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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 16.01.2021 - 10 CS 21.166   

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VGH Bayern, 16.01.2021 - 10 CS 21.166 (https://dejure.org/2021,219)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.01.2021 - 10 CS 21.166 (https://dejure.org/2021,219)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. Januar 2021 - 10 CS 21.166 (https://dejure.org/2021,219)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verwaltungsgerichtshof bestätigt Verbot der Versammlung in Stein bei Nürnberg

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verwaltungsgerichtshof bestätigt Verbot der Versammlung in Stein bei Nürnberg - Corona-Virus

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Auszug aus VGH Bayern, 16.01.2021 - 10 CS 21.166
    Dies darf auch durch eine übermäßig weite Auslegung des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh nicht unterlaufen werden (vgl. BVerfG, B.v. 6.11.2019 - 1 BvR 16/13 - juris Rn. 43 m.w.N. seiner Rspr).

    Vielmehr hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 6.11.2019 - 1 BvR 16/13 - juris) zu Recht darauf verwiesen, dass durch eine Prüfung am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes das Schutzniveau der GRCh regelmäßig mitgewährleistet wird.

  • BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20

    Eilantrag gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt

    Auszug aus VGH Bayern, 16.01.2021 - 10 CS 21.166
    Versammlungsverbote dürfen als tiefgreifendste bzw. stärkste Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen allerdings nur verfügt werden, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und der hierdurch bewirkte Grundrechtseingriff insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, B.v. 30.8.2020 - 1 BvQ 94/20 - Rn. 16; vgl. auch BayVGH, B.v. 29.4.2010 - 10 CS 10.1040 - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • EuGH, 03.12.2020 - C-311/19

    BONVER WIN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungsfreiheit -

    Auszug aus VGH Bayern, 16.01.2021 - 10 CS 21.166
    Die in der Antragsschrift zum Verwaltungsgericht bezüglich der behaupteten Anwendbarkeit dieser Grundrechte angeführten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs betreffen die Anwendbarkeit der Grundfreiheiten, konkret der Dienstleistungsfreiheit (EuGH, U.v. 3.12.2020, Rs. C-311/19) und der Niederlassungsfreiheit (EuGH, U.v. 11.3.2010, Rs. C-384/08), und führen schon deshalb hier nicht weiter.
  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20

    Ablehnung eines mit dem Angebot von Schutzvorkehrungen verbundenen Antrags auf

    Auszug aus VGH Bayern, 16.01.2021 - 10 CS 21.166
    Damit konkretisiert § 7 Abs. 1 der 11. BayIfSMV die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des Art. 15 Abs. 1 BayVersG sowohl auf der Tatbestandswie auch auf der Rechtsfolgenseite im Hinblick auf von Versammlungen unter freiem Himmel ausgehende Gefahren für die Gesundheit und das Leben Einzelner (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie den Schutz des Gesundheitssystems vor einer Überlastung (vgl. BVerfG, B.v. 10.4.2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 15; vgl. auch BayVGH, B.v. 11.9.2020 - 10 CS 20.2063).
  • VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Verordnung über eine vorläufige

    Auszug aus VGH Bayern, 16.01.2021 - 10 CS 21.166
    Das Robert-Koch-Institut (RKI), dem der Gesetzgeber im Bereich des Infektionsschutzes mit § 4 IfSG besonderes Gewicht eingeräumt hat (vgl. BVerfG, B.v. 10.4.2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13; BayVerfGH, E.v. 26.3.2020 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 16), schätzt in der erneut überarbeiteten Risikobewertung vom 12. Januar 2021 die Lage in Deutschland auch gegenwärtig als sehr dynamisch und ernstzunehmend und die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt als sehr hoch ein (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuarti ges_Coronavirus/Risikobewertung.html).
  • VGH Bayern, 19.09.2020 - 10 CS 20.2103

    Versammlungsverbot aufgrund von Infektionsgefahren

    Auszug aus VGH Bayern, 16.01.2021 - 10 CS 21.166
    Denn ist die Auflösung einer Versammlung durch die Polizei aufgrund tatbestandsmäßiger Gefahrensituationen absehbar, darf die Versammlungsbehörde diese Versammlung auch präventiv verbieten (BayVGH, B.v. 19.9.2020 - 10 CS 20.2103 - juris Rn 10).
  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08

    Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche

    Auszug aus VGH Bayern, 16.01.2021 - 10 CS 21.166
    Die in der Antragsschrift zum Verwaltungsgericht bezüglich der behaupteten Anwendbarkeit dieser Grundrechte angeführten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs betreffen die Anwendbarkeit der Grundfreiheiten, konkret der Dienstleistungsfreiheit (EuGH, U.v. 3.12.2020, Rs. C-311/19) und der Niederlassungsfreiheit (EuGH, U.v. 11.3.2010, Rs. C-384/08), und führen schon deshalb hier nicht weiter.
  • VGH Bayern, 29.04.2010 - 10 CS 10.1040

    Versammlung in Würzburg am 1. Mai 2010 kann stattfinden

    Auszug aus VGH Bayern, 16.01.2021 - 10 CS 21.166
    Versammlungsverbote dürfen als tiefgreifendste bzw. stärkste Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen allerdings nur verfügt werden, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und der hierdurch bewirkte Grundrechtseingriff insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, B.v. 30.8.2020 - 1 BvQ 94/20 - Rn. 16; vgl. auch BayVGH, B.v. 29.4.2010 - 10 CS 10.1040 - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 20.11.2020 - 10 CS 20.2745

    Untersagung des Friedensmarsches in München

    Auszug aus VGH Bayern, 16.01.2021 - 10 CS 21.166
    Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht festgestellt, die Einhaltung von Schutzmaßnahmen wie das Einhalten von Abständen und das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen als milderes Mittel gegenüber einem Versammlungsverbot sei von den Versammlungsteilnehmern gerade nicht zu erwarten, was aus den zahlreichen Erfahrungen bei anderen Versammlungen der Querdenken-Bewegung in ganz Deutschland, welche im streitgegenständlichen Bescheid aufgezählt würden, gefolgert werden könne (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 20.11.2020 - 10 CS 20.2745 - BeckRS 2020, 32683 Rn. 19).
  • BVerfG, 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09

    Demonstration "Fünfter Antikriegstag" in Dortmund am 5. September 2009 findet

    Auszug aus VGH Bayern, 16.01.2021 - 10 CS 21.166
    Ein Versammlungsverbot scheidet nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit demnach aus, solange mildere Mittel und Methoden der Rechtsgüterkonfliktbewältigung wie versammlungsrechtliche Beschränkungen und der verstärkte Einsatz polizeilicher Kontrollen nicht ausgeschöpft oder mit tragfähiger Begründung ausgeschieden sind (BayVGH a.a.O. unter Verweis auf BVerfG, B.v. 4.9.2009 - 1 BvR 2147/09 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • BVerfG, 21.11.2020 - 1 BvQ 135/20

    Erfolgloser Eilantrag betreffend die Untersagungsverfügung bezüglich einer

  • VGH Bayern, 11.09.2020 - 10 CS 20.2063

    Rechtswidrigkeit eines Versammlungsverbots während der Corona-Pandemie (Bayern)

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20

    Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die

  • VGH Bayern, 24.01.2021 - 10 CS 21.249

    10. Senat des BayVGH erlaubt Demonstration gegen den 10. Senat des BayVGH vor dem

    Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Beschluss vom 16. Januar 2021, 10 CS 21.166, Rn. 15 und 16, der dem Antragsteller bekannt ist.

    Der Senat verweist insofern auf die dargestellte Regelvermutung in § 7 Abs. 1 11. BayIfSMV sowie auf seine gefestigte Rechtssprechung hierzu (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.1.2021 - 10 CS 21.166; B.v. 19.9.2020 - 10 CS 20.2103 - juris Rn. 10; B.v. 1.11.2020 - 10 CS 20.2449 - juris Rn. 17; B.v. 22.5.2020 - 10 CE 20.1236 - juris Rn. 15).

    Soweit der Antragsteller das Vorbringen aus der Beschwerdebegründung im Verfahren 10 CS 21.166 wiederholt, hat der Senat in seinem Beschluss vom 16. Januar 2021 folgendes ausgeführt:.

  • VGH Bayern, 16.04.2021 - 10 CS 21.1113

    BayVGH bestätigt Verbot der Querdenken-Versammlungen am 17. April 2021 in Kempten

    Versammlungsverbote dürfen als tiefgreifendste bzw. stärkste Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen allerdings nur verfügt werden, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und der hierdurch bewirkte Grundrechtseingriff insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, B.v. 30.8.2020 - 1 BvQ 94/20 - Rn. 16; vgl. auch BayVGH, B.v. 29.4.2010 - 10 CS 10.1040 - juris Rn. 12 m.w.N.; B.v. 16.1.2021 - 10 CS 21.166 - juris Rn. 10).
  • VG Ansbach, 22.09.2022 - AN 4 K 21.00126

    Fortsetzungsfeststellungsklage, Auflösung einer Versammlung, personelle und

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Januar 2021 (10 CS 21.166) zurückgewiesen.

    Diese Einschätzung ist aber mit der ausdrücklichen Bedingung verknüpft, dass Mindestabstände gewahrt werden, was bei der hier in Frage stehenden Versammlung gerade nicht zu erwarten ist (s.o.)." (VGH München B.v. 16.01.2021 - 10 CS 21.166, BeckRS 2021, 787 Rn. 15-19, beck-online).

    Diese Einschätzung wurde dann seitens des Anmelders für die Versammlung in S. im Beschwerdeverfahren nicht mehr in Frage gestellt (BayVGH, B.v. 16.1.2021 - 10 CS 21.166 - BeckRS 2021, 787 Rn. 14, beck-online).

    Hinsichtlich der Gefahrenprognose ist bei der streitgegenständlichen Eilversammlung von keiner anderen Einschätzung auszugehen als bezüglich der zuvor angezeigten und beworbenen Versammlung in S. Für jene Veranstaltung konnten auch die Vorkommnisse bei und im Zusammenhang mit dem Versammlungsgeschehen in N. am 3. Januar 2021 herangezogen werden, womit davon ausgegangen werden konnte, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen durch den Teilnehmerkreis gerade nicht eingehalten würden, weshalb keine entsprechende Auflage als milderes Mittel in Betracht kam (BayVGH, B.v. 16.1.2021 - 10 CS 21.166 - BeckRS 2021, 787 Rn. 15 f., beck-online).

  • VGH Bayern, 31.01.2021 - 10 CS 21.323

    Demonstration am 31. Januar 2021 in München bleibt auf stationäre Versammlung mit

    Der Senat verweist insofern auf seine gefestigte Rechtssprechung hierzu (vgl. etwa BayVGH, B.v. 24.1.2021 - 10 CS 21.249; B.v. 16.1.2021 - 10 CS 21.166; B.v. 19.9.2020 - 10 CS 20.2103 - juris Rn. 10; B.v. 1.11.2020 - 10 CS 20.2449 - juris Rn. 17; B.v. 22.5.2020 - 10 CE 20.1236 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 16.04.2021 - 10 CS 21.1114

    BayVGH bestätigt Verbot der Querdenken-Versammlungen am 17. April 2021 in Kempten

    Versammlungsverbote dürfen als tiefgreifendste bzw. stärkste Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen allerdings nur verfügt werden, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und der hierdurch bewirkte Grundrechtseingriff insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, B.v. 30.8.2020 - 1 BvQ 94/20 - Rn. 16; vgl. auch BayVGH, B.v. 16.1.2021 - 10 CS 21.166 - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Der Senat verweist diesbezüglich zunächst auf die dargestellte Regelvermutung in § 7 Abs. 1 der 12. BayIfSMV sowie auf seine gefestigte Rechtsprechung hierzu (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.1.2021 - 10 CS 21.166; B.v. 24.1.2021 - 10 CS 21.21.249; B.v 31.1.2021 - 10 CS 21.323; B.v. 27.2.2021 - 10 CS 21.602), wonach eine infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit bei stationären Versammlungen bei einer Zahl bis zu 200 Teilnehmern vermutet wird, wenn Maskenpflicht besteht und der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten werden kann.

  • VGH Bayern, 30.03.2021 - 20 NE 21.805

    Klarstellung: BayVGH hat Beschränkungen von Versammlungen unter freiem Himmel

    (1) Zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der in § 7 12. BayIfSMV vorgesehenen Maßnahmen verweist der Senat zunächst auf seine bisherige Rechtsprechung zur Maskenpflicht und zum Abstandsgebot aufgrund der Corona-Pandemie (BayVGH, B.v. 26.1.2021 - 20 NE 21.171 - BeckRS 2021, 796; B.v. 8.9.2020 - 20 NE 20.1999 - CoVuR 2020, 718; B.v. 8.9.2020 - 20 NE 20.2001 - BeckRS 2020, 22906B.v. 19.6.2020 - 20 NE 20.1337 - BeckRS 2020, 12885; B.v. 16.1.2021 - 10 CS 21.166 - BeckRS 2021, 787; B.v. 1.11.2020 - 10 CS 20.2449 - BeckRS 2020.35582).
  • VGH Bayern, 21.02.2021 - 10 CS 21.526

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen die coronabedingte Untersagung eines

    Lediglich ergänzend wird auf den Senatsbeschluss vom 16. Januar 2021 (10 CS 21.166) verwiesen.

    Der Senat verweist diesbezüglich zunächst auf die dargestellte Regelvermutung in § 7 Abs. 1 11. BayIfSMV sowie auf seine gefestigte Rechtsprechung hierzu (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.1.2021 - 10 CS 21.166; B.v. 24.1.2021 - 10 CS 21.21.249; B.v 31.1.2021 - 10 CS 21.323), wonach eine infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit bei stationären Versammlungen bei einer Zahl bis zu 200 Teilnehmern vermutet wird, wenn Maskenpflicht besteht und der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten werden kann.

  • VGH Bayern, 20.07.2021 - 25 NE 21.1814

    Erfolgloser Eilantrag gegen Maskenpflicht bei Versammlungen unter freiem Himmel

    Zur Begründung kann zunächst auf die bisherige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Maskenpflicht aufgrund der Corona-Pandemie verwiesen werden (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 22.6.2021 - 25 NE 21.1621 - BeckRS 2021, 18466; B.v. 30.3.2021 - 20 NE 21.805 - juris; B.v. 26.1.2021 - 20 NE 21.171 - BeckRS 2021, 796; B.v. 8.9.2020 - 20 NE 20.1999 - CoVuR 2020, 718; B.v. 8.9.2020 - 20 NE 20.2001 - BeckRS 2020, 22906; B.v. 19.6.2020 - 20 NE 20.1337 - BeckRS 2020, 12885; B.v. 16.1.2021 - 10 CS 21.166 - BeckRS 2021, 787; B.v. 1.11.2020 - 10 CS 20.2449 - BeckRS 2020.35582).
  • VGH Bayern, 27.02.2021 - 10 CS 21.602

    Rechtmäßigkeit infektionsschutzrechtlich begründeter Versammlungsbeschränkungen

    Zu den weiteren vom Antragsteller kanonartig wiederholten Ausführungen zu verfassungsrechtlichen, einfachrechtlichen, infektiologischen, epidemiologischen, politischen und soziologischen Fragestellungen (zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines Versammlungsverbots oder einer Versammlungsbeschränkung, zu einem behaupteten Verstoß gegen die EU-Grundrechte-Charta, zur Unmittelbarkeit des Schadenseintritts, zur Übersterblichkeit und zur Überlastung des Gesundheitssystems, zum Inhalt der Entscheidung des Amtsgerichts Weimar sowie zum Informationsschreiben der WHO zu PCR-Tests; Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8.2.2021; Menschwürdegehalt der Versammlungsfreiheit, Unschuldsvermutung u.a.) wird ergänzend auf die den Antragsteller betreffenden Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2021 (10 CS 21.166), 24. Januar 2021 (10 CS 21.249), 31. Januar 2021 (10 CS 21.323) und vom 21. Februar 2021 (10 CS 21.526) verwiesen.

    Der Senat verweist diesbezüglich zunächst auf die dargestellte Regelvermutung in § 7 Abs. 1 11. BayIfSMV sowie auf seine gefestigte Rechtsprechung hierzu (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.1.2021 - 10 CS 21.166; B.v. 24.1.2021 - 10 CS 21.21.249; B.v 31.1.2021 - 10 CS 21.323), wonach eine infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit bei stationären Versammlungen bei einer Zahl bis zu 200 Teilnehmern vermutet wird, wenn Maskenpflicht besteht und der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten werden kann.

  • VGH Bayern, 17.01.2022 - 10 CS 22.126

    Erfolgreicher Eilantrag gegen Allgemeinverfügung des Landratsamtes Starnberg

    Vielmehr dürfen sie solche Versammlungen zur effektiven Gefahrenabwehr auch weiterhin präventiv verbieten (vgl. insofern BayVGH, B.v. 16.1.2021 - 10 CS 21.166, BeckRS 2021, 787 Rn. 17, B.v. 19.9.2020 - 10 CS 20.2103 - juris Rn 10).
  • VG München, 22.01.2021 - M 13 S 21.337

    Beschränkungen einer Versammlung aus Gründen des Infektionsschutzes

  • VGH Bayern, 28.02.2021 - 10 CS 21.604

    Erfolglose Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Beschwerde wegen

  • VG Würzburg, 30.04.2021 - W 5 S 21.591

    Beschränkung einer Versammlung, Untersagung eines Versammlungszuges, Pflicht zum

  • VG München, 11.02.2022 - M 33 S 22.675

    Versammlungsrecht, FFP2-Maskenpflich, Fortbewegende Versammlung (nicht durch

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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 17.01.2021 - 10 CS 21.170, 10 CS 21.166   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,1112
VGH Bayern, 17.01.2021 - 10 CS 21.170, 10 CS 21.166 (https://dejure.org/2021,1112)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.01.2021 - 10 CS 21.170, 10 CS 21.166 (https://dejure.org/2021,1112)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Januar 2021 - 10 CS 21.170, 10 CS 21.166 (https://dejure.org/2021,1112)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 6
    Erfolglose Anhörungsrüge

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Anhörungsrüge gegen Beschwerdeentscheidung; Verbot einer Querdenker-Versammlung; Gehörsverletzung (hier: verneint); rechtliches Gehör; Beschwerdeverfahren

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 24.11.2011 - 8 C 13.11

    Rechtsbehelfscharakter der Anhörungsrüge

    Auszug aus VGH Bayern, 17.01.2021 - 10 CS 21.170
    Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. BVerwG, B.v. 1.4.2015 - 4 B 10.15 - juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 24.11.2011 - 8 C 13.11 - juris Rn. 2 m.w.N.; BayVGH, B.v. 30.6.2015 - 10 ZB 15.1197 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 30.06.2015 - 10 ZB 15.1197

    Anhörungsrüge; Darlegungsanforderungen; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

    Auszug aus VGH Bayern, 17.01.2021 - 10 CS 21.170
    Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. BVerwG, B.v. 1.4.2015 - 4 B 10.15 - juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 24.11.2011 - 8 C 13.11 - juris Rn. 2 m.w.N.; BayVGH, B.v. 30.6.2015 - 10 ZB 15.1197 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 01.04.2015 - 4 B 10.15

    Nachweis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im verwaltungsgerichtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 17.01.2021 - 10 CS 21.170
    Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. BVerwG, B.v. 1.4.2015 - 4 B 10.15 - juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 24.11.2011 - 8 C 13.11 - juris Rn. 2 m.w.N.; BayVGH, B.v. 30.6.2015 - 10 ZB 15.1197 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 28.02.2021 - 10 CS 21.604

    Erfolglose Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Beschwerde wegen

    Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. BVerwG, B.v. 1.4.2015 - 4 B 10.15 - juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 24.11.2011 - 8 C 13.11 - juris Rn. 2 m.w.N.; BayVGH, B.v. 30.6.2015 - 10 ZB 15.1197 - juris Rn. 3 m.w.N.; zuletzt B.v. 17.1.2021- 10 CS 21.170 - noch nicht veröffentlicht, Rn. 3).

    Soweit der Betroffene wie hier im Wesentlichen die Nichtberücksichtigung seines Sachvortrags rügt, muss er sein tatsächliches (oder rechtliches) Vorbringen sowie die besonderen Umstände des Einzelfalles anführen, die die Annahme rechtfertigen, dass das Gericht entgegen der bestehenden Vermutung sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat (Kaufmann in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.1.2020, § 152a Rn. 12; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Jan. 2020, § 152a Rn. 26.; BayVGH, B.v. 17.1.2021- 10 CS 21.170 - noch nicht veröffentlicht, Rn. 4).

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