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VGH Bayern, 05.03.2009 - 10 CS 08.3375 |
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- VGH Bayern, 20.11.2008 - 10 CS 08.2436
Sportwetten; Internetwerbung; Untersagung; Verbandskompetenz; Verhältnismäßigkeit
Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2009 - 10 CS 08.3375
Nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. November 2008 (Az. 10 CS 08.2436) die sofortige Vollziehung des Werbeverbots nach § 9 Abs. 2 GlüStV bestätigt hatte, soweit es sich auf das Gebiet des Freistaats Bayern erstreckte, hob der Antragsgegner mit Bescheid vom 10. Dezember 2008 die ursprüngliche Zwangsgeldandrohung auf und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000 Euro an, falls die Antragstellerin nach Ablauf des 22. Dezember 2008 dem Werbeverbot, soweit es nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs noch vollziehbar ist, zuwiderhandelt.
- VG Ansbach, 27.10.2009 - AN 4 S 09.01870
Untersagung der Werbung für Glücksspiel (Sportwetten) im Internet im Freistaat …
1.2 Nach der Rechtsauffassung des Gerichts bestehen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. nur die Beschlüsse des BayVGH vom 20.11.2008, Az. 10 CS 08.2069, 10 CS 08.2399, 10 CS 08.2436; vom 5.3.2009, Az. 10 CS 08.3375; vom 22.7.2009, Az. 10 CS 09.1184/1185; siehe auch den Beschluss des VG Ansbach vom 18.8.2009, Az. AN 4 S 09.01413) auch keine rechtlichen Bedenken gegen die auf § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV gestützte Anordnung, dass die Antragstellerin Werbung für öffentliches Glücksspiel im Sinne des § 3 GlüStV zu unterlassen hat, soweit diese Werbung vom Gebiet des Freistaates Bayern aus abrufbar ist. - VG Ansbach, 27.10.2009 - AN 4 S 09.01887
Untersagung der Werbung für unerlaubtes Glücksspiel (Sportwetten) im Internet im …
1.1 Nach der Rechtsauffassung des Gerichts, das insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs folgt (vgl. nur die Beschlüsse des BayVGH vom 20.11.2008, Az. 10 CS 08.2069, 10 CS 08.2399, 10 CS 08.2436; vom 5.3.2009, Az. 10 CS 08.3375; vom 22.7.2009, Az. 10 CS 09.1184/1185; siehe auch den Beschluss des VG Ansbach vom 18.8.2009, Az. AN 4 S 09.01413), bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung, dass die Antragstellerin Werbung für öffentliches Glücksspiel im Sinne des § 3 GlüStV zu unterlassen hat, soweit diese Werbung vom Gebiet des ... aus abrufbar ist.