls - wie oben ausgeführt - nach dem Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit von Unionsakten rechtlichen Bestand, bis sie aufgehoben wird oder ausläuft (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3.15 - BVerwGE 156, 199 Rn. 29).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2017 - 6 B 3.17

    Unzulässige Sportförderung für den Betrieb einer Kletterhalle des Deutschen

    Senatsurteil vom 18. Februar 2015 - OVG 6 B 24.14 - und BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3.15 -.

    Auf die Revision des Beigeladenen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3.15 - das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an diesen zurückverwiesen.

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 6.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Es spricht schon vieles dafür, dass die unionsrechtliche Zulässigkeit von Beihilfen in Klageverfahren gegen Planfeststellungsbeschlüsse generell nicht zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2006 - 3 C 33.05 - BVerwGE 127, 42 Rn. 40 und vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3.15 - BVerwGE 156, 199 Rn. 14).
  • OLG Frankfurt, 24.01.2017 - 20 W 290/14

    Erforderlicher Inhalt einer Zwangsgeldandrohung

    In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 26.10.2016 (Az. 10 C 3/15, zitiert nach juris, Rn. 44) betreffend eine andere Sektion des Deutschen Alpenvereins die Auffassung vertreten, dass eine wirtschaftliche Betätigung vorliege, wenn die Kletterwände zumindest teilweise der allgemeinen Öffentlichkeit gegen Eintrittspreise zur Verfügung stünden, denn dann verhalte sich der Deutsche Alpenverein wie ein gewerblicher Kletterhallenbetreiber und sei als Dienstleistungserbringer auf dem Freizeitmarkt tätig.
  • OVG Sachsen, 16.06.2023 - 6 B 377/21

    Antragsbefugnis; Beteiligter; Erledigungsstreit; Wettbewerber; Beihilfe;

    Nur wenn die Zuwendung nicht durch Verwaltungsakt gewährt wurde, ist auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme oder auf Verpflichtung zu klagen, die Beihilfe zurückzufordern (zu einem solchen Fall: BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2016 - 10 C 3.15 -, juris) und richtet sich einstweiliger Rechtsschutz demzufolge nach § 123 Abs. 1 VwGO.

    Ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, muss das nationale Gericht klären und den Beihilfebegriff nach Art. 107 Abs. 1 AEUV auslegen und anwenden (BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2016 - 10 C 3.15 -, juris Rn. 19 ff. mit Verweis auf: EuGH, Urt. v. 12. Februar 2008 - C-199/06 -, juris Rn. 38, v. 5. Oktober 2006 - C-368/04 -, juris Rn. 36 ff. und v. 21. November 2013 - C-284/12 -, juris Rn. 27 f.).

    Es vermittelt potentiellen Wettbewerbern des Beihilfeempfängers im Falle einer Beihilfe ein subjektives Recht darauf, dass die nationalen Gerichte aus der Verletzung des Durchführungsverbots die erforderlichen Konsequenzen ziehen (EuGH, Urt. v. 11. Dezember - C-120/73, Lorenz -, Slg. S. 1471 u. v. 21. November 1991 - C-354/90, FNCE -, Slg. I-5505, 5523; BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2016 - 10 C 3.15 -, BVerwGE 156, 199 Rn. 13; v. 16. Dezember 2010 - 3 C 44.09 -, BVerwGE 138, 322 Rn. 13; BGH, Urt. v. 5. Dezember 2012 - I ZR 92/11 -, BGHZ 196, 254 Rn. 14 m. w. N.).

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 11.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 1203/16

    Kosten eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

  • VG Köln, 14.02.2019 - 6 K 4318/18

    Netzwerkdurchsetzungsgesetz: FDP-Bundestagsabgeordnete scheitern mit vorbeugender

  • VG Trier, 10.09.2020 - 2 K 4848/19

    Schnelles Internet für die Eifel - Urteil mit grundsätzlicher Bedeutung

  • VG Frankfurt/Main, 20.11.2019 - 11 K 742/18

    Investitionsbeihilfe für Energieeffizienzmaßnahme

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.08.2017 - 6 B 3.17

    Antrag der Europäischen Kommission auf Beiladung zu einem

  • VG Mainz, 21.02.2024 - 3 K 149/23

    Raumordnungsentscheidung keine EU-Beihilfe

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2021 - 15 A 105/19

    Anerkennung und Achtung der ausgestellten Presseausweise für Mitglieder einer

  • BVerwG, 07.07.2020 - 8 B 59.19

    Erstrecken der bis zum 31. Dezember 2013 befristeten Genehmigung einer

  • VG Hamburg, 05.06.2019 - 7 K 7639/16

    Planfeststellungsbeschluss zum Gewässerausbau für Hafeninfrastrukturanlagen (sog.

  • VG Gelsenkirchen, 21.11.2023 - 19 K 421/22

    EU-Beihilferecht, Klagebefugnis bei Drittanfechtung, Durchführungsverbot,

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.07.2021 - 6 A 10376/21

    Telekommunkation; Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next

  • OVG Bremen, 20.11.2018 - 2 B 266/18

    Kaufvertrag über das Hochbunker-Grundstück Hans-Böckler-Straße /

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2019 - 2 A 758/17

    Rundfunkbeiträge in einem klosterähnlichen Meditationszentrum; Voraussetzungen

  • VG Dresden, 18.08.2022 - 4 L 433/22

    Weiterleitung von Fördermitteln ist keine Dienstleistungskonzessionsvergabe!

  • VG Berlin, 20.01.2021 - 26 K 424.18

    ETS-Leitlinien der Europäischen Kommission; staatliche Beihilfe zur Kompensation

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