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   OVG Niedersachsen, 23.01.2018 - 10 LA 21/18   

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OVG Niedersachsen, 23.01.2018 - 10 LA 21/18 (https://dejure.org/2018,3000)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 (https://dejure.org/2018,3000)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. Januar 2018 - 10 LA 21/18 (https://dejure.org/2018,3000)
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2015 - 5 LA 201/14

    Kindererziehungsergänzungszuschlag

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.01.2018 - 10 LA 21/18
    Derartige Schwierigkeiten bestehen nicht, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lassen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.04.2015 - 5 LA 201/14 -, juris Rn. 17).

    An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.04.2015 - 5 LA 201/14 -, juris Rn. 17).

  • OVG Niedersachsen, 23.11.2015 - 4 LA 223/14

    Gewöhnlicher Aufenthalt; Kostenerstattungsanspruch; Personensorge; örtliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.01.2018 - 10 LA 21/18
    Selbst nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt in den Fällen des § 85 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII (a. F.) die (erneute) Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts im Bereich eines örtlichen Trägers im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu einem Zuständigkeitsübergang auf diesen (BVerwG, Urteil vom 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, juris Rn. 24, ausdrücklich auch für den Fall, dass die Personensorge keinem Elternteil zusteht, und Urteil vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 -, juris Rn. 22, und Urteil vom 12.05.2011 - 5 C 4/10 - , juris Rn. 25; ausdrücklich auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23.11.2015 - 4 LA 223/14 -, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 22.09.2015 - 5 P 12.14

    Beteiligtenfähigkeit des Wahlvorstandes; Erlöschen des Amtes des Wahlvorstandes;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.01.2018 - 10 LA 21/18
    Eine solche Lücke ist im Wege der Gesamtanalogie zu schließen, wenn mehreren gesetzlichen Bestimmungen, die an verschiedene Tatbestände anknüpfen, ein "allgemeiner Rechtsgrundsatz" entnommen werden kann, der auf den im Gesetz nicht geregelten Tatbestand wertungsmäßig ebenso zutrifft wie auf die geregelten Tatbestände (BVerwG, Beschluss vom 22.09.2015 - 5 P 12.14 -, juris Rn. 34).
  • OVG Niedersachsen, 17.09.2014 - 10 LA 42/14

    Keine Befangenheit bei Ratsentscheidung zur Vorbereitung einer Konzessionsvergabe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.01.2018 - 10 LA 21/18
    Hierzu hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.09.2014 - 10 LA 42/14 -, juris Rn. 17 und vom 10.04.2014 - 10 LA 32/13 -, StoffR 2014, 85 f., DVBl. 2014, 796 ff., RdL 2014, 197 f., juris Rn. 27 m. w. N.).
  • BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 34.12

    Kostenerstattung; örtliche Zuständigkeit; bisherige Zuständigkeit; gewöhnlicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.01.2018 - 10 LA 21/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfasse diese Norm als Auffangtatbestand alle Fallgestaltungen, in denen es nach Leistungsbeginn bei zwei Elternteilen zu einem Entzug der Personensorge komme (Urteil vom 14.11.2013 - 5 C 34.12 -, juris Rn. 23).
  • OVG Niedersachsen, 10.04.2014 - 10 LA 32/13

    Voraussetzungen einer Genehmigung für den Parallelhandel nach Art. 52 Abs. 1 Satz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.01.2018 - 10 LA 21/18
    Hierzu hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.09.2014 - 10 LA 42/14 -, juris Rn. 17 und vom 10.04.2014 - 10 LA 32/13 -, StoffR 2014, 85 f., DVBl. 2014, 796 ff., RdL 2014, 197 f., juris Rn. 27 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 04.01.2012 - 5 LA 85/10

    Freizeitausgleich eines Beamten im Feuerwehrdienst für eine über die zulässige

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.01.2018 - 10 LA 21/18
    Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.01.2012 - 5 LA 85/10 -, juris Rn. 16).
  • OVG Niedersachsen, 01.12.2011 - 1 LA 79/11

    Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit einem Streit bzgl. der Verweigerung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.01.2018 - 10 LA 21/18
    Das ist grundsätzlich der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 01.12.2011 - 1 LA 79/11 -, DVBl 2012, 122; BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, NVwZ 2010, 634; Beschluss vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; vgl. Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.).
  • BVerwG, 09.12.2010 - 5 C 17.09

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.01.2018 - 10 LA 21/18
    Selbst nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt in den Fällen des § 85 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII (a. F.) die (erneute) Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts im Bereich eines örtlichen Trägers im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu einem Zuständigkeitsübergang auf diesen (BVerwG, Urteil vom 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, juris Rn. 24, ausdrücklich auch für den Fall, dass die Personensorge keinem Elternteil zusteht, und Urteil vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 -, juris Rn. 22, und Urteil vom 12.05.2011 - 5 C 4/10 - , juris Rn. 25; ausdrücklich auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23.11.2015 - 4 LA 223/14 -, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 12.05.2011 - 5 C 4.10

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Rückerstattung; Kostenerstattung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.01.2018 - 10 LA 21/18
    Selbst nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt in den Fällen des § 85 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII (a. F.) die (erneute) Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts im Bereich eines örtlichen Trägers im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu einem Zuständigkeitsübergang auf diesen (BVerwG, Urteil vom 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, juris Rn. 24, ausdrücklich auch für den Fall, dass die Personensorge keinem Elternteil zusteht, und Urteil vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 -, juris Rn. 22, und Urteil vom 12.05.2011 - 5 C 4/10 - , juris Rn. 25; ausdrücklich auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23.11.2015 - 4 LA 223/14 -, juris Rn. 3).
  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

  • BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 18.08

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort;

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2018 - 10 LA 45/18

    Bestimmtheit; Forstwirtschaft; forstwirtschaftliche Regeln; Genehmigung;

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7, und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.07.2013 - 8 LA 148/12 -, juris Rn. 9).

    Das ist grundsätzlich der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.).

    Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung der Streitsache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich überdurchschnittliche, d. h. das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 26, und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 53; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2018 - 1 S 583/18 -, juris Rn. 23; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.05.2018 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 20; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 23.04.2018 - 7 LA 54/17 -, juris Rn. 27, und vom 31.08.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 50) im Hinblick auf Fragen, die entscheidungserheblich sind (Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.05.2018 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 20; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124 Rn. 28).

    Derartige Schwierigkeiten liegen insbesondere dann nicht vor, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen unschwer aus dem Gesetz (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2016 - 5 ZB 16.1873 -, BeckRS 2016, 53484, und vom 14.02.2014 - 5 ZB 13.1559 -, NJW 2014, 1687, 1689 Rn. 19) oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lassen (Senatsbeschluss vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 26; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 124 Rn. 9; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 32; vgl. auch Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124 Rn. 28e).

    Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (Senatsbeschluss vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31.08.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53).

    An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.06.2018 - 5 LA 149/17 -, juris Rn. 2, und vom 23.04.2018 - 7 LA 54/17 -, juris Rn. 30; Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 32, und vom 13.01.2014 - 10 LA 48/12 -, juris Rn. 29; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 07.07.2015 - 1 B 18/15 -, Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

    Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29 und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 01.03.2016 - 5 BN 1.15 -, Rn. 2, vom 17.02.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.01.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

  • OVG Niedersachsen, 11.09.2018 - 10 LA 9/18

    Amtsermittlungsgrundsatz; Aufklärungsrüge; Erfüllung; Gehörsverstoß; rechtliches

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7, und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.07.2013 - 8 LA 148/12 -, juris Rn. 9).

    Das ist grundsätzlich der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.).

    Dies ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidung der Streitsache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich überdurchschnittliche, d. h. das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 26, und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 53; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2018 - 1 S 583/18 -, juris Rn. 23; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.05.2018 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 20; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 23.04.2018 - 7 LA 54/17 -, juris Rn. 27, und vom 31.08.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 50) im Hinblick auf die Fragen, die entscheidungserheblich sind (Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.05.2018 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 20; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124 Rn. 28).

    Derartige Schwierigkeiten liegen insbesondere dann nicht vor, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen unschwer aus dem Gesetz (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2016 - 5 ZB 16.1873 -, BeckRS 2016, 53484, und vom 14.02.2014 - 5 ZB 13.1559 -, NJW 2014, 1687, 1689 Rn. 19) oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lassen (Senatsbeschluss vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 26; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 124 Rn. 9; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 32; vgl. auch Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124 Rn. 28e).

    Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (Senatsbeschluss vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31.08.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53).

    An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.06.2018 - 5 LA 149/17 -, juris Rn. 2, und vom 23.04.2018 - 7 LA 54/17 -, juris Rn. 30; Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 32, und vom 13.01.2014 - 10 LA 48/12 -, juris Rn. 29; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 07.07.2015 - 1 B 18/15 -, juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

    Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren, sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29 und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 01.03.2016 - 5 BN 1.15 -, juris Rn. 2, vom 17.02.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.01.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

  • OVG Niedersachsen, 13.09.2019 - 10 LA 321/18

    Erzieherischer Bedarf; Erziehungsfähigkeit; Hilfe in Notsituationen; Hilfe zur

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7, und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.07.2013 - 8 LA 148/12 -, juris Rn. 9).

    Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 25.11.2020 - 10 LA 58/20

    Autismusspezifische Förderung; Bedarfsdeckung; Beeinträchtigungsprofil;

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (Senatsbeschlüsse vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7, und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.7.2013 - 8 LA 148/12 -, juris Rn. 9).

    Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 01.08.2022 - 10 LA 23/22

    Basisprämie; Cross-Compliance-Verstoß; FFH-Gebiet; Fräsen; Natura 2000-Gebiet;

    Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 3).

    Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, Rn. 3 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17).

    Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (Senatsbeschluss vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53).

    An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.6.2018 - 5 LA 149/17 -, juris Rn. 2, und vom 23.4.2018 - 7 LA 54/17 -, juris Rn. 30; Senatsbeschlüsse vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 32, und vom 13.1.2014 - 10 LA 48/12 -, juris Rn. 29; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 7.7.2015 - 1 B 18/15 -, juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

    Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren, sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29 und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 1.3.2016 - 5 BN 1.15 -, juris Rn. 2, vom 17.02.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.1.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

    Derartige Schwierigkeiten liegen insbesondere dann nicht vor, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lassen (Senatsbeschlüsse vom 6.10.2020 - 10 LA 275/19 -, juris Rn. 55, vom 11.9.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 28, und vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 26; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 124 Rn. 9).

  • OVG Niedersachsen, 21.09.2018 - 10 LA 51/18

    Klage auf Aufhebung der Anordnung einer Wiederaufforstung; Parkanlage im Sinne

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (zuletzt u.a. Beschlüsse vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7, und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.07.2013 - 8 LA 148/12 -, juris Rn. 9).

    Das ist grundsätzlich der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.).

    Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (ständige Rechtsprechung des Senats: zuletzt u.a. Beschlüsse vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7, und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.07.2018 - 13 LA 247/17 -, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17).

    Eine Rechtssache ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (zuletzt u.a. Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29, und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 55; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31.08.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53).

    An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (ständige Rechtsprechung des Senats: zuletzt u.a. Beschluss vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 32; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.06.2018 - 5 LA 149/17 -, juris Rn. 2, und vom 23.04.2018 - 7 LA 54/17 -, juris Rn. 30).

    Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (ständige Rechtsprechung des Senats: zuletzt u.a. Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29 und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 01.03.2016 - 5 BN 1.15 -, Rn. 2, vom 17.02.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.01.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

  • OVG Niedersachsen, 25.03.2020 - 10 LA 292/18

    Heilpädagogische Maßnahme; Spieltherapie; Tandem-Hilfe

    Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 3).

    Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, Rn. 3 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17).

    Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 -, juris Rn. 42, und vom 31.08.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53).

    An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 32; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.05.2019 - 5 LA 236/17 -, juris Rn. 47; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 07.07.2015 - 1 B 18.15 -, Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

    Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 01.03.2016 - 5 BN 1.15 -, Rn. 2, vom 17.02.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.01.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

  • OVG Niedersachsen, 02.03.2020 - 10 LA 113/18

    Frist; Hemmungsfrist; Hemmungsmitteilung; Vertrauensschutz; Wiederholungsgefahr

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7, und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.07.2013 - 8 LA 148/12 -, juris Rn. 9).

    Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7).

    Derartige Schwierigkeiten liegen insbesondere dann nicht vor, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen unschwer aus dem Gesetz (vgl. dazu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2016 - 5 ZB 16.1873 -, BeckRS 2016, 53484, und vom 14.02.2014 - 5 ZB 13.1559 -, NJW 2014, 1687 [1689 Rn. 19]) oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lassen (Senatsbeschlüsse vom 11.09.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 28, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 26; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 124 Rn. 9).

    Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 -, juris Rn. 42, und vom 31.08.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53).

    An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 32; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.05.2019 - 5 LA 236/17 -, juris Rn. 47; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 07.07.2015 - 1 B 18.15 -, Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

    Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 01.03.2016 - 5 BN 1.15 -, Rn. 2, vom 17.02.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.01.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

  • OVG Niedersachsen, 19.05.2021 - 10 LA 205/20

    Beihilfe; Rückforderung; Spezialregelung; Vertrauen, schutzwürdiges;

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (Senatsbeschlüsse vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7, und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.7.2013 - 8 LA 148/12 -, juris Rn. 9).

    Das ist grundsätzlich der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.).

    Derartige Schwierigkeiten liegen insbesondere dann nicht vor, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen unschwer aus dem Gesetz (vgl. dazu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2016 - 5 ZB 16.1873 -, BeckRS 2016, 53484, und vom 14.2.2014 - 5 ZB 13.1559 -, NJW 2014, 1687 [1689 Rn. 19]) oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lassen (Senatsbeschlüsse vom 11.9.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 28, und vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 26 und vom 5.3.2020 - 10 LA 206/19 -, juris Rn. 24; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 124 Rn. 9).

    Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 -, juris Rn. 42, und vom 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53).

    An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 32; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.5.2019 - 5 LA 236/17 -, juris Rn. 47; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 7.7.2015 - 1 B 18.15 -, Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

    Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 1.3.2016 - 5 BN 1.15 -, Rn. 2, vom 17.2.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.1.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

  • OVG Niedersachsen, 05.03.2020 - 10 LA 142/18

    Cross-Compliance; Mitarbeiter; Pflanzenschutzmittel; Sorgfaltspflicht

    Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 3).

    Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, Rn. 3 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17).

    Derartige Schwierigkeiten liegen insbesondere dann nicht vor, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen unschwer aus dem Gesetz (vgl. dazu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2016 - 5 ZB 16.1873 -, BeckRS 2016, 53484, und vom 14.02.2014 - 5 ZB 13.1559 -, NJW 2014, 1687 [1689 Rn. 19]) oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lassen (Senatsbeschlüsse vom 11.09.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 28, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 26; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 124 Rn. 9).

    Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 -, juris Rn. 42, und vom 31.08.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53).

    An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 32; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.05.2019 - 5 LA 236/17 -, juris Rn. 47; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 07.07.2015 - 1 B 18.15 -, Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

    Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 01.03.2016 - 5 BN 1.15 -, Rn. 2, vom 17.02.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.01.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

  • OVG Niedersachsen, 26.07.2023 - 10 LA 38/23

    35 %-Grenze; Dürrehilfe; Einkommensteuerbescheid; Einkünfte; Existenzgefährdung;

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 10 LA 233/20

    Verpfkichtung zur Beisetzung einer Urne mit der Asche des verstorbenen Vaters

  • OVG Niedersachsen, 05.02.2020 - 10 LA 108/18

    Abtretung; Aufrechnung; Bestandsvergrößerung; Ermessen; Leistungsrichtlinie;

  • OVG Niedersachsen, 28.06.2022 - 10 LA 234/20

    Buchführungsunterlagen; Cash-Flow; Dürrehilfe; Einnahmen- und Überschussrechnung;

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2022 - 10 LA 18/22

    Erstaufforstung; Schmuckreisig; Waldbegriff; Waldeigenschaft;

  • OVG Niedersachsen, 13.08.2020 - 10 LA 78/20

    Betreuung; Dauerverwaltungsakt; Fahrdienst; Fahrtkosten; Kindergartenjahr;

  • OVG Niedersachsen, 28.09.2020 - 10 LA 38/20

    Gleichbehandlungsgrundsatz; Gleichheitsgrundsatz; Gleichheitssatz; Kirchensteuer;

  • OVG Niedersachsen, 13.05.2020 - 10 LA 77/19

    Handlung; Schaden; Unionshaushalt; Unionsrecht; Unregelmäßigkeit; Verjährung;

  • OVG Niedersachsen, 15.08.2023 - 10 LA 114/22

    Richtlinie; NiB-AUM; Anbau; Förderung; Winterhart; Zwischenfrüchte; Zu den

  • OVG Niedersachsen, 06.10.2020 - 10 LA 275/19

    Bestandskraft; Klageantrag; Klageerweiterung; Verpflichtungsklage

  • OVG Niedersachsen, 21.03.2019 - 10 LA 46/18

    Betriebsinhaber; Betriebsprämie; Betriebsprämienregelung; Fläche; Grünland;

  • OVG Niedersachsen, 21.07.2023 - 10 LA 113/22

    Beeinflussung des Wahlergebnisses; Briefwahlunterlagen; Wahlbeeinflussung;

  • OVG Niedersachsen, 18.08.2020 - 10 LA 214/19

    Befreiung; Belastungsgleichheit; Ermäßigung; Flächenverhältnis; Pauschalierung;

  • OVG Niedersachsen, 20.04.2020 - 10 LA 200/19

    Junglandwirt; nationale Reserve; regionale Obergrenze; Zuweisung von

  • OVG Niedersachsen, 11.10.2019 - 10 LA 57/18

    Kostenerstattung nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII

  • OVG Niedersachsen, 21.09.2018 - 10 LA 50/18

    Voraussetzungen der nachträglichen Genehmigung einer Waldumwandlung; Abweichen

  • OVG Niedersachsen, 04.05.2020 - 10 LA 14/19

    Beihilfefähige Fläche; Dauergrünland; Grünfutterpflanzen

  • OVG Niedersachsen, 31.07.2019 - 10 LA 380/18

    Beseitigung; Einzugsbereiche; Pflicht; Tierkörper

  • OVG Niedersachsen, 07.09.2021 - 10 LA 118/21

    Ganztagsplatz; Tageseinrichtung

  • OVG Niedersachsen, 15.05.2020 - 10 LA 195/19

    Altersvorsorge; Angemessenheit; Beiträge; Jugendhilfe; Kostenbeitrag; private

  • OVG Niedersachsen, 10.05.2021 - 10 LA 176/20

    Abschreibungen; Einkommen; Gewerbebetrieb; Handelsgesellschaft, Offene; Härte,

  • OVG Niedersachsen, 11.09.2019 - 10 LA 50/19

    Berücksichtigung von Gruppen i. S. d. § 57 NKomVG bei der Besetzung von

  • OVG Niedersachsen, 05.08.2022 - 10 LA 124/21

    Erschwernisausgleich; Punktwerttabelle

  • OVG Niedersachsen, 21.10.2019 - 10 LA 160/19

    Art der Nutzung; Bewuchs; Dauergrünland; Grünfutterpflanzen; Nutzung;

  • OVG Niedersachsen, 01.08.2022 - 10 LA 14/22

    Feststellungsinteresse; Flächenstatus; Rücknahme; Subsidiarität

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2020 - 10 LA 394/18

    Agrarumweltmaßnahme; Angaben; Förderantrag; Gutgläubigkeit; Irrtum,

  • OVG Niedersachsen, 20.05.2021 - 10 LA 250/20

    Jägerprüfung, deutsche; Prüfungsprotokoll

  • OVG Niedersachsen, 05.05.2020 - 10 LA 319/18

    Ausschlussfrist; Bestandskraft

  • OVG Niedersachsen, 10.10.2019 - 10 LA 252/18

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Milchmengenreduzierung; Rechtsnachfolge

  • OVG Niedersachsen, 07.05.2019 - 10 LA 75/17

    Bestandskraft; Europarecht; Rechtslage; rückwirkend; Verwaltungsverfahren;

  • OVG Niedersachsen, 09.03.2020 - 10 LA 416/18

    Friedhofsrecht; Grabstätte; Verlängerung des Nutzungsrechts

  • OVG Niedersachsen, 25.02.2020 - 10 LA 355/18

    (Streitwert, Zahlungsanspruch); Basisprämie; Zahlungsanspruch

  • OVG Niedersachsen, 09.01.2020 - 10 LA 271/18

    Tierzucht; Tierzuchtrecht; Zucht; Zucht von Tieren, gewerbsmäßig; Zuchttier

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2020 - 10 LA 371/18

    Hauptfrucht; Hauptkultur; Ökologische Vorrangfläche; Zwischenfrucht

  • OVG Niedersachsen, 05.07.2019 - 10 LA 45/17

    Aufrechnung; Auslegung; bestandskräftige Forderung; Bewirtschaftungsvereinbarung;

  • OVG Niedersachsen, 02.12.2022 - 10 LA 106/22

    Anzeigepflicht; Kahlschlag; Mindestgröße; Wiederaufforstungsverpflichtung

  • OVG Niedersachsen, 31.07.2019 - 10 LA 379/18

    Beseitigung; Einzugsbereiche; Pflicht; Selbstverwaltungsrecht; Tierkörper

  • OVG Niedersachsen, 07.09.2018 - 10 LA 343/18

    Anforderungen an eine ärztliche Bescheinigung bei den Voraussetzungen eines

  • OVG Niedersachsen, 21.02.2023 - 10 LA 91/22

    Entsorgungsautarkie; Fortsetzungsfeststellungsklage; rechtliches Gehör;

  • OVG Niedersachsen, 07.03.2023 - 11 LA 380/22

    Auswahlentscheidung; Drittanfechtungsklage; Klagebefugnis; Rechtsschutzbedürfnis;

  • OVG Niedersachsen, 24.10.2022 - 10 LA 93/22

    Cash-Flow III; Dürrehilfe; Existenzgefährdung; Referenzzeitraum

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