Rechtsprechung
VGH Bayern, 27.06.2016 - 10 CS 16.895 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anordnung des Sofortvollzugs der Sicherstellung von Bargeld zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr (hier: Begehung einer Straftat)
- rewis.io
Präventive Sicherstellung von Bargeld
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Sicherstellung von Bargeld; Interessensabwägung; gegenwärtige Gefahr; Geldwäsche; Zollfahndungsdienst
- rechtsportal.de
Anordnung des Sofortvollzugs der Sicherstellung von Bargeld zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr (hier: Begehung einer Straftat)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 31.03.2016 - M 7 S 15.3330
- VGH Bayern, 27.06.2016 - 10 CS 16.895
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Bayern, 17.09.2015 - 10 CS 15.1435
Zur Antrags- und Klagebefugnis des (behaupteten) Eigentümers von präventiv …
Auszug aus VGH Bayern, 27.06.2016 - 10 CS 16.895
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss vom 31. März 2016 (BA, S. 16) unter Heranziehung der vorliegenden Rechtsprechung zu Recht darauf hingewiesen, dass Bargeld zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr nur dann sichergestellt werden kann, wenn hinreichend konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Geld unmittelbar oder in allernächster Zeit zur Vorbereitung oder Begehung von Straftaten verwendet werden wird, wobei allein eine ungeklärte oder deliktische Herkunft noch nicht den Schluss auf seine weitere deliktische Verwendung zulässt; nach der konkreten, durch Indizien abgesicherten Situation muss der Schluss gerechtfertigt sein, dass das Geld mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder zu illegalen Zwecken verwendet werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2015 - 10 CS 15.1435 u. a. - juris Rn. 21-23, zu einem Fall aus dem Bereich der Drogenkriminalität). - VGH Bayern, 23.02.2016 - 10 BV 14.2353
Klage gegen die polizeiliche Sicherstellung von Buchgeld
Auszug aus VGH Bayern, 27.06.2016 - 10 CS 16.895
Auf der Grundlage der im Hauptsacheverfahren (möglicherweise) gewonnenen Erkenntnisse bedarf es dann nicht nur einer Auseinandersetzung mit dem Begriff der "gegenwärtigen Gefahr" (§ 32b ZFdG), sondern unter Umständen auch mit der Frage, ob die dauerhafte Entziehung deliktisch erlangter Geldscheine durch den Staat im Wege der sog. präventiven Gewinnabschöpfung über § 32b ZFdG möglich ist (für die Befugnisnorm des Art. 25. Nr. 1 PAG offen gelassen: BayVGH, U.v. 23.2.2016 - 10 BV 14.2353 - juris Rn. 24 und 30).
- VG München, 28.11.2018 - M 7 K 16.6006
Aufhebung einer Sicherstellungsverfügung - Rechtswidrige Sicherstellung von …
Dies kann jedoch nicht allgemein auf Fälle wie der vorliegenden Art übertragen werden, da alleine die ungeklärte oder deliktische Herkunft noch nicht die Annahme einer deliktischen Verwendung des Geldes rechtfertigt (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2016 - 10 CS 16.895 - juris Rn. 13;… OVG Bremen, U.v. 24.6.2014 - 1 A 255/12 - juris Rn. 26).Vielmehr muss nach der konkreten, durch Indizien abgesicherten Situation der Schluss gerechtfertigt sein, dass das Geld mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit wieder zu illegalen Zwecken verwendet werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2016 a.a.O.).
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Mitnahme des Bargeldes durch den Kläger von Rumänien nach Paris und zurück nicht nach dem - ausschließlich für den die Gemeinschaftsgrenzen überschreitenden Bargeldverkehr geltenden - § 12 a Abs. 1 Zollverwaltungsgesetz - ZollVG - generell anmeldepflichtig war, da eine Anmeldepflicht nach § 12 a Abs. 2 ZollVG vielmehr erst im Falle eines - vorliegend nicht belegten - ausdrücklichen Verlangens der Zollbediensteten, mitgeführtes Bargeld von mehr als 10.000 Euro anzugeben, bestanden hätte (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2016 - 10 CS 16.895 - juris Rn. 15).
- VG München, 21.07.2021 - M 23 K 20.1748
Zollrecht, Sicherstellung von Bargeld, (kein) Fortsetzungsfeststellungsinteresse
An diesem Ergebnis vermag auch die zuvor verneinte konkrete Wiederholungsgefahr - wie auch der durch die Staatsanwaltschaft verneinte Anfangsverdacht hinsichtlich einer Geldwäschestraftat - nichts zu ändern, da die vorliegend nicht weiter zu beanstandende Bejahung einer gegenwärtigen Gefahr durch die Beklagte ausschließlich auf präventiv-polizeilichen Erkenntnissen erfolgte und letztendlich in der nicht weiter zu beanstandenden Gefahrenprognose mündete (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 27.6.2016 -10 CS 16.895 - juris Rn. 12). - VG Würzburg, 27.07.2021 - W 9 S 21.939
Sicherstellung von Bargeld (voraussichtlich rechtmäßig), konkrete Gefahr der …