Rechtsprechung
VGH Bayern, 03.09.2013 - 10 CS 13.1841 |
Volltextveröffentlichung
- Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschränkung einer Kundgebung der NPD teilweise rechtmäßig
Kurzfassungen/Presse (3)
- Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Pressemitteilung)
Beschränkung einer Kundgebung der NPD teilweise rechtmäßig
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Beschränkung einer Kundgebung der NPD teilweise rechtmäßig
- bayrvr.de (Pressemitteilung)
Beschränkung einer Kundgebung der NPD teilweise rechtmäßig
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81
Brokdorf
Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2013 - 10 CS 13.1841
Damit die Versammlungsteilnehmer selbst entscheiden können, wie sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG auch ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (BVerfG, B.v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 - juris Rn. 61). - BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage
Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2013 - 10 CS 13.1841
8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (BVerfG, B.v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 16). - BVerfG, 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04
Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung …
Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2013 - 10 CS 13.1841
Dabei liegt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Beschränkung grundsätzlich bei der Behörde (BVerfG, B.v. 12.5.2010 -1 BvR 2636/04 - juris, Rn. 19).
- VGH Bayern, 11.12.2013 - 10 C 13.904
Der Streitwert für eine Klage gegen versammlungsrechtliche Beschränkungen ist …
Ausgehend davon setzen im versammlungsrechtlichen Eilverfahren die Oberverwaltungsgerichte und namentlich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof überwiegend die Hälfte des Auffangwertes an (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2013 - 10 CS 13.1841 - juris; B.v. 28.6.2013 -10 CS 13.1356 - juris; B.v. 12.4.2013 - 10 CS 13.787 - juris) und zwar unabhängig davon, wie viele der in der Anmeldebestätigung verfügten Beschränkungen von den jeweiligen Antragstellern angegriffen wurden (…BayVGH, B.v. 9.3.2012 - 10 C 12.381 - juris Rn. 4 m.w.N.). - VGH Bayern, 11.12.2013 - 10 C 13.829
Der Streitwert für eine Klage gegen versammlungsrechtliche Beschränkungen ist …
Ausgehend davon setzen im versammlungsrechtlichen Eilverfahren die Oberverwaltungsgerichte und namentlich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof überwiegend die Hälfte des Auffangwertes an (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2013 - 10 CS 13.1841 - juris; B.v. 28.6.2013 - 10 CS 13.1356 - juris; B.v. 12.4.2013 - 10 CS 13.787 - juris) und zwar unabhängig davon, wie viele der in der Anmeldebestätigung verfügten Beschränkungen von den jeweiligen Antragstellern angegriffen wurden (…BayVGH, B.v. 9.3.2012 - 10 C 12.381 - juris Rn. 4 m.w.N.). - VGH Bayern, 10.04.2014 - 10 C 14.512
Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten; versammlungsrechtliches …
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in versammlungsrechtlichen Eilverfahren, auch wenn eine in ihnen ergehende Entscheidung gegebenenfalls die Hauptsache vorwegnimmt, der Streitwert die Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG und damit, wie vom Verwaltungsgericht festgesetzt, 2.500,- Euro beträgt (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 3.9.2013 - 10 CS 13.1841 - juris; B.v. 28.6.2013 - 10 CS 13.1356 - juris; B.v. 12.4.2013 - 10 CS 13.787 - juris).
- VGH Bayern, 10.04.2014 - 10 C 14.511
Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten; versammlungsrechtliches …
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in versammlungsrechtlichen Eilverfahren, auch wenn eine in ihnen ergehende Entscheidung gegebenenfalls die Hauptsache vorwegnimmt, der Streitwert die Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG und damit, wie vom Verwaltungsgericht festgesetzt, 2.500,- Euro beträgt (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 3.9.2013 - 10 CS 13.1841 - juris; B.v. 28.6.2013 - 10 CS 13.1356 - juris; B.v. 12.4.2013 - 10 CS 13.787 - juris). - VGH Bayern, 11.12.2013 - 10 C 13.897
Der Streitwert für eine Klage gegen versammlungsrechtliche Beschränkungen ist …
Ausgehend davon setzen im versammlungsrechtlichen Eilverfahren die Oberverwaltungsgerichte und namentlich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof überwiegend die Hälfte des Auffangwertes an (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2013 - 10 CS 13.1841 - juris; B.v. 28.6.2013 -10 CS 13.1356 - juris; B.v. 12.4.2013 - 10 CS 13.787 - juris) und zwar unabhängig davon, wie viele der in der Anmeldebestätigung verfügten Beschränkungen von den jeweiligen Antragstellern angegriffen wurden (…BayVGH, B.v. 9.3.2012 -10 C 12.381 - juris Rn. 4 m.w.N.). - VGH Bayern, 10.04.2014 - 10 C 14.587
Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten; versammlungsrechtliches …
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in versammlungsrechtlichen Eilverfahren, auch wenn eine in ihnen ergehende Entscheidung gegebenenfalls die Hauptsache vorwegnimmt, der Streitwert die Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG und damit, wie vom Verwaltungsgericht festgesetzt, 2.500,- Euro beträgt (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 3.9.2013 - 10 CS 13.1841 - juris; B.v. 28.6.2013 - 10 CS 13.1356 - juris; B.v. 12.4.2013 - 10 CS 13.787 - juris). - VGH Bayern, 01.04.2014 - 10 C 14.550
Streitwertbeschwerde; Versammlungsrecht; Rechtsanwaltsgebühren; Wert des …
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in versammlungsrechtlichen Eilverfahren, auch wenn eine in ihnen ergehende Entscheidung die Hauptsache vorwegnimmt, der Streitwert die Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG und damit, wie vom Verwaltungsgericht festgesetzt, 2.500,- Euro beträgt (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 3.9.2013 - 10 CS 13.1841 - juris; B.v. 28.6.2013 - 10 CS 13.1356 - juris; B.v. 12.4.2013 - 10 CS 13.787 - juris). - VGH Bayern, 10.04.2014 - 10 C 14.585
Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten; versammlungsrechtliches …
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in versammlungsrechtlichen Eilverfahren, auch wenn eine in ihnen ergehende Entscheidung gegebenenfalls die Hauptsache vorwegnimmt, der Streitwert die Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG und damit, wie vom Verwaltungsgericht festgesetzt, 2.500,- Euro beträgt (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 3.9.2013 - 10 CS 13.1841 - juris; B.v. 28.6.2013 - 10 CS 13.1356 - juris; B.v. 12.4.2013 - 10 CS 13.787 - juris). - VGH Bayern, 03.04.2014 - 10 C 14.583
Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten; versammlungsrechtliches …
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in versammlungsrechtlichen Eilverfahren, auch wenn die gerichtliche Eilentscheidung gegebenenfalls die Hauptsache vorwegnimmt, der Streitwert die Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG und damit, wie vom Verwaltungsgericht festgesetzt, 2.500,- Euro beträgt (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 3.9.2013 - 10 CS 13.1841 - juris; B.v. 28.6.2013 - 10 CS 13.1356 - juris; B.v. 12.4.2013 - 10 CS 13.787 - juris).