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   FG München, 17.12.2020 - 10 K 1619/19   

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FG München, 17.12.2020 - 10 K 1619/19 (https://dejure.org/2020,48797)
FG München, Entscheidung vom 17.12.2020 - 10 K 1619/19 (https://dejure.org/2020,48797)
FG München, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - 10 K 1619/19 (https://dejure.org/2020,48797)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AO § 222, § 240 Abs. 1, § 347 Abs. 1; FGO § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 46, § 79, § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 136 Abs. 1 S. 1
    Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung nebst Säumniszuschlägen

  • rewis.io

    Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung nebst Säumniszuschlägen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erhebung und Rechtmäßigkeit einer Ablehnung der Stundung von Säumniszuschlägen zu einer Kindergeldrückforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Entstehung von Säumniszuschlägen - Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung nebst Säumniszuschlägen - Zuständigkeit - Konzentrationsermächtigung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • FG München, 07.07.2020 - 5 K 2557/19

    Rückzahlung von Kindergeld

    Auszug aus FG München, 17.12.2020 - 10 K 1619/19
    Da sowohl der ablehnende Bescheid als auch die Einspruchsentscheidung von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen wurden, konnte der Senat weder gemäß § 101 Satz 1 FGO eine Verpflichtung zur Vornahme der von der Klägerin begehrten Stundung betreffend Säumniszuschläge aussprechen, noch gemäß § 101 Satz 2 FGO die Verpflichtung aussprechen, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (vgl. auch Urteil des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19, juris).

    Der Senat folgt dabei ausdrücklich der vom FG München in seiner Entscheidung vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19 (juris) vertretenen Auffassung.

    Dem Inkasso-Service, also der Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse, ist dabei jedoch weder durch die vorstehenden Vorstandsbeschlüsse noch durch vorangegangene vom 14. April 2016 (15/2016, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Monatsheft Mai 2016) oder vom 18. April 2013 (21/2013, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Monatsheft Mai 2013) die Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich übertragen worden (vgl. auch Urteile des FG Düsseldorf vom 20. September 2019 10 K 3317/18, juris und des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19, juris; a.A. Urteil des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris).

    aa) Bei der Frage, ob eine Familienkasse zu Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich befugt sein soll, handelt es sich ebenfalls um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit (Urteil des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19, juris; im Ergebnis auch Urteile des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris, und des FG Düsseldorf vom 14. Mai 2019 10 K 3317/18, juris, und vom 22. Januar 2020 9 K 2688/19, juris).

    (1) Auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG konnte der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit seine Entscheidung, die Familienkasse als für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Service im Bereich des steuerlichen Kindergelds zuständige Finanzbehörde zu bestimmen, nicht stützen (vgl. Urteil des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19, juris; a.A. Urteile des FG Berlin-Brandenburg vom 23. Oktober 2019 3 K 3077/19, EFG 2020, 157 und vom 17. Juni 2020 7 K 14045/18, juris).

    Der Senat teilt insoweit die vom FG München in seinem Urteil vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19 vertretene Auffassung.

    Für eine solche Zuständigkeitskonzentration in sachlicher Hinsicht bedürfte es einer unmittelbaren gesetzlichen Regelung oder aber wenigstens einer Norm, die - wie § 17 Abs. 2 Sätze 3 und 4 FVG - zu einer entsprechenden Regelung ermächtigt (so zutreffend FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19 unter Hinweis auf Wackerbeck in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/ FGO, § 16 AO Rz. 5 und Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 16 Rz. 11).

    Die Revision wird im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren III R 21/18 gegen das Urteil des Sächsische FG vom 7. März 2018, III R 36/19 gegen das Urteil des FG Düsseldorf vom 14. Mai 2019 10 K 3317/18 AO und III R 47/20 gegen das Urteil des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19 nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

  • FG Düsseldorf, 14.05.2019 - 10 K 3317/18

    Inkasso-Service der Familienkassen unzureichend geregelt

    Auszug aus FG München, 17.12.2020 - 10 K 1619/19
    Im Hinblick auf das beim BFH u.a. anhängige Revisionsverfahren III R 36/19 gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 14. Mai 2019 (10 K 3317/18 AO) hat das Gericht mit Hinweis nach § 79 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 18. Dezember 2019 angefragt, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des BFH ruhen zu lassen.

    Dem Inkasso-Service, also der Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse, ist dabei jedoch weder durch die vorstehenden Vorstandsbeschlüsse noch durch vorangegangene vom 14. April 2016 (15/2016, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Monatsheft Mai 2016) oder vom 18. April 2013 (21/2013, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Monatsheft Mai 2013) die Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich übertragen worden (vgl. auch Urteile des FG Düsseldorf vom 20. September 2019 10 K 3317/18, juris und des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19, juris; a.A. Urteil des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris).

    aa) Bei der Frage, ob eine Familienkasse zu Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich befugt sein soll, handelt es sich ebenfalls um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit (Urteil des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19, juris; im Ergebnis auch Urteile des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris, und des FG Düsseldorf vom 14. Mai 2019 10 K 3317/18, juris, und vom 22. Januar 2020 9 K 2688/19, juris).

    Die Revision wird im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren III R 21/18 gegen das Urteil des Sächsische FG vom 7. März 2018, III R 36/19 gegen das Urteil des FG Düsseldorf vom 14. Mai 2019 10 K 3317/18 AO und III R 47/20 gegen das Urteil des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19 nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

  • FG Hamburg, 27.01.2020 - 6 K 202/19

    Die Zuständigkeitskonzentrationen zur Entscheidung über Erlassverfahren in

    Auszug aus FG München, 17.12.2020 - 10 K 1619/19
    Dem Inkasso-Service, also der Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse, ist dabei jedoch weder durch die vorstehenden Vorstandsbeschlüsse noch durch vorangegangene vom 14. April 2016 (15/2016, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Monatsheft Mai 2016) oder vom 18. April 2013 (21/2013, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Monatsheft Mai 2013) die Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich übertragen worden (vgl. auch Urteile des FG Düsseldorf vom 20. September 2019 10 K 3317/18, juris und des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19, juris; a.A. Urteil des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris).

    aa) Bei der Frage, ob eine Familienkasse zu Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich befugt sein soll, handelt es sich ebenfalls um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit (Urteil des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19, juris; im Ergebnis auch Urteile des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris, und des FG Düsseldorf vom 14. Mai 2019 10 K 3317/18, juris, und vom 22. Januar 2020 9 K 2688/19, juris).

    (2) Die Konzentration der Zuständigkeit der Familienkasse für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Service im Bereich des steuerlichen Kindergelds, also für sämtliche Rechtsbehelfsverfahren in Erhebungsangelegenheiten, lässt sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht auf die Organisationskompetenz der Bundesagentur für Arbeit stützen (so aber Urteil des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris).

  • BFH, 18.04.2006 - VII R 77/04

    Keine Überprüfung der Aufhebung von Säumniszuschlägen im Abrechnungsverfahren -

    Auszug aus FG München, 17.12.2020 - 10 K 1619/19
    Dies gilt auch für die Frage, ob überhaupt Säumniszuschläge und ggf. in welcher Höhe diese entstanden sind (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 8. November 1989 I R 30/84, BFH/NV 1990, 546; vom 12. August 1999 VII R 92/98, BFHE 189, 331, BStBl II 1999, 751 und vom 18. April 2006 VII R 77/04, BFHE 212, 29, BStBl II 2006, 578).

    Säumniszuschläge entstehen damit kraft Gesetzes, ohne dass es einer Festsetzung der Säumniszuschläge bedarf (vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 189, 331, BStBl II 1999, 751 und in BFHE 212, 29, BStBl II 2006, 578).

    So wurde weder Stundung noch Aussetzung der Vollziehung gewährt, welche die Fälligkeit der Kindergeldrückforderung hätten hinausschieben und damit das Entstehen von Säumniszuschlägen hätten verhindern können (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1990, 546 und in BFHE 212, 29, BStBl II 2006, 578).

  • BFH, 08.11.2018 - III R 31/17

    Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung

    Auszug aus FG München, 17.12.2020 - 10 K 1619/19
    Dies folge aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. November 2018 III R 31/17 (BFH/NV 2019, 557).

    Das von der Klägerin angeführte BFH-Urteil in BFH/NV 2019, 557 betreffe das Erlassverfahren und finde daher im Streitfall keine Anwendung.

    Das von der Klägerin zitierte BFH-Urteil in BFH/NV 2019, 557 betrifft mit seinen Ausführungen unter den Randziffern 26 bis 30 den Erlass von Säumniszuschlägen.

  • BFH, 01.07.1998 - IV B 7/98

    Gutachter - Selbständige Tätigkeit - Nichtabgabe von Steuererklärungen -

    Auszug aus FG München, 17.12.2020 - 10 K 1619/19
    Die etwaige Stundung von Säumniszuschlägen kann auch isoliert beantragt werden und ist im Übrigen von der zuständigen Behörde unabhängig von der Stundung der Hauptforderung nach eigenen Kriterien zu prüfen (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 1. Juli 1998 IV B 7/98, BFH/NV 1999, 12, Rz. 15 ff.).

    Soweit der Aufschub von Säumniszuschlägen begehrt wird, sind im Rahmen der insoweit zu treffenden Ermessensentscheidung auch die zum Erlass von Säumniszuschlägen entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 12, Rz. 15 ff).

  • BFH, 12.08.1999 - VII R 92/98

    Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge

    Auszug aus FG München, 17.12.2020 - 10 K 1619/19
    Dies gilt auch für die Frage, ob überhaupt Säumniszuschläge und ggf. in welcher Höhe diese entstanden sind (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 8. November 1989 I R 30/84, BFH/NV 1990, 546; vom 12. August 1999 VII R 92/98, BFHE 189, 331, BStBl II 1999, 751 und vom 18. April 2006 VII R 77/04, BFHE 212, 29, BStBl II 2006, 578).

    Säumniszuschläge entstehen damit kraft Gesetzes, ohne dass es einer Festsetzung der Säumniszuschläge bedarf (vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 189, 331, BStBl II 1999, 751 und in BFHE 212, 29, BStBl II 2006, 578).

  • BFH, 08.11.1989 - I R 30/84

    Verwirkung eines Säumniszuschlages bei jedem angefangenen Monat der Säumnis

    Auszug aus FG München, 17.12.2020 - 10 K 1619/19
    Dies gilt auch für die Frage, ob überhaupt Säumniszuschläge und ggf. in welcher Höhe diese entstanden sind (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 8. November 1989 I R 30/84, BFH/NV 1990, 546; vom 12. August 1999 VII R 92/98, BFHE 189, 331, BStBl II 1999, 751 und vom 18. April 2006 VII R 77/04, BFHE 212, 29, BStBl II 2006, 578).

    So wurde weder Stundung noch Aussetzung der Vollziehung gewährt, welche die Fälligkeit der Kindergeldrückforderung hätten hinausschieben und damit das Entstehen von Säumniszuschlägen hätten verhindern können (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1990, 546 und in BFHE 212, 29, BStBl II 2006, 578).

  • BFH, 25.02.2021 - III R 36/19

    Sachliche Unzuständigkeit des sog. regionalen Inkassoservice im Bereich des

    Auszug aus FG München, 17.12.2020 - 10 K 1619/19
    Im Hinblick auf das beim BFH u.a. anhängige Revisionsverfahren III R 36/19 gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 14. Mai 2019 (10 K 3317/18 AO) hat das Gericht mit Hinweis nach § 79 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 18. Dezember 2019 angefragt, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des BFH ruhen zu lassen.

    Die Revision wird im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren III R 21/18 gegen das Urteil des Sächsische FG vom 7. März 2018, III R 36/19 gegen das Urteil des FG Düsseldorf vom 14. Mai 2019 10 K 3317/18 AO und III R 47/20 gegen das Urteil des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19 nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

  • BFH, 07.08.1990 - VII R 120/89

    Bestimmte Äußerung des Finanzamtes als Abrechnungsbescheid - Bindung an die

    Auszug aus FG München, 17.12.2020 - 10 K 1619/19
    Bei dieser kommt es darauf an, ob die Äußerung der Familienkasse als eine Entscheidung über eine Streitigkeit i.S. des § 218 Abs. 2 AO anzusehen ist, ob die Familienkasse also in ihr nach dem für den Adressaten objektiv erkennbaren Erklärungswert mit unmittelbarer Wirksamkeit nach außen zwischen den Beteiligten rechtsfeststellend diese Streitigkeit entschieden hat (vgl. BFH-Urteil vom 7. August 1990 VII R 120/89, BFH/NV 1991, 569).

    Liegen diese Voraussetzungen vor, ist ein Abrechnungsbescheid auch dann gegeben, wenn die Familienkasse die Äußerung nicht ausdrücklich als Abrechnungsbescheid oder als Bescheid nach § 218 Abs. 2 AO bezeichnet hat (BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 569).

  • BFH, 19.05.2004 - III R 18/02

    Verfahrensrechtliche Voraussetzungen einer abweichenden Ausübung des

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.10.2019 - 3 K 3077/19

    Voraussetzungen einer Stundung gegen Ratenzahlung

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 7 K 14045/18

    Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung -

  • BFH, 19.04.2012 - III R 85/11

    Verletzung von Zuständigkeitsregeln in Zusammenhang mit einer

  • BFH, 20.08.2014 - I R 43/12

    Rechtshängigkeit bei Vorauszahlungsbescheid; gesetzlicher Beteiligungswechsel

  • FG Düsseldorf, 22.01.2020 - 9 K 2688/19

    Stundung von Rückzahlungsansprüchen bei Kindergeldbezug

  • BFH, 07.07.2021 - III R 21/18

    Zuständigkeit von Familienkassen für das Erhebungsverfahren

  • FG Sachsen, 07.03.2018 - 8 K 1527/17

    Verwaltungsermessen der Finanzbehörde bei der Entscheidung über den Erlass im

  • BFH, 12.11.2004 - VII B 170/04

    NZB: Befangenheit

  • BFH, 19.01.2017 - III R 31/15

    Zuständigkeit der Familienkassen für Auslandsfälle

  • BFH, 08.07.2004 - VII R 55/03

    Erklärung der Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger nach Abtretung eines

  • BFH - III R 47/20 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kindergeld, Stundung, Zuständigkeit

  • FG München, 08.06.2015 - 7 K 2658/13

    (Klage ohne Vorverfahren - Klage gegen Säumniszuschläge ohne Vorliegen eines

  • BFH, 18.12.1985 - I R 30/85

    Anforderungen an eine Klageerhebung

  • BFH, 28.12.2010 - X B 18/10

    Verfahrensmängel: Rechtliches Gehör, Bindung an das Klagebegehren

  • BFH, 29.10.1998 - XI R 25/98

    Anbringen der Klage beim FA

  • BFH, 27.04.2001 - XI S 8/01

    Gewerbesteuer - Gewerbeertragssteuer - Prozeßkostenhilfe - Erhebliche Härte -

  • BFH, 25.10.2004 - VII B 4/04

    Verhältnis Abrechnungsbescheid - Feststellungsklage

  • BFH, 08.11.1996 - VI R 37/94

    Auslegung einer Prozesserklärung/Rechtsbehelfsschrift als Klageerhebung -

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