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   OVG Niedersachsen, 05.02.2020 - 10 LA 108/18   

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OVG Niedersachsen, 05.02.2020 - 10 LA 108/18 (https://dejure.org/2020,1884)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 (https://dejure.org/2020,1884)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05. Februar 2020 - 10 LA 108/18 (https://dejure.org/2020,1884)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 14 AGTierGesG; § 7 Abs 2 S 2 AGTierGesG; § 15 Nr 1 TierGes; § 16 Abs 4 S 2 TierGesG
    Abtretung; Aufrechnung; Bestandsvergrößerung; Ermessen; Leistungsrichtlinie; Sanktionscharakter; Umsatzsteuer; Verhältnismäßigkeit; Verrechnung; Verschulden; Zuständigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (50)

  • BVerwG, 30.03.1995 - 3 C 19.93

    Entschädigungsausschluss nach dem Tierseuchengesetz für Tierverluste - Vorliegen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.02.2020 - 10 LA 108/18
    Die Bestimmungen über den Entschädigungsausschluss haben Sanktionscharakter (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1995 - BVerwG 3 C 19.93 -, BVerwGE 98, 111 = Buchholz 418.6 TierSG Nr. 14; Urteil vom 24. Februar 1996 - BVerwG 3 C 15.95 -, RdL 1996, 300; Beschluss vom 17. Dezember 1996, a.a.O.).

    Soweit die Klägerin ihre Auffassung damit begründet, dass das Fehlverhalten, dass zum Entfallen des Entschädigungsanspruchs geführt habe, nicht (im Sinne einer Kausalität) dazu geführt habe, dass in ihrem Betrieb die Tierseuche ausgebrochen sei, ist dies für das Entfallen des Entschädigungsanspruchs nach § 18 TierGesG unerheblich (vgl. BVerwG Urteil vom 29.02.1996 - 3 C 15.95 -, juris Rn. 16 zu § 69 Abs. 1 TierSG a.F., und Urteil vom 30.03.1995 - 3 C 19.93 -, juris Rn. 18 zu § 69 TierSG a.F.) und muss daher auch nicht bei der Höhe der Gewährung einer teilweisen Entschädigung nach § 19 TierGesG berücksichtigt werden.

    Selbst in den Fällen des § 18 Abs. 1 TierGesG wird ein Kausalitätsverhältnis zwischen dem Verstoß und dem zu entschädigenden Seuchenfall nicht vorausgesetzt, wenngleich allerdings ein bestimmter Zurechnungszusammenhang gegeben, nämlich die Pflichtverletzung allgemein geeignet sein muss, die Entstehung oder Ausbreitung der Seuche zu fördern (BVerwG, Urteil vom 29.02.1996 - 3 C 15.95 -, juris Rn. 16 und 17 zu § 69 Abs. 1 TierSG a.F., und Urteil vom 30.03.1995 - 3 C 19.93 -, juris Rn. 19 zu § 69 TierSG).

    Wenn der in § 18 Abs. 1 Satz 1 geforderte Zusammenhang besteht, kann der Tierhalter eine Einzelprüfung der konkreten Gefährdung für Verursachung oder Ausbreitung der Seuche durch seinen Verstoß nicht verlangen (BVerwG, Urteil vom 30.03.1995 - 3 C 19.93 -, juris Rn. 18 f. zu § 69 TierSG).

    Im Rahmen der Feststellung der geringen Schuld im Sinne des § 19 TierGesG, ist die Gefahr der Verbreitung der Seuche durch den Verstoß zwar gegebenenfalls in den Fällen des § 18 Abs. 1 TierGesG zu berücksichtigen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.03.1995 - 3 C 19.93 -, juris Rn. 25; Senatsbeschluss vom 28.01.2013 - 10 LA 19/11 -, juris Rn. 35, und vom 27. Mai 2010 - 10 LB 219/07 -, juris Rn. 47).

  • BVerwG, 29.02.1996 - 3 C 15.95

    Recht der Landwirtschaft: Entschädigungsausschluß nach Verstoß gegen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.02.2020 - 10 LA 108/18
    Die Bestimmungen über den Entschädigungsausschluss haben Sanktionscharakter (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1995 - BVerwG 3 C 19.93 -, BVerwGE 98, 111 = Buchholz 418.6 TierSG Nr. 14; Urteil vom 24. Februar 1996 - BVerwG 3 C 15.95 -, RdL 1996, 300; Beschluss vom 17. Dezember 1996, a.a.O.).

    Soweit die Klägerin ihre Auffassung damit begründet, dass das Fehlverhalten, dass zum Entfallen des Entschädigungsanspruchs geführt habe, nicht (im Sinne einer Kausalität) dazu geführt habe, dass in ihrem Betrieb die Tierseuche ausgebrochen sei, ist dies für das Entfallen des Entschädigungsanspruchs nach § 18 TierGesG unerheblich (vgl. BVerwG Urteil vom 29.02.1996 - 3 C 15.95 -, juris Rn. 16 zu § 69 Abs. 1 TierSG a.F., und Urteil vom 30.03.1995 - 3 C 19.93 -, juris Rn. 18 zu § 69 TierSG a.F.) und muss daher auch nicht bei der Höhe der Gewährung einer teilweisen Entschädigung nach § 19 TierGesG berücksichtigt werden.

    Selbst in den Fällen des § 18 Abs. 1 TierGesG wird ein Kausalitätsverhältnis zwischen dem Verstoß und dem zu entschädigenden Seuchenfall nicht vorausgesetzt, wenngleich allerdings ein bestimmter Zurechnungszusammenhang gegeben, nämlich die Pflichtverletzung allgemein geeignet sein muss, die Entstehung oder Ausbreitung der Seuche zu fördern (BVerwG, Urteil vom 29.02.1996 - 3 C 15.95 -, juris Rn. 16 und 17 zu § 69 Abs. 1 TierSG a.F., und Urteil vom 30.03.1995 - 3 C 19.93 -, juris Rn. 19 zu § 69 TierSG).

    Schutzzweck des TierGesG ist den Seuchenabwehrmaßnahmen im Zweifel den Vorzug gegenüber der Erhaltung des Tierbestandes einzuräumen (BVerwG Urteil vom 29.02.1996 - 3 C 15.95 -, juris Rn. 20 zum TierSG).

    Der Tierbesitzer soll zu intensiver Mitarbeit motiviert werden, auf die die staatliche Tierseuchenbekämpfung angewiesen ist (BVerwG Urteil vom 29.02.1996 - 3 C 15.95 -, juris Rn. 17).

  • OVG Niedersachsen, 23.01.2018 - 10 LA 21/18

    Jugendhilfe; Jugendhilfeträger; Kostenerstattung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.02.2020 - 10 LA 108/18
    a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7, und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.07.2013 - 8 LA 148/12 -, juris Rn. 9).

    Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7).

    Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (Senatsbeschluss vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31.08.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53).

    An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.06.2018 - 5 LA 149/17 -, juris Rn. 2, und vom 23.04.2018 - 7 LA 54/17 -, juris Rn. 30; Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 32, und vom 13.01.2014 - 10 LA 48/12 -, juris Rn. 29; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 07.07.2015 - 1 B 18.15 -, Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

    Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29 und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 01.03.2016 - 5 BN 1.15 -, Rn. 2, vom 17.02.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.01.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

  • BGH, 03.07.1997 - III ZR 208/96

    Entschädigung für grundloses Töten von Vieh wegen nicht bestätigtem

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.02.2020 - 10 LA 108/18
    Unabhängig davon realisiert sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - mit der Keulung (auch von lediglich seuchenverdächtigen Tieren) gerade ein allgemeines aus dem Tierbestand als solchem resultierendes Risiko eines Tierhalters (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.1966 - 1 BvL 10/61 -, juris Rn. 27, 30 zu §§ 66 ff. ViehseuchG a.F.; BGH, Urteil vom 03.07.1997 - III ZR 208/96 -, juris Rn. 14 zu §§ 66 ff. TierSG).

    Ein Betrieb wird dabei bereits dann selbst zur Gefahrenquelle, wenn in der Nachbarschaft ein Tierbestand infiziert ist (BGH, Urteil vom 03.07.1997 - III ZR 208/96 -, juris Rn. 14).

    Der Rechtmäßigkeit einer Tötungsanordnung steht dabei nicht entgegen, dass sich der Verdacht oder Anschein einer Seuchengefahr nicht bestätigt hat (BGH, Urteil vom 03.07.1997 - III ZR 208/96 -, juris Rn. 10 zu §§ 66 ff. TierSG).

    Die Entschädigungsansprüche werden vom Gesetzgeber freiwillig aus Billigkeits- und polizeilichen Zweckmäßigkeitserwägungen gewährt, so dass ihm hinsichtlich der Regelungen grundsätzlich ein Freiraum zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.1966 - 1 BvL 10/61 -, juris Rn. 33 f.; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 03.07.1997 - III ZR 208/96 -, juris Rn.).

  • BVerfG, 17.11.1966 - 1 BvL 10/61

    Tollwut

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.02.2020 - 10 LA 108/18
    Unabhängig davon realisiert sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - mit der Keulung (auch von lediglich seuchenverdächtigen Tieren) gerade ein allgemeines aus dem Tierbestand als solchem resultierendes Risiko eines Tierhalters (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.1966 - 1 BvL 10/61 -, juris Rn. 27, 30 zu §§ 66 ff. ViehseuchG a.F.; BGH, Urteil vom 03.07.1997 - III ZR 208/96 -, juris Rn. 14 zu §§ 66 ff. TierSG).

    Mit der Keulung werden Rechtsgüter der Gemeinschaft vor Gefahren geschützt, die von dem Tierbestand ausgehen (BVerfG, Beschluss vom 17.11.1966 - 1 BvL 10/61 -, juris Rn. 32).

    In der Maßnahme liegt eine Sozialbindung des Eigentums (BVerfG, Beschluss vom 17.11.1966 - 1 BvL 10/61 -, juris Rn. 27, 30, 34).

    Die Entschädigungsansprüche werden vom Gesetzgeber freiwillig aus Billigkeits- und polizeilichen Zweckmäßigkeitserwägungen gewährt, so dass ihm hinsichtlich der Regelungen grundsätzlich ein Freiraum zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.1966 - 1 BvL 10/61 -, juris Rn. 33 f.; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 03.07.1997 - III ZR 208/96 -, juris Rn.).

  • OVG Niedersachsen, 28.01.2013 - 10 LA 19/11

    Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung; Umfassen des Begriffs "bei den

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.02.2020 - 10 LA 108/18
    Nicht anderes gilt auch für die von der Beklagten gewährte und in § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG vorgesehene Erstattung der bei der Verwertung oder Tötung des Tieres unmittelbar entstehenden Kosten, für die § 18 Abs. 4 TierGesG seine Absätze 1 bis 3 ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt sowie für die gewährte und in der Beihilfesatzung der Beklagten festgelegte Beihilfe zu den Kosten für Reinigung und Desinfektion, für die § 8 Abs. 2 dieser Satzung die sinngemäße Geltung der Leistungsausschlüsse bzw. Leistungsminderungen nach den §§ 68 bis 70 TierSG (nunmehr §§ 17 bis 19 TierGesG) bestimmt (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 28.01.2013 - 10 LA 19/11 -, juris Rn. 41 ff.).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Vorschrift des § 18 Abs. 3 Nr. 1 TierGesG sehr wohl einen Sanktionscharakter, wie der Senat bereits zu der Vorgängerregelung des § 69 Abs. 3 Nr. 1 TierSG festgestellt hat (Beschluss vom 28.01.2013 - 10 LA 19/11 -, juris Rn. 23, 34).

    Im Rahmen der Feststellung der geringen Schuld im Sinne des § 19 TierGesG, ist die Gefahr der Verbreitung der Seuche durch den Verstoß zwar gegebenenfalls in den Fällen des § 18 Abs. 1 TierGesG zu berücksichtigen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.03.1995 - 3 C 19.93 -, juris Rn. 25; Senatsbeschluss vom 28.01.2013 - 10 LA 19/11 -, juris Rn. 35, und vom 27. Mai 2010 - 10 LB 219/07 -, juris Rn. 47).

  • OVG Niedersachsen, 11.09.2019 - 10 LA 50/19

    Berücksichtigung von Gruppen i. S. d. § 57 NKomVG bei der Besetzung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.02.2020 - 10 LA 108/18
    Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (ständige Rechtsprechung des Senats: Senatsbeschlüsse vom 11.09.2019 - 10 LA 50/19 -, juris Rn. 36, und vom 01.11.2017 - 10 LA 101/17 -, n.v.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.08.2018 - 2 LA 1584/17 -, juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Beschluss vom 31.07.2018 - 15 ZB 17.30493 -, juris Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 21.12.2017 - 6 B 35.17 -, juris Rn. 17 zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

    Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn das Berufungsgericht den Rechtssatz des Divergenzgerichts, ohne ihm inhaltlich zu widersprechen, in dem zu entscheidenden Fall rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die Folgerungen gezogen hat, die für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (ständige Rechtsprechung des Senats: Senatsbeschlüsse vom 11.09.2019 - 10 LA 50/19 -, juris Rn. 36, und vom 01.11.2017 - 10 LA 101/17 -, n.v.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.08.2018 - 2 LA 1584/17 -, juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.01.2013 - 8 ZB 11.2030 -, juris Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 30.06.2014 - 2 B 99.13 -, juris Rn. 6 zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, vgl. auch Beschluss vom 22.10.2019 - 6 B 9.19 -, juris Rn. 6).

  • OVG Niedersachsen, 17.08.2018 - 2 LA 1584/17

    Begründete Furcht; EuGH; Flüchtling; Flüchtlingsschutz; Prognosemaßstab;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.02.2020 - 10 LA 108/18
    Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (ständige Rechtsprechung des Senats: Senatsbeschlüsse vom 11.09.2019 - 10 LA 50/19 -, juris Rn. 36, und vom 01.11.2017 - 10 LA 101/17 -, n.v.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.08.2018 - 2 LA 1584/17 -, juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Beschluss vom 31.07.2018 - 15 ZB 17.30493 -, juris Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 21.12.2017 - 6 B 35.17 -, juris Rn. 17 zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

    Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn das Berufungsgericht den Rechtssatz des Divergenzgerichts, ohne ihm inhaltlich zu widersprechen, in dem zu entscheidenden Fall rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die Folgerungen gezogen hat, die für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (ständige Rechtsprechung des Senats: Senatsbeschlüsse vom 11.09.2019 - 10 LA 50/19 -, juris Rn. 36, und vom 01.11.2017 - 10 LA 101/17 -, n.v.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.08.2018 - 2 LA 1584/17 -, juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.01.2013 - 8 ZB 11.2030 -, juris Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 30.06.2014 - 2 B 99.13 -, juris Rn. 6 zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, vgl. auch Beschluss vom 22.10.2019 - 6 B 9.19 -, juris Rn. 6).

  • BVerwG, 20.01.2005 - 3 C 15.04

    Tierseuchenrecht; gemeiner Wert eines Tieres; gemeiner Wert eines Tieres auch

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.02.2020 - 10 LA 108/18
    Bei der Beurteilung der Entschädigungsansprüche ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Tierverlustes abzustellen (BVerwG, Urteil vom 20.01.2005 - 3 C 15.04 -, juris Rn. 16; Senatsurteil vom 18.12.2012 - 10 LC 59/11 -, juris Rn. 48; jeweils zum Tierseuchengesetz (im Folgenden: TierSG).

    Mit der Entschädigung soll in erster Linie auf eine wirksame Seuchenbekämpfung hingewirkt werden (BVerwG, Urteil vom 20.01.2005 - 3 C 15.04 -, juris Rn. 17 zu § 66 TierSG a.F.).

  • OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 10 LA 90/16

    Betriebsgeheimnis; Fehlbetäubung; Geschäftsgeheimnis; ungünstige

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.02.2020 - 10 LA 108/18
    a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7, und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.07.2013 - 8 LA 148/12 -, juris Rn. 9).

    Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29 und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 01.03.2016 - 5 BN 1.15 -, Rn. 2, vom 17.02.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.01.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

  • OVG Niedersachsen, 21.06.2018 - 5 LA 149/17

    Altersdiskriminierende Besoldung; Entschädigungsanspruch; rückwirkende

  • OVG Niedersachsen, 31.08.2017 - 13 LA 188/15

    Alternativenprüfung; Bestimmtheit; Duldungsanordnung; wasserrechtliche

  • BVerfG, 06.06.2018 - 2 BvR 350/18

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Versagung der

  • OVG Niedersachsen, 23.04.2018 - 7 LA 54/17

    Rechtmäßige Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung; Ausnahme einer

  • OVG Niedersachsen, 18.12.2012 - 10 LC 59/11

    Verlustrisiko im Falle des Tötens des Tierbestands durch einen Tierhalter ohne

  • BVerwG, 17.12.1996 - 3 B 56.96

    Entschädigungsanspruch für Tierverluste wegen einer Tierseuche - Verlust des

  • OVG Niedersachsen, 27.05.2010 - 10 LB 219/07

    Anscheinsbeweis bzgl. des verspäteten Absendens einer Meldekarte mehr als zwei

  • BVerwG, 30.06.2014 - 2 B 99.13

    Zur materiellen Urteilsrechtskraft; Beschwer durch Prozessurteil

  • OVG Niedersachsen, 20.01.2015 - 10 LB 13/13

    Abtretung; Aufrechnung; privater Dienstleister; ständige Verwaltungspraxis;

  • VGH Bayern, 21.01.2013 - 8 ZB 11.2030

    Duldung einer Trinkwasserleitung in einem als nicht ausgebauter öffentlicher

  • BVerwG, 22.10.2019 - 6 B 9.19

    Klage gegen eine Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur über Entgelte für

  • BVerwG, 21.12.2017 - 6 B 35.17

    Rundfunkbeitrag, Umsatzsteuerpflicht, Zweitwohnung

  • VGH Bayern, 31.07.2018 - 15 ZB 17.30493

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in asylrechtlicher Streitigkeit

  • OVG Niedersachsen, 04.07.2018 - 13 LA 247/17

    Pflicht einer Versandapotheke zur Vorratshaltung nach § 15 ApBetrO; Auslegung der

  • BVerwG, 13.03.2008 - 7 C 44.07

    Sicherheitsleistung, Anordnung von - bei Abfallentsorgungsanlagen;

  • BVerfG, 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Zulassung der

  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 15.14

    Bedingung, auflösende ~; Bedingung, aufschiebende ~; Bestandskraft;

  • BVerwG, 30.01.2014 - 5 B 44.13

    Benachteiligung eines schwerbehinderten Stellenbewerbers;

  • OVG Niedersachsen, 04.12.2019 - 10 LC 261/17

    Gebühr; Kostenunterdeckung; Verwaltungskosten; Äquivalenzprinzip

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.1984 - 13 A 1863/83
  • OVG Niedersachsen, 03.11.2011 - 10 LA 72/10

    Notwendigkeit der Glaubhaftmachung eines neuen Tatsachenvortrags im

  • BVerfG, 16.06.2016 - 1 BvL 9/14

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 312a BGB a.F

  • BVerwG, 28.11.2018 - 2 B 37.18

    Beamter; Gleichheitsverstoß; Kürzung; Personalanpassung; Ruhensberechnung;

  • BVerwG, 11.05.2006 - 5 C 10.05

    A: Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau (Berlin); Auslegung von

  • OVG Niedersachsen, 27.03.2014 - 10 LB 94/12

    Rechtfertigung einer Sanktion der Kategorie 3 i.S.d. Förderrichtlinie bei den

  • OVG Niedersachsen, 13.01.2014 - 10 LA 48/12

    Wiedereinführung eines Pflanzenschutzmittels nach Umverpackung und (Neu

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2016 - 8 LB 58/16

    Ausschluss von Zuwendungsbewerbern von einer Zuwendung nach der "Förderrichtlinie

  • BVerwG, 17.02.2015 - 1 B 3.15

    Erteilung eines einheitlichen Visums bei verheirateten Antragstellern

  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • OVG Niedersachsen, 08.03.2018 - 7 LA 67/17

    Auslegung des Begriffs der "Gebiete der Wirtschaft" in § 36 Abs. 1 S. 1 GewO;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2004 - 1 A 2470/03

    Voraussetzungen des Anspruchs eines im Ausland stationierten Soldaten auf Zahlung

  • OVG Niedersachsen, 13.07.2017 - 8 LA 40/17

    Altersrente; vorgezogene Altersrente; Alterssicherungsordnung; Ärzteversorgung;

  • BVerwG, 07.07.2015 - 1 B 18.15

    Erkennbarkeit nach außen; Gesellschaft; grundsätzliche Bedeutung;

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.08.2018 - 2 LA 212/17

    Rechtskrafterstreckung eines abweisenden Verpflichtungsurteils

  • BVerwG, 01.03.2016 - 5 BN 1.15

    Grundsatzrüge; grundsätzliche Bedeutung; revisibles Recht; Rechtsfrage; abstrakte

  • VGH Bayern, 15.09.2010 - 14 ZB 10.715

    Keine ernstlichen Zweifel

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2013 - 8 LA 148/12

    Verlust des Freizügigkeitsrechts und Aufforderung zur Ausreise bei Ausreise der

  • OVG Niedersachsen, 11.12.2017 - 2 LA 1/17

    Doktorgrad; Entziehung; Irrtumserregung; Jahresfrist; Plagiat; Promotionsurkunde;

  • OVG Niedersachsen, 25.03.2020 - 10 LA 292/18

    Heilpädagogische Maßnahme; Spieltherapie; Tandem-Hilfe

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (vgl. Beschluss vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.07.2013 - 8 LA 148/12 -, juris Rn. 9).

    Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 3).

    Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, Rn. 3 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17).

    Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 21.03.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 3).

    Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 -, juris Rn. 42, und vom 31.08.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53).

    An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 32; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.05.2019 - 5 LA 236/17 -, juris Rn. 47; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 07.07.2015 - 1 B 18.15 -, Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

    Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 01.03.2016 - 5 BN 1.15 -, Rn. 2, vom 17.02.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.01.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

    Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 21.03.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 10; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.02.2020 - 11 LA 479/18 -, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.01.2020 - 10 ZB 19.2241 -, juris Rn. 13).

  • OVG Niedersachsen, 05.03.2020 - 10 LA 142/18

    Cross-Compliance; Mitarbeiter; Pflanzenschutzmittel; Sorgfaltspflicht

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (vgl. Beschluss vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.07.2013 - 8 LA 148/12 -, juris Rn. 9).

    Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 3).

    Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, Rn. 3 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17).

    Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 21.03.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 3).

    Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 -, juris Rn. 42, und vom 31.08.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53).

    An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 32; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.05.2019 - 5 LA 236/17 -, juris Rn. 47; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 07.07.2015 - 1 B 18.15 -, Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

    Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 01.03.2016 - 5 BN 1.15 -, Rn. 2, vom 17.02.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.01.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

    Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 21.03.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 10; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.02.2020 - 11 LA 479/18 -, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.01.2020 - 10 ZB 19.2241 -, juris Rn. 13).

  • OVG Niedersachsen, 03.07.2023 - 10 LA 116/22

    Antrag, erneuter; Arzneimittelrecht; Ermessensspielraum; Erneuerungszulassung;

    Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14 und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 -, juris Rn. 42, und vom 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53).

    An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.5.2019 - 5 LA 236/17 -, juris Rn. 47; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 7.7.2015 - 1 B 18.15 -, juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

    Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 1.3.2016 - 5 BN 1.15 -, juris Rn. 2, vom 17.2.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.1.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ).

    Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4.2.2020 - 11 LA 479/18 -, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.1.2020 - 10 ZB 19.2241 -, juris Rn. 13).

  • OVG Niedersachsen, 30.08.2023 - 10 LA 3/23

    Betriebsgelände; öffentliches Forum; Hausrecht; praktische Konkordanz;

    Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14 und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 -, juris Rn. 42, und vom 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53).

    An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.5.2019 - 5 LA 236/17 -, juris Rn. 47; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 7.7.2015 - 1 B 18.15 -, juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

    Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 1.3.2016 - 5 BN 1.15 -, juris Rn. 2, vom 17.2.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.1.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ).

    Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4.2.2020 - 11 LA 479/18 -, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.1.2020 - 10 ZB 19.2241 -, juris Rn. 13).

  • OVG Niedersachsen, 01.08.2022 - 10 LA 14/22

    Feststellungsinteresse; Flächenstatus; Rücknahme; Subsidiarität

    Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14 und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 -, juris Rn. 42, und vom 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53).

    An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.5.2019 - 5 LA 236/17 -, juris Rn. 47; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 7.7.2015 - 1 B 18.15 -, juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

    Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 1.3.2016 - 5 BN 1.15 -, juris Rn. 2, vom 17.2.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.1.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

    Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4.2.2020 - 11 LA 479/18 -, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.1.2020 - 10 ZB 19.2241 -, juris Rn. 13).

  • OVG Niedersachsen, 06.10.2020 - 10 LA 275/19

    Bestandskraft; Klageantrag; Klageerweiterung; Verpflichtungsklage

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (vgl. Beschluss vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.07.2013 - 8 LA 148/12 -, juris Rn. 9).

    Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 3).

    Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, Rn. 3 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17).

    Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 21.03.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 3).

  • OVG Niedersachsen, 21.02.2023 - 10 LA 91/22

    Entsorgungsautarkie; Fortsetzungsfeststellungsklage; rechtliches Gehör;

    Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14 und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 -, juris Rn. 42, und vom 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53).

    An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.5.2019 - 5 LA 236/17 -, juris Rn. 47; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 7.7.2015 - 1 B 18.15 -, juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

    Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 1.3.2016 - 5 BN 1.15 -, juris Rn. 2, vom 17.2.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.1.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ).

    Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4.2.2020 - 11 LA 479/18 -, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.1.2020 - 10 ZB 19.2241 -, juris Rn. 13).

  • OVG Niedersachsen, 02.03.2020 - 10 LA 113/18

    Frist; Hemmungsfrist; Hemmungsmitteilung; Vertrauensschutz; Wiederholungsgefahr

    Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 -, juris Rn. 42, und vom 31.08.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53).

    An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 32; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.05.2019 - 5 LA 236/17 -, juris Rn. 47; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 07.07.2015 - 1 B 18.15 -, Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

    Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 01.03.2016 - 5 BN 1.15 -, Rn. 2, vom 17.02.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.01.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

    Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 21.03.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 10; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.02.2020 - 11 LA 479/18 -, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.01.2020 - 10 ZB 19.2241 -, juris Rn. 13).

  • OVG Niedersachsen, 07.09.2021 - 10 LA 118/21

    Ganztagsplatz; Tageseinrichtung

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (vgl. Beschluss vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.7.2013 - 8 LA 148/12 -, juris Rn. 9).

    Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 3).

    Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, Rn. 3 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17).

    Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 -, juris Rn. 42, und vom 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53).

    An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 32; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.5.2019 - 5 LA 236/17 -, juris Rn. 47; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 7.7.2015 - 1 B 18.15 -, Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

  • OVG Niedersachsen, 19.05.2021 - 10 LA 205/20

    Beihilfe; Rückforderung; Spezialregelung; Vertrauen, schutzwürdiges;

    Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 -, juris Rn. 42, und vom 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53).

    An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 32; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.5.2019 - 5 LA 236/17 -, juris Rn. 47; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 7.7.2015 - 1 B 18.15 -, Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

    Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 1.3.2016 - 5 BN 1.15 -, Rn. 2, vom 17.2.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.1.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

    Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 21.3.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 10; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4.2.2020 - 11 LA 479/18 -, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.1.2020 - 10 ZB 19.2241 -, juris Rn. 13).

  • OVG Niedersachsen, 01.08.2022 - 10 LA 23/22

    Basisprämie; Cross-Compliance-Verstoß; FFH-Gebiet; Fräsen; Natura 2000-Gebiet;

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2022 - 10 LA 18/22

    Erstaufforstung; Schmuckreisig; Waldbegriff; Waldeigenschaft;

  • OVG Niedersachsen, 05.05.2020 - 10 LA 319/18

    Ausschlussfrist; Bestandskraft

  • OVG Niedersachsen, 10.05.2021 - 10 LA 176/20

    Abschreibungen; Einkommen; Gewerbebetrieb; Handelsgesellschaft, Offene; Härte,

  • OVG Niedersachsen, 02.11.2022 - 10 LA 79/22

    Beistandspflicht; Ehefrau; Eheleute; Einkommenssteuerbescheid;

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2023 - 10 LA 14/23

    Authorisation, Product, Old; Bindungswirkung; Document, Guidance;

  • OVG Niedersachsen, 28.09.2020 - 10 LA 38/20

    Gleichbehandlungsgrundsatz; Gleichheitsgrundsatz; Gleichheitssatz; Kirchensteuer;

  • OVG Niedersachsen, 26.07.2023 - 10 LA 38/23

    35 %-Grenze; Dürrehilfe; Einkommensteuerbescheid; Einkünfte; Existenzgefährdung;

  • OVG Niedersachsen, 13.05.2020 - 10 LA 77/19

    Handlung; Schaden; Unionshaushalt; Unionsrecht; Unregelmäßigkeit; Verjährung;

  • OVG Niedersachsen, 15.08.2023 - 10 LA 114/22

    Richtlinie; NiB-AUM; Anbau; Förderung; Winterhart; Zwischenfrüchte; Zu den

  • OVG Niedersachsen, 07.03.2023 - 11 LA 380/22

    Auswahlentscheidung; Drittanfechtungsklage; Klagebefugnis; Rechtsschutzbedürfnis;

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