Rechtsprechung
FG München, 03.03.2009 - 10 K 2048/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Kein Anspruch auf volles Kindergeld für im Inland wohnhaften selbstständigen Handwerker ohne Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei kindergeldähnlichen Leistungen in Polen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf volles Kindergeld für im Inland wohnhafte selbstständige Handwerker ohne Versicherungspflicht und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei kindergeldähnlichen Leistungen in Polen; Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs der VO ...
- Judicialis
EStG § 62 Abs. 2; ; EStG § 63 Abs. 1; ; EStG § 65; ; VO 1408/71/EWG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kein Anspruch auf volles Kindergeld für im Inland wohnhaften selbstständigen Handwerker ohne Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei kindergeldähnlichen Leistungen in Polen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Kein Anspruch auf volles Kindergeld für im Inland wohnhaften selbstständigen Handwerker ohne Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei kindergeldähnlichen Leistungen in Polen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2009, 944
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 13.08.2002 - VIII R 54/00
Kindergeld; Auslegung von Gemeinschaftsrecht durch ausländische Behörde, …
Auszug aus FG München, 03.03.2009 - 10 K 2048/08
Im Übrigen werden die Gründe des BFH-Urteils vom 13.08.2002 VIII R 54/00 (BFHE 200, 204, BStBl II 2002, 869) angeführt.Im vorliegenden Fall wird die Vorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG jedoch nicht durch die Verordnung Nr. 1408/71 sowie die Verordnung Nr. 574/72 verdrängt, denn das deutsche Kindergeld fällt zwar in den sachlichen Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 (vgl. dazu BFH-Urteil vom 13.08.2002 VIII R 54/00, BStBl II 2002, 869), da Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h) VO Nr. 1408/71 Familienleistungen wie das deutsche Kindergeld umfasst.
Schließlich würde ein Bescheid über die Aufhebung und Rückforderung von Familienleistungen durch den zuständigen polnischen Träger keine Tatbestandswirkung für das vorliegende Verfahren entfalten, soweit er auf einer unzutreffenden Anwendung von Gemeinschaftsrecht beruht (BFH-Urteil in BFHE 200, 204, BStBl 2002, 869).
- BFH, 13.08.2002 - VIII R 61/00
Kindergeld; Familienleistung i.S.d. EWGV 1408/71
Auszug aus FG München, 03.03.2009 - 10 K 2048/08
Im Übrigen werden die Gründe des BFH-Urteils vom 13.08.2002 VIII R 54/00 (BFHE 200, 204, BStBl II 2002, 869) angeführt.Im vorliegenden Fall wird die Vorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG jedoch nicht durch die Verordnung Nr. 1408/71 sowie die Verordnung Nr. 574/72 verdrängt, denn das deutsche Kindergeld fällt zwar in den sachlichen Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 (vgl. dazu BFH-Urteil vom 13.08.2002 VIII R 54/00, BStBl II 2002, 869), da Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h) VO Nr. 1408/71 Familienleistungen wie das deutsche Kindergeld umfasst.
Ob auch eine in Polen bestehende Sozialversicherungspflicht des Kl den persönlichen Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 eröffnet (s. hierzu BFH-Urteil in BStBl II 2002, 869, wonach der Berufstätige der Solidargemeinschaft des deutschen Sozialversicherungssystems angehören muss), kann der Senat dahingestellt sein lassen, da eine solche Versicherungspflicht nach der vom Kl vorgelegten Bescheinigung der polnischen Versicherungsanstalt ZUS vom 22.10.2007 (Formular 101) nicht bestand.
- FG Münster, 18.10.2011 - 15 K 2883/08
Anspruch eines polnischen Staatsangehörigen auf Kindergeld in voller Höhe unter …
Dass dies bei den polnischen Familienleistungen der Fall ist, d.h. dass diese aufgrund ihrer geringen Höhe funktionell nicht geeignet sind, den durch Kinder bedingten Mehraufwand einer in Polen lebenden Familie zumindest teilweise auszugleichen, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist für den Senat auch nicht ersichtlich (in diesem Sinne auch FG München, Urteil vom 03.03.2009 10 K 2048/08, EFG 2009, 944; FG Düsseldorf, Urteile vom 11.02.2010 7 K 4616/08 Kg, juris; vom 01.02.2011 10 K 1723/08 Kg, juris und vom 13.07.2011 15 K 1404/08 Kg, juris; FG Baden-Württemberg vom 14.02.2011 10 K 91/10, juris).