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   VGH Bayern, 16.07.2010 - 10 CE 10.1201   

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VGH Bayern, 16.07.2010 - 10 CE 10.1201 (https://dejure.org/2010,4524)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.07.2010 - 10 CE 10.1201 (https://dejure.org/2010,4524)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. Juli 2010 - 10 CE 10.1201 (https://dejure.org/2010,4524)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Besondere Eilbedürftigkeit eines vorläufigen Unterlassungsanspruchs bzgl. der Berichterstattung über einen islamischen Verein im Verfassungsschutzbericht; Art. 15 S. 1 und Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) als zulässige Schranken des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besondere Eilbedürftigkeit eines vorläufigen Unterlassungsanspruchs bzgl. der Berichterstattung über einen islamischen Verein im Verfassungsschutzbericht; Art. 15 S. 1 und Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz ( BayVSG ) als zulässige Schranken des ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verfassungsschutzbericht 2008: Erwähnung der Islamischen Gemeinde Penzberg e.V. vorläufig nicht zu beanstanden

  • antenne.de (Pressemeldung)

    Islamische Gemeinde zu Recht im Verfassungsschutzbericht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 77
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2010 - 10 CE 10.1201
    2.1 Grundlage des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ist, nachdem ein solcher Anspruch weder im Bayerischen Verfassungsschutzgesetz noch sonst spezialgesetzlich geregelt ist, die hier konkret betroffene Grundrechtsposition der Antragsteller aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG vom 21.5.2008 BVerwGE 131, 171 RdNr. 13).

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf das sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch der Antragsteller zu 1 als juristische Person bzw. Personenverband im Rahmen seines Aufgabenbereichs berufen kann (vgl. BVerwG vom 21.5.2008 a.a.O. RdNr. 16), umfasst den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken (std. Rspr. des BVerfG; vgl. z.B. Beschluss vom 14.7.2004 NJW 2004, 3619).

    Hierzu zählen auch das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung sowie der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sog. "äußeren Ehre" als des Ansehens in den Augen anderer (vgl. BVerwG vom 21.5.2008 a.a.O. RdNr. 16).

  • BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 24.08

    Einbürgerung, -sbewerber; Einbürgerungszusicherung, Anspruch auf Erteilung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2010 - 10 CE 10.1201
    Ähnlich wie bei der Anwendung von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist hier ebenfalls erforderlich, aber auch ausreichend, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine derartige Annahme vorliegen (zu § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vgl. BVerwG vom 2.12.2009 AuAS 2010, 125/126).

    Denn der genannten Entscheidung ist lediglich zu entnehmen, dass der hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer und/oder aktiven Betätigung für eine Organisation hergeleitete personenbezogene Verdacht der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen (im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG) im Einzelfall auch davon abhängen kann, ob die Organisation (konkret: die IGMG) bei einer Gesamtbetrachtung ihres Wirkens in Bezug auf die Verfolgung oder Unterstützung von gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteter Ziele als homogen oder aber als inhomogen zu bewerten ist (vgl. BVerwG vom 2.12.2009 a.a.O. S. 127).

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2010 - 10 CE 10.1201
    2.2 Die von den Antragstellern angegriffenen Äußerungen im Verfassungsschutzbericht 2008 sind als Grundrechtseingriffe zu bewerten, weil die Angaben tatsächlich geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der Antragsteller in der Öffentlichkeit auszuwirken, und ihnen gegenüber damit eine "negative (staatliche) Sanktion" bedeuten (vgl. BVerfG vom 24.5.2005 BVerfGE 113, 63/77 f.).
  • BVerfG, 14.07.2004 - 1 BvR 263/03

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 durch Abweisung des

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2010 - 10 CE 10.1201
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf das sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch der Antragsteller zu 1 als juristische Person bzw. Personenverband im Rahmen seines Aufgabenbereichs berufen kann (vgl. BVerwG vom 21.5.2008 a.a.O. RdNr. 16), umfasst den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken (std. Rspr. des BVerfG; vgl. z.B. Beschluss vom 14.7.2004 NJW 2004, 3619).
  • VGH Bayern, 25.03.2010 - 10 BV 09.1784

    Ausweisung eines Ausländers wegen Unterstützung einer terroristische Vereinigung

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2010 - 10 CE 10.1201
    Gleichwohl dürfen solche Erkenntnisse im Rahmen einer gerichtlichen Gesamtwürdigung aller Umstände berücksichtigt werden (std. Rspr. des Senats; vgl. zuletzt Urteil vom 25.3.2010 Az. 10 BV 09.1784 RdNr. 23 m.w.N.).
  • BFH, 14.03.2018 - V R 36/16

    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht ausdrücklich erwähnten

    b) In den Verfassungsschutzberichten des Bundes und eines Bundeslandes für 2009 und 2010 wurde der Kläger ausdrücklich als extremistisch bezeichnet, ohne dass er verwaltungsgerichtlich gegen diese Benennung vorgegangen ist (zum einstweiligen Rechtsschutz vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Juli 2010  10 CE 10.1201, juris, Leitsatz in Die öffentliche Verwaltung 2012, 77).
  • VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1320

    Partei "Die Freiheit" darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden

    Für die Einschätzung und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit ist regelmäßig der aktuelle Verfassungsschutzbericht maßgeblich, weil der Verfassungsschutz im jeweils neuesten Bericht die Öffentlichkeit über die aktuellen Ergebnisse der Beobachtung der im Verfassungsschutzbericht genannten Organisationen, ihrer Mitglieder und Unterstützer informiert (BayVGH, B.v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 13 m. w. N.).

    Mit dem tatbestandlichen Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte wird andererseits auch klargestellt, dass bloße Vermutungen oder ein bloßer Verdacht nicht ausreichen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 30).

  • VG München, 02.10.2014 - M 22 K 11.2221

    Verfassungsschutzberichte Bayern 2010, 2011, 2012 und 2013; Vereinigung ......;

    Nach zutreffender Auslegung des Art. 15 Satz 1 BayVSG insbesondere auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfassungsschutzberichts - Informationen der Öffentlichkeit über entsprechende Bestrebungen und gleichzeitiger (Vorfeld-)Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne einer wehrhaften Demokratie bei erkennbaren Gefahrenlagen - müssen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte (Anknüpfungstatsachen) für die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayVSG vorliegen, um eine Erwähnung bestimmter Organisationen oder Personen im Verfassungsschutzbericht zu rechtfertigen (so BayVGH, B. v. 16.7.2010, Az. 10 CE 10.1201 - Islamische Gemeinde ...).

    Ähnlich wie bei der Anwendung von § 11 Satz 1 Nr. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ist hier ebenfalls erforderlich, aber auch ausreichend, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine derartige Annahme vorliegen (BayVGH v. 16.7.2010 aaO.).

    So verstanden genügt Art. 15 Satz 1 BayVSG den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen ("mittelbar belastende negative Sanktion") an eine Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten stellt, weil ein möglicher, nicht durch belegbare Tatsachen gestützter "bloßer Verdacht" eben nicht ausreicht (BayVGH v. 16.7.2010 aaO. unter Hinweis auf BVerfG v. 24.5.2005 aaO. S. 76 und 81 ff.).

    Die zur Rechtfertigung des Werturteils herangezogenen tatsächlichen Anhaltspunkte sind im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip hinreichend gewichtig (vgl. zur Verhältnismäßigkeit einer Berichterstattung BVerfG v. 24.5.2005 aaO. S. 84; BayVGH v. 16.7.2010 aaO. Rn. 35; Art. 15 Satz 2 BayVSG).

  • VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1609

    Partei "Die Freiheit" darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden

    Denn der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, der sich in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Grundlage (allein) aus grundrechtlich geschützten Positionen der Klägerin ableiten lässt (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 13; U. v. 25.1.2012 - 6 C 9.11 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 16; B. v. 23.9.2010 - 10 CE 10.1830 - juris Rn. 18; SächsOVG, B. v. 6.7.2012 - 5 B 172/12 - juris Rn. 21), steht der Klägerin nicht zu.

    Mit dem tatbestandlichen Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte wird andererseits auch klargestellt, dass bloße Vermutungen oder ein bloßer Verdacht nicht ausreichen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen müssen (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 22; BVerwG, U. v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 30).

  • VG München, 17.04.2023 - M 30 E 22.4913

    AfD - Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beobachtung durch das Bayerische

    Es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 A 6/13 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 30.12.2020 - 20 CE 20.3002 - juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 6.6.2017 - 4 S 1055/17 - NVwZ-RR 2018, 354/355; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, § 123 VwGO Rn. 107), dass der Antragstellerin ein sich in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Rechtsgrundlage aus grundrechtlich geschützten Rechtspositionen abzuleitender öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch (st.Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 25.1.2012 - 6 C 9.11 - juris Rn. 22; U.v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 23.9.2010 - 10 CE 10.1830 - juris Rn. 18, B.v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 16; SächsOVG, B.v. 6.7.2012 - 5 B 172/12 - juris Rn. 21) in Bezug auf die Beobachtung durch den Antragsgegner und deren öffentliche Bekanntgabe sowie ein Anspruch auf Löschung der Pressemitteilung und auf Richtigstellung zusteht, da die Antragstellerin von der Beobachtung und der Bekanntgabe betroffen wird.
  • VG München, 28.08.2019 - M 31 K 19.203

    Ablehnung eines Förderantrags wegen Nichtabgabe der sog.

    Mit dem Bundesfinanzhof geht die erkennende Kammer zunächst bereits davon aus, dass Organisationen, die in einem Verfassungsschutzbericht - hier dem des Freistaats Bayern nach Art. 26 i.V.m. Art. 3 Satz 1 BayVSG - als Gegner der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erwähnt und damit als verfassungsfeindlich (Art. 4 Satz 1 BayVSG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 BVerfSchG) gekennzeichnet sind, eine solche Erwähnung im Rechtsverkehr dann mit Tatbestandswirkung gegen sich gelten lassen müssen, solange und soweit - wie hier unstreitig für den Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 und auch seine vorhergehenden Ausgaben, namentlich die von der Beklagten herangezogene Fassung aus dem Jahr 2017, der Fall - hiergegen kein (verwaltungsgerichtlicher) Rechtsschutz verfolgt und durchgesetzt wird (vgl. BFH, U.v. 14.3.2018 - V R 36.16 - juris Rn 29, mit Anm. Heuermann DStR 2018, 960; Seer JZ 2019, 513, 515; zum Rechtsschutz gegen die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht Bayern vgl. beispielsweise BayVGH, B.v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris).
  • VG Berlin, 25.04.2018 - 1 L 515.17

    Verfassungsschutzbericht Berlin: Verfassungsschutz darf Moscheeverein erwähnen

    Dies ist bei einem Begehren, das auf die Unterlassung der Erwähnung in dem aktuellen Verfassungsschutzbericht gerichtet ist, regelmäßig der Fall (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 19. Juli 2016 - 5 B 141/15, juris Rn. 14; VGH München, Beschluss vom 16. Juli 2010 - 10 CE 10.1201, juris, Rn. 12 f.).

    Eine bei der Beschreibung von Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 VSG Bln im Verfassungsschutzbericht erwähnte Person muss nicht zwingend selbst und unmittelbar verfassungsfeindliche Ziele verfolgen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2015 - 22 K 6078/14, juris Rn. 74 ff.; VGH München, Beschluss vom 16. Juli 2010 - 10 CE 10.1201, juris Rn. 28 ff.; s.a. VG Dresden, Beschluss vom 15. Januar 2016 - 6 L 1260/15, juris Rn. 22).

    unorganisierten Gruppe erwähnte Person ihrerseits und originär verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2016 - 22 K 6078/14, juris Rn. 74; VGH München, Beschluss vom 16. Juli 2010 - 10 CE 10.1201, juris Rn. 28 ff.) oder im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 VSG Bln für die Organisation oder organisierte Gruppe handelt, weil sie diese in ihren Bestrebungen nachdrücklich unterstützt.

  • VG München, 27.07.2017 - M 22 E 17.1861

    Voraussetzungen einer Beobachtung durch den Verfassungschutz

    Die Voraussetzungen des geltend gemachten und mit der Hauptsacheklage verfolgten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs, der mangels spezialgesetzlicher Regelungen allein aus grundrechtlich geschützten Rechtspositionen abzuleiten ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 13; U.v. 25.1.2012 - 6 C 9.11 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 16; B.v. 23.9.2010 - 10 CE 10.1830 - juris Rn. 18), liegen nach Auffassung der Kammer nicht vor.
  • VG München, 17.10.2014 - M 22 K 13.2076

    Art. 15 BayVSG gilt auch für die verfassungsschutzbezogene Unterrichtung der

    Unbestritten müssen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte (Anknüpfungstatsachen) für die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayVSG objektiv vorliegen, um eine Erwähnung bestimmter Organisationen oder Personen im Verfassungsschutzbericht zu rechtfertigen (so BayVGH, B. v. 16.7.2010, Az. 10 CE 10.1201 - Islamische Gemeinde Penzberg), unabhängig von der Frage, inwieweit diese Anhaltspunkte auch im Bericht selbst genannt werden müssen (siehe dazu oben Ziff. 1.).

    So verstanden genügt Art. 15 BayVSG den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen ("mittelbar belastende negative Sanktion") an eine Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten stellt, weil ein möglicher, nicht durch belegbare Tatsachen gestützter "bloßer Verdacht" eben nicht ausreicht (BayVGH v. 16.7.2010 aaO. unter Hinweis auf BVerfG v. 24.5.2005 aaO. S. 76 und 81 ff.).

  • VGH Bayern, 23.09.2010 - 10 CE 10.1830

    Die Bezeichnung von a.i.d.a. e.V. als linksextremistisch im

    Art. 15 Satz 1 BayVSG genügt bei diesem Normverständnis den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen an eine Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten stellt, während ein möglicher, nicht durch belegbare Tatsachen gestützter "bloßer Verdacht" eben nicht ausreicht (vgl. BVerfG vom 24.5.2005 a.a.O. S. 76 und 81 ff.; BayVGH vom 16.7.2010 Az. 10 CE 10.1201).
  • VGH Bayern, 06.07.2017 - 10 BV 16.1237

    Voraussetzungen für die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht

  • VG München, 16.10.2014 - M 22 K 14.1743

    Chancengleichheit, Religionsfreiheit, Verfassungsschutz, Bürgerrechtspartei,

  • VG München, 17.12.2020 - M 30 K 18.5358

    Unterlassung der Erwähnung einer muslimischen Organisation in einem

  • FG Sachsen, 11.01.2011 - 2 K 1429/10

    Versagung der Gemeinnützigkeit eines religiösen Vereins wegen Benennung im

  • VG Stuttgart, 21.07.2016 - 4 K 3671/15

    Islamismus; Unterlassung der Verbreitung einer Publikation eines Landesamts für

  • VG München, 27.09.2022 - M 30 K 18.1188

    Erwähnung eines Motorradclubs als Supporter-Club der Hells Angels in

  • VG Freiburg, 18.06.2020 - 9 K 4555/19

    Luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit bei zeitweiser Tätigkeit als Sekretär

  • VG München, 27.11.2019 - M 30 E 19.1368

    Anspruch auf Unterlassung der Beobachtung durch das Bayerische Landesamt für

  • OVG Sachsen, 19.07.2016 - 5 B 141/15

    Vorläufiger Rechtsschutz, Unterlassungsanspruch, Sächsische

  • VG Berlin, 29.10.2019 - 1 L 247.19
  • VG Weimar, 03.12.2014 - 8 K 981/12

    Bezeichnung eines Vereins als "rechtsextremistisch"

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