Rechtsprechung
ArbG Koblenz, 05.12.2001 - 10 Ca 1694/00 |
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 05.12.0200 - 10 Ca 1694/00
- ArbG Koblenz, 05.12.2001 - 10 Ca 1694/00
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.01.2003 - 5 Sa 565/02
- BAG, 31.03.2004 - 10 AZR 191/03
- LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2004 - 5 Sa 445/04
Wird zitiert von ... (3)
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.01.2003 - 5 Sa 565/02
Berechnungsgrundlage des Urlaubsentgelts
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des ArbG Koblenz vom 05.12.2001 - 10 Ca 1694/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 05.12.2001 - 10 Ca 1694/00 - unter Klageabweisung im Übrigen nach näherer Maßgabe des Urteilstenors verurteilt, an den Kläger DM 209.627,97 brutto(nebst Zinsen) zu zahlen.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen)Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F. Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Koblenz vom 05.12.2001 -10 Ca 1694/00 - (dort Seite 3 ff = Bl. 344 ff d.A.).
Gegen das am 08.05.2002 zugestellte Urteil vom 05.12.2001 - 10 Ca 1694/00 - hat die Beklagte am 10.06.2002 (Montag) Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (-s. dazu den Beschluss vom 01.07.2002 - 5 Sa 565/02 -, Bl. 432 d.A. -) mit Schriftsatz vom 29.07.2002 am 29.07.2002 begründet.
das Urteil des ArbG Koblenz vom 05.12.2001 - 10 Ca 1694/00 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Berufungskammer folgt insoweit den Gründen des Urteils vom 05.12.2001 - 10 Ca 1694/00 - (dort insbesondere Seite 20 ff unter B I. 2.b)) und stellt dies hiermit ausdrücklich bezugnehmend gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F. fest.
Soweit die Schriftform des § 781 S. 1 BGB einzuhalten war, ist diese Form gewahrt; auf die Ausführungen auf Seite 22 unter Ziffer 3. des Urteils - 10 Ca 1694/00 - wird verwiesen.
Die Berufungskammer folgt (auch) dem diesbezüglichen Teil der arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe (= S. 33 bis 36 des Urteils - 10 Ca 1694/00 - dort unter B.II.1.) und stellt dies ausdrücklich bezugnehmend gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F. fest.
Die von der Beklagten bzw. von deren Vorstandsvorsitzenden im Termin vom 29.11.2000 - 10 Ca 1694/00 - (= Bl. 135 d.A.: "... den ersten Satz ... verstehe er selbst nicht ..." -) dazu gegebene Einlassung ist unsubstantiiert.
- LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2004 - 5 Sa 445/04
Beweislast: Nachweis einer Abtretung; persönliche Gewissheit des Richters
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des ArbG Koblenz vom 05.12.2001 - 10 Ca 1694/00 - teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt - wie folgt - neu gefasst:.unter entsprechender Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.12.2001 - 10 Ca 1694/00 - die Klage abzuweisen, soweit das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung von mehr als DM 148.818,05 nebst Zinsen verurteilt hat.
- das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.12.2001 - 10 Ca 1694/00 - (= Bl. 342 ff. d. A.),.
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.01.2003 - 5 Sa 564/02
Berechnungsgrundlage des Urlaubsentgelts
Soweit es darum geht, welche Provisionen der Kläger tatsächlich verdient habe, verweist der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 05.07.2001 (- s. dazu Bl. 244 f d.A. -10 Ca 1694/00 - = 5 Sa 565/02 -).