Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 14.02.2006 - 10 KO 39/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,14778
FG Niedersachsen, 14.02.2006 - 10 KO 39/05 (https://dejure.org/2006,14778)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14.02.2006 - 10 KO 39/05 (https://dejure.org/2006,14778)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14. Februar 2006 - 10 KO 39/05 (https://dejure.org/2006,14778)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,14778) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO entsteht grundsätzlich keine Terminsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    VV Nr. 3202 RVG; § 128 Abs. 1 ZPO; § 69 Abs. 3 FGO; § 90 Abs. 1 S. 2 FGO; § 113 FGO
    Vorgeschriebene mündliche Verhandlung als Voraussetzung einer Terminsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren; Terminsgebühr im Eilverfahren (Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung); Erörterung in Räumen des Finanzamts als Erörterungstermin zur außergerichtlichen ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Grundsätzlich keine Terminsgebühr im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 FGO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorgeschriebene mündliche Verhandlung als Voraussetzung einer Terminsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren; Terminsgebühr im Eilverfahren (Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung); Erörterung in Räumen des Finanzamts als Erörterungstermin zur außergerichtlichen ...

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1012
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 28.07.1993 - XI R 68/92

    Vorsicht bei tatsächlicher Verständigung anläßlich einer Betriebsprüfung (§ 201

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.02.2006 - 10 KO 39/05
    Die Teilnahme des nach der innerbehördlichen Organisation für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträgers ist notwendige Voraussetzung, weil ohne Teilnahme des entscheidungsbefugten Beamten auch keine an Ort und Stelle bindende Entscheidungen über die Steuerfestsetzung getroffen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juli 1993 XI R 68/92 BFH/NV 1994, 290) und die Erörterung folglich auch nicht zur Beilegung des Rechtsstreits durch Abschluss einer für beide Seiten bindenden Vereinbarung führen kann.
  • BFH, 03.02.1970 - VII B 74/69

    Verhandlungsgebühr - Entscheidungen - Mündliche Verhandlung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.02.2006 - 10 KO 39/05
    Daher kann die im schriftlichen Verfahren ausgesprochene Entscheidung des Gerichts, die keine Entscheidung nach § 79a Abs. 2, § 90a oder § 94 a FGO ist, folglich auch keine Terminsgebühr entstehen lassen (so auch für die Verhandlungsgebühr nach altem Recht: BFH-Beschluss vom 3. Februar 1970 VII B 74/69 BFHE 98, 392, BStBl II 1970, 433).
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.04.2011 - 13 KO 13326/10

    Erledigungs- bzw. Terminsgebühr bei telefonischen Besprechungen im AdV-Verfahren

    Entgegen der Auffassung des Erinnerungsgegners entfällt die Terminsgebühr nicht schon deshalb, weil das gerichtliche Verfahren über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO grundsätzlich keine mündliche Verhandlung vorsieht und im Streitfall auch keine mündliche Verhandlung anberaumt worden ist (Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 18. Januar 2010 7 KO 5/08, EFG 2010, 752; a. A.: Bundesgerichtshof -BGH-, Beschluss vom 15. März 2007 V ZB 170/06, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2007, 2644 m. w. N.; Oberverwaltungsgericht -OVG- Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2009 OVG 1 K 116.08; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Juli 2010 3 O 43/10 m. w. N.; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 14. Februar 2006 10 KO 39/05, EFG 2006, 1012; Stapperfend in: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl. 2010, § 139 FGO Rz. 66).

    Denn für eine Besprechung im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV reicht auch die Mitwirkung der zuständigen und gesprächsbereiten Sachbearbeiterin der Rechtsbehelfsstelle aus (Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 8. Juni 2009 11 KO 8/09, EFG 2009, 1218; Jost, Gebühren- und Kostenrecht im FG- und BFH-Verfahren, 3. Aufl. 2011, S. 57; a. A.: Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2009 14 KO 1/07, EFG 2010, 670; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 14. Februar 2006 10 KO 39/05, EFG 2006, 1012; Stapperfend in: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl. 2010, § 139 FGO Rz. 66), zumal die Sachbearbeiter den Sachverhalt oft besser als die Sachgebietsleiter kennen und damit kompetente Ansprechpartner für eine Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Ziel der Erledigung der Hauptsache sind.

    Entgegen der Auffassung des Erinnerungsgegners entfällt die Terminsgebühr nicht schon deshalb, weil das gerichtliche Verfahren über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO grundsätzlich keine mündliche Verhandlung vorsieht und im Streitfall auch keine mündliche Verhandlung anberaumt worden ist (Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 18. Januar 2010 7 KO 5/08, EFG 2010, 752; a. A.: Bundesgerichtshof -BGH-, Beschluss vom 15. März 2007 V ZB 170/06, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2007, 2644 m. w. N.; Oberverwaltungsgericht -OVG- Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2009 OVG 1 K 116.08; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Juli 2010 3 O 43/10 m. w. N.; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 14. Februar 2006 10 KO 39/05, EFG 2006, 1012; Stapperfend in: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl. 2010, § 139 FGO Rz. 66).

    Denn für eine Besprechung im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV reicht auch die Mitwirkung der zuständigen und gesprächsbereiten Sachbearbeiterin der Rechtsbehelfsstelle aus (Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 8. Juni 2009 11 KO 8/09, EFG 2009, 1218; Jost, Gebühren- und Kostenrecht im FG- und BFH-Verfahren, 3. Aufl. 2011, S. 57; a. A.: Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2009 14 KO 1/07, EFG 2010, 670; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 14. Februar 2006 10 KO 39/05, EFG 2006, 1012; Stapperfend in: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl. 2010, § 139 FGO Rz. 66), zumal die Sachbearbeiter den Sachverhalt oft besser als die Sachgebietsleiter kennen und damit kompetente Ansprechpartner für eine Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Ziel der Erledigung der Hauptsache sind.

  • FG Hessen, 10.05.2011 - 13 KO 276/11

    Entstehung einer Erledigungsgebühr - Anrechnung der Geschäftsgebühr -

    37 Allerdings können nur Besprechungen unter Beteiligung eines in dem konkreten Fall entscheidungsbefugten Vertreters des zuständigen Finanzamts die Gebühr auslösen (vgl. Beschluss des Finanzgerichts München vom 14. Dezember 2010 4 E 1512/10, Juris; Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14. Februar 2006 10 KO 39/05, EFG 2006, 1012; Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 22. April 2008 12 KO 3799/06, EFG 2008, 1152; Stapperfend/ Gräber, Finanzgerichtsordnung -FGO-, 7. Aufl., § 139 Rn. 66).
  • FG Niedersachsen, 08.06.2009 - 11 KO 8/09

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Erstattung einer Terminsgebühr bei telefonischer

    Darüber hinaus wird in der Literatur und Rechtsprechung zum Teil gefordert, die Entstehung der Terminsgebühr setze die Teilnahme eines im konkreten Verfahren entscheidungsbefugten Amtsträgers, d.h. des Vorstehers oder des Sachgebietsleiters der Rechtsbehelfsstelle, voraus (Stapperfend in Gräber a.a.O., § 139 Rn. 66; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Rn. 92; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 139 FGO Rn. 49; Niedersächsiches Finanzgericht , Beschluss vom 14. Februar 2006 10 KO 39/05, EFG 2006, 1012; Hessisches Finanzgericht , Beschluss vom 22. April 2008 12 KO 379/06, EFG 2008, 1152; a.A. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage 2008, VV Vorb. 3 Rn. 117).
  • FG Thüringen, 16.05.2011 - 4 Ko 772/10

    Keine Terminsgebühr bei Erledigung der Hauptsache aufgrund eines vom

    Gegen diese Auffassung spricht vor allem, dass die überwiegend geforderten Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr, nämlich die Bereitschaft der Gegenseite, eine Besprechung mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens zu führen, und die für diese Erledigung vor allem in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung für notwendig gehaltene Teilnahme des für die einvernehmliche Entscheidung befugten Amtsträgers an dieser Besprechung (s. Beschlüsse des Niedersächsischen FG vom 14.02.2006 - 10 KO 39/05, EFG 2006, 1012, des Hessischen FG vom 22.04.2008 12 Ko 3799/06, EFG 2008, 1152, und des FG Baden-Württemberg vom 13.10.2009 - 14 KO 1/07, EFG 2010, 670) der Entstehung einer Terminsgebühr dann entgegenstehen, wenn nur eine Prozesspartei mit dem zuständigen Richter über die Beendigung des Verfahrens spricht, weil der Richter alleine überhaupt nicht befugt ist, das Verfahren "einvernehmlich" abzuschließen, sondern nur im Rahmen einer streitigen Entscheidung.
  • FG Baden-Württemberg, 13.10.2009 - 14 KO 1/07

    Voraussetzung für die Entstehung einer außergerichtlichen Terminsgebühr gem.

    Hinzu kommt, dass nur Besprechungen mit dem im Steuerprozess entscheidungsbefugten Amtsträger geeignet sind, die Terminsgebühr auszulösen (Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 139 Rn. 66; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Rn. 92; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 139 FGO Rn.494; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 14.02.2006 10 KO 39/05, EFG 2006, 1012; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 22.04.2008 12 KO 3799/06 EFG 2008, 1152).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht