Rechtsprechung
FG München, 19.11.2003 - 10 K 1534/00 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Stuntkoordination als gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit; Trennbarkeit künstlerischer und gewerblicher Betätigung; Beweislast des Steuerpflichtigen; Vergleichbarkeit mit schauspielerischer Tätigkeit; Gestaltungsfreiheit bei Ausführung und Planung der Stunts; ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Stuntcoordinator ist gewerblich tätig; Gewerbesteuermessbetrag 1998
- rechtsportal.de
Stuntcoordinator ist gewerblich tätig; Gewerbesteuermessbetrag 1998
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Stuntcoordinator ist gewerblich tätig - Gewerbesteuermessbetrag 1998
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Arbeitnehmer
- Arbeitnehmerbegriffe in ABC-Form
Verfahrensgang
- FG München, 19.11.2003 - 10 K 1534/00
- BFH, 28.06.2006 - XI R 78/03
Papierfundstellen
- EFG 2004, 333
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (12)
- BFH, 10.03.1993 - I R 96/92
Steuerrechtliche Abgrenzung zwischen einer künstlerischen und einer gewerblichen …
Auszug aus FG München, 19.11.2003 - 10 K 1534/00
Auch Artisten (z.B. Feuerschlucker, Schlangenmenschen, Jongleure) sind gewerblich tätig (BFH-Urteil vom 10. März 1993 I R 96/92, BFH/NV 1993, 716), da der Schwerpunkt der Tätigkeit in der Unterhaltung liegt. - BFH, 11.07.1991 - IV R 33/90
Werbetätigkeit eines Künstlers nur bei eigenschöpferischer Leistung freiberuflich
Auszug aus FG München, 19.11.2003 - 10 K 1534/00
Bei der gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände kommt auch der Verkehrsauffassung erhebliche Bedeutung zu (BFH-Urteil vom 11. Juli 1991 IV R 33/90, BStBl II 1992, 353 ). - BFH, 30.03.1994 - I R 54/93
1. Zur Gewerblichkeit eines Restaurationsbetriebes - 2. Bloße Anwendung …
Auszug aus FG München, 19.11.2003 - 10 K 1534/00
Werden in einem Betrieb nur gemischte Leistungen mit überwiegend gewerblichem Charakter erbracht, so ist auch der Betrieb einheitlich als gewerblicher zu qualifizieren (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 54/93, BStBl II 1994, 864).
- BFH, 11.07.1991 - IV R 15/90
1. Zur künstlerischen Tätigkeit bei einander widersprechenden Gutachten - 2. …
Auszug aus FG München, 19.11.2003 - 10 K 1534/00
Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige nur bekannte Vorbilder nachahmt (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 1991 IV R 15/90, BStBl II 1991, 889 : Holzschnitzer als Kunsthandwerker oder Künstler?) oder aufgrund von in der Natur der Sache liegenden Zwangsvorgaben keinen erheblichen Gestaltungsspielraum hat (vgl. BFH-Urteil vom 23. August 1990 IV R 61/89, BStBl II 1991, 20: Industriedesigner; Gestaltung von Produkten lediglich nach der neuesten Moderichtung nicht künstlerisch, wenn auf bekannte Vorbilder zurückgegriffen wird oder der Gebrauchszweck von Gegenständen keinen Gestaltungsspielraum lässt). - BFH, 23.08.1990 - IV R 61/89
Zur Abgrenzung zwischen künstlerischer und gewerblicher Tätigkeit bei einem …
Auszug aus FG München, 19.11.2003 - 10 K 1534/00
Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige nur bekannte Vorbilder nachahmt (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 1991 IV R 15/90, BStBl II 1991, 889 : Holzschnitzer als Kunsthandwerker oder Künstler?) oder aufgrund von in der Natur der Sache liegenden Zwangsvorgaben keinen erheblichen Gestaltungsspielraum hat (vgl. BFH-Urteil vom 23. August 1990 IV R 61/89, BStBl II 1991, 20: Industriedesigner; Gestaltung von Produkten lediglich nach der neuesten Moderichtung nicht künstlerisch, wenn auf bekannte Vorbilder zurückgegriffen wird oder der Gebrauchszweck von Gegenständen keinen Gestaltungsspielraum lässt). - BFH, 22.03.1990 - IV R 145/88
Klavierstimmer übt keine künstlerische Tätigkeit aus
Auszug aus FG München, 19.11.2003 - 10 K 1534/00
Auch muss eine Tätigkeit nicht deshalb als künstlerisch angesehen werden, weil sie notwendige Voraussetzung zur Entstehung eines Kunstwerks ist (BFH-Urteil vom 22. März 1990 IV R 145/88, BStBl II 1990, 643 : Klavierstimmer). - BFH, 02.12.1980 - VIII R 32/75
Hersteller eines Films ist nur Künstler, wenn er in allen bestimmenden Bereichen …
Auszug aus FG München, 19.11.2003 - 10 K 1534/00
Der Einsatz von Mitarbeitern mit eigener Gestaltungsfreiheit ist mithin einer künstlerischen Tätigkeit wesensfremd (vgl. BFH-Urteil vom 2. Dezember 1980 VIII 32/75, BStBl II 1981, 170 ). - BFH, 15.10.1998 - IV R 1/97
GewSt-pflichtige Einnahmen eines Filmschauspielers; Herstellung von …
Auszug aus FG München, 19.11.2003 - 10 K 1534/00
Das Wesen künstlerischer Betätigung liegt in der freien schöpferischen Gestaltung, in der der Steuerpflichtige seine individuelle Anschauungsweise und Darstellungskraft zum Ausdruck bringt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 15. Oktober 1998 IV R 1/97, BFH/NV 1999, 465 m.w.N.). - BFH, 23.09.1998 - XI R 71/97
"Künstlerische Tätigkeit" i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
Auszug aus FG München, 19.11.2003 - 10 K 1534/00
Vielmehr dienen die Abgrenzungskriterien lediglich als Prüfungsmaßstab zwischen Kunst und Nichtkunst im steuerrechtlichen Sinne (BFH-Urteil vom 23. September 1998 XI R 71/97, BFH/NV 1999, 460 ). - BFH, 03.08.1978 - VI R 212/75
Die Tätigkeit eines Synchronsprechers bei der Synchronisierung eines …
Auszug aus FG München, 19.11.2003 - 10 K 1534/00
So ist der typische Schauspieler als Künstler anzusehen (…BFH, a.a.O.; vgl. bereits BFH-Urteil vom 3. August 1978 VI R 212/75, BStBl II 1979, 131 : Synchronsprecher ist Künstler, da er mit Schauspieler vergleichbar ist). - BFH, 30.03.1994 - I R 53/93
Gewerbesteuerpflicht eines Restaurationsbetriebs in der Form der Gesellschaft …
- FG München, 16.05.2002 - 5 K 5281/97
Gewerblichkeit der Tätigkeit eines Stuntteams; Stuntteamgeweblichtätig; …
- FG München, 23.01.2009 - 1 K 2390/07
Produktion urheberrechtlich geschützter Bühnenwerke als Gewerbebetrieb
Der Einsatz von Mitarbeitern mit eigener Gestaltungsfreiheit ist mithin einer künstlerischen Tätigkeit wesensfremd (Finanzgericht München, Urteil vom 19. November 2003 10 K 1534/00, EFG 2004, 333).33 g) Da der freie Beruf grundsätzlich alle Merkmale eines Gewerbebetriebs (Nachhaltigkeit; Gewinnerzielungsabsicht; Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) erfüllt und er der Gewerbesteuerpflicht nur dann nicht unterliegt, wenn er die Merkmale des § 18 EStG aufweist, trägt die Feststellungslast für das Vorliegen eines freien Berufs der Steuerpflichtige (…vgl. BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 53/93, BFH/NV 1995, 210 m.w.N.; Finanzgericht München in EFG 2004, 333).