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   VG Berlin, 23.02.2011 - 10 K 266.09   

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VG Berlin, 23.02.2011 - 10 K 266.09 (https://dejure.org/2011,18732)
VG Berlin, Entscheidung vom 23.02.2011 - 10 K 266.09 (https://dejure.org/2011,18732)
VG Berlin, Entscheidung vom 23. Februar 2011 - 10 K 266.09 (https://dejure.org/2011,18732)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 21.12.2010 - 7 C 23.09

    Treibhausgas-Emissionen; Emissionshandel; Periode; Zuteilungsperiode;

    Auszug aus VG Berlin, 23.02.2011 - 10 K 266.09
    Dem Unvermögen der Anlagenbetreiber, einen Antrag auf Mehrzuteilung zu beziffern, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass eine konkrete Bezifferung nicht verlangt wird, sondern es ausreicht, wenn die Begründung des Antrags erkennen lässt, aus welchen Gründen die Zuteilungsentscheidung als fehlerhaft erachtet wird und ein für die Anlagenbetreiber günstigeres Ergebnis nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 7 C 23.09 -).

    Gleichwohl sieht sich die Kammer nicht in der Lage, vorliegend die vom Bundesverwaltungsgericht seit Dezember 2010 für Verpflichtungsklagen auf Mehrzuteilung von Emissionsberechtigungen geforderte Spruchreife herzustellen (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 7 C 23.09 -) und eine konkrete Zahl zuzuteilender Emissionsberechtigungen zu bestimmen.

    Ist Rechtsfolge des Vorliegens eines solchen generellen Fehlers die Neuberechnung des Kürzungsfaktors, so geht es dabei nicht darum, in die Neuberechnung alle Korrekturen individueller Zuteilungsbescheide einfließen zu lassen, sondern nur darum, die generellen Zuteilungsregeln bei der Prognoseerstellung nachträglich ordnungsgemäß anzuwenden (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Dezember 2012 - 7 C 23.09 - Rz. 55).

  • BVerfG, 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07

    Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht generell, sondern nur durch konkrete

    Auszug aus VG Berlin, 23.02.2011 - 10 K 266.09
    Die gerichtliche Kontrolle der Prognose über die Zuteilungsmenge erstrecke sich auf die generelle Auslegung der Zuteilungsregeln sowie die Berechnung des Kürzungsfaktors nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 1 BvR 3151/07 -).

    Diese wiederholt erforderlichen Neuberechnungen erscheinen praktisch wie jenes juristische "Perpetuum mobile", dem das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2009 (a.a.O.) - jedenfalls im Kontext der Unerheblichkeit nachträglicher Änderungen individueller Zuteilungen für den Kürzungsfaktor - eine Absage erteilt hat.

  • VG Berlin, 13.04.2010 - 10 K 128.09

    Emissionsberechtigungen; Veräußerungskürzung bei Stromproduzenten rechtens

    Auszug aus VG Berlin, 23.02.2011 - 10 K 266.09
    Anhaltspunkte, die Anlass geben könnten, diese Ausführungen zu § 4 Abs. 4 ZuG 2007 nicht auch auf die anteilige Kürzung gemäß § 4 Abs. 3 ZuG 2012 - und gleichermaßen auf die Veräußerungskürzung gemäß § 20 ZuG 2012 sowie die Kürzung gemäß § 12 Abs. 2 ZuG 2012 - anzuwenden, finden sich im Zuteilungsgesetz 2012 nicht (vgl. dazu auch VG Berlin, Urteil vom 13. April 2010 - VG 10 K 128.09 -).
  • BVerwG, 16.10.2007 - 7 C 33.07

    Emissionshandel; Emissionsberechtigung; Zuteilungsregel; Bestandsanlage;

    Auszug aus VG Berlin, 23.02.2011 - 10 K 266.09
    Demgegenüber führe die unrichtige Anwendung des Gesetzes bei Zuteilungen im Einzelfall nicht zur Rechtswidrigkeit der ermittelten Zuteilungsmenge oder des daraus abgeleiteten Kürzungsfaktors (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2007 - 7 C 33.07 -).
  • VG Berlin, 17.03.2011 - 10 K 320.09

    Zuteilung von Emissionsberechtigungen

    Die Kammer hat in den Entscheidungen vom 23. Februar 2011 in den Streitsachen VG 10 K 266.09 und VG 10 K 274.09, die stromproduzierende Anlagen der Energiewirtschaft betrafen, festgestellt, dass die DEHSt das Tatbestandsmerkmal der mindestens zehnprozentigen Mehrproduktion bei der Zuteilung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 auf Grund einer generell falschen Auslegung fehlerhaft zu Ungunsten der Anlagenbetreiber angewendet hat.

    Sind bislang wegen der fehlerhaften Anwendung des Tatbestandsmerkmals der Mehrproduktion von mindestens zehn Prozent nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 durch die DEHSt jedenfalls Zuteilungen an die Kläger der Verfahren VG 10 K 266.09 und VG 10 K 274.09 zu Unrecht unterblieben, erhöht die vorzunehmende weitere Zuteilung die gesamte jährliche Zuteilung für die Stromproduktion an bestehende Anlagen im Sinne des § 20 ZuG 2012.

    Die Kammer hat sich - nach ausführlicher Erörterung mit den Beteiligten - in den Verfahren VG 10 K 266.09 und VG 10 K 274.09 dafür entschieden, einen Bescheidungstenor auszusprechen.

  • VG Berlin, 23.02.2011 - 10 K 254.09

    Antragserfordernis im Rahmen der Zuteilung von Treibhausgasemissionen

    Die Kammer hat in den Entscheidungen vom 23. Februar 2011 in den Streitsachen VG 10 K 266.09 und VG 10 K 274.09, die stromproduzierende Anlagen der Energiewirtschaft betrafen, festgestellt, dass die DEHSt das Tatbestandsmerkmal der mindestens zehnprozentigen Mehrproduktion bei der Zuteilung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 auf Grund einer generell falschen Auslegung fehlerhaft zu Ungunsten der Anlagenbetreiber angewendet hat.

    Sind bislang wegen der fehlerhaften Anwendung des Tatbestandsmerkmals der Mehrproduktion von mindestens zehn Prozent nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 durch die DEHSt jedenfalls Zuteilungen an die Kläger der Verfahren VG 10 K 266.09 und VG 10 K 274.09 zu Unrecht unterblieben, erhöht die vorzunehmende weitere Zuteilung die gesamte jährliche Zuteilung für die Stromproduktion an bestehende Anlagen im Sinne des § 20 ZuG 2012.

    Die Kammer hat sich - nach ausführlicher Erörterung mit den Beteiligten - in den Verfahren VG 10 K 266.09 und VG 10 K 274.09 dafür entschieden, einen Bescheidungstenor auszusprechen.

  • VG Berlin, 18.02.2011 - 10 K 30.09

    Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen für eine Nebenanlage

    Die Kammer hat sich dem in ihren Urteilen vom 23. Februar 2011 in den Verfahren VG 10 K 274.09 und VG 10 K 266.09, die Strom und Wärme produzierende Anlagen der Energiewirtschaft betrafen, nicht angeschlossen und es für ausreichend erachtet, dass hinsichtlich der Gesamtheit der Produkte einer bzw. aller vergleichbaren Anlagen eine Produktionssteigerung um mindestens 10 Prozent vorliegt.

    Zum Zeitpunkt der Entscheidung im hiesigen Verfahren war der Kammer indes der erst in den später entschiedenen Verfahren VG 10 K 274.09 und VG 10 K 266.09 erkannte Rechtsirrtum der Beklagten nicht bekannt, so dass er noch nicht berücksichtigt werden konnte.

  • VG Berlin, 10.02.2011 - 10 K 57.09

    Einordnung einer Immissionsrechtschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage in

    Die Kammer hat sich dem in ihren Urteilen vom 23. Februar 2011 in den Verfahren VG 10 K 274.09 und VG 10 K 266.09, die Strom und Wärme produzierende Anlagen der Energiewirtschaft betrafen, nicht angeschlossen und es für ausreichend erachtet, dass hinsichtlich der Gesamtheit der Produkte einer bzw. aller vergleichbaren Anlagen eine Produktionssteigerung um mindestens 10 Prozent vorliegt.

    Zum Zeitpunkt der Entscheidung im hiesigen Verfahren war der Kammer indes der erst in den später entschiedenen Verfahren VG 10 K 274.09 und VG 10 K 266.09 erkannte Rechtsirrtum der Beklagten nicht bekannt, so dass er noch nicht berücksichtigt werden konnte.

  • VG Berlin, 17.03.2011 - 10 K 299.09

    Zuteilung von Emissionsberechtigungen

    Die Kammer hat sich dem in ihren Urteilen vom 23. Februar 2011 in den Verfahren VG 10 K 274.09 und VG 10 K 266.09, die Strom und Wärme produzierende Anlagen der Energiewirtschaft betrafen, nicht angeschlossen und es für ausreichend erachtet, dass hinsichtlich der Gesamtheit der Produkte einer bzw. aller vergleichbaren Anlagen eine Produktionssteigerung um mindestens 10 Prozent vorliegt.
  • VG Berlin, 25.05.2011 - 10 K 287.10

    Verpflichtung zur Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen

    Das lässt eine auf unterschiedliche Zuteilungsregelungen gestützte Zuteilung für verschiedene Produkte einer Anlage oder für verschiedene vergleichbare Anlagen desselben Betreibers nicht zu (vgl. hierzu die Urteile der Kammer vom 23. Februar 2011 - VG 10 K 266.09 und VG 10 K 320.09).
  • VG Berlin, 31.05.2012 - 10 K 110.09

    Verpflichtung zur kostenlosen Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen

    In dem Umfang, in dem die Budgetüberschreitung bei richtiger Anwendung des § 12 Abs. 1 ZuG 2012 (siehe hierzu die Urteile der Kammer vom 23. Februar 2011 in den Verfahren VG 10 K 274.09 und VG 10 K 266.09) höher ausfällt, verändert sich zu Lasten der von der anteiligen Kürzung betroffenen Anlagen der Anpassungsfaktor, woraus die Klägerin zu ihren Gunsten jedoch nichts herleiten kann.
  • VG Berlin, 11.12.2012 - 10 K 392.09

    Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen; Erdgas als Brennstoff; Erfordernis

    Die Kammer hat mit Urteil vom 23. Februar 2011 (VG 10 K 266.09) erkannt, dass der Beklagten bei der Zuteilung nach § 12 Abs. 1 ZuG 2012 u. a. für die Stromproduktion bei der Rechtsauslegung ein systematischer Fehler unterlaufen ist, der, wäre er unterblieben, zu einer etwas umfangreicheren Zuteilung für Stromproduzenten nach § 12 ZuG 2012 geführt hätte und damit zu einer etwas geringeren Kürzung nach § 20 ZuG 2012.
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