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   VGH Bayern, 12.01.2016 - 10 CS 15.2239   

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VGH Bayern, 12.01.2016 - 10 CS 15.2239 (https://dejure.org/2016,1254)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.01.2016 - 10 CS 15.2239 (https://dejure.org/2016,1254)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. Januar 2016 - 10 CS 15.2239 (https://dejure.org/2016,1254)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung der Erlaubnispflicht zur Haltung eines Kampfhundes als feststellender Verwaltungsakt

  • rewis.io

    Erlaubnispflicht für die Haltung eines Kampfhundes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung der Erlaubnispflicht zur Haltung eines Kampfhundes als feststellender Verwaltungsakt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 22.10.2003 - 6 C 23.02

    Telekommunikation; feststellender Verwaltungsakt; Bestimmtheitsgebot; Erhebung

    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2016 - 10 CS 15.2239
    Damit hat aber die Antragsgegnerin in Nr. 1. ihres Bescheids etwas festgestellt, was letztlich auch der Rechtsauffassung des betroffenen Antragstellers inhaltlich entspricht und sich deshalb für ihn aus diesem Grund (wohl) nicht als eine Rechtsbeeinträchtigung darstellt (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 35 Rn. 24; BVerwG, U. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 - NJW 1986, 1120; U. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 - juris Rn. 14).

    Zum anderen muss eine Ermächtigungsgrundlage - soweit man eine solche auch im konkreten Fall als erforderlich ansehen würde - jedenfalls nicht ausdrücklich vorliegen; vielmehr genügt es, wenn sie durch entsprechende Auslegung des Gesetzes ermittelt werden kann (BVerwG, U. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 - juris Rn. 14 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 06.07.2012 - 10 CS 12.1367

    Bei der Erteilung eines Negativattests nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde

    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2016 - 10 CS 15.2239
    Bei der sowohl sach- als auch personenbezogenen Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes (vgl. Luderschmid in Bengl/Berner/Emmerig, Bayrisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG -, Stand: September 2014, Art. 37 Rn. 57) handelt die zuständige Gemeinde als Sicherheitsbehörde grundsätzlich im übertragenen Wirkungskreis, weil diese Entscheidung in ihrer Auswirkung und Tragweite, jedenfalls was ihren personenbezogenen Regelungsgehalt angeht (berechtigtes Interesse, Zuverlässigkeit des Halters) grundsätzlich unabhängig vom Aufenthaltsort des Hundes und damit nicht auf das jeweilige Gemeindegebiet beschränkt ist (vgl. Luderschmid, a. a. O., Rn. 45; VG München, B. v. 14.11.2003 - 22 S 03.1253 - juris Rn. 49 m. w. N.; VG Ansbach, U. v. 6.12.2001 - AN 5 K 00.01170 - juris Rn. 20; zur auf die Wesenseigenschaft des Hundes bezogenen Erteilung eines Negativattests nach § 1 Abs. 2 KampfhundeV vgl. BayVGH, B. v. 6.7.2012 - 10 CS 12.1367 - juris Rn. 25).
  • VGH Bayern, 02.06.2014 - 10 ZB 12.2320

    (Keine) Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes; kein Außerkrafttreten der

    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2016 - 10 CS 15.2239
    Im Übrigen lässt sich grundsätzlich auch weder aus dem vom Antragsteller angeführten Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) und der bisherigen erlaubten und unbeanstandeten Haltung seiner Hündin noch aus der sehr allgemeinen bzw. pauschalen Berufung auf das Staatsziel Tierschutz (Art. 20a GG, Art. 141 Abs. 1 Satz 2 BV) und auf entsprechende Vorschriften anderer Bundesländer zur Hundehaltung ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG herleiten (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 2.6.2014 - 10 ZB 12.2320 - juris Rn. 5 f.).
  • VG Ansbach, 06.12.2001 - AN 5 K 00.01170
    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2016 - 10 CS 15.2239
    Bei der sowohl sach- als auch personenbezogenen Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes (vgl. Luderschmid in Bengl/Berner/Emmerig, Bayrisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG -, Stand: September 2014, Art. 37 Rn. 57) handelt die zuständige Gemeinde als Sicherheitsbehörde grundsätzlich im übertragenen Wirkungskreis, weil diese Entscheidung in ihrer Auswirkung und Tragweite, jedenfalls was ihren personenbezogenen Regelungsgehalt angeht (berechtigtes Interesse, Zuverlässigkeit des Halters) grundsätzlich unabhängig vom Aufenthaltsort des Hundes und damit nicht auf das jeweilige Gemeindegebiet beschränkt ist (vgl. Luderschmid, a. a. O., Rn. 45; VG München, B. v. 14.11.2003 - 22 S 03.1253 - juris Rn. 49 m. w. N.; VG Ansbach, U. v. 6.12.2001 - AN 5 K 00.01170 - juris Rn. 20; zur auf die Wesenseigenschaft des Hundes bezogenen Erteilung eines Negativattests nach § 1 Abs. 2 KampfhundeV vgl. BayVGH, B. v. 6.7.2012 - 10 CS 12.1367 - juris Rn. 25).
  • VG München, 14.11.2003 - M 22 S 03.1253
    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2016 - 10 CS 15.2239
    Bei der sowohl sach- als auch personenbezogenen Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes (vgl. Luderschmid in Bengl/Berner/Emmerig, Bayrisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG -, Stand: September 2014, Art. 37 Rn. 57) handelt die zuständige Gemeinde als Sicherheitsbehörde grundsätzlich im übertragenen Wirkungskreis, weil diese Entscheidung in ihrer Auswirkung und Tragweite, jedenfalls was ihren personenbezogenen Regelungsgehalt angeht (berechtigtes Interesse, Zuverlässigkeit des Halters) grundsätzlich unabhängig vom Aufenthaltsort des Hundes und damit nicht auf das jeweilige Gemeindegebiet beschränkt ist (vgl. Luderschmid, a. a. O., Rn. 45; VG München, B. v. 14.11.2003 - 22 S 03.1253 - juris Rn. 49 m. w. N.; VG Ansbach, U. v. 6.12.2001 - AN 5 K 00.01170 - juris Rn. 20; zur auf die Wesenseigenschaft des Hundes bezogenen Erteilung eines Negativattests nach § 1 Abs. 2 KampfhundeV vgl. BayVGH, B. v. 6.7.2012 - 10 CS 12.1367 - juris Rn. 25).
  • BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 105.83

    Ermächtigungsgrundlage - Feststellende Verwaltungsakte - Inhalt - Betroffener -

    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2016 - 10 CS 15.2239
    Damit hat aber die Antragsgegnerin in Nr. 1. ihres Bescheids etwas festgestellt, was letztlich auch der Rechtsauffassung des betroffenen Antragstellers inhaltlich entspricht und sich deshalb für ihn aus diesem Grund (wohl) nicht als eine Rechtsbeeinträchtigung darstellt (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 35 Rn. 24; BVerwG, U. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 - NJW 1986, 1120; U. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 05.11.2009 - 4 C 2.09

    Gemeindeklagen gegen Zielabweichungsbescheid für FOC Montabaur unzulässig

    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2016 - 10 CS 15.2239
    Den dafür erforderlichen Regelungscharakter weist die durch die Antragsgegnerin als dafür zuständige Sicherheitsbehörde getroffene Feststellung auf, weil die Antragsgegnerin mit der in Nr. 1. des Bescheidstenors aufgenommenen Feststellung nach ihrem objektiven Erklärungswert (entsprechend §§ 133, 157 BGB) eine rechtsverbindliche und damit regelnde Feststellung der Rechtslage bzw. hier der Pflichten des betroffenen Antragstellers dahingehend getroffen hat, dass die Haltung der Hündin "Keesha" der gesetzlich bestimmten Erlaubnispflicht für die Haltung eines Kampfhundes nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG unterfällt (vgl. dazu BVerwG, U. v. 5.11.2009 - 4 C 2.09 - juris Rn. 14 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 15. Aufl. 2014, § 35 Rn. 24 f., 88 ff.; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014 Rn. 219 f.).
  • VGH Bayern, 27.02.2019 - 10 CS 19.180

    Untersagung der Kampfhundehaltung ohne erforderliche Erlaubnis

    Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Antragsgegnerin den Aspekt, dass bei einer Haltung eines Kampfhundes ohne die er erforderliche Erlaubnis der Ordnungswidrigkeitentatbestand nach Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 LStVG erfüllt wird und zur Verhütung oder Unterbindung dieser rechtswidrigen Taten nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG die weitere Haltung untersagt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2016 - 10 CS 15.2239 - juris Rn. 15, B.v. 30.1.2018 - 10 CS 17.2335 - juris Rn. 13; B.v. 19.10.2018 - 10 CS 18.280 - juris Rn. 13), zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogen (s. Nr. 11.3 2. Absatz).
  • VG Augsburg, 24.10.2022 - Au 8 S 22.1562

    Erfolgreicher Eilantrag gegen Haltungsuntersagung und Abgabepflicht für einen

    Hält er folglich einen Kampfhund ohne die erforderliche Erlaubnis (formelle Illegalität), begeht er (fortwährend) eine, auch die Prognose einer konkreten Gefahr gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG stützende, Ordnungswidrigkeit gemäß Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG (vgl. auch BayVGH, B.v. 6.7.2012 - 10 CS 12.1367 - juris Rn. 26), ohne dass es (insoweit) darauf ankommt, ob der Halter zwischenzeitlich die erforderliche Erlaubnis beantragt hat oder aber ob die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 10 ZB 19.459 - juris Rn. 28; B.v. 12.1.2016 - 10 CS 15.2239 - juris Rn. 17).

    Der nicht unerhebliche, jedoch nicht irreversible (vgl. Art. 8 Abs. 3 LStVG), Eingriff in die von Art. 14 GG geschützte Eigentumsfreiheit wiegt nicht so schwer, dass dieser das bereits dargelegte (vgl. oben Rn. 39) der Regelung des Art. 37 LStVG zugrundeliegende öffentliche Interesse, namentlich einem nicht widerlegten Gefahrenpotential eines Kampfhundes für höchstrangige Rechtsgüter wie Leben sowie körperliche Unversehrtheit von Menschen im Vorfeld effektiv zu begegnen, vorliegend überwiegen könnte (vgl. auch, wenn auch mit etwas anderer Akzentsetzung, BayVGH, B.v. 12.1.2016 - 10 CS 15.2239 - juris Rn. 18; U.v. 19.3.2019 - 10 BV 18.1917 - juris Rn. 28 und Rn. 31).

  • VG Bayreuth, 26.06.2018 - B 1 K 17.764

    Rechtmäßigkeit der Untersagung der Haltung eines Kampfhundes

    Es wird auf Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juni 2014 (10 ZB 12.2320) und vom 12. Januar 2016 (10 CS 15.2239) verwiesen.

    So befasste er sich zuletzt in den Beschlüssen vom 2. Juni 2014 (10 ZB 12.2320 - juris) und vom 12. Januar 2016 (10 CS 15.2239 - juris) ebenfalls mit der Erlaubnispflicht für das Halten eines American Staffordshire Terrier nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) und sah keinen Anlass, an der Verfassungsgemäßheit der Verordnung zu zweifeln.

  • VGH Bayern, 19.03.2020 - 10 ZB 19.459

    Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes

    Dies gilt grundsätzlich auch im Falle der bloßen formellen Illegalität der Hundehaltung (BayVGH, B.v. 12.1.2016 - 10 CS 15.2239 - juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 19.03.2020 - 10 AS 20.477

    Haltung eines Kampfhundes - einstweiliger Rechtsschutz

    Art. 37 LStVG verfolgt den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren (BayVGH, U.v. 19.3.2019 - 10 BV 18.1917 - juris Rn. 28; B.v. 12.1.2016 - 10 CS 15.2239 - juris Rn. 18) und dient damit einem besonders gewichtigen öffentlichen Interesse.
  • VGH Bayern, 27.12.2017 - 3 B 16.335

    Ankündigung der Neuberechnung der Versorgungsbezüge aus Beamtenverhältnis als

    Der Bescheid vom 25. November 2011 ist feststellender Verwaltungsakt, da er im Tenor ("Wegen des Bezugs von Einkünften gem. § 53 Abs. 7 BeamtVG sind Ihre Versorgungsbezüge gem. §§ 14a, 50e und 53 BeamtVG rückwirkend ab 1.4.2005 neu zu berechnen.") verbindlich feststellt, dass die Klägerin Einkünfte nach § 53 Abs. 7 BeamtVG bezogen hat, die auf ihre Versorgungsbezüge anzurechnen sind, und damit eine Regelung trifft (vgl. zum Erfordernis einer Regelung auch beim feststellenden Verwaltungsakt: BayVGH, B.v. 12.1.2016 - 10 CS 15.2239 - juris Rn. 10).
  • VG Augsburg, 28.02.2023 - Au 8 S 23.133

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Kampfhund Kategorie I (American,

    Der nicht unerhebliche, aber nicht irreversible (vgl. Art. 8 Abs. 3 LStVG), Eingriff in die von Art. 14 GG geschützte Eigentumsfreiheit wiegt nicht so schwer, dass dieser das bereits dargelegte (vgl. dazu oben Rn. 53) der Regelung des Art. 37 LStVG zugrundeliegende öffentliche Interesse, d.h. einem nicht widerlegbaren bzw. nicht widerlegten Gefahrenpotential eines Kampfhundes für höchstrangige Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit von Menschen im Vorfeld effektiv zu begegnen, vorliegend überwiegen könnte (vgl. auch, obgleich mit etwas anderer Akzentsetzung, BayVGH, B.v. 12.1.2016 - 10 CS 15.2239 - juris Rn. 18; U.v. 19.3.2019 - 10 BV 18.1917 - juris Rn. 28 und 31).
  • VGH Bayern, 06.04.2022 - 10 CS 22.464

    Widerruf eines Negativzeugnisses und damit korrespondierend Untersagung der

    Art. 37 LStVG verfolgt den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren (hierzu und zum Folgenden BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 10 AS 20.477 - juris Rn. 23; vgl. auch BayVGH, U.v. 19.3.2019 - 10 BV 18.1917 - juris Rn. 28; B.v. 12.1.2016 - 10 CS 15.2239 - juris Rn. 18) und dient damit einem besonders gewichtigen öffentlichen Interesse.
  • VG Regensburg, 27.09.2017 - RO 4 S 17.1545

    Kampfhundehaltung

    Bereits die bloße formelle Illegalität einer Kampfhundehaltung stellt eine von der Sicherheitsbehörde zu unterbindende oder zu verhütende Gefahr dar (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 10 CS 15.2239 -, juris Rn. 17).
  • VG München, 09.03.2016 - M 9 K 15.2577

    Kein Aufenthaltstitel wegen fehlender sozialer Integration und Straffälligkeit

    a) Eine Auslegung der streitgegenständlichen Ziffer 3. des Bescheids nach §§ 133, 157 BGB entsprechend (vgl. BayVGH, B. v. 12.01.2016 - 10 CS 15.2239 -, juris) ergibt, dass eine rein "stichtagsbezogene Betrachtung" sowohl nach dem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Regelung nicht erfolgen kann.
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