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   FG Köln, 28.08.2006 - 10 Ko 202/06   

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https://dejure.org/2006,9783
FG Köln, 28.08.2006 - 10 Ko 202/06 (https://dejure.org/2006,9783)
FG Köln, Entscheidung vom 28.08.2006 - 10 Ko 202/06 (https://dejure.org/2006,9783)
FG Köln, Entscheidung vom 28. August 2006 - 10 Ko 202/06 (https://dejure.org/2006,9783)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBGebV § 42 Abs. 1, 2
    Streitwerthöhe nach Differenzbetrag zwischen festgesetztem und begehrtem Einkommensteuerbetrag; Voraussetzungen für die Besprechungsgebühr und die Erledigungsgebühr

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Finanzgerichtskosten: - Streitwerthöhe nach Differenzbetrag zwischen festgesetztem und begehrtem Einkommensteuerbetrag; Voraussetzungen für die Besprechungsgebühr und die Erledigungsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Differenzbetrag zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Steuerbetrag als Streitwert bei Finanzgerichtsprozessen; Begründung einer Besprechungsgebühr bei mehrfachen Telefonaten des Bevollmächtigten mit der Verwaltungsbehörde zur Klärung komplizierter Sachverhalte; ...

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 145
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • FG Baden-Württemberg, 04.09.1995 - 1 Ko 2/95
    Auszug aus FG Köln, 28.08.2006 - 10 Ko 202/06
    Dies ist keine besondere Leistung, die nicht bereits mit der Prozessgebühr abgegolten wäre (FG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2004 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642, FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 1995 1 Ko 2/95, EFG 1995, 1077).

    Deshalb genügt es auch nicht, dass das Finanzamt unter dem Eindruck der Klagebegründung bzw. eines diese ergänzenden Schriftsatzes oder aufgrund eines Hinweises auf die Rechtslage/Rechtsprechung den Bescheid aufhebt bzw. ändert und damit den Kläger klaglos stellt (FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 1995 1 Ko 2/95, EFG 1995, 1077 und Außensenate Stuttgart, Beschluss vom 2. Oktober 1985 XII Ko 1/85, EFG 1986, 309; Niedersächsisches FG, Beschluss vom 17. Juli 1995 IX 3/94 Ko, 1077; FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Februar 1987 3 Ko 2/87, EFG 1987, 322; FG Bremen, Beschluss vom 16. Dezember 1993 292138 E 2, EFG 1994, 316; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Rz 100).

  • FG Köln, 28.06.2004 - 10 Ko 1603/04

    Entstehung der Erledigungsgebühr wegen "Mitwirkens" des Rechtsanwalts an der

    Auszug aus FG Köln, 28.08.2006 - 10 Ko 202/06
    Dies ist keine besondere Leistung, die nicht bereits mit der Prozessgebühr abgegolten wäre (FG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2004 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642, FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 1995 1 Ko 2/95, EFG 1995, 1077).

    Aus Gründen der Praktikabilität und Vereinfachung nimmt das Gericht eine nicht unwesentliche Einschränkung des ursprünglichen Klagebegehrens an, wenn es um mehr als 10% eingeschränkt wird (FG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2004 10 Ko 1603/04,EFG 2004, 1642).

  • FG Niedersachsen, 17.07.1995 - IX 3/94

    Erledigungsgebühr für die Tätigkeit des Prozeßbevollmächtigten; Umfang der für

    Auszug aus FG Köln, 28.08.2006 - 10 Ko 202/06
    Deshalb genügt es auch nicht, dass das Finanzamt unter dem Eindruck der Klagebegründung bzw. eines diese ergänzenden Schriftsatzes oder aufgrund eines Hinweises auf die Rechtslage/Rechtsprechung den Bescheid aufhebt bzw. ändert und damit den Kläger klaglos stellt (FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 1995 1 Ko 2/95, EFG 1995, 1077 und Außensenate Stuttgart, Beschluss vom 2. Oktober 1985 XII Ko 1/85, EFG 1986, 309; Niedersächsisches FG, Beschluss vom 17. Juli 1995 IX 3/94 Ko, 1077; FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Februar 1987 3 Ko 2/87, EFG 1987, 322; FG Bremen, Beschluss vom 16. Dezember 1993 292138 E 2, EFG 1994, 316; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Rz 100).
  • BFH, 11.05.1976 - VII B 53/75

    Kostenfestsetzungsverfahren - Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen

    Auszug aus FG Köln, 28.08.2006 - 10 Ko 202/06
    So kann es beispielsweise bei einem komplizierten Sachverhalt für den Prozessbevollmächtigten zur Klärung von Sachfragen angezeigt sein, sich im Vorverfahren mit der Verwaltungsbehörde in Verbindung zu setzen (BFH-Beschluss vom 11. Mai 1976 VII B 53/75, BStBl 1976, 504).
  • BFH, 22.12.1969 - VII B 38/68

    Rechtsanwalt - Ferngespräch - Außergerichtlicher Rechtsbehelf -

    Auszug aus FG Köln, 28.08.2006 - 10 Ko 202/06
    Allein eine mündliche oder fernmündliche Nachfrage des Steuerberaters löst die Besprechungsgebühr allerdings nicht aus (§ 42 Abs. 2 Satz 2 StBGebV; vgl. ferner BFH-Beschluss vom 22. Dezember 1969 VII B 38/68, BStBl II 1970, 253).
  • BFH, 16.12.1969 - VII B 45/68

    Mitwirken bei Beweisaufnahme - Bevollmächtigter - Ergebnis der Beweisaufnahme -

    Auszug aus FG Köln, 28.08.2006 - 10 Ko 202/06
    Deshalb kommt als "Mitwirkung bei der Erledigung" nur eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in Betracht, die die materielle Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil herbeiführt und die über die bereits mit der Prozess- oder Verhandlungsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht (BFH-Beschluss vom 16. Dezember 1969 VII B 45/68, BStBl II 1970, 251).
  • BFH, 17.02.1994 - VII E 3/93

    Festsetzung eines Streitwertes und Behandlung als Gesamtschuldner

    Auszug aus FG Köln, 28.08.2006 - 10 Ko 202/06
    Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung bestimmt sich der Streitwert bei Rechtsstreitigkeiten wegen Einkommensteuer nach dem Differenzbetrag zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Steuerbetrag (BFH-Beschluss vom 17. Februar 1994 VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819).
  • FG Köln, 02.07.2001 - 10 Ko 2725/01

    Voraussetzungen für das Verdienen einer Erledigungsgebühr

    Auszug aus FG Köln, 28.08.2006 - 10 Ko 202/06
    Auch die Vergleichsgebühr wird nicht bereits durch die allgemeine Prozessführung (Klageerhebung und Begründung derselben) verdient; erforderlich ist vielmehr eine darüber hinausgehende Mitwirkung beim Abschluss oder bei der Vorbereitung eines Vergleichs, auch wenn die Vergleichsbereitschaft des Gegners durch die allgemeine Prozessführung gefördert wird (vgl. FG Köln, Beschluss vom 2. Juli 2001 10 Ko 2725/01, EFG 2001, 1321; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl. § 23 Rz. 21).
  • FG Köln, 26.11.1986 - II K 135/86
    Auszug aus FG Köln, 28.08.2006 - 10 Ko 202/06
    Deshalb genügt es auch nicht, dass das Finanzamt unter dem Eindruck der Klagebegründung bzw. eines diese ergänzenden Schriftsatzes oder aufgrund eines Hinweises auf die Rechtslage/Rechtsprechung den Bescheid aufhebt bzw. ändert und damit den Kläger klaglos stellt (FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 1995 1 Ko 2/95, EFG 1995, 1077 und Außensenate Stuttgart, Beschluss vom 2. Oktober 1985 XII Ko 1/85, EFG 1986, 309; Niedersächsisches FG, Beschluss vom 17. Juli 1995 IX 3/94 Ko, 1077; FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Februar 1987 3 Ko 2/87, EFG 1987, 322; FG Bremen, Beschluss vom 16. Dezember 1993 292138 E 2, EFG 1994, 316; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Rz 100).
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.02.1987 - 3 Ko 2/87
    Auszug aus FG Köln, 28.08.2006 - 10 Ko 202/06
    Deshalb genügt es auch nicht, dass das Finanzamt unter dem Eindruck der Klagebegründung bzw. eines diese ergänzenden Schriftsatzes oder aufgrund eines Hinweises auf die Rechtslage/Rechtsprechung den Bescheid aufhebt bzw. ändert und damit den Kläger klaglos stellt (FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 1995 1 Ko 2/95, EFG 1995, 1077 und Außensenate Stuttgart, Beschluss vom 2. Oktober 1985 XII Ko 1/85, EFG 1986, 309; Niedersächsisches FG, Beschluss vom 17. Juli 1995 IX 3/94 Ko, 1077; FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Februar 1987 3 Ko 2/87, EFG 1987, 322; FG Bremen, Beschluss vom 16. Dezember 1993 292138 E 2, EFG 1994, 316; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Rz 100).
  • FG Schleswig-Holstein, 20.08.2008 - 5 KO 15/08

    Kostenerstattung für das außergerichtliche Vorverfahren - keine Erstattung

    Da nichts dafür ersichtlich ist, dass eine Privilegierung des Prozessbevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren gegenüber einem Rechtsanwalt im Zivilprozess, der eine auf einen Vergleich gerichtete Tätigkeit entfaltet, gewollt war, kommt demnach als "Mitwirkung bei der Erledigung" nur eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in Betracht, die eine materielle Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil herbeiführt und die über die bereits mit der Prozess- oder Verhandlungsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinaus geht (vgl. BFH, Beschluss vom 16. Dezember 1969 VII B 45/68, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1970, 251; FG Köln, Beschlüsse vom 28. Juni 2004 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642, vom 28. August 2006, 10 Ko 202/06, EFG 2007, 145; vom 13. März 2008 10 Ko 3739/07 zit. nach juris; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. August 2007 8 Ko 1/07, EFG 2007, 1972).

    Da es selbstverständlich ist, dass der Prozessbevollmächtigte in möglichst überzeugender Weise rechtliche Argumente vorträgt, die der Klage seines Mandanten zum Erfolg verhelfen können, stellt dies keine besondere Leistung dar, die nicht bereits mit der Prozessgebühr abgegolten wäre (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 28. Juni 2004, 10 KO 1603/04, EFG 2004, 1642, vom 28. August 2006 10 KO 202/06, EFG 2007, 145, FG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 04. September 1995, 1 KO 2/95, EFG 1995, 1077; vom 27. August 2007 8 KO 1/07, EFG 2007, 1972, Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 20. Dezember 2006 2 KO 189/06, EFG 2007, 383).

    Vor diesem Hintergrund genügt es für die Entstehung einer Erledigungsgebühr daher auch nicht, dass das Finanzamt unter dem Eindruck einer Klagbegründung bzw. eines ergänzenden Schriftsatzes, aufgrund eines Hinweises auf die Rechtslage oder auf eine bestehende Rechtsprechung den Bescheid aufhebt bzw. ändert und den Kläger damit klaglos stellt (vgl. FG Köln, Beschluss vom 28. August 2006 10 KO 202/06, EFG 2007, 145 m.w.N. zur Rechtsprechung).

  • FG Schleswig-Holstein, 20.08.2008 - 5 K 220/07

    Erstattungsfähigkeit der Zeitgebühr eines Steuerberaters für die Prüfung von

    Da nichts dafür ersichtlich ist, dass eine Privilegierung des Prozessbevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren gegenüber einem Rechtsanwalt im Zivilprozess, der eine auf einen Vergleich gerichtete Tätigkeit entfaltet, gewollt war, kommt demnach als "Mitwirkung bei der Erledigung" nur eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in Betracht, die eine materielle Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil herbeiführt und die über die bereits mit der Prozess- oder Verhandlungsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinaus geht (vgl. BFH, Beschluss vom 16. Dezember 1969 VII B 45/68, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1970, 251; FG Köln, Beschlüsse vom 28. Juni 2004 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642, vom 28. August 2006, 10 Ko 202/06, EFG 2007, 145; vom 13. März 2008 10 Ko 3739/07 zit. nach [...]; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. August 2007 8 Ko 1/07, EFG 2007, 1972).

    Da es selbstverständlich ist, dass der Prozessbevollmächtigte in möglichst überzeugender Weise rechtliche Argumente vorträgt, die der Klage seines Mandanten zum Erfolg verhelfen können, stellt dies keine besondere Leistung dar, die nicht bereits mit der Prozessgebühr abgegolten wäre (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 28. Juni 2004, 10 KO 1603/04, EFG 2004, 1642, vom 28. August 2006 10 KO 202/06, EFG 2007, 145, FG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 04. September 1995, 1 KO 2/95, EFG 1995, 1077; vom 27. August 2007 8 KO 1/07, EFG 2007, 1972, Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 20. Dezember 2006 2 KO 189/06, EFG 2007, 383).

    Vor diesem Hintergrund genügt es für die Entstehung einer Erledigungsgebühr daher auch nicht, dass das Finanzamt unter dem Eindruck einer Klagbegründung bzw. eines ergänzenden Schriftsatzes, aufgrund eines Hinweises auf die Rechtslage oder auf eine bestehende Rechtsprechung den Bescheid aufhebt bzw. ändert und den Kläger damit klaglos stellt (vgl. FG Köln, Beschluss vom 28. August 2006 10 KO 202/06, EFG 2007, 145 m.w.N. zur Rechtsprechung).

  • FG Baden-Württemberg, 27.08.2007 - 8 KO 1/07

    Kostenfestsetzung - Ansatz einer Erledigungsgebühr - Entscheidungsbefugnis des

    Nach welchen Gesichtspunkten der Begriff der Mitwirkung an der Erledigung auszulegen ist, wurde bereits unter Geltung des § 24 BRAGO in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt (zum Meinungsstreit vgl. Finanzgericht -FG Köln Beschluss vom 28. August 2006 10 KO 202/06, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG -2007, 145).
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