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   VG Karlsruhe, 14.10.2002 - 10 K 3208/02   

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VG Karlsruhe, 14.10.2002 - 10 K 3208/02 (https://dejure.org/2002,12156)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.10.2002 - 10 K 3208/02 (https://dejure.org/2002,12156)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. Oktober 2002 - 10 K 3208/02 (https://dejure.org/2002,12156)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Nachbarschutz gegen Baugenehmigung für Windenergieanlage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Errichtung einer Windkraftanlage; Umfang des Nachbarschutzes im Baurecht; Erheblichkeit der von eine Windkraftanlage ausgehenden Lärmimmisionen und Lichtimmissionen; Umfang des Gebotes der Rücksichtnahme im Baurecht; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Nachbarschutz gegen Baugenehmigung für Windenergieanlage

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • VG Gießen, 25.04.2001 - 1 G 853/01

    Kein bauplanungsrechtliches Abwehrrecht eines Mieters gegen benachbarte

    Auszug aus VG Karlsruhe, 14.10.2002 - 10 K 3208/02
    Auch die von einer Windkraftanlage ausgehenden Schallimmissionen sind nach - soweit ersichtlich - allgemeiner Meinung der Verwaltungsgerichte - einer Bewertung nach TA-Lärm zugänglich (vgl. etwa OVG Hamburg v. 28.08.2000 - 2 Bs 180/00 - OVG Münster, Beschl. vom 03.09.1999 NVwZ 1999, 1360; OVG Greifswald v. 08.03.1999 -3 M 85/98-; VG Potsdam v. 06.07.2000 - 5 K 1459/98 - VG Gießen v. 25.04.2001 - 1 G 853/01 - jeweils zitiert nach Juris).

    Hinzu kommt, dass die Schattenintensität sich mit zunehmender Entfernung verringert und die Schatten als weicher und weniger störend empfunden werden (VG Gießen v. 25.04.2001 a.a.O.).

    Denn bereits in der genannten Entscheidung, aber auch in späteren Entscheidungen dieses und anderer Verwaltungsgerichte wird auf die Emissionen des jeweils geplanten Anlagentyps abgestellt (vgl. auch OVG Greifswald v. 08.03.1999 a.a.O.; VG Gießen.v.25.04.2001 a.a.O.) Angesichts der fortschreitenden technischen Entwicklung kann -ungeachtet der beträchtlichen Höhe der jüngeren Anlagentypen- das Maß der in der Vergangenheit ermittelten Umweltbelastungen nicht ohne weiteres auf neuere Anlagen übertragen werden.

    Auf eine mögliche Verunstaltung des Landschaftsbildes kann sich der Antragsteller daher ebenso wenig mit Erfolg berufen wie auf die von ihm geltend gemachten naturschutzrechtlichen Bedenken (vgl. VG Gießen v.25.04.2001 a.a.O. m.w.N.) Insbesondere sein Vorbringen, eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder FFH-Verträglichkeitsstudie sei fehlerhaft unterblieben, ist nicht geeignet, eine nachbarrechtsrelevante Rechtsverletzung darzutun (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen v. 04.11.1999 - 7 B 1339/99 - zitiert nach Juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.1999 - 10 B 1283/99

    Ausgestaltung des bauordnungsrechtlichen Nachbarschutzes gegen eine für die

    Auszug aus VG Karlsruhe, 14.10.2002 - 10 K 3208/02
    Auch die von einer Windkraftanlage ausgehenden Schallimmissionen sind nach - soweit ersichtlich - allgemeiner Meinung der Verwaltungsgerichte - einer Bewertung nach TA-Lärm zugänglich (vgl. etwa OVG Hamburg v. 28.08.2000 - 2 Bs 180/00 - OVG Münster, Beschl. vom 03.09.1999 NVwZ 1999, 1360; OVG Greifswald v. 08.03.1999 -3 M 85/98-; VG Potsdam v. 06.07.2000 - 5 K 1459/98 - VG Gießen v. 25.04.2001 - 1 G 853/01 - jeweils zitiert nach Juris).

    Zwar kann eine gewisse optisch störende Wirkung, die von der Drehbewegung des Rotors in Verbindung mit der erheblichen Höhe der Anlage und ihrer Baumasse ausgeht, nach Lage der Dinge nicht schlechthin ausgeschlossen werden (vgl. OVG Münster v. 03.09.1999 a.a.O.).

    Allein der Umstand, dass die WKA von der benachbarten Wohnbebauung aus wahrnehmbar ist und dies als negativ empfunden wird, genügt für die Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot nicht (vgl. OVG Münster vom 03.09.1999 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.08.1997 - 8 S 1859/97

    Drittschutz im Immissionsschutzrecht - Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VG Karlsruhe, 14.10.2002 - 10 K 3208/02
    Mit dieser Begriffsbestimmung hat der Gesetzgeber die Grenzen der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für die Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme allgemein, mithin auch mit Wirkung für das Baurecht bestimmt (BVerwG,Urt. v. 30.09.1983, BVerwGE 69, 58; VGH Bad.-Württ. v. 07.08.1997 -8 S 1859/97 - zit. nach Juris).

    Die Baurechtsbehörde hat ferner die Einhaltung der (nachbarschützenden) Vorschrift § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315;. VGH Bad.-Württ. v. 28.03.1995 - 10 S 1052/93 - u. v. 07.08.1997 - 8 S 1859/97 -;zit. nach Juris).

    Da die Widersprecher nach ihren Lebensumständen den Einwirkungen der Anlage für eine gewisse Dauer ausgesetzt sind, gehören sie zumindest zu den Nachbarn i. S. des § 22 BImSchG, der auch im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist (vgl. VGH Bad.-Württ. v. 28.03.1995 - 10 S 1052/93 - u. v. 07.08.1997 - 8 S 1859/97 -).

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VG Karlsruhe, 14.10.2002 - 10 K 3208/02
    Zu den öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Abs. 1 und 3 BauGB gehört auch das -ausnahmsweise nachbarschützende - Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1977, BVerwGE 52, 122).

    Danach beeinträchtigt ein Vorhaben öffentliche Belange insbesondere dann, wenn es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122).

    Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen ist in § 3 BImSchG gesetzlich definiert und kann daher im Rahmen des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.1995 - 10 S 1052/93

    Klage gegen abfallrechtlichen Planfeststellungsbeschluß - maßgebliche Rechtslage;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 14.10.2002 - 10 K 3208/02
    Die Baurechtsbehörde hat ferner die Einhaltung der (nachbarschützenden) Vorschrift § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315;. VGH Bad.-Württ. v. 28.03.1995 - 10 S 1052/93 - u. v. 07.08.1997 - 8 S 1859/97 -;zit. nach Juris).

    Da die Widersprecher nach ihren Lebensumständen den Einwirkungen der Anlage für eine gewisse Dauer ausgesetzt sind, gehören sie zumindest zu den Nachbarn i. S. des § 22 BImSchG, der auch im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist (vgl. VGH Bad.-Württ. v. 28.03.1995 - 10 S 1052/93 - u. v. 07.08.1997 - 8 S 1859/97 -).

  • BVerwG, 15.10.2001 - 4 B 69.01

    Zulässigkeit von Windkraftanlagen im Außenbereich

    Auszug aus VG Karlsruhe, 14.10.2002 - 10 K 3208/02
    Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Windkraftanlage dem Orts- und Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird, kann daher auch die anlagentypische Drehbewegung der Rotorblätter als Blickfang nicht außer Betracht bleiben (vgl. etwa BVerwG v. 15.10.2001 - 4 B 69/01 - OVG Münster v. 12.06.2001 - A 97/99 - OVG Münster v. 30.11.2001 - 7 A 4857/00-; jeweils zitiert nach Juris).

    Auch die Zulässigkeit von Windkraftanlagen im Außenbereich steht daher unter dem Vorbehalt, dass die Anlage das Orts- und Landschaftsbild im Einzelfall nicht verunstaltet (BVerwG v. 15.10.2001 a.a.O.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.03.1999 - 3 M 85/98

    Windenergieanlagen, Lärmimmissionen, Schattenwurf, TA-Lärm, Gebot der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 14.10.2002 - 10 K 3208/02
    Auch die von einer Windkraftanlage ausgehenden Schallimmissionen sind nach - soweit ersichtlich - allgemeiner Meinung der Verwaltungsgerichte - einer Bewertung nach TA-Lärm zugänglich (vgl. etwa OVG Hamburg v. 28.08.2000 - 2 Bs 180/00 - OVG Münster, Beschl. vom 03.09.1999 NVwZ 1999, 1360; OVG Greifswald v. 08.03.1999 -3 M 85/98-; VG Potsdam v. 06.07.2000 - 5 K 1459/98 - VG Gießen v. 25.04.2001 - 1 G 853/01 - jeweils zitiert nach Juris).

    Denn bereits in der genannten Entscheidung, aber auch in späteren Entscheidungen dieses und anderer Verwaltungsgerichte wird auf die Emissionen des jeweils geplanten Anlagentyps abgestellt (vgl. auch OVG Greifswald v. 08.03.1999 a.a.O.; VG Gießen.v.25.04.2001 a.a.O.) Angesichts der fortschreitenden technischen Entwicklung kann -ungeachtet der beträchtlichen Höhe der jüngeren Anlagentypen- das Maß der in der Vergangenheit ermittelten Umweltbelastungen nicht ohne weiteres auf neuere Anlagen übertragen werden.

  • VG Mainz, 11.12.2001 - 3 K 263/01

    Nachbarklage gegen Windkraftanlage

    Auszug aus VG Karlsruhe, 14.10.2002 - 10 K 3208/02
    Das vom Beigeladenen vorgelegte Gutachten wurde auf der Basis des anerkannten Programms SHADOW erstellt (vgl. VG Mainz v. 11.12.2001 -3 K 263/01.MZ-, zit. nach Juris).

    Zwar gibt es für Schattenwurf keine gesetzlichen Grenzwerte; derzeit wird aber eine maximale Dauer von 30 Minuten pro Tag bzw. 30 Stunden pro Jahr als Grenze zur "erheblichen Belästigung" i. S. des Bundesimmissionsschutzgesetzes angesehen (vgl. Stellungnahme der LfU v. 05.12.2000; OVG Greifswald v. 08.08.1999 a.a.O.; OVG Münster v. 13.07.1998 a.a.O.; VG Mainz v. 11.12.2001 a.a.O. jeweils m. w. N.).

  • OVG Hamburg, 28.08.2000 - 2 Bs 180/00

    Beeinträchtigung der Arbeiten im Obstanbau durch eine Windenergieanlage)

    Auszug aus VG Karlsruhe, 14.10.2002 - 10 K 3208/02
    Auch die von einer Windkraftanlage ausgehenden Schallimmissionen sind nach - soweit ersichtlich - allgemeiner Meinung der Verwaltungsgerichte - einer Bewertung nach TA-Lärm zugänglich (vgl. etwa OVG Hamburg v. 28.08.2000 - 2 Bs 180/00 - OVG Münster, Beschl. vom 03.09.1999 NVwZ 1999, 1360; OVG Greifswald v. 08.03.1999 -3 M 85/98-; VG Potsdam v. 06.07.2000 - 5 K 1459/98 - VG Gießen v. 25.04.2001 - 1 G 853/01 - jeweils zitiert nach Juris).

    Sollte der Grenzwert entgegen den Erwartungen bei der genehmigten Betriebsweise, etwa bei hohen Windgeschwindigkeiten, nicht eingehalten werden, dürfte es rechtlich und technisch möglich sein, den Betrieb so zu begrenzen, dass die Anlage schon bei niedrigeren Windgeschwindigkeiten abgeschaltet wird (vgl. OVG Hamburg vom 28.08.2000 -2 Bs 180/00-; zit. nach Juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.1999 - 7 B 1339/99
    Auszug aus VG Karlsruhe, 14.10.2002 - 10 K 3208/02
    Auf eine mögliche Verunstaltung des Landschaftsbildes kann sich der Antragsteller daher ebenso wenig mit Erfolg berufen wie auf die von ihm geltend gemachten naturschutzrechtlichen Bedenken (vgl. VG Gießen v.25.04.2001 a.a.O. m.w.N.) Insbesondere sein Vorbringen, eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder FFH-Verträglichkeitsstudie sei fehlerhaft unterblieben, ist nicht geeignet, eine nachbarrechtsrelevante Rechtsverletzung darzutun (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen v. 04.11.1999 - 7 B 1339/99 - zitiert nach Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2001 - 7 A 4857/00

    Gemeinden können die Errichtung von Windenergieanlagen restriktiv steuern

  • BVerwG, 13.12.2001 - 4 C 3.01

    Windkraftanlage; Windfarm; Windenergie; Naturschutz; Landschaftspflege;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.10.1996 - 10 B 2385/96

    Baurecht: Nachbarschutz gegen eine Windenergieanlagen

  • BVerwG, 04.07.1986 - 4 C 31.84

    Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Bergrechts, des Baurechts und des

  • VG Potsdam, 06.07.2000 - 5 K 1459/98

    Lärmimmissionen einer Windkraftanlage)

  • VG Freiburg, 25.10.2005 - 1 K 653/04

    Zulässigkeit einer Windkraftanlage mit temperaturabhängig gesteuerter

    Das zeigt auch die mit dem in der Rechtsprechung anerkannten Computerprogramm SHADOW erstellte Schattenwurfberechnung (vgl. VG Karlsruhe, B.v.14.10.02 - 10 K 3208/02-, VENSA unter Verweis auf VG Mainz , B.v. 11.12.2001 - 3 K 263/01.MZ-juris) eindeutig, die lediglich ein Schattenbild im Tagesverlauf zeigt, das sich westlich, nördlich und östlich des Standorts ausdehnt, aber nicht im Entferntesten den Bereich HXXXXXX bestreicht, in dem das Wohngrundstück der Kläger liegt.

    Dez.2001, S.70; DNR-Studie, a.a.O. S.41; VG Karlsruhe, B.v.14.10.2002 - 10 K 3208/02; siehe auch Ohms, DVBI.2003, 958[963] unter Verweis auf OVG NRW, B.v.9.9.98 -7 B 1591/98).

    Eine erdrückende, einmauernde, oder aber durch die Dauerrotation irritierende, bedrängende und daher rücksichtlose Wirkung von WKA auf benachbarte Wohngebäude lässt sich zwar bei solchen Großanlagen nicht von vornherein ausschließen, sondern kann durchaus vorliegen, wird aber von der Rechtsprechung nur bei einem Abstand von weniger als 300 m angenommen (vgl. etwa OVG Rhld.Pflz, Urt.v. 12.6.2003 - 1 A 11127/02 = NuR 2003, 768 = ZUR 2003, 427 zu einer WKA mit 64 m NH und 22 m Rotorradius = 86 m Gesamthöhe bei einem Abstand von 300 m unter Bezugnahme darauf, dass das BVerwG bislang im Baurecht eine erdrückende Wirkung etwa bei einem Hochhaus nur dann angenommen habe, wenn der Abstand zum Nachbargebäude weniger als die Hälfte der Höhe betrug; ähnlich auch OVG NRW, B.v.11.3.2005 - 10 B 2462/04 = NWVBI.2005, 350, 351, wonach erst unterhalb von 300 m Abstand eine rücksichtslose Wirkung infolge der Drehbewegungen anzunehmen sei; VG Karlsruhe, B.v. 14.10.2002 - 10 K 3208/02 , wonach bei einem 1, 5 km großen Abstand keine erdrückende oder irritierende Wirkung vorliege und der bloße Umstand, dass die WKA wahrgenommen werden könne und als negativ empfunden werde, keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots darstelle; siehe ferner: OVG NRW, Beschl.v.3.9.1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360, wonach bei einem Abstand von 310 m bzw. sogar von nur 225 m Wohnhäuser im Außenbereich nicht rücksichtslos durch die Flügelrotationen einer 85 m hohen WKA betroffen sind, weil im Außenbereich Wohnende grundsätzlich mit dem Anblick solcher im Außenbereich privilegierter Anlagen zu rechnen hätten und es ihnen daher eher zuzumuten sei, eigene Gewohnheiten zu ändern, sich der veränderten Nachbarschaft durch räumliche Umorientierung anzupassen und ggf. auch Mobiliar umzustellen; ebenso OVG NdS, Beschl. v. 04.04.2005 - 1 LA 76/04 -, NVwZ-RR 2005, 521 [OVG Niedersachsen 04.04.2005 - 1 LA 76/04] selbst bei Abstand unter 300 m und VG Potsdam, Urt.v.6.78.2000 - 5 K 1459/98 - BauR 2000, 1910 = UPR 2001, 80: nicht rücksichtslos bei 500 m Abstand, zumal im Außenbereich Wohnende auch mit gewissen negativen und optisch störenden, bedrängenden Wirkungen dort privilegiert zulässiger Anlagen zu rechnen und diese hinzunehmen hätten; ferner OVG NRW, Beschl.v.4.11.1999 - 7 B 1339/99 -, NuR 2004, 252 = BauR 2004, 475: rücksichtslos bei Abstand von nur 209 m; VG Gießen, Beschl.v.25.4.2001 - 1 G 853/01 -.Juris: nicht rücksichtslos bei Abstand von 407 m und VG Gießen, Beschl.v.20.3.2001 - G 262/01 -, Juris= HessVGRspr.2002, 93: nicht rücksichtslos bei Abstand von 350 m).Die beiden in der Klagebegründung zum Beleg für die Rücksichtslosigkeit einerDauerirritation durch den Anblick der Flügeldrehbewegungen einer WKA von denKlägern zitierten Entscheidungen betrafen hingegen Extremfälle besonders geringerAbstände und besonders schneller Drehbewegungen, wie sie im vorliegenden Fallersichtlich nicht vorliegen (OVG NRW, Urt.v.29.8.1997 - 7 A 629/95 -, BauR 1998, 110= NVwZ 1998, 978: Nabenhöhe 28, 5 m, Rotordurchmesser 17, 2 m , bis zu 55Umdrehungen/Minute und Abstand von lediglich 60 m; LG Düsseldorf, Urt.v.5.3.1997 - b O 39/97 -,DWW 1997, 188 = Juris: drei Fahnenmasten mit flatternden Fahnen,Abstand von nur 35 m, irritierende Spiegelbilder und Reflexionen in angrenzenderMietwohnung auf spiegelnden Flächen).

  • VG Freiburg, 28.08.2003 - 1 K 820/03

    Errichtung einer Windenergieanlage und Nachbarschutz

    Denn diese Belastung entspricht dem bisher in der Rechtsprechung anerkannten Stand der Erkenntnis zur Rücksichtnahme bei periodischem Schlagschatten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.9.1999, - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360 und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 8.3.1999 - 3 M 85/98 -, NVwZ 1999, 361; VG Karlsruhe, Beschl. v. 14.10.2002 - 10 K 3208/02 -, VENSA).
  • VG Freiburg, 18.06.2004 - 1 K 654/04

    Windkraftanlage, Außenbereich, Nachbarschutz, Streitwert

    Bis zu einem Abstand von 500 Metern ist dabei von einem Wert von EUR 10.000,-- auszugehen, da dieser Abstand noch dem Nahbereich der Umgebung der Windkraftanlage zuzurechnen ist (Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 07.01.2004 - 22 B 1288/03, JURIS; zum Betrag von EUR 10.000,-- vgl. auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 14.10.2002 - 10 K 3208/02 - VENSA).
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