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   FG Hessen, 22.06.2017 - 10 K 833/15   

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https://dejure.org/2017,35361
FG Hessen, 22.06.2017 - 10 K 833/15 (https://dejure.org/2017,35361)
FG Hessen, Entscheidung vom 22.06.2017 - 10 K 833/15 (https://dejure.org/2017,35361)
FG Hessen, Entscheidung vom 22. Juni 2017 - 10 K 833/15 (https://dejure.org/2017,35361)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    AO § 268

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 268
    Gesamtschuld; Aufteilungsbescheid; Gestaltungsrecht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rücknahme des Antrags auf Erteilung eines Aufteilungsbescheides

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Steuerrecht: Aufteilungsbescheid ist bindend

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Steuerrecht: Aufteilungsbescheid ist bindend

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Antrag auf Erteilung eines sog. Aufteilungsbescheids kann grundsätzlich nicht zurückgenommen werden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Antrag auf Erteilung eines Aufteilungsbescheids kann nicht zurückgenommen werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Antrag auf Erteilung eines sog. Aufteilungsbescheids kann grundsätzlich nicht zurückgenommen werden

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Antrag auf Erteilung eines sog. Aufteilungsbescheids kann grundsätzlich nicht zurückgenommen werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ehegatte kann Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung durch Aufteilungsbescheid grundsätzlich nicht zurücknehmen - Vorschriften über Aufteilung einer Gesamtschuld sehen keine Rücknahme eines Aufteilungsbescheids vor

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Niedersachsen, 05.11.2013 - 15 K 14/13

    Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts bei Antrag auf Aufteilung

    Auszug aus FG Hessen, 22.06.2017 - 10 K 833/15
    Das Niedersächsische Finanzgericht habe mit Urteil vom 5. November 2013 15 K 14/13, EFG 2014, 106, entschieden, dass ein Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld bei Gesamtschuldnern nach Erteilung des Aufteilungsbescheides nicht erfolgen könne.

    Das bedeutet, dass ein Aufteilungsbescheid ausschließlich nach Maßgabe der Bestimmungen des § 280 Abs. 1 AO korrigiert werden kann (vgl. Horn in Schwarz AO, § 280 Rz. 1; Kruse in Tipke/Kruse AO/FGO, § 280 Rz. 1; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO/FGO, § 280 AO Rz. 2; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. November 2013 15 K 14/13, EFG 2014, 106).

    Nach Auffassung der Rechtsprechung und der Literatur, der sich das Gericht anschließt, stellt der Antrag des Gesamtschuldners nach § 268 AO auf Erteilung eines Aufteilungsbescheides die Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts dar (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Juni 1990 VII R 69/89, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1991, 493; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. November 2013 15 K 14/13, EFG 2014, 106; Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14. Februar 2017 11 K 370/15, juris; Kruse in Tipke/Kruse AO/FGO, § 269 AO Rz. 1; Zeller-Müller in Beermann/Gosch AO/FGO, § 269 AO Rz. 2).

    Das hat zur Folge, dass der Antrag konstitutiv wirkt (vgl. Kruse in Tipke/Kruse AO/FGO, § 269 AO Rz. 1; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 269 AO Rz. 5; Zeller-Müller in Beermann/Gosch AO/FGO, § 269 AO Rz. 2; Urteil des BFH vom 12. Juni 1990 VII R 69/89, BStBl II 1991, 493; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. November 2013 15 K 14/13, EFG 2014).

    Nach Auffassung des Senats kann wegen der Rechtsnatur eines Gestaltungsrechts der Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nicht widerrufen bzw. zurückgenommen werden (vgl. auch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. November 2013 15 K 14/13, EFG 2014, 106; Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg 11 K 370/15, juris; Zeller-Müller in: Beermann/Gosch AO/FGO, § 269 AO Rz. 2).

    Nach Auffassung des Senats gelten diese Grundsätze aus Gründen der Rechtssicherheit auch für verwaltungsrechtliche Gestaltungsrechte, somit auch für die Ausübung des Antrags auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides (vgl. auch: Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. November 2013 15 K 14/13, EFG 2014, 106; Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14. Februar 2017 11 K 370/15, juris; Zeller-Müller in Beermann/Gosch AO/FGO, § 269 AO Rz. 2).

    Die Grundsätze über die Änderbarkeit der Wahl der Veranlagungsart sind hingegen für die Frage, ob ein Aufteilungsantrag zurückgenommen werden kann, deshalb nicht maßgeblich, weil die §§ 26 ff. EStG - anders als die Vorschriften der §§ 280 ff. - den Ehegatten ein Wahlrecht einräumen, während die §§ 268 ff. AO - wie dargelegt - ein verwaltungsrechtliches Gestaltungsrecht begründen (vgl. auch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. November 2013 15 K 14/13, EFG 2014, 106).

  • FG Baden-Württemberg, 14.02.2017 - 11 K 370/15

    Kein Widerruf bzw. keine Zurücknahme des Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld

    Auszug aus FG Hessen, 22.06.2017 - 10 K 833/15
    Nach Auffassung der Rechtsprechung und der Literatur, der sich das Gericht anschließt, stellt der Antrag des Gesamtschuldners nach § 268 AO auf Erteilung eines Aufteilungsbescheides die Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts dar (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Juni 1990 VII R 69/89, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1991, 493; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. November 2013 15 K 14/13, EFG 2014, 106; Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14. Februar 2017 11 K 370/15, juris; Kruse in Tipke/Kruse AO/FGO, § 269 AO Rz. 1; Zeller-Müller in Beermann/Gosch AO/FGO, § 269 AO Rz. 2).

    Nach Auffassung des Senats kann wegen der Rechtsnatur eines Gestaltungsrechts der Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nicht widerrufen bzw. zurückgenommen werden (vgl. auch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. November 2013 15 K 14/13, EFG 2014, 106; Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg 11 K 370/15, juris; Zeller-Müller in: Beermann/Gosch AO/FGO, § 269 AO Rz. 2).

    Nach Auffassung des Senats gelten diese Grundsätze aus Gründen der Rechtssicherheit auch für verwaltungsrechtliche Gestaltungsrechte, somit auch für die Ausübung des Antrags auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides (vgl. auch: Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. November 2013 15 K 14/13, EFG 2014, 106; Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14. Februar 2017 11 K 370/15, juris; Zeller-Müller in Beermann/Gosch AO/FGO, § 269 AO Rz. 2).

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2009 - 7 K 7453/06

    Aufteilungsbescheid nach Lohnsteuerklasssenwahl III/V

    Auszug aus FG Hessen, 22.06.2017 - 10 K 833/15
    Die Klägerin meint außerdem, das Finanzgericht Berlin-Brandenburg habe mit Urteil vom 16. September 2009 7 K 7453/06 B, EFG 2010, 6 entschieden, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufteilungsbescheides zurückgenommen werden könne.

    Das seitens der Klägerin angeführte Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. September 2009 7 K 7453/06 B, EFG 2010, 6 sei hingegen nicht einschlägig.

    bb) Sollte dem Urteil des Finanzgerichts Berlin- Brandenburg vom 16. September 2009 7 K 7453/06 B, EFG 2010, 6, worauf die Klägerin hinweist, zu entnehmen sein, dass dieses die rechtliche Möglichkeit einer Rücknahme des Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld bejaht, so folgt der Senat dieser Auffassung aus den bereits dargelegten Erwägungen nicht.

  • BFH, 12.06.1990 - VII R 69/89

    Die Befugnis eines Gesamtschuldners, einen Aufteilungsantrag zu stellen, stellt

    Auszug aus FG Hessen, 22.06.2017 - 10 K 833/15
    Nach Auffassung der Rechtsprechung und der Literatur, der sich das Gericht anschließt, stellt der Antrag des Gesamtschuldners nach § 268 AO auf Erteilung eines Aufteilungsbescheides die Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts dar (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Juni 1990 VII R 69/89, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1991, 493; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. November 2013 15 K 14/13, EFG 2014, 106; Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14. Februar 2017 11 K 370/15, juris; Kruse in Tipke/Kruse AO/FGO, § 269 AO Rz. 1; Zeller-Müller in Beermann/Gosch AO/FGO, § 269 AO Rz. 2).

    Das hat zur Folge, dass der Antrag konstitutiv wirkt (vgl. Kruse in Tipke/Kruse AO/FGO, § 269 AO Rz. 1; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 269 AO Rz. 5; Zeller-Müller in Beermann/Gosch AO/FGO, § 269 AO Rz. 2; Urteil des BFH vom 12. Juni 1990 VII R 69/89, BStBl II 1991, 493; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. November 2013 15 K 14/13, EFG 2014).

  • BAG, 26.08.1993 - 2 AZR 159/93

    Wiederholungskündigung, Trotzkündigung, Auflösungsantrag

    Auszug aus FG Hessen, 22.06.2017 - 10 K 833/15
    Unwiederholbarkeit und Unwiderruflichkeit der Gestaltungsrechte sind der Preis dafür, dass man auf so einfache Weise, nämlich durch bloße Willenserklärung sein Recht verwirklichen kann (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 26. August 1993 2 AZR 159/93, BAGE 74, 143 m. w. N.).
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