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   FG Münster, 13.07.2005 - 10 K 6837/03 E   

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FG Münster, 13.07.2005 - 10 K 6837/03 E (https://dejure.org/2005,2647)
FG Münster, Entscheidung vom 13.07.2005 - 10 K 6837/03 E (https://dejure.org/2005,2647)
FG Münster, Entscheidung vom 13. Juli 2005 - 10 K 6837/03 E (https://dejure.org/2005,2647)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der für die VZ 1994 bis 1996 geltenden Fassung; Glattstellungsgeschäfte als Spekulationsgeschäfte (Vorlage an das BVerfG) - 1. Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren auch für 1994 bis 1996 verfassungswidrig

  • IWW (Kurzinformation)

    Spekulationsgeschäfte - Spekulationsbesteuerung 1994 bis 1996 verfassungswidrig?

  • IWW (Kurzinformation)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zweck der Besteuerung von Einkünften aus Spekulationsgeschäften; Optionen als Gegenstand eines Spekulationsgeschäfts; Möglichkeit einer Veräußerung von an der Deutsche Terminbörse (DTB) gehandelten Optionen und der Glattstellung des Geschäfts durch Verkauf einer Option ...

  • 123recht.net (Pressemeldung, 15.8.2005)

    Spekulationssteuer auch für 1994 bis 1996 verfassungswidrig // Münster legt Fall dem Bundesverfassungsgericht vor

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 1831
  • EFG 2005, 1542
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus FG Münster, 13.07.2005 - 10 K 6837/03
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seinem Beschluss vom 09. März 2004 2 BvL 17/02.

    (BStBl. II 2005, 56) die Vorschrift jedenfalls für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 als verfassungswidrig und damit als nichtig angesehen.

    Dabei ist, wie schon das BVerfG in seiner Entscheidung vom 09. März 2004 2 BvL 17/02 (a.a.0.) für die Jahre 1997 und 1998 entschieden hat, nicht die gesetzlich begründete materielle Steuerpflicht verfassungsrechtlich zu beanstanden.

    In seinem Urteil vom 09. März 2004 2 BvL 17/02 (a.a.0.) führt das BVerfG zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG aus, dass die Gründe, die in dem in 1991 ergangenen Zinsurteil zunächst für die Einräumung einer Übergangsfrist für gesetzgeberische Nachbesserungen bei der ungleichen Besteuerung von Kapitaleinkünften sprachen, nicht mehr vorliegen.

    Dementsprechend war das Verfahrensrecht für die hier zu beurteilenden Veranlagungszeiträume im Regelfall des Besteuerungsverfahrens nicht geeignet, das "normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts" (Urteil des BVerfG vom 09. März 2004 2 BvL 17/02, a.a.0., C.II.1) zu beseitigen.

  • BFH, 24.06.2003 - IX R 2/02

    Optionsgeschäfte an der Deutschen Terminbörse

    Auszug aus FG Münster, 13.07.2005 - 10 K 6837/03
    Die Entscheidung des BFH vom 24. Juni 2003 (IX R 2/02, BFHE 202, 351, BStBl. II 2003, 752) übersehe, dass an der Terminbörse gehandelte Optionen nicht nur durch Glattstellung, sondern in erster Linie durch Wahrnehmung der Option verwertet werden könnten.

    Hierbei handelt es sich um vermögenswerte Vorteile, die selbständig bewertbar und längerfristig nutzbar sind (vgl. Urteil des BFH vom 24. Juni 2003 IX R 2/02, BStBl. II 2003, 752).

    Möglich ist lediglich - wie im Streitfall - die Glattstellung des Geschäfts durch Verkauf einer Option der selben Serie an die DTB (vgl. Urteil des BFH vom 24. Juni 2003 IX R 2/02, a.a.0., m.w.N.).

  • BFH, 29.06.2004 - IX R 26/03

    Spekulationsgewinne - Besteuerung in 1994 nicht verfassungswidrig

    Auszug aus FG Münster, 13.07.2005 - 10 K 6837/03
    Damit ist der Steuertatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG verwirklicht (vgl. auch Urteil des BFH vom 29. Juni 2004 IX R 26/03, BStBl. II 2004, 995).

    Der erkennende Senat hält die Überprüfung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG durch das Bundesverfassungsgericht für das Streitjahr 1994 auch nicht deshalb für entbehrlich, weil der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 29. Juni 2004 IX R 26/03 (BStBl. II 2004, 995) zwar ein mit den Jahren 1997 und 1998 vergleichbares Vollzugsdefizit der Norm festgestellt hat, wegen der für diese Vorschrift aber erst später in der Fachwelt aufgeworfenen Frage eines gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits den Ansatz einer längeren, den Veranlagungszeitraum 1994 einschließenden Übergangszeit als sicher unterstellt.

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus FG Münster, 13.07.2005 - 10 K 6837/03
    Das BVerfG hat bereits in seinem Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89 (BStBl. II 1991, 654) festgestellt, dass dann, wenn eine Erhebungsregelung sich gegenüber einem Besteuerungstatbestand strukturell gegenläufig in der Weise auswirkt, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann und dieses Defizit dem Gesetzgeber zuzurechnen ist, die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit auch der materiellen Steuernorm führt.
  • BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvL 12/05

    Wegen unzureichender Begründung unzulässige Vorlage zur Frage, ob die Besteuerung

    In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die Vorschrift des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Einkommensteuergesetz in der für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 1996 maßgeblichen Fassung des Einkommensteuergesetzes vom 7. September 1990 mit Artikel 3 Grundgesetz vereinbar ist, soweit sie bestimmt, dass Veräußerungen von Wertpapieren als Spekulationsgeschäfte steuerlich zu erfassen sind, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Münster vom 13. Juli 2005 - 10 K 6837/03 E - hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. April 2006 einstimmig beschlossen:.

    Nachdem die Beteiligten des Ausgangsverfahrens übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster mit Beschluss vom 13. Juli 2005 - 10 K 6837/03 E - (EFG 2005, S. 1542) das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 1996 maßgeblichen Fassung des EStG vom 7. September 1990 mit Art. 3 GG vereinbar sei, soweit sie bestimme, dass Veräußerungen von Wertpapieren als Spekulationsgeschäfte steuerlich zu erfassen seien.

  • FG Niedersachsen, 08.08.2006 - 13 K 463/02

    Steuerbarkeit von sog. Stillhalteroptionsprämien; Qualifizierung eines

    Zwar hat das FG Münster in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass § 22 Nr. 3 EStG verfassungswidrig sei, soweit die Vorschrift die Besteuerung von Optionsgeschäften betreffe, weil insoweit ein verfassungswidriges Vollzugsdefizit vorliege (Vorlagebeschluss des FG Münster vom 5. April 2005 8 K 4710/01 E, EFG 2005, 1117; Beschluss des FG Münster vom 10. Oktober 2005 13 V 1792/05 E, EFG 2006, 49; vgl. auch Vorlagebeschluss des FG Münster vom 13. Juli 2005 10 K 6837/03 E, EFG 2005, 1542).
  • BFH, 29.11.2005 - IX B 80/05

    Spekulationsgewinne - Streitjahr 1995

    1. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Hinblick auf den das Streitjahr umfassende Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des FG Münster vom 13. Juli 2005 10 K 6837/03 E (EFG 2005, 1542) --Verfahren beim BVerfG: 2 BvL 12/05-- kommt wegen der Eilbedürftigkeit des Aussetzungsverfahrens nicht in Betracht (vgl. Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 74 FGO Rz. 15, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 08.05.2007 - 15 K 96/07

    Verfassungsmäßigkeit der Versteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im

    Die dem Gesetzgeber insoweit zuzubilligende Übergangszeit umfasst nach Auffassung des Senates auch noch das Streitjahr (im Ergebnis ebenso: FG Münster Urteil vom 14. September 2006 8 K 4710, EFG 2007, 1333; andere Auffassung: FG Münster Vorlagebeschlüsse vom 5. April 2005 8 K 4710 E, EFG 2005, 1117, und vom 13. Juli 2005 10 K 6837/03 E, EFG 2005, 1542), weil die Frage des gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits in der Fachwelt für die Vorschrift des § 20 EStG (vgl. die Nachweise im Urteil des BVerfG vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89 BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) deutlich früher aufgeworfen worden ist als für § 23 EStG.
  • FG Berlin-Brandenburg, 26.09.2013 - 9 K 9388/12

    Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem

    Daher hat das Finanzgericht Münster auch seine Auffassung der Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (vgl. Beschluss vom 13. Juli 2005, 10 K 6837/03 E, EFG 2005, 1542 ) im Anschluss an die Beschlüsse des BVerfG vom 18. April 2005 (2 BvL 8/05 a.a.O. und 2 BvL 12/05, Höchstrichterliche Finanzrundschau - HFR - 2006, 1144) in seinem Urteil vom 14. September 2006 8 K 4710/01, EFG 2007, 133 aufgegeben.
  • FG Münster, 10.10.2005 - 13 V 1792/05

    Verfassungsmäßigkeit von § 22 Nr. 3 EStG , Vorkostenabzug nach § 10i EStG a.F.

    Die vorliegende Rechtsfrage ist Gegenstand zweier Vorlagebeschlüsse beim BVerfG (Beschluss FG Münster vom 05. April 2005 8 K 4710/01 E, EFG 2005, 1117, Az des BVerfG 2 BvL 8/05; Beschluss FG Münster vom 13. Juli 2005 10 K 6837/03, StE 2005, 561, Az des BVerfG 2 BvL 12/05).
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