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   FG Niedersachsen, 04.03.2010 - 10 K 259/08   

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https://dejure.org/2010,12082
FG Niedersachsen, 04.03.2010 - 10 K 259/08 (https://dejure.org/2010,12082)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.03.2010 - 10 K 259/08 (https://dejure.org/2010,12082)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. März 2010 - 10 K 259/08 (https://dejure.org/2010,12082)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Freistellung von Einkünften aus der Veräußerung einer Wohnung in Spanien

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG; Art. 13 DBA-Spanien ; Art. 23 Abs. 1 DBA-Spanien
    Anspruch auf Freistellung der Einkünfte aus der Veräußerung einer Wohnung in Spanien von der Besteuerung; Annahme der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Falle der unentgeltlichen Überlassung der Wohnung an Dritte

  • doppelbesteuerung.eu

    Einkünfte aus ausländischen Quellen, hier Einkünfte aus Wohnungsverkauf in Spanien, sind in D von der Besteuerung freizustellen. | DBA, Einkommen. Spanien, Wohnungsverkauf

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Freistellung der Einkünfte aus der Veräußerung einer Wohnung in Spanien von der Besteuerung; Annahme der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Falle der unentgeltlichen Überlassung der Wohnung an Dritte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freistellung von Einkünften aus der Veräußerung einer Wohnung in Spanien; Veräußerungsgewinn

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Freistellung von Einkünften aus der Veräußerung einer Wohnung in Spanien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1133
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 28.05.2002 - IX B 208/01

    EigZul; eigene Wohnzwecke i.S.v. § 4 EigZulG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.03.2010 - 10 K 259/08
    Danach dient eine Wohnung eigenen Wohnzwecken, wenn sie vom Steuerpflichtigen selbst tatsächlich und auf Dauer angelegt bewohnt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Mai 2002 IX B 208/01, BFH/NV 2002, 1284).
  • BFH, 18.01.2006 - IX R 18/03

    Privates Veräußerungsgeschäft - Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.03.2010 - 10 K 259/08
    Insoweit ist die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne dieser Norm so zu verstehen wie in § 10 e EStG und in § 4 des Eigenheimzulagegesetzes (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 2006 IX R 18/03, BFH/NV 2006, 936).
  • FG Münster, 16.02.2009 - 9 K 463/04

    Steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Vermietung eines

    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.03.2010 - 10 K 259/08
    Vielmehr erstreckt sich die genannte Formulierung unter Einbeziehung des Einleitungssatzes ("auf die deutsche Steuer von den nachstehenden aus Spanien stammenden Einkünften oder von dem in Spanien gelegenen Vermögen wird die spanische Steuer angerechnet") nur auf Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen i.S.d. Art. 6 DBA-Spanien und auf Steuer, die auf in Spanien gelegenes unbewegliches Vermögen i.S.d. Art. 22 DBA-Spanien entfällt (vgl. Herlinghaus in Wassermeyer/Debatin, Kommentar zum DBA-Spanien, Art. 23, Rdn. 25; Suchanek, EStR 2007, 654, 657, FG Münster, Urteil vom 16. Februar 2009, 9 K 463/04 K, F, EFG 2009, 1222 m.w.N.).
  • BFH, 14.02.2023 - IX R 11/21

    Privates Veräußerungsgeschäft nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners

    cc) Überlässt der Steuerpflichtige die Wohnung nicht ausschließlich einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind (oder mehreren einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern) unentgeltlich zur Nutzung, sondern zugleich einem Dritten (z.B. der Kindesmutter bzw. dem Kindesvater), liegt keine begünstigte Nutzung des Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken vor (BFH-Urteil in BFH/NV 2023, 20, Rz 18; BeckOK EStG/Trossen, 12. Ed. [01.03.2022], EStG § 23 Rz 184, zur Nutzung durch getrennt lebende Ehepartner oder Eltern; Kube in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl., § 23 Rz 6; Obermeier, Neue Wirtschafts-Briefe 2001, 567, 584, zur Nutzung durch andere, auch unterhaltsberechtigte Angehörige; Urteil des Hessisches FG in EFG 2016, 201, rechtskräftig, zur Nutzung durch die ehemalige Lebensgefährtin und Kindesmutter mit unterhaltsberechtigtem Kind; Urteil des Niedersächsisches FG vom 04.03.2010 - 10 K 259/08, EFG 2010, 1133, rechtskräftig, zur Nutzung durch den volljährigen, einkommensteuerlich nicht mehr zu berücksichtigenden Sohn).
  • FG Hessen, 30.09.2015 - 1 K 1654/14

    § 23 Abs.1 S.1 Nr.1 S.3 EStG

    Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht für Kinder, für die kein Anspruch auf den Kinderfreibetrag besteht, entschieden (Niedersächsisches FG, Urteil vom 04.03.2010, 10 K 259/08, EFG 2010, 1133, rechtskräftig).
  • FG Baden-Württemberg, 04.04.2016 - 8 K 2166/14

    Privates Veräußerungsgeschäft eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekts: Das

    In Fällen, in denen der Eigentümer eine Wohnung nicht selbst bewohnt, kann eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nur angenommen werden, wenn er die Wohnung einem Kind i.S. des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG überlässt (BFH-Urteile vom 26. Januar 1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544 und X R 17/91, BFHE 173, 352, BStBl II 1994, 542; und vom 18. Januar 2011 X R 13/10, BFH/NV 2011, 974; BFH-Beschluss vom 29. September 1994 X B 214/94, BFH/NV 1995, 500; FG Münster, Urteil vom 29. Januar 1997 8 K 5863/94 E, EFG 1997, 798; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 4. März 2010 10 K 259/08, juris; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 30. September 2015 1 K 1654/14, juris).
  • FG Niedersachsen, 16.06.2021 - 9 K 16/20

    Veräußerung einer Wohnung als privates Veräußerungsgeschäft

    Dritte in diesem Sinne seien auch Kinder, sofern für sie kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag mehr bestehe (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 4. März 2010, EFG 2010, 1133).

    aa) Eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" ist nach herrschender Auffassung auch dann gegeben, wenn der Eigentümer der Wohnung diese nicht selbst bewohnt, sondern sie einem Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG unentgeltlich zur Nutzung überlässt (BFH-Urteile vom 26. Januar 1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544 und X R 17/91, BFHE 173, 352, BStBl II 1994, 542; vom 18. Januar 2011 X R 13/10, BFH/NV 2011, 974; BFH-Beschluss vom 29 September 1994 X B 214/94, BFH/NV 1995, 500; Finanzgericht Münster Urteil vom 29. Januar 1997 8 K 5863/94 B, EFG 1997, 798; Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 4. März 2010 10 K 259/08, EFG 2010, 1133; Hessisches Finanzgericht Urteil vom 30. September 2015 1 K 1654/14, EFG 2016, 201).

    Dieser Ansicht hat sich sowohl die Rechtsprechung als auch die Kommentarliteratur weitgehend angeschlossen (vgl. BFH, Urteil vom 18. Januar 2011 X R 13/10, BFH/NV 2011, 974; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. April 2016 8 K 2166/14, EFG 2016, 1521; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 4. März 2010 10 K 249/08, EFG 2010, 1133; Kube in: Kirchhoff, EStG, 19. Aufl. 2020 § 23 Rz. 6; Hoheisel in: Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht 142. Erg.Lief.

  • BFH, 24.05.2022 - IX R 28/21

    Privates Veräußerungsgeschäft bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung an

    In Rechtsprechung und Schrifttum wird einerseits die Auffassung vertreten, dass im Fall der Nutzungsüberlassung an ein einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind die Mitbenutzung der Wohnung durch andere (auch unterhaltsberechtigte) Angehörige --etwa ein einkommensteuerlich nicht zu berücksichtigendes Kind oder die/der ehemalige Lebensgefährtin/e und Kindesmutter/-vater-- entgegensteht (so Brandis/Heuermann/Ratschow, § 23 EStG Rz 51; in diesem Sinne auch BeckOK EStG/Trossen, 12. Ed. [01.03.2022], § 23 Rz 184, zur Nutzung durch getrennt lebende Ehepartner oder Eltern; Kube in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl., § 23 Rz 6; Obermeier, Neue Wirtschafts-Briefe 2001, 567, 584, zur Nutzung durch andere, auch unterhaltsberechtigte Angehörige; Hessisches FG vom 30.09.2015 - 1 K 1654/14, EFG 2016, 201, rechtskräftig, zur Nutzung durch die ehemalige Lebensgefährtin und Kindesmutter mit unterhaltsberechtigtem Kind; Niedersächsisches FG vom 04.03.2010 - 10 K 259/08, EFG 2010, 1133, zur Nutzung durch den volljährigen, einkommensteuerlich nicht mehr zu berücksichtigenden Sohn).
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