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   FG Köln, 29.08.2007 - 10 K 839/04   

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https://dejure.org/2007,2195
FG Köln, 29.08.2007 - 10 K 839/04 (https://dejure.org/2007,2195)
FG Köln, Entscheidung vom 29.08.2007 - 10 K 839/04 (https://dejure.org/2007,2195)
FG Köln, Entscheidung vom 29. August 2007 - 10 K 839/04 (https://dejure.org/2007,2195)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers; Nutzungen eines Raumes in einem Mehrfamilienhaus als Arbeitszimmer ohne Verbindung mit den privaten Wohnräumen zu einer gemeinsamen Wohneinheit; Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches ...

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; ; EStG § 9 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 S 1 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5
    Arbeitszimmer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Arbeitnehmer - Arbeitszimmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Kosten für Arbeitszimmer im eigenen Mehrfamilienhaus unbeschränkt steuerlich abziehbar

  • IWW (Kurzinformation)

    Arbeitszimmer - Büro auf einer anderen Etage in einem Mehrfamilienhaus

  • IWW (Kurzinformation)

    Betriebsausgaben - Außerhäusliches Arbeitszimmer und private Wohnräume "unter einem Dach" möglich

  • IWW (Kurzinformation)

    Arbeitszimmer - Büro auf einer anderen Etage in einem Mehrfamilienhaus

  • IWW (Kurzinformation)

    Kosten für Arbeitszimmer doch abziehbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitszimmer im eigenen Mehrfamilienhaus

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kosten für außerhäusliches Arbeitszimmer

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Einbindung eines Arbeitszimmers in den privaten Wohnbereich

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Außerhäusliches" Arbeitszimmer muss nicht unbedingt außerhalb des Hauses liegen!

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Arbeitszimmer im Mehrfamilienhaus ist voll absetzbar

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation)

    Arbeitszimmer auf anderer Etage unbeschränkt absetzbar

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Kosten für "außerhäusliches" Arbeitszimmer absetzbar

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kosten für Arbeitszimmer im eigenen Mehrfamilienhaus unbeschränkt steuerlich abziehba

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Einbindung eines Arbeitszimmers in den privaten Wohnbereich

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 205
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 18.08.2005 - VI R 39/04

    Häusliches Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses -

    Auszug aus FG Köln, 29.08.2007 - 10 K 839/04
    Der Beklagte hält trotz Hinweis des Berichterstatters in der mündlichen Verhandlung auf das BFH-Urteil vom 18. August 2005 VI R 39/04 (BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428, BFH/NV 2006, 853) an seiner Ansicht fest.

    Das ist dann der Fall, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind (BFH-Urteil vom 18. August 2005 VI R 39/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428, BFH/NV 2006, 853).

    Das Gleiche gilt für ein Arbeitszimmer in einem Anbau zum Einfamilienhaus, der nur vom straßenabgewandten Garten aus betreten werden kann, für ein Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Einfamilienhauses, und für ein Arbeitszimmer in einem zur Wohnung gehörenden Hobbyraum im Keller eines Mehrfamilienhauses (BFH-Urteil in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428 m.w.N.).

    Denn die erforderliche innere Verbindung zur häuslichen Sphäre liege bei einem Mehrfamilienhaus nicht allein deshalb vor, weil sich eine als Arbeitszimmer genutzte Wohnung in demselben Haus und unter demselben Dach wie die Privatwohnung des Steuerpflichtigen befinde (BFH-Urteil in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428 m.w.N.; ferner BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 160/99, BFHE 202, 101, BStBl II 2003, 515 ).

    Denn nach Ansicht der Rechtsprechung sind in Fällen von unmittelbar an die Privatwohnung angrenzenden Räumlichkeiten die Möglichkeiten des Steuerpflichtigen, Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen oder betrieblichen Bereich zu verlagern, typischerweise deutlich größer, als wenn dem Steuerpflichtigen der Zutritt zu den Räumlichkeiten außerhalb der Privatwohnung nur über ein auch von fremden Dritten benutztes, gemeinsames Treppenhaus möglich ist (BFH-Urteil in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428 m.w.N.).

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 164/00

    Anbau als häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Köln, 29.08.2007 - 10 K 839/04
    Der Rechtsprechung des BFH zufolge erfasst die Abzugsbeschränkung das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).
  • BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03

    Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen

    Auszug aus FG Köln, 29.08.2007 - 10 K 839/04
    Der Rechtsprechung des BFH zufolge erfasst die Abzugsbeschränkung das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).
  • BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

    Auszug aus FG Köln, 29.08.2007 - 10 K 839/04
    Der Rechtsprechung des BFH zufolge erfasst die Abzugsbeschränkung das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).
  • BFH, 26.02.2003 - VI R 160/99

    Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Köln, 29.08.2007 - 10 K 839/04
    Denn die erforderliche innere Verbindung zur häuslichen Sphäre liege bei einem Mehrfamilienhaus nicht allein deshalb vor, weil sich eine als Arbeitszimmer genutzte Wohnung in demselben Haus und unter demselben Dach wie die Privatwohnung des Steuerpflichtigen befinde (BFH-Urteil in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428 m.w.N.; ferner BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 160/99, BFHE 202, 101, BStBl II 2003, 515 ).
  • BFH, 16.10.2002 - XI R 89/00

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Köln, 29.08.2007 - 10 K 839/04
    Der Rechtsprechung des BFH zufolge erfasst die Abzugsbeschränkung das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).
  • BFH, 10.06.2008 - VIII R 52/07

    Arbeitszimmer in einem Mehrfamilienhaus

    Der daraufhin erhobenen Klage gab das FG mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 205 veröffentlichten Urteil statt.
  • FG Köln, 09.09.2010 - 10 K 944/06

    Kosten für außerhäusliches Arbeitszimmer voll abzugsfähig

    Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zufolge erfasst die Abzugsbeschränkung das häusliche Büro, das heißt einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (vgl. zusammenfassend Urteil des erkennenden Senats vom 29. August 2007 10 K 839/04 mit Rechtsprechungsnachweisen, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 205).
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