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   OVG Niedersachsen, 15.05.2012 - 10 LB 188/08   

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https://dejure.org/2012,11726
OVG Niedersachsen, 15.05.2012 - 10 LB 188/08 (https://dejure.org/2012,11726)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.05.2012 - 10 LB 188/08 (https://dejure.org/2012,11726)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. Mai 2012 - 10 LB 188/08 (https://dejure.org/2012,11726)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Ausgleichszahlung für Kartoffelerzeuger

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4a Abs. 1 S. 5 Kartoffelstärkeprämienverordnung; § 10 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG)
    § 4a Abs. 1 Satz 5 Kartoffelstärkeprämienverordnung als entgegenstehende zwingende Formvorschrift für die Anwendung der Grundsätze der Rechtsscheinvollmacht im öffentlichen Recht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 4a Abs. 1 Satz 5 Kartoffelstärkeprämienverordnung als entgegenstehende zwingende Formvorschrift für die Anwendung der Grundsätze der Rechtsscheinvollmacht im öffentlichen Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    § 4a Abs. 1 Satz 5 Kartoffelstärkeprämienverordnung als entgegenstehende zwingende Formvorschrift für die Anwendung der Grundsätze der Rechtsscheinvollmacht im öffentlichen Recht

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (43)

  • OVG Niedersachsen, 15.05.2012 - 10 LB 187/08

    Anwendbarkeit der Grundsätze zur Rechtsscheinvollmacht im öffentlichen Recht im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.05.2012 - 10 LB 188/08
    Hinsichtlich der Einzelheiten zu den Anträgen und Bewilligungen wird auf Bl. 43 bis 92 Beiakte C zu 10 LB 187/08 verwiesen.

    Der Gesamtbetrag der an die Klägerin weitergeleiteten Ausgleichszahlungen im Wirtschaftsjahr 1997/98 beläuft sich auf 51.382,22 DM (siehe Aufstellungen Bl. 75 und Bl. 103 bis 106 Beiakte B zu 10 LB 187/08 sowie Gutschriften des Stärkeherstellers zugunsten der Klägerin Bl. 1 bis 22 Beiakte C).

    Hinsichtlich der Einzelheiten zu den Anträgen und Bewilligungen wird auf Bl. 93 bis 139 Beiakte C zu 10 LB 187/08 sowie auf die Gutschriften der I. GmbH (Bl. 1 bis 22 Beiakte C) verwiesen.

    In dem Prüfungsbericht vom 12. Dezember 1997 (Bl. 1 ff. Beiakte B zu 10 LB 187/08) wird festgehalten: Die Klägerin sei Inhaberin von Lieferrechten für Stärkekartoffeln an die Stärkefabrik in H.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Verfahren unter den Aktenzeichen 10 LB 187/08 und 10 LB 188/08 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Unabhängig davon bestätigte die Klägerin mit Schreiben vom 9. März 1998 gegenüber der F. GmbH (Bl. 139 Beiakte B zu 10 LB 187/08) selbst, dass sie die "Ausgleichszahlung für 97/98" ordnungsgemäß an die genannten Landwirte weitergeleitet habe.

    Auch bestätigten die genannten Landwirte im März 1998, dass sie "die Gelder der F. H. ordnungsgemäß von der Fa. E." erhalten hätten (Bl. 140 bis 142 Beiakte B zu 10 LB 187/08).

  • BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 4.10

    Landwirtschaft; Zucker; Einlagerung von Zucker; Lagerkostenvergütung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.05.2012 - 10 LB 188/08
    Die Befugnis der Behörde zur Rücknahme des Bewilligungsbescheids ist nach überwiegender Auffassung unverjährbar (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 3 C 4.10 -, Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. März 2000 - 1 S 1245/99 -, NVwZ-RR 2000, 589 und Beschluss vom 4. März 1996 - 10 S 2687/95 -, NVwZ-RR 1996, 214; Hess. VGH, Urteil vom 24. September 1986 - 5 UE 704/85 -, NVwZ 1987, 993; Ramsauer, a.a.O., § 53 Rdnr. 15; Sachs, a.a.O. § 53 Rdnr. 12; Ziekow, a.a.O., § 53 Rdnr. 4; Schäfer, in: Obermayer, VwVfG, 3. Aufl. 1999, § 53 Rdnr. 6; ).

    Auch wenn das deutsche Recht Unverjährbarkeit der Rücknahmebefugnis annimmt, enthält es eine - verneinende - Verjährungsregelung, deren Frist länger ist als die vierjährige Mindestfrist des Gemeinschaftsrechts nach Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 der Verordnung (vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O.).

    Rechtliche Bedenken aufgrund einer Aufspaltung in einen Zinsgrund- und einen späteren Zinshöhebescheid bestehen nicht (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 3 C 4.10 -" Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3).

    Die Klägerin hatte es in der Hand, durch Befriedigung der Hauptforderung das Auflaufen weiterer Zinsen zu verhindern (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 3 C 4.10 -" a.a.O.).

    Das Gemeinschaftsrecht geht demzufolge von einem rückwirkenden Entzug des erlangten Vorteils und - sofern eine solche vorgesehen ist - von einer rückwirkenden Verzinsungspflicht aus (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O.) spricht vieles dafür, Zinsansprüche aus öffentlichem Recht weiterhin der kurzen Verjährung zu unterwerfen und daher auch deren Verkürzung von vier auf drei Jahre im Verwaltungsrecht nachzuvollziehen.

  • EuGH, 16.03.2006 - C-94/05

    Emsland-Stärke - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr. 97/95 - An

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.05.2012 - 10 LB 188/08
    Folglich kann ein Vertrag, der zwischen einem Stärkeunternehmen und einem Unternehmen geschlossen wurde, das die Kartoffeln unmittelbar oder mittelbar von Kartoffelerzeugern bezieht, nicht als Anbauvertrag im Sinne der genannten Vorschrift angesehen werden, auch wenn er als solcher bezeichnet worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2006 - C 94/05 [Emsland-Stärke] -, Slg. 2006, I-2619).

    Dieses Verbot bezweckt zum einen - wie aus der vierten Begründungserwägung dieser Verordnung hervorgeht - das Kontingent zu schützen, indem es die Kontrolle der von den Stärkeunternehmen gekauften Kartoffelmenge durch die zuständigen nationalen Behörden erleichtert (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O.).

    Das Erfordernis eines unmittelbar mit den Erzeugern geschlossenen Anbauvertrags ist das einzige Mittel, um zu verhindern, dass ein Teil des Kaufpreises, der von dem Stärkeunternehmen tatsächlich gezahlt worden ist, von Zwischenhändlern vereinnahmt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2012 - 10 LB 33/10

    Rückforderung von Ausgleichszahlungen für Erzeuger von zur Stärkeherstellung

    Die den Urteilen des erkennenden Senats vom 15. Mai 2012 (10 LB 187/08 und 10 LB 188/08) zugrunde liegenden Sachverhalte träfen zum Teil auch auf den vorliegenden Rechtsstreit zu.

    Die Klägerin hat - bis zum Ergehen der Senatsurteile vom 15. Mai 2012 (10 LB 187/08 und 10 LB 188/08, juris) - unverändert vorgetragen, in den Wirtschaftsjahren 1995/96 bis 1997/98 sei allein die D. Stärke GmbH ihre Vertreterin gewesen.

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2012 - 10 LB 27/10

    Rückforderung von Ausgleichszahlungen für Erzeuger von zur Stärkeherstellung

    Eine solche, der Anwendung der Grundsätze der Rechtsscheinvollmacht entgegenstehende zwingende Formvorschrift ist in § 4a Abs. 1 Satz 5 Kartoffelstärkeprämienverordnung zu sehen (Senatsurteile vom 17. Mai 2012 - 10 LB 187/08 und 10 LB 188/08 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 02.07.2012 - 10 LA 63/11

    Rechtmäßigkeit der Rücknahme und Rückforderung von Beihilfen für die Impfung

    Das ist derjenige, dem gegenüber das Rechtsverhältnis begründet worden ist, sofern nicht zwischenzeitlich eine Rechtsnachfolge stattgefunden hat (BVerwG, Teilurteil vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 3 C 37.03 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 198 mit weiteren Nachweisen; Senatsurteile vom 21. Februar 2012 - 10 LB 155/08 und 10 LB 157/08 -, vom 17. April 2012 - 10 LB 161/08 und 10 LB 162/08 - sowie vom 15. Mai 2012 10 LB 188/08 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 15.05.2012 - 10 LB 187/08
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Verfahren unter den Aktenzeichen 10 LB 187/08 und 10 LB 188/08 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
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