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   VGH Bayern, 03.09.2013 - 10 CS 13.1841   

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VGH Bayern, 03.09.2013 - 10 CS 13.1841 (https://dejure.org/2013,22151)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.09.2013 - 10 CS 13.1841 (https://dejure.org/2013,22151)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. September 2013 - 10 CS 13.1841 (https://dejure.org/2013,22151)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2013 - 10 CS 13.1841
    Damit die Versammlungsteilnehmer selbst entscheiden können, wie sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG auch ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (BVerfG, B.v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 - juris Rn. 61).
  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2013 - 10 CS 13.1841
    8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (BVerfG, B.v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 16).
  • BVerfG, 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04

    Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung

    Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2013 - 10 CS 13.1841
    Dabei liegt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Beschränkung grundsätzlich bei der Behörde (BVerfG, B.v. 12.5.2010 -1 BvR 2636/04 - juris, Rn. 19).
  • VGH Bayern, 11.12.2013 - 10 C 13.904

    Der Streitwert für eine Klage gegen versammlungsrechtliche Beschränkungen ist

    Ausgehend davon setzen im versammlungsrechtlichen Eilverfahren die Oberverwaltungsgerichte und namentlich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof überwiegend die Hälfte des Auffangwertes an (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2013 - 10 CS 13.1841 - juris; B.v. 28.6.2013 -10 CS 13.1356 - juris; B.v. 12.4.2013 - 10 CS 13.787 - juris) und zwar unabhängig davon, wie viele der in der Anmeldebestätigung verfügten Beschränkungen von den jeweiligen Antragstellern angegriffen wurden (BayVGH, B.v. 9.3.2012 - 10 C 12.381 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 11.12.2013 - 10 C 13.829

    Der Streitwert für eine Klage gegen versammlungsrechtliche Beschränkungen ist

    Ausgehend davon setzen im versammlungsrechtlichen Eilverfahren die Oberverwaltungsgerichte und namentlich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof überwiegend die Hälfte des Auffangwertes an (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2013 - 10 CS 13.1841 - juris; B.v. 28.6.2013 - 10 CS 13.1356 - juris; B.v. 12.4.2013 - 10 CS 13.787 - juris) und zwar unabhängig davon, wie viele der in der Anmeldebestätigung verfügten Beschränkungen von den jeweiligen Antragstellern angegriffen wurden (BayVGH, B.v. 9.3.2012 - 10 C 12.381 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 10.04.2014 - 10 C 14.512

    Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten; versammlungsrechtliches

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in versammlungsrechtlichen Eilverfahren, auch wenn eine in ihnen ergehende Entscheidung gegebenenfalls die Hauptsache vorwegnimmt, der Streitwert die Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG und damit, wie vom Verwaltungsgericht festgesetzt, 2.500,- Euro beträgt (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 3.9.2013 - 10 CS 13.1841 - juris; B.v. 28.6.2013 - 10 CS 13.1356 - juris; B.v. 12.4.2013 - 10 CS 13.787 - juris).
  • VGH Bayern, 10.04.2014 - 10 C 14.511

    Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten; versammlungsrechtliches

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in versammlungsrechtlichen Eilverfahren, auch wenn eine in ihnen ergehende Entscheidung gegebenenfalls die Hauptsache vorwegnimmt, der Streitwert die Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG und damit, wie vom Verwaltungsgericht festgesetzt, 2.500,- Euro beträgt (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 3.9.2013 - 10 CS 13.1841 - juris; B.v. 28.6.2013 - 10 CS 13.1356 - juris; B.v. 12.4.2013 - 10 CS 13.787 - juris).
  • VGH Bayern, 11.12.2013 - 10 C 13.897

    Der Streitwert für eine Klage gegen versammlungsrechtliche Beschränkungen ist

    Ausgehend davon setzen im versammlungsrechtlichen Eilverfahren die Oberverwaltungsgerichte und namentlich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof überwiegend die Hälfte des Auffangwertes an (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2013 - 10 CS 13.1841 - juris; B.v. 28.6.2013 -10 CS 13.1356 - juris; B.v. 12.4.2013 - 10 CS 13.787 - juris) und zwar unabhängig davon, wie viele der in der Anmeldebestätigung verfügten Beschränkungen von den jeweiligen Antragstellern angegriffen wurden (BayVGH, B.v. 9.3.2012 -10 C 12.381 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 10.04.2014 - 10 C 14.587

    Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten; versammlungsrechtliches

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in versammlungsrechtlichen Eilverfahren, auch wenn eine in ihnen ergehende Entscheidung gegebenenfalls die Hauptsache vorwegnimmt, der Streitwert die Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG und damit, wie vom Verwaltungsgericht festgesetzt, 2.500,- Euro beträgt (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 3.9.2013 - 10 CS 13.1841 - juris; B.v. 28.6.2013 - 10 CS 13.1356 - juris; B.v. 12.4.2013 - 10 CS 13.787 - juris).
  • VGH Bayern, 01.04.2014 - 10 C 14.550

    Streitwertbeschwerde; Versammlungsrecht; Rechtsanwaltsgebühren; Wert des

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in versammlungsrechtlichen Eilverfahren, auch wenn eine in ihnen ergehende Entscheidung die Hauptsache vorwegnimmt, der Streitwert die Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG und damit, wie vom Verwaltungsgericht festgesetzt, 2.500,- Euro beträgt (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 3.9.2013 - 10 CS 13.1841 - juris; B.v. 28.6.2013 - 10 CS 13.1356 - juris; B.v. 12.4.2013 - 10 CS 13.787 - juris).
  • VGH Bayern, 10.04.2014 - 10 C 14.585

    Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten; versammlungsrechtliches

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in versammlungsrechtlichen Eilverfahren, auch wenn eine in ihnen ergehende Entscheidung gegebenenfalls die Hauptsache vorwegnimmt, der Streitwert die Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG und damit, wie vom Verwaltungsgericht festgesetzt, 2.500,- Euro beträgt (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 3.9.2013 - 10 CS 13.1841 - juris; B.v. 28.6.2013 - 10 CS 13.1356 - juris; B.v. 12.4.2013 - 10 CS 13.787 - juris).
  • VGH Bayern, 03.04.2014 - 10 C 14.583

    Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten; versammlungsrechtliches

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in versammlungsrechtlichen Eilverfahren, auch wenn die gerichtliche Eilentscheidung gegebenenfalls die Hauptsache vorwegnimmt, der Streitwert die Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG und damit, wie vom Verwaltungsgericht festgesetzt, 2.500,- Euro beträgt (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 3.9.2013 - 10 CS 13.1841 - juris; B.v. 28.6.2013 - 10 CS 13.1356 - juris; B.v. 12.4.2013 - 10 CS 13.787 - juris).
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