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   FG München, 26.04.2010 - 10 K 1989/10   

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FG München, 26.04.2010 - 10 K 1989/10 (https://dejure.org/2010,72970)
FG München, Entscheidung vom 26.04.2010 - 10 K 1989/10 (https://dejure.org/2010,72970)
FG München, Entscheidung vom 26. April 2010 - 10 K 1989/10 (https://dejure.org/2010,72970)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 26; EStG § 26b
    Beweislast für die Zusammenveranlagung von Ehegatten andersartige Erkärungen im Scheidungsverfahren müssen ausgräumt werden

  • datenbank.nwb.de

    Beweislast für die Zusammenveranlagung von Ehegatten - andersartige Erkärungen im Scheidungsverfahren müssen ausgräumt werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 13.12.1985 - VI R 190/82

    Ob Ehegatten zum Beginn des VZ nicht dauernd getrennt gelebt haben, ist für das

    Auszug aus FG München, 26.04.2010 - 10 K 1989/10
    Die Beurteilung richtet sich in erster Linie nach den äußeren erkennbaren Umständen, wobei einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung bei der Abwägung der für und gegen die Annahme eines dauernden Getrenntlebens sprechenden Merkmale regelmäßig eine besondere Bedeutung zukommt (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1985 VI R190/82, BFHE 145, 549 BStBl II 1986, 486 ).

    Erklärungen im Scheidungsverfahren zum Getrenntleben sind ein gewichtiges Indiz für dauerndes Getrenntleben i.S. des § 26 EStG (BFH-Urteil in BFHE 145, 549 , BStBl II 1986, 486 ; Seeger in Schmidt, EStG , 31. Aufl. 2012, § 26 Rz. 12).

    Auch wenn das Gericht an die Aussage im Scheidungsverfahren, getrennt zu leben, nicht gebunden ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 145, 549 , BStBl II 1986, 486 ), kann die Aussage nur bei nachgewiesener Unrichtigkeit entkräftet werden (vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 2003 III B 112/02, BFH/NV 2004, 210 ; Seeger in Schmidt a.a.O. § 26 Rz. 12).

  • BFH, 27.08.1971 - VI R 206/68

    Dauerndes Getrenntleben von Ehegatten

    Auszug aus FG München, 26.04.2010 - 10 K 1989/10
    Leben Ehegatten zwar für eine nicht absehbare Zeit räumlich voneinander getrennt und halten sie die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft dadurch aufrecht, dass sie die sie berührenden wirtschaftlichen Fragen gemeinsam erledigen und gemeinsam über die Verwendung des Familieneinkommens entscheiden, so kann dies -ggf. zusammen mit anderen Umständen- dazu führen, dass ein nicht dauerndes Getrenntleben anzunehmen ist (BFH-Urteile vom 27. August 1971 VI R 206/68, BFHE 104, 51 , BStBl II 1972, 173 , und vom 18. Juli 1985 VI R 100/83 BFH/NV 1987, 431).

    Zum einen ist dieser Vortrag durch keinerlei Belege untermauert, zum anderen würde allein dieser Umstand nicht die Annahme rechtfertigen, dass das Einkommen der Klägerin und des A nach wie vor das gemeinsame Familieneinkommen bildeten, indem es unter gemeinsamer Planung zur Deckung aller Lebensbedürfnisse der Familie verwendet wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 104, 51 , BStBl II 1972, 173 ).

  • BFH, 15.06.1973 - VI R 150/69

    Zum Begriff des dauernden Getrenntlebens; Einzelveranlagung dauernd getrennt

    Auszug aus FG München, 26.04.2010 - 10 K 1989/10
    Gleichwohl hat die Klägerin im Streitfall nicht nachgewiesen, dass die räumliche Trennung nicht gleichzeitig auch zur Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft geführt hat und mit der Einweisung des A ins Pflegeheim eine persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten weiter fortbestand (vgl. hierzu allgemein BFH-Urteil vom 15. Juni 1973 VI R 150/69, BFHE 109, 363 , BStBl II 1973, 640 ).

    Im Übrigen ist der Senat der Auffassung, dass mit der Anordnung der Betreuung mit Wirkung zum 2. Dezember 2006 die Grundlage für die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens entfallen war (vgl. BFH-Urteil in BFHE 109, 363 , BStBl II 1973, 640 ).

  • BFH, 18.07.1985 - VI R 100/83

    Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes in einen anderen Verwaltungsakt -

    Auszug aus FG München, 26.04.2010 - 10 K 1989/10
    Leben Ehegatten zwar für eine nicht absehbare Zeit räumlich voneinander getrennt und halten sie die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft dadurch aufrecht, dass sie die sie berührenden wirtschaftlichen Fragen gemeinsam erledigen und gemeinsam über die Verwendung des Familieneinkommens entscheiden, so kann dies -ggf. zusammen mit anderen Umständen- dazu führen, dass ein nicht dauerndes Getrenntleben anzunehmen ist (BFH-Urteile vom 27. August 1971 VI R 206/68, BFHE 104, 51 , BStBl II 1972, 173 , und vom 18. Juli 1985 VI R 100/83 BFH/NV 1987, 431).

    Zwar rechtfertigt die räumliche Trennung der Ehegatten für sich allein noch nicht die Annahme, die eheliche Lebensgemeinschaft sei aufgehoben (BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 431).

  • BFH, 07.12.2001 - III B 129/01

    FGO -Novelle: Erforderlichkeit der Sicherung einer einheitlichen Rspr.

    Auszug aus FG München, 26.04.2010 - 10 K 1989/10
    Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung ist aber auch der inneren Einstellung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft entscheidungserhebliche Bedeutung beizumessen (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2001 III B 129/01, BFH/NV 2002, 483 ).

    Eine eheliche Lebensgemeinschaft erfordert wenigstens das Fortbestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft als Rest einer weitergehenden Lebensgemeinschaft, die aber weiterhin angestrebt werden muss (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 483 ).

  • BFH, 13.12.1985 - III R 183/81

    Investitionszulagebescheid - Bestandskraft - Änderung eines bestandskräftigen

    Auszug aus FG München, 26.04.2010 - 10 K 1989/10
    Denn die Klägerin hat das FA schuldhaft und vorwerfbar insoweit unrichtig und unvollständig informiert (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1985 III R 183/81, BFHE 146, 320, BStBl II 1986, 441 ).
  • BFH, 09.03.1973 - VI R 396/70

    Ehe im Sinne des Einkommensteuerrechts; dauerndes Getrenntleben von Ehegatten

    Auszug aus FG München, 26.04.2010 - 10 K 1989/10
    Dabei ist unter Lebensgemeinschaft die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens zu verstehen (BFH-Urteile vom 9. März 1973 VI R 396/70, BFHE 109, 44 , BStBl II 1973, 487 ; vom 28. April 2010 III R 71/07, BFH/NV 2010, 2042).
  • BFH, 12.06.1991 - III R 106/87

    Beiziehung und Verwertung von Akten eines anderen Gerichts bei Widerspruch des

    Auszug aus FG München, 26.04.2010 - 10 K 1989/10
    Die Feststellungslast für die Voraussetzung des nicht dauernden Getrenntlebens trifft den Ehegatten, der sich zu seinen Gunsten hierauf beruft (BFH-Urteil vom 12. Juni 1991 III R 106/87, BFHE 164, 396 , BStBl II 1991, 806 ).
  • BFH, 26.09.2003 - III B 112/02

    NZB: rechtliches Gehör, Akteneinsicht

    Auszug aus FG München, 26.04.2010 - 10 K 1989/10
    Auch wenn das Gericht an die Aussage im Scheidungsverfahren, getrennt zu leben, nicht gebunden ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 145, 549 , BStBl II 1986, 486 ), kann die Aussage nur bei nachgewiesener Unrichtigkeit entkräftet werden (vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 2003 III B 112/02, BFH/NV 2004, 210 ; Seeger in Schmidt a.a.O. § 26 Rz. 12).
  • BFH, 28.04.2010 - III R 71/07

    Wegfall des Veranlagungswahlrechts von Ehegatten - Beendigung der ehelichen

    Auszug aus FG München, 26.04.2010 - 10 K 1989/10
    Dabei ist unter Lebensgemeinschaft die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens zu verstehen (BFH-Urteile vom 9. März 1973 VI R 396/70, BFHE 109, 44 , BStBl II 1973, 487 ; vom 28. April 2010 III R 71/07, BFH/NV 2010, 2042).
  • FG Münster, 22.02.2017 - 7 K 2441/15

    Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung von Eheleuten unter Berücksichtigung

    Dabei ist unter Lebensgemeinschaft die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens, namentlich die gemeinsame Entscheidung über die Verwendung des Familieneinkommens, zu verstehen (BFH, Urt. vom 15.06.1973 - VI R 150/69, BStBl II 1973, 640; FG München, Urt. vom 26.04.2010 - 10 K 1989/10, juris; Ettlich in: Blümich, EStG, 133. Aufl. 2016, § 26 Rdn. 56; Seiler , in: Kirchhof, EStG, § 26 Rdn. 7).

    Leben Ehegatten zwar für eine nicht absehbare Zeit räumlich voneinander getrennt und halten sie die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft dadurch aufrecht, dass sie die sie berührenden wirtschaftlichen Fragen gemeinsam erledigen und gemeinsam über die Verwendung des Familieneinkommens entscheiden, so kann dies - ggf. zusammen mit anderen Umständen - dazu führen, dass ein nicht dauerndes Getrenntleben anzunehmen ist (BFH, Urt. vom 27.08.1971 - VI R 206/68, BStBl II 1972, 173 und vom 18.07.1985 - VI R 100/83, BFH/NV 1987, 431; FG München, Urt. vom 26.04.2010 - 10 K 1989/10, juris; Schmidt/ Seeger , EStG, 35. Aufl. 2016, § 26 Rdn. 11).

  • FG Niedersachsen, 23.06.2015 - 13 K 225/14

    Zusammenveranlagung mit einem in einem Pflegeheim lebenden Ehegatten bei

    Insoweit liegt ein ganz anderer Lebenssachverhalt vor, als in dem Fall des FG München vom 26. April 2010 (10 K 1989/10, juris), in dem der Ehegatte, der zwischenzeitlich mit einem neuen Lebensgefährten zusammen lebte, den anderen Ehegatten im Pflegeheim nicht mehr besuchte und sich auch ansonsten nicht mehr um ihn kümmerte.
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