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   FG Köln, 30.07.2009 - 10 Ko 1450/09   

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FG Köln, 30.07.2009 - 10 Ko 1450/09 (https://dejure.org/2009,7415)
FG Köln, Entscheidung vom 30.07.2009 - 10 Ko 1450/09 (https://dejure.org/2009,7415)
FG Köln, Entscheidung vom 30. Juli 2009 - 10 Ko 1450/09 (https://dejure.org/2009,7415)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr für ein finanzbehördliches Vorverfahren auf die Verfahrensgebühr eines durch einen anderen Bevollmächtigten erfolgten Klageverfahrens; Kostentragung für das Erinnerungsverfahren durch den Erinnerungsführer; Gleichbehandlung von ...

  • Judicialis

    EStG § 18; ; EStG § ... 35; ; StBGebV § 40 Abs. 2; ; StBGebV § 45; ; FGO § 139 Abs. 1; ; FGO § 139 Abs. 3; ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 4; ; RVG § 15a; ; RVG Anlage 1.2.3; ; RVG Anlage 1.2.3; ; RVG Anlage 1.3.1; ; RVG Anlage 1.3.2.1; ; ZPO § 91 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kostenfestsetzung: - Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1857
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Koblenz, 20.08.2008 - 14 W 524/08

    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei vorprozessualer Vertretung

    Auszug aus FG Köln, 30.07.2009 - 10 Ko 1450/09
    Sie solle in ihrer Disposition nicht durch die Erwägung beeinträchtigt werden, die Heranziehung eines neuen, aus ihrer Sicht für die Prozessführung geeigneteren Anwalts gehe im Verhältnis zum Gegner teilweise zu ihren Lasten (Hinweis auf OLG Koblenz vom 20. August 2008 14 W 524/08, MDR 2009, 533).

    Sie ist nicht anzuwenden, wenn der Erstattungsberechtigte vorprozessual von einem anderen Anwalt vertreten war und es nach Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit zu einem Bevollmächtigtenwechsel kommt (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2008 14 W 524/08, FamRZ 2009, 1244, MDR 2009, 533 und Beschluss vom 17. Oktober 2008 14 W 625/08, FamRZ 2009, 1244, NJW-Spezial 2009, 219; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220).

    Dabei wird im zivilrechtlichen Schrifttum allerdings eine einschränkende Anwendung des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die Fälle befürwortet, bei denen der Bevollmächtigtenwechsel innerprozessual, also im Rahmen des laufenden Gerichtsverfahrens vollzogen wird; andernfalls stelle sich die Frage der Notwendigkeit des Bevollmächtigtenwechsels nicht (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2008 14 W 524/08, FamRZ 2009, 1244, MDR 2009, 533 und Beschluss vom 17. Oktober 2008 14 W 625/08, FamRZ 2009, 1244, NJW-Spezial 2009, 219; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220).

  • BFH, 11.05.1976 - VII B 79/74

    Sonderregelung - Vertretung durch Rechtsanwalt und Steuerberater -

    Auszug aus FG Köln, 30.07.2009 - 10 Ko 1450/09
    bb) Die Vorschriften der § 139 ff. FGO über die Kostenerstattung gehören jedoch zu den Bestimmungen über das Verfahren im Sinne des § 155 FGO, die u. a. durch die sinngemäße Anwendung der Regelung des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO zu ergänzen sind (BFH-Beschluss vom 11. Mai 1976 VII B 79/74, BFHE 119, 14, BStBl II 1976, 574).

    Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn neben schwierigen steuerrechtlichen auch zivilrechtliche Fragen zu klären sind (BFH-Beschluss vom 11. Mai 1976 VII B 79/74, BFHE 119, 14, BStBl II 1976, 574).

  • OLG Koblenz, 17.10.2008 - 14 W 625/08

    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei vorprozessualer Vertretung

    Auszug aus FG Köln, 30.07.2009 - 10 Ko 1450/09
    Sie ist nicht anzuwenden, wenn der Erstattungsberechtigte vorprozessual von einem anderen Anwalt vertreten war und es nach Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit zu einem Bevollmächtigtenwechsel kommt (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2008 14 W 524/08, FamRZ 2009, 1244, MDR 2009, 533 und Beschluss vom 17. Oktober 2008 14 W 625/08, FamRZ 2009, 1244, NJW-Spezial 2009, 219; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220).

    Dabei wird im zivilrechtlichen Schrifttum allerdings eine einschränkende Anwendung des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die Fälle befürwortet, bei denen der Bevollmächtigtenwechsel innerprozessual, also im Rahmen des laufenden Gerichtsverfahrens vollzogen wird; andernfalls stelle sich die Frage der Notwendigkeit des Bevollmächtigtenwechsels nicht (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2008 14 W 524/08, FamRZ 2009, 1244, MDR 2009, 533 und Beschluss vom 17. Oktober 2008 14 W 625/08, FamRZ 2009, 1244, NJW-Spezial 2009, 219; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220).

  • OLG München, 25.11.2008 - 11 W 2558/08

    Kostenfestsetzung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr unter

    Auszug aus FG Köln, 30.07.2009 - 10 Ko 1450/09
    Sie ist nicht anzuwenden, wenn der Erstattungsberechtigte vorprozessual von einem anderen Anwalt vertreten war und es nach Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit zu einem Bevollmächtigtenwechsel kommt (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2008 14 W 524/08, FamRZ 2009, 1244, MDR 2009, 533 und Beschluss vom 17. Oktober 2008 14 W 625/08, FamRZ 2009, 1244, NJW-Spezial 2009, 219; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220).

    Dabei wird im zivilrechtlichen Schrifttum allerdings eine einschränkende Anwendung des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die Fälle befürwortet, bei denen der Bevollmächtigtenwechsel innerprozessual, also im Rahmen des laufenden Gerichtsverfahrens vollzogen wird; andernfalls stelle sich die Frage der Notwendigkeit des Bevollmächtigtenwechsels nicht (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2008 14 W 524/08, FamRZ 2009, 1244, MDR 2009, 533 und Beschluss vom 17. Oktober 2008 14 W 625/08, FamRZ 2009, 1244, NJW-Spezial 2009, 219; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220).

  • FG Köln, 08.12.2008 - 10 Ko 3591/08

    Gebührenbemessung im Anschluss an einen Wechsel des Bevollmächtigten

    Auszug aus FG Köln, 30.07.2009 - 10 Ko 1450/09
    Ebenso wenig hinreichend für die Notwendigkeit eines Beraterwechsels ist die Annahme des Prozessbeteiligten, dass der neue Bevollmächtigte besser für die Interessenvertretung geeignet sei (FG Köln, Beschluss vom 8. Dezember 2008 10 Ko 3591/08, EFG 2009, 428).
  • OLG Hamm, 12.04.2002 - 23 W 113/02

    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten der im selbständigen Beweisverfahren tätigen

    Auszug aus FG Köln, 30.07.2009 - 10 Ko 1450/09
    Als notwendig sind daher regelmäßig nur die Gebühren und Auslagen eines mit der Prozessvertretung beauftragten Rechtsanwalts anzusehen (KG, Beschluss vom 3. November 2006 1 W 312/06, RVGreport 2007, 193; zum alten Recht bereits OLG Hamm, Beschluss vom 12. April 2002 23 W 113/02, OLGR Hamm 2002, 412).
  • KG, 03.11.2006 - 1 W 312/06

    Rechtsanwaltsgebühr: Berechnung der erstattungsfähigen Gebühren bei nicht

    Auszug aus FG Köln, 30.07.2009 - 10 Ko 1450/09
    Als notwendig sind daher regelmäßig nur die Gebühren und Auslagen eines mit der Prozessvertretung beauftragten Rechtsanwalts anzusehen (KG, Beschluss vom 3. November 2006 1 W 312/06, RVGreport 2007, 193; zum alten Recht bereits OLG Hamm, Beschluss vom 12. April 2002 23 W 113/02, OLGR Hamm 2002, 412).
  • VGH Hessen, 28.01.2009 - 6 E 2458/08

    Anrechnung einer vorprozessual entstandenen Geschäftsgebühr auf eine gerichtliche

    Auszug aus FG Köln, 30.07.2009 - 10 Ko 1450/09
    Dies hat zur Folge, dass im Rahmen der Kostenerstattung auch keine darüber hinausgehende Erstattung hinsichtlich der Verfahrensgebühr in Betracht kommen kann (VGH Kassel, Beschluss vom 28. Januar 2009 6 E 2458/08, NJW 2009, 2077).
  • OLG München, 22.02.1991 - 11 W 855/91
    Auszug aus FG Köln, 30.07.2009 - 10 Ko 1450/09
    Ein hinreichender Anlass zu dem Anwaltswechsel liegt nicht vor, wenn die Gründe hierfür lediglich in dem Verhältnis zwischen der Partei und dem Prozeßbevollmächtigten zu suchen sind (OLG München, Beschluss vom 22. Februar 1991 11 W 855/91, JurBüro 1991, 964).
  • FG Köln, 26.02.2007 - 10 Ko 1308/06

    Möglichkeit der Ermäßigung der Verfahrensgebühr bei vorzeitiger Beendigung des

    Auszug aus FG Köln, 30.07.2009 - 10 Ko 1450/09
    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats gebietet jedoch die in § 45 StBGebV vorgeschriebene sinngemäße Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG auch auf Steuerberater, dass eine Anrechnung auch dann zu erfolgen hat, wenn die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren auf der Grundlage von § 40 StBGebVO entstanden ist, weil die Geschäftsgebühr eines Rechtsanwalts nach Nrn. 2300 bis 2303 VV-RVG der Geschäftsgebühr eines Steuerberaters nach § 40 StBGebV entspricht und beide Berufsgruppen hinsichtlich der im finanzgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigenden Gebühren gleichbehandelt werden sollen (FG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2007 10 Ko 1308/06, EFG 2007, 953).
  • BGH, 20.12.2011 - XI ZB 17/11

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die

    Da die eine Anrechnung regelnde Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG dem Teil 3 des VV RVG insgesamt vorangestellt ist, bezieht sie sich auf sämtliche Gebühren des Abschnitts 3 des VV RVG und gilt deshalb auch für die Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG (vgl. Hess. Finanzgericht, Beschluss vom 26. Februar 2010 - 11 Ko 103/10 Rn. 8 = RVG-Report 2010, 308; FG Köln, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 10 Ko 1450/09 Rn. 13 = AGS 2010, 288; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 28. Februar 2011 - 16 Ko 7/10 Rn. 9 f.; aA Mayer, FD-RVG 2011, 321388).
  • FG Niedersachsen, 28.02.2011 - 16 KO 7/10

    Vergütung eines Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der

    Zwar wird die Ansicht vertreten, die Vorbemerkung sei nicht anwendbar, da die Anrechnungsvorschrift ausschließlich auf eine nach Nr. 3100 VVRVG entstandene Verfahrensgebühr anwendbar sei, nicht aber auf die im finanzgerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VVRVG, weil das Finanzgericht seiner Struktur nach ein Obergericht sei und die höheren Gebühren gerechtfertigt seien, weil das Finanzgericht die erste und gleichzeitig die letzte Tatsacheninstanz und die Tätigkeit des Rechtsanwalts im finanzgerichtlichen Verfahren mithin nicht vergleichbar mit seiner Tätigkeit vor den sonstigen erstinstanzlichen Gerichten sei (Sächsisches-FG, Beschluss vom 22. April 2009 1 K 1302/08 zitiert nach FG Köln-Beschluss vom 30. Juli 2009 - 10 Ko 1450/09, EFG 2009, 1857).

    Bereits dies ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Anrechnungsvorschrift in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auch für die in Abschnitt 2 geregelte Verfahrensgebühr nach der Nr. 3200 VV-RVG gelten muss (vgl. FG Köln-Beschluss vom 30. Juli 2009 - 10 Ko 1450/09, a.a.O).

    Auch der Einwand, dass eine Anrechnung der Verfahrensgebühr der ersten gerichtlichen Instanz auf die Verfahrensgebühr der Berufungsinstanz - welche wie die finanzgerichtliche Verfahrensgebühr im 2. Abschnitt des Teil 3 VVRVG geregelt ist - nicht vorgesehen sei und mithin auch die Anrechnung einer im Vorverfahren nach Nr. 2300 ff. VVRVG entstandenen Gebühr auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VVRVG sinnwidrig sei (vgl. zur Darlegung der Einwände die Darstellung im Beschluss des FG Köln vom 30. Juli 2009 10 Ko 1450/09, a.a.O.), ist verfehlt.

    Denn der Geschäftsgebühr eines Rechtsanwalts nach Nrn. 2300 bis 2303 VVRVG (früher: Nr. 2400 ff. VVRVG) entspricht die Geschäftsgebühr eines Steuerberaters nach § 40 StBGebV und beide Berufsgruppen sind hinsichtlich der im finanzgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigenden Gebühren nach § 45 StBGebV gleich zu behandeln (vgl. FG Köln-Beschluss vom 30. Juli 2009 10 Ko 1450/09, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 - 2 S 102/11

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Beauftragung mehrerer Bevollmächtigter;

    Als notwendig sind daher regelmäßig nur die Gebühren und Auslagen eines mit der Prozessvertretung beauftragten Rechtsanwalts oder - wie hier - sonstigen Bevollmächtigten anzusehen (FG Köln, Beschluss vom 30.7.2009 - 10 Ko 1450/09 - EFG 2009, 1857; Kopp/Schenke, VwGO,16. Aufl., § 162 Rn. 12).

    Selbst wenn der (formal) neue Bevollmächtigte gegenüber der Klägerin einen Gebührenanspruch in Höhe einer vollen Verfahrensgebühr haben sollte, wäre daher jedenfalls der Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten dahingehend beschränkt, dass die Kosten mehrerer Bevollmächtigter nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Bevollmächtigten nicht übersteigen, denn es ist nicht vertretbar, die Gegenseite bei einem nicht notwendigen Wechsel des Bevollmächtigten mit den dadurch bedingten Kosten zu belasten (FG Köln, Beschluss vom 30.7.2009 - 10 Ko 1450/09 - EFG 2009, 1857).

  • FG Hessen, 26.02.2010 - 11 Ko 103/10

    Anrechnung der Geschäftsgebühr für das Vorverfahren auf die gerichtliche

    Der erkennende Senat folgt insoweit der Rechtsauffassung des FG Köln im Beschluss vom 30. Juli 2009 - 10 Ko 1450/09 (EFG 2009, 1857 ).

    Auch dem Einwand, dass eine Anrechnung der Verfahrensgebühr der ersten gerichtlichen Instanz auf die Verfahrensgebühr der Berufungsinstanz - welche wie die finanzgerichtliche Verfahrensgebühr im 2. Abschnitt des Teil 3 VVRVG geregelt ist - nicht vorgesehen sei und mithin auch die Anrechnung einer im Vorverfahren nach Nr. 2300 ff. VVRVG entstandenen Gebühr auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VVRVG sinnwidrig sei (vgl. zur Darlegung der Einwände die Darstellung im Beschluss des FG Köln vom 30. Juli 2009, a.a.O.), vermag sich der beschließende Senat nicht anzuschließen.

    Denn der Geschäftsgebühr eines Rechtsanwalts nach Nrn. 2300 bis 2303 VVRVG (früher: Nr. 2400 ff. VVRVG) entspricht die Geschäftsgebühr eines Steuerberaters nach § 40 StBGebV und beide Berufsgruppen sind hinsichtlich der im finanzgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigenden Gebühren nach § 45 StBGebV gleich zu behandeln (vgl. FG Köln, Beschluss vom 30. Juli 2009 10 Ko 1450/09, a.a.O.).

  • FG Hamburg, 19.11.2015 - 3 KO 226/15

    Kostenrecht - Streitwert für Gewinnfeststellung - Vorverfahrens-Kosten -

    3 Abs. 4 RVG-VV (vgl. FG Köln, Beschluss vom 30.07.2009 10 Ko 1450/09, EFG 2009, 1857, Juris Rz. 20).
  • FG Münster, 10.07.2012 - 11 Ko 3705/11

    Voraussetzungen für die Anrechnung einer Geschäftsgebühr zur Hälfte auf eine nach

    Der/die erkennende Berichterstatter/in folgt insoweit den Rechtsauffassungen des FG Köln, Beschluss vom 30. Juli 2009, 10 Ko 1450/09 EFG 2009, 1857; des Niedersächsischen FG, Beschlüsse vom 06. Juli 2010, 3 Ko 6/10 NVBZ - RR 2010, 704 und vom 28. Februar 2011, 16 Ko 7/10, Nachweis in juris; des Hessischen FG, Beschluss vom 26. Februar 2010, 11 Ko 103/10 RVG Report 2010, 308 und des FG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2012, 11 Ko 3244/11 KF, Nachweis in juris.

    Auch wenn der Wortlaut der Bestimmung nur die Anrechnung einer nach den Nr. 2300 bis 2303 VV RVG entstandenen Geschäftsgebühr vorsieht, so ergibt sich aus der in § 45 StBGebV vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auch auf Steuerberatervergütungen im finanzgerichtlichen Verfahren, dass eine Anrechnung auch dann zu erfolgen hat, wenn die Geschäftsgebühr für das außergerichtliche Vorverfahren auf der Grundlage von § 40 StBGebV entstanden ist (ebenso FG Köln Beschluss vom 30. Juli 2009, 10 Ko 1450/09 EFG 2009, 1857; Niedersächsisches FG, Beschlüsse vom 06. Juli 2010, 3 Ko 6/10 NVBZ - RR 2010, 704 und vom 28. Februar 2011, 16 Ko 7/10, Nachweis in juris; Hessisches FG, Beschluss vom 26. Februar 2010, 11 Ko 103/10 RVG Report 2010, 308 und FG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2012, 11 Ko 3244/11 KF, Nachweis in juris).

  • OLG Hamm, 13.05.2011 - 25 W 95/11

    Zur Anrechnung der Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts des Zedenten auf die

    Die eine Anrechnung regelnde Vorschrift der Vorbem. 3 Abs. 4 VV zum RVG bezieht sich auf sämtliche Gebühren des Abschnittes 3 des VV zum RVG, worüber zwischen den Parteien kein Streit besteht (vgl. dazu auch Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 26.02.2010, AZ: 11 KO 103/10, Tz. 8 = RVG-Report 2010, 308-309, FG Köln, Beschluss vom 30.07.2009, AZ: 10 KO 1450/09, Tz. 13 = AGS 2010, 288-292, Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 28.02.2011, AZ: 16 KO 7/10, Tz. 9).
  • FG Düsseldorf, 04.03.2010 - 10 Ko 2445/09

    Beiordnung eines als Mitglied einer Sozietät tätigen Rechtsanwalts; Anrechnung

    30. Juli 2009 - 10 Ko 1450/09, EFG 2009, 1857).

    Ferner kann es sein, dass ein anwaltlich vertretener Mandant nach einem erfolglos verlaufenen Einspruchsverfahren für das Klageverfahren einen anderen Rechtsanwalt sucht, weil er sich dadurch eine "bessere" Vertretung seiner Interessen erhofft (vergl. dazu den vom Finanzgericht Köln entschiedenen Sachverhalt: Beschluss vom 30. Juli 2009 - 10 Ko 1450/09, a.a.O.).

  • OLG Hamm, 21.06.2011 - 25 W 164/11

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Die eine Anrechnung regelnde Vorschrift der Vorbem. 3 Abs. 4 VV zum RVG bezieht sich auf sämtliche Gebühren des Abschnittes 3 des VV zum RVG, worüber zwischen den Parteien kein Streit besteht (vgl. dazu auch Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 26.02.2010, AZ: 11 KO 103/10, Tz. 8 = RVG-Report 2010, 308-309, FG Köln, Beschluss vom 30.07.2009, AZ: 10 KO 1450/09, Tz. 13 = AGS 2010, 288-292, Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 28.02.2011, AZ: 16 KO 7/10, Tz. 9).
  • FG Köln, 07.08.2012 - 10 Ko 2683/11

    Keine Anrechnung der im Vorverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die

    Insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 30. Juli 2009 10 Ko 1450/09 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2009, 1857; ebenso Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Tz. 91 (Stand Oktober 2011)).
  • FG Köln, 07.08.2012 - 10 Ko 3640/11

    Frage der Anrechung einer Geschäftsgebühr des Vorverfahrens bei Beraterwechsel

  • FG Niedersachsen, 08.05.2012 - 3 KO 1/12

    Erstattungsfähigkeit der vom Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellten

  • FG Hessen, 30.11.2010 - 12 KO 2520/09

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im finanzgerichtlichen

  • FG Düsseldorf, 23.10.2014 - 6 Ko 3120/14

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

  • FG Sachsen, 13.10.2014 - 8 Ko 1091/14

    Anrechnung der Geschäftsgebühr des Steuerberaters für das außergerichtliche

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