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   VGH Bayern, 02.04.2019 - 10 CS 19.277   

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VGH Bayern, 02.04.2019 - 10 CS 19.277 (https://dejure.org/2019,10996)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.04.2019 - 10 CS 19.277 (https://dejure.org/2019,10996)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. April 2019 - 10 CS 19.277 (https://dejure.org/2019,10996)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    LStVG Art. 37 Abs. 4 Nr. 1, 7 Abs. 2; § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit
    Untersagung der Hundehaltung

  • Wolters Kluwer

    Haltungsuntersagung; Kampfhund der Kategorie 1; Kreuzung; DNA-Analyse; Halter; Rassebestimmung; Mischlingshund; Wesenstest; Agressivität; Ge...

  • rewis.io

    Untersagung der Hundehaltung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haltungsuntersagung; Kampfhund der Kategorie 1; Kreuzung; DNA-Analyse; Halter; Rassebestimmung; Mischlingshund; Wesenstest; Agressivität; Gefährlichkeit

  • rechtsportal.de

    Rechtswidrige Untersagung einer Hundehaltun; Fehlender Nachweis einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit; Möglichkeit der Einkreuzung eines Kampfhundes; Maßgeblichkeit der Generation des eingekreuzten Tieres

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Hessen, 14.03.2006 - 11 UE 1426/04

    Kreuzung einer als gefährlich eingestuften Hunderasse als "gefährlicher Hund" im

    Auszug aus VGH Bayern, 02.04.2019 - 10 CS 19.277
    Bei Kreuzungen wird die Kampfhundeeigenschaft allerdings nur bis zur sog. F 1 -Generation angenommen, d.h. ein Elternteil des Mischlingshundes ist ein reinqassiger Kampfhund im Sinne des § 1 Abs. 1 KampfhundeV (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2009 - 10 B 09.89 - juris Rn. 23; B.v. 18.9.2013 - 10 CS 13.1544 - juris Rn. 26; a.A. OVG Bln-Bgb, B.v. 3.8.2015 - OVG 5 S 36.14 - juris Rn. 12; HessVGH, B.v. 14.3.2006 - 11 UE 1426/04 - juris).

    Die Beweislast dafür, dass es sich beim Hund des Antragstellers um einen Hund der Kategorie 1 handelt, trifft die Antragsgegnerin (HessVGH, U.v. 14.3. 2006 - 11 UE 1426/04 - juris; OVG LSA, B.v. 26.4.2016 - 3 L 129/15 - juris Rn. 17).

  • VGH Bayern, 18.09.2013 - 10 CS 13.1544

    Beschwerdeverfahren; offene Erfolgsaussichten; Interessenabwägung; Anordnung zur

    Auszug aus VGH Bayern, 02.04.2019 - 10 CS 19.277
    Bei Kreuzungen wird die Kampfhundeeigenschaft allerdings nur bis zur sog. F 1 -Generation angenommen, d.h. ein Elternteil des Mischlingshundes ist ein reinqassiger Kampfhund im Sinne des § 1 Abs. 1 KampfhundeV (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2009 - 10 B 09.89 - juris Rn. 23; B.v. 18.9.2013 - 10 CS 13.1544 - juris Rn. 26; a.A. OVG Bln-Bgb, B.v. 3.8.2015 - OVG 5 S 36.14 - juris Rn. 12; HessVGH, B.v. 14.3.2006 - 11 UE 1426/04 - juris).

    Der der Entscheidung des Senats vom 18. September 2013 (10 CS 13.1544) zugrunde liegende Fall macht die Einordnungsproblematik deutlich, nachdem selbst bei einer Zuordnungswahrscheinlichkeit im DNA-Test von 94% zur Rasse des American Staffordshire Terriers der Hundesachverständige bei der Rassebestimmung zu einem anderen Ergebnis kam.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.04.2016 - 3 L 129/15

    Folgen des Unterlaufens einer negativen Feststellungsklage durch einen

    Auszug aus VGH Bayern, 02.04.2019 - 10 CS 19.277
    Der Antragsteller hat jedoch im Beschwerdeverfahren substantiiert dargelegt, dass das Ergebnis dieses DNA-Tests noch keine hinreichend valide Rassezuordnung zulässt (vgl. OVG LSA, B.v. 18.6.2014 - 3 M 255/13 - juris Rn. 17 m.w.N.; B.v. 26.4.2016 - 3 L 129/15 - juris Rn. 43), weil für die Aussagekraft des Tests von Bedeutung ist, von wie vielen Hunderassen im jeweiligen Labor genetisches Vergleichsmaterial vorliegt und wie viele Hunde von einer Rasse dort genetisch erfasst sind.

    Die Beweislast dafür, dass es sich beim Hund des Antragstellers um einen Hund der Kategorie 1 handelt, trifft die Antragsgegnerin (HessVGH, U.v. 14.3. 2006 - 11 UE 1426/04 - juris; OVG LSA, B.v. 26.4.2016 - 3 L 129/15 - juris Rn. 17).

  • VGH Bayern, 17.07.2009 - 10 B 09.89

    Hundehaltung; Kampfhund; American Staffordshire Terrier; Mischling; unbekannte

    Auszug aus VGH Bayern, 02.04.2019 - 10 CS 19.277
    Bei Kreuzungen wird die Kampfhundeeigenschaft allerdings nur bis zur sog. F 1 -Generation angenommen, d.h. ein Elternteil des Mischlingshundes ist ein reinqassiger Kampfhund im Sinne des § 1 Abs. 1 KampfhundeV (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2009 - 10 B 09.89 - juris Rn. 23; B.v. 18.9.2013 - 10 CS 13.1544 - juris Rn. 26; a.A. OVG Bln-Bgb, B.v. 3.8.2015 - OVG 5 S 36.14 - juris Rn. 12; HessVGH, B.v. 14.3.2006 - 11 UE 1426/04 - juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2014 - 3 M 255/13

    Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwanges für Hund der Rasse "Miniatur

    Auszug aus VGH Bayern, 02.04.2019 - 10 CS 19.277
    Der Antragsteller hat jedoch im Beschwerdeverfahren substantiiert dargelegt, dass das Ergebnis dieses DNA-Tests noch keine hinreichend valide Rassezuordnung zulässt (vgl. OVG LSA, B.v. 18.6.2014 - 3 M 255/13 - juris Rn. 17 m.w.N.; B.v. 26.4.2016 - 3 L 129/15 - juris Rn. 43), weil für die Aussagekraft des Tests von Bedeutung ist, von wie vielen Hunderassen im jeweiligen Labor genetisches Vergleichsmaterial vorliegt und wie viele Hunde von einer Rasse dort genetisch erfasst sind.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2015 - 5 S 36.14

    "Leavitt Bulldog" Hündin; Kreuzung mit einem 1/6 Anteil eines "American Pitbull

    Auszug aus VGH Bayern, 02.04.2019 - 10 CS 19.277
    Bei Kreuzungen wird die Kampfhundeeigenschaft allerdings nur bis zur sog. F 1 -Generation angenommen, d.h. ein Elternteil des Mischlingshundes ist ein reinqassiger Kampfhund im Sinne des § 1 Abs. 1 KampfhundeV (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2009 - 10 B 09.89 - juris Rn. 23; B.v. 18.9.2013 - 10 CS 13.1544 - juris Rn. 26; a.A. OVG Bln-Bgb, B.v. 3.8.2015 - OVG 5 S 36.14 - juris Rn. 12; HessVGH, B.v. 14.3.2006 - 11 UE 1426/04 - juris).
  • VG Augsburg, 28.02.2023 - Au 8 S 23.133

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Kampfhund Kategorie I (American,

    Am 30. November 2022 ließ der Antragsteller Stellung nehmen und im Wesentlichen vorbringen, dass unter Beachtung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. April 2019 (10 CS 19.277) "N." noch nicht einmal ein "Listenhund" sei.

    Dies gelte auch unter Beachtung der Rechtsprechung des BayVGH (u.a. B.v. 2.4.2019 - 10 CS 19.277).

    Bei Kreuzungen wird nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Kampfhundeeigenschaft allerdings nur bis zur sog. F1-Generation angenommen, d.h. ein Elternteil des Mischlingshundes ist ein reinrassiger Kampfhund im Sinne des § 1 Abs. 1 KampfhundeV (vgl. etwa BayVGH, B.v. 2.4.2019 - 10 CS 19.277 - juris Rn. 15 m.w.N.).

    Nur wenn eine solche (vorrangige) Rassebestimmung durch einen Sachverständigen nach dem Äußeren (Phänotyp) nicht zuverlässig möglich ist, ist eine Rassezuordnung gemäß den drei Kriterien Phänotyp, Wesen und Bewegungsablauf vorzunehmen; die Zuordnung eines Hundes zu einer Rasse ist in einem solchem Fall nur möglich, wenn alle drei Zuordnungskriterien gleichzeitig erfüllt sind (vgl. etwa BayVGH, B.v. 14.5.2019 - 10 CS 19.230 - juris Rn. 8; vgl. auch BayVGH, B.v. 2.4.2019 - 10 CS 19.277 - juris Rn. 17, ohne von dem vorgenannten Grundsatz, dass eine Zuordnung auch bei einem Mischlingshund allein nach dem Äußeren (Phänotyp) möglich sein kann, abzuweichen; im konkreten Einzelfall bestanden Zweifel an einer phänotypischen Zuordnung).

    Auch die aktuelle Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (VollzBekLStVG), geht in entsprechender Weise von diesen Maßstäben aus und legt im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. bereits BayVGH, B.v. 2.4.2019 - 10 CS 19.277 - juris) zugrunde, dass eine alleinige Gen-Analyse (DNA-Gutachten) zur Rassezuordnung nicht hilfreich ist, da eine eindeutige genetische Zuordnung von vielen verschiedenen Faktoren (z.B. Bandbreite körperlicher und genetischer Merkmale einer Rasse; der als Vergleichsbasis verwendete Genpool kann stark variieren) abhängig und derzeit kaum möglich ist.

  • VG Karlsruhe, 17.06.2020 - 6 K 1859/20

    Beschlagnahme eines Hundes der Rasse American Bulldog

    Erforderlich ist hierfür nicht, dass es sich bei mindestens einem Elternteil um einen reinrassigen American Staffordshire Terrier, Bullterrier oder Pit Bull Terrier handelt (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.10.2001 - 1 S 2346/00 - und Urt. v. 18.08.1992 - 1 S 2550/91 -, Juris, wonach die gewisse Unschärfe bei den den reinrassigen Hunden entfernteren Kreuzungen hinnehmbar ist; a.A. VG Stuttgart, Urt. v. 09.10.2007 - 5 K 4369/06 - zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen ebenso OVG NRW, Urt. v. 12.03.2019 - 5 A 1210/17 -, m.w.N.; HessVGH, Urt. v. 14.03.2006 - 11 UE 1426/04 -, jew. Juris; a.A. BayVGH, Beschl. v. 02.04.2019 - 10 CS 19.277 - OVG Sach.-Anh., Urt. v. 04.06.2014 - 3 L 230/13; jew. Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.2020 - 1 S 1263/20

    Einstufung als Kampfhund - Halteruntersagung - Beschlagnahmeanordnung

    Richtig ist, dass auch DNA-Tests der genannten Art "nur" Übereinstimmungen aufzeigen und Zuordnungswahrscheinlichkeiten benennen können und daher in ihrer Validität insbesondere davon abhängen, über welche und über wie viele Vergleichsproben das jeweilige Labor verfügt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 02.04.2019 - 10 CS 19.277 - juris; VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 11.06.2019 - 3 K 1000/15 - juris).
  • VG Bayreuth, 19.01.2021 - B 1 K 20.481

    Bescheid, Gefahrenabwehr, Vollziehung, Zwangsgeld, Feststellung, Hund, Anordnung,

    Seitens des BayVGH sei mit Beschluss vom 02.04.2019, Az.: 10 Cs 19.277, eindeutig klargestellt worden, dass bei Kreuzungen die Kampfhundeeigenschaft nur bis zur sogenannten F1-Generation angenommen werde, d.h. ein Elternteil ein reinrassiger Kampfhund sei.

    Dies gehe aus der ständigen Rechtsprechung (vgl. Nr. 37.3.1 VollzBekLStVG, BayVGH, B.v. 02.04.2019 - 10 CS 19.277, Rn. 15.) hervor.

    Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, wird bei Mischlingshunden als Kreuzungen unterschiedlicher Hunderassen die Kampfhundeeigenschaft nur bis zur sogenannten F1-Generation angenommen, es muss also (mindestens) ein Elternteil des Mischlingshundes ein reinrassiger Kampfhund im Sinne des § 1 Abs. 1 KampfhundeV sein (vgl. BayVGH, B.v. 02.04.2019 - 10 CS 19.277 - juris, Rn. 15 m.w.N.).

  • VG Bayreuth, 02.07.2020 - B 1 S 20.489

    Herstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen für sofort vollziehbar

    Seitens des BayVGH sei mit Beschluss vom 02.04.2019 (Az.: 10 Cs 19.277) eindeutig klargestellt worden, dass bei Kreuzungen die Kampfhundeeigenschaft nur bis zur sogenannten F1-Generation angenommen werde, d.h. ein Elternteil ein reinrassiger Kampfhund sei.

    Dies gehe aus der ständigen Rechtsprechung (vgl. Nr. 37.3.1 VollzBekLStVG, BayVGH, B.v. 02.04.2019 - 10 CS 19.277, Rn. 15.) hervor.

    Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, wird bei Mischlingshunden als Kreuzungen unterschiedlicher Hunderassen die Kampfhundeeigenschaft nur bis zur sogenannten F1-Generation angenommen, es muss also (mindestens) ein Elternteil des Mischlingshundes ein reinrassiger Kampfhund im Sinne des § 1 Abs. 1 KampfhundeV sein (vgl. BayVGH, B.v. 02.04.2019 - 10 CS 19.277 - juris, Rn. 15 m.w.N.).

  • VG Bayreuth, 02.07.2020 - B 1 S 20.480

    DNA-Gutachten, Mischlingshund (25%), F1-Generation, zusätzliche Forderung einer

    Seitens des BayVGH sei mit Beschluss vom 02.04.2019 (Az.: 10 Cs 19.277) eindeutig klargestellt worden, dass bei Kreuzungen die Kampfhundeeigenschaft nur bis zur sogenannten F1-Generation angenommen werde, d.h. ein Elternteil ein reinrassiger Kampfhund sei.

    Dies gehe aus der ständigen Rechtsprechung (vgl. Nr. 37.3.1 VollzBekLStVG, BayVGH, B.v. 02.04.2019 - 10 CS 19.277, Rn. 15.) hervor.

    Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, wird bei Mischlingshunden als Kreuzungen unterschiedlicher Hunderassen die Kampfhundeeigenschaft nur bis zur sogenannten F1-Generation angenommen, es muss also (mindestens) ein Elternteil des Mischlingshundes ein reinrassiger Kampfhund im Sinne des § 1 Abs. 1 KampfhundeV sein (vgl. BayVGH, B.v. 02.04.2019 - 10 CS 19.277 - juris, Rn. 15 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 05.01.2021 - 4 ZB 20.644

    Anforderungen an eine per Telefax eingereichte Klageschrift; Rassebestimmung bei

    Das Verwaltungsgericht hat sich hinsichtlich der Frage, wie im Zusammenhang mit der Einstufung als Kampfhund der Begriff der "Kreuzung" zu verstehen ist, zu Recht der für Bayern maßgeblichen Rechtsprechung des für das Sicherheitsrecht zuständigen 10. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs angeschlossen, wonach nur die F1-Generation eines Kampfhundes und eines weiteren Hundes rechtlich noch als Kampfhundkreuzung anzusehen ist (BayVGH, B.v. 17.7.2009 - 10 B 09.89 - BayVBl 2010, 50; B.v. 18.9.2013 - 10 CS 13.1544 - juris Rn. 26; B.v. 2.4.2019 - 10 CS 19.277 - juris Rn. 15; vgl. ebenso mit ausführlicher Begründung OVG LSA, B.v. 4.6.2014 - 3 L 230/13 - juris Rn. 37 ff.).
  • VG Frankfurt/Oder, 11.06.2019 - 3 K 1000/15

    Rassezuordnung eines Mischlingshundes aufgrund DNA-Blut-Test und Begutachtung des

    Nach obergerichtlicher Rechtsprechung bedarf es deshalb einer einschränkenden Auslegung der Formulierung "Kreuzungen" dahingehend, dass eine Kreuzung vom Regelungszweck der Norm nur erfasst ist, wenn der daraus hervorgehende Mischlingshund nach seiner Erscheinung die Merkmale mindestens einer der aufgezählten Rassen zeigt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2015 - OVG 5 S 36.14 -, so auch VGH München, Beschluss vom 2. April 2019 - 10 CS 19.277 -, juris).

    Die im Amtshilfeersuchen des Gerichts vom 21. Juni 2018 vorgegebene und vom Gutachter umgesetzte Methodik des Abgleichs der objektiv feststellbaren phänotypischen Merkmale mit den Rassestandards und Zuchtkriterien anerkannter kynologischer Fachverbände stellt ein brauchbares und in der Rechtsprechung allgemein anerkanntes Verfahren zur Beurteilung des Vorliegens gefahrbegründender rassespezifischer Merkmale bei Hunden dar (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 24. September 2009 - 3K2483/07 -, juris Rn. 23 u. 24 und VGH München, Beschluss vom 2. April 2019 - 10 CS 19.277 -, juris).

  • VG Ansbach, 18.09.2020 - AN 15 K 18.00658

    Kampfhund der Kategorie 1, Untersagung der Hundehaltung, Ablehnung der Erteilung

    Eine zuverlässige Einordnung eines Mischlingshundes ohne Abstammungsnachweis als Kreuzung im Sinne des § 1 Abs. 1 KampfhundeV ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur möglich, wenn ein aussagekräftiges Sachverständigengutachten und ein hinreichend valider DNA-Test zu übereinstimmenden Ergebnissen kommen (BayVGH, B.v. 2.4.2019 - 10 CS 19.277 - juris Rn. 17).

    Innerhalb der nach Zustellung des Bescheids verbleibenden Frist von vier Tagen wäre es dem Kläger kaum möglich gewesen, eine zuverlässige Person zu finden, die zur Haltung eines derartigen Hundes berechtigt ist (BayVGH, B.v. 2.4.2019 - 10 CS 19.277 - juris Rn. 22).

  • VGH Bayern, 05.06.2020 - 10 ZB 20.961

    Leinenpflicht für große Hunde (hier: "American Bully")

    Die Formulierung "in bebauten Gebieten" beschreibt - wie die vergleichbaren Formulierungen "innerhalb der geschlossenen Ortslage" (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2020 - 10 ZB 19.2474 - juris Rn. 6), "in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen" (BayVGH, B.v. 2.4.2019 - 10 CS 19.277 - juris Rn. 4) oder "in zusammenhängend bebauten Gebieten" (BayVGH, B.v, 3.5.2017 - 10 CS 17.405 - juris Rn. 8) - erkennbar den sogenannten Innenbereich (§ 34 BauGB).
  • VG München, 30.01.2020 - M 10 K 18.6013

    Erhebung einer Kampfhundesteuer

  • VG Hamburg, 08.03.2023 - 11 E 845/23

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Untersagung der Haltung eines gefährlichen Hundes

  • VGH Bayern, 14.05.2019 - 10 CS 19.230

    Untersagung der Hundehaltung

  • VG Bayreuth, 09.03.2022 - B 4 K 20.1148

    Erhöhter Hundesteuersatz für Kampfhunde, Vorlage eines Negativattests, Verweisung

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