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   OVG Niedersachsen, 11.08.2008 - 10 ME 204/08   

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OVG Niedersachsen, 11.08.2008 - 10 ME 204/08 (https://dejure.org/2008,5876)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.08.2008 - 10 ME 204/08 (https://dejure.org/2008,5876)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11. August 2008 - 10 ME 204/08 (https://dejure.org/2008,5876)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 22b Abs. 4 Satz 1 NGO; § 22b Abs. 4 S. 3 NGO
    Hinreichende Bestimmtheit eines Bürgerbegehrens hinsichtlich der Koppelung mehrerer Anliegen in einer Fragestellung; Umfang der Berücksichtigungspflicht bei der Erstellung eines Kostendeckungsvorschlags i.S.d. § 22b Abs. 4 S. 3 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO); ...

  • Judicialis

    NGO § 22b Abs. 4 Satz 1; ; NGO § 22b Abs. 4 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NGO § 22b Abs. 4 Satz 1; NGO § 22b Abs. 4 Satz 3
    Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens: Bestimmtheit; Bestimmtheitsgebot; Bürgerbegehren; Folgekosten; Kostendeckung; Kostendeckungsvorschlag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Hinreichende Bestimmtheit eines Bürgerbegehrens hinsichtlich der Koppelung mehrerer Anliegen in einer Fragestellung; Umfang der Berücksichtigungspflicht bei der Erstellung eines Kostendeckungsvorschlags i.S.d. § 22b Abs. 4 S. 3 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO); ...

  • treffpunkt-kommune.de (Kurzinformation)

    Schlüssige Angaben

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2008, 1268 (Ls.)
  • DÖV 2009, 86
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2000 - 10 M 986/00

    Aufschiebende Wirkung; Bürgerbegehren; Bürgerentscheid; einstweilige Anordnung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.08.2008 - 10 ME 204/08
    Dabei dürfen die Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag nicht überspannt werden, weil die Antragsteller regelmäßig nicht über das Fachwissen einer Behörde verfügen (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 10 ME 75/05 - Beschluss vom 24. März 2000 - 10 M 986/00 -, NdsVBl. 2000, 195).

    Machen die Initiatoren eines Bürgerbegehrens geltend, dass das von ihnen vorgeschlagene Vorhaben günstiger ist als das vom Rat beschlossene oder in Aussicht genommene Vorhaben, entbindet sie das nicht von der Angabe der Höhe der zu erwartenden Kosten ihres Vorschlages (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2000 - 10 ME 986/00 -, NdsVBl. 2000, 195; Waechter, NordÖR 89 [91] mit weiteren Nachweisen; s. auch Wefelmeier, a.a.O., Rdnr. 32 für den Fall eines Bürgerbegehrens mit dem Ziel der Fortführung einer bestehenden Einrichtung); allein ein Vorschlag, in welcher Weise diese Kosten gedeckt werden sollen, ist entbehrlich, wenn der Rat ein kostenaufwendigeres Vorhaben beschlossen hat.

  • OVG Niedersachsen, 11.08.2003 - 10 ME 82/03

    Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag für ein Bürgerbegehren; Schlüssige

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.08.2008 - 10 ME 204/08
    Dies schließt die Beschreibung der Mittel und der Wege ein, auf denen sie aufgebracht werden sollen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. August 2003 - 10 ME 82/03 -, NVwZ-RR 2004, 62 mit weiteren Nachweisen).

    Gerade wenn die Bürger darüber entscheiden sollen, ob ein begonnenes Vorhaben zugunsten eines alternativen Projektes beendet werden soll, wäre es im Hinblick auf eine umfassende Information über die finanziellen Folgen eines Projekts unzureichend und damit verfälschend, lediglich die Aufwendungen für das Alternativprojekt zu benennen, ohne die für das laufende Vorhaben bereits aufgewandten Mittel und im Zusammenhang mit der Beendigung dieses Vorhabens zu erwartenden Folgekosten - etwa Schadensersatzleistungen oder Vertragsstrafen - anzuführen (vgl. Ritgen, NWVBl. 2003, 87 [91]; Waechter, NordÖR 2005, 89 [92]; Wefelmeier, a.a.O. Rdnr. 32; Thiele, Nds. Gemeindeordnung - 8. Aufl. 2008 -, § 22b Nr. 5; noch offen gelassen: Senat, Beschluss vom 11. August 2003 - 10 ME 82/03 -, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 10.09.2004 - 10 ME 76/04

    Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens zur Nutzung eines städtischen Gebäudes;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.08.2008 - 10 ME 204/08
    Auch dieser Zusammenhang gebietet es, eine Fragestellung zu verlangen, deren Formulierung zwar nicht von besonderen verwaltungsrechtlichen Kenntnissen getragen sein muss, die sich aber aus der Sicht des Bürgers und des Verwaltungsausschusses, der über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden hat, sowie des Rates, der nach § 22b Abs. 9 Satz 3 NGO das Bürgerbegehren abwenden kann, mit hinreichender Deutlichkeit und unter Zuhilfenahme der allgemeinen Auslegungsregelungen der §§ 133, 157 BGB aus dem Antrag selbst einschließlich seiner Begründung ergeben muss (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 2004 - 10 ME 76/04 -, NdsVBl. 2005, 52 mit weiteren Nachweisen; Beschluss vom 14. Oktober 2005 - 10 ME 75/05 -, n.v.).

    Die nachträgliche Erforschung des "wahren" Willens der Unterzeichner eines Bürgerbegehrens verbietet sich jedenfalls im Regelfall, weil die lediglich teilweise Aufrechterhaltung eines originären und demokratischen Votums der Bürgerschaft und die damit verbundene Ersetzung des tatsächlich manifest gewordenen Willens des gemeindlichen Trägerorgans durch die Annahme eines hypothetischen Willens, der sich auf die Gültigkeit allein eines Teils der getroffenen Entscheidung richtet, schon mit Blick auf die notwendige Berechenbarkeit demokratischer Entscheidungsprozesse, das Vertrauen in den unverfälschten Bestand ihrer Ergebnisse sowie dem daraus resultierenden besonderen Bedürfnis nach Rechtssicherheit und -klarheit jedenfalls an strenge Voraussetzungen geknüpft sein muss (vgl. VG Münster, Beschluss vom 2. März 1998 - 1 L 98/98 -, V.n.b., vgl. auch: Senat, Beschluss vom 10. September 2004 - 10 ME 76/04 -, a.a.O. mit weiteren Nachweisen; Wefelmeier, a.a.O., Rdnr. 27a).

  • VG Münster, 02.03.1998 - 1 L 98/98

    Bürgerbegehren und Bürgerentscheid - Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.08.2008 - 10 ME 204/08
    Die nachträgliche Erforschung des "wahren" Willens der Unterzeichner eines Bürgerbegehrens verbietet sich jedenfalls im Regelfall, weil die lediglich teilweise Aufrechterhaltung eines originären und demokratischen Votums der Bürgerschaft und die damit verbundene Ersetzung des tatsächlich manifest gewordenen Willens des gemeindlichen Trägerorgans durch die Annahme eines hypothetischen Willens, der sich auf die Gültigkeit allein eines Teils der getroffenen Entscheidung richtet, schon mit Blick auf die notwendige Berechenbarkeit demokratischer Entscheidungsprozesse, das Vertrauen in den unverfälschten Bestand ihrer Ergebnisse sowie dem daraus resultierenden besonderen Bedürfnis nach Rechtssicherheit und -klarheit jedenfalls an strenge Voraussetzungen geknüpft sein muss (vgl. VG Münster, Beschluss vom 2. März 1998 - 1 L 98/98 -, V.n.b., vgl. auch: Senat, Beschluss vom 10. September 2004 - 10 ME 76/04 -, a.a.O. mit weiteren Nachweisen; Wefelmeier, a.a.O., Rdnr. 27a).
  • VG Frankfurt/Main, 10.03.2022 - 7 K 201/20

    Bürgerbegehren unzulässig

    Vielmehr muss die Fragestellung in sich widerspruchsfrei, in allen Teilen inhaltlich nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich sein; mit anderen Worten: bei mehrdeutigen, unpräzisen und zu Missverständnissen Anlass bietenden Formulierungen ist eine hinreichende Bestimmtheit der Fragestellung zu verneinen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.08.2008 - 10 ME 204/08 -, Rn. 22; OVG Münster, Beschluss vom 15.05.2014 - 15 B 499/14 -, Rn. 10).

    Da den Unterzeichnern des Bürgerbegehrens der auf den Unterschriftenlisten abgedruckte Begründungstext in seiner Gesamtheit vorliegt, muss auch dessen rechtliche Beurteilung einheitlich erfolgen; eine nachträgliche Teilung oder geltungserhaltende Reduktion kommt daher nicht in Betracht (VGH H-Stadt, Urteil vom 04.07.2016 - 4 BV 16.105 -, Rn. 34; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.08.2008 - 10 ME 204/08 -, Rn. 23).

    Es soll vermieden werden, dass ein Bürgerbegehren mit der gemäß § 8b Abs. 7 HGO dreijährigen Verbindlichkeit eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung Maßnahmen beschließt, deren finanzielle Folgen für die Gemeinde nicht überschaubar und nicht finanzierbar sind ( VGH Kassel, Beschluss vom 18.03.2009 - 8 B 528/09 -, Rn. 54 ; vom 10.11.2016 - 8 B 2536/16 -, Rn. 8 f.; und vom 23.11.1995 - 6 TG 3539/95 -, Rn. 11 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.08.2008 - 10 ME 204/08 - VGH Mannheim, Beschluss vom 13.06.2018 - 1 S 1132/18 -, Rn. 10f.; VG Frankfurt, Beschluss vom 06.09.2016 - 7 L 2204/16.F - VG Kassel, Urteil vom 28.09.2012 - 3 K 659/12.KS -, Rn. 41).

    Dies schließt die Beschreibung der Mittel und der Wege ein, auf denen sie aufgebracht werden sollen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.08.2008 - 10 ME 204/08 -, Rn. 27; VG Aachen, Urteil vom 30.08.2007 - 4 K 1018/06 -, Rn. 39ff.).

    Dabei dürfen allerdings die Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag nicht überspannt werden, so dass überschlägige und geschätzte, aber schlüssige Angaben genügen, weil die Initiatoren eines Bürgerbegehrens regelmäßig nicht über das Fachwissen der Behörde verfügen und weil dieses plebiszitär-demokratische Element andernfalls weitgehend leerliefe ( VGH Kassel, Beschluss vom 18.03.2009 - 8 B 528/09 -, Rn. 54 ; vom 10.11.2016 - 8 B 2536/16 -, Rn. 8 f.; und vom 23.11.1995 - 6 TG 3539/95 -, Rn. 11 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.08.2008 - 10 ME 204/08 - VG Darmstadt, Beschluss vom 24.01.2018 - 3 L 5117/17.DA - BeckOK KommunalR Hessen/Dünchheim, 14. Ed. 1.2.2021, HGO § 8b Rn. 15 ff.).

    So kann erwartet werden, dass die Initiatoren eines Bürgerbegehrens notwendige Informationen bei der Verwaltung erfragen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.08.2008 - 10 ME 204/08 -, Rn. 28; OVG Münster, Urteil vom 28.01.2003 - 15 A 203/02 -, Rn. 41; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2012 - 1 L 2/12 -, Rn. 26).

  • OVG Niedersachsen, 07.05.2009 - 10 ME 277/08

    Inhalt und Umsetzung eines Bürgerentscheids

    Die Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens nach § 22b NGO können ungeachtet dessen, dass dies in Niedersachsen anders als in Bayern nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens Klage erheben (vgl. Beschl. d. Sen. v. 11.8.2008 - 10 ME 204/08 - NST-N 2008, 193 = NdsVBl 2008, 314 = DVBl 2008, 1268 [Leitsatz] = DÖV 2009, 86 [Leitsatz] = NordÖR 2008, 559 [Leitsatz]).
  • VG Schwerin, 27.08.2020 - 1 A 721/19

    Bürgerentscheid zu Grundsatzfragen der baurechtlichen Entwicklung;

    Der konkrete Inhalt der Fragestellung muss sich aber aus der Sicht der Bürger und der Gemeindevertretung, die über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden hat (vgl. § 20 Abs. 5 Satz 4 KV M-V) und das Bürgerbegehren abwenden kann, wenn es die Durchführung der beantragten Maßnahme beschließt (vgl. § 20 Abs. 5 Satz 5 KV M-V), mit hinreichender Deutlichkeit und unter Zuhilfenahme der allgemeinen Auslegungsregelungen der §§ 133, 157 BGB aus dem Antrag selbst einschließlich seiner Begründung ergeben (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. August 2008 - 10 ME 204/08 -, Rn. 22, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 7. Mai 2009 - 10 ME 277/08 -, Rn. 20, juris).

    Daraus folgt, dass subjektive, im Laufe des Verfahrens erläuternde Vorstellungen der Initiatoren oder der Vertreter des Bürgerbegehrens sowie außerhalb des Bürgerbegehrens von ihnen zur Verfügung gestellte Informationen - etwa weitergehende Erläuterungen in der Presse, in Informationsschriften oder auf einer Internetseite - für die Auslegung der Fragestellung ohne Belang und nachträgliche Änderungen des Bürgerbegehrens ausgeschlossen sind (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. August 2008 - 10 ME 204/08 -, Rn. 22, juris).

    Der Gegenstand eines Bürgerbegehrens kann auch auf eine Grundsatzentscheidung gerichtet sein, die dann ihrerseits von der Gemeinde bei späteren Ausführungsbeschlüssen zu beachten ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. August 2008 - 10 ME 204/08 -, Rn. 23, juris; OVG Greifswald, Beschluss vom 7. März 2019 - 2 M 172/17 OVG -, S. 4, 5 d. Umdr.).

    Aber auch auf Grundsatzfragen gerichtete Bürgerbegehren müssen ein Mindestmaß an Konkretheit aufweisen und ebenfalls in sich widerspruchsfrei, inhaltlich nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich sein (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. August 2008 - 10 ME 204/08 -, Rn. 23, juris).

    Die nachträgliche Erforschung des "wahren" Willens der Unterzeichner eines Bürgerbegehrens verbietet sich jedenfalls im Regelfall, weil die lediglich teilweise Aufrechterhaltung eines originären und demokratischen Votums der Bürgerschaft und die damit verbundene Ersetzung des tatsächlich manifest gewordenen Willens des gemeindlichen Trägerorgans durch die Annahme eines hypothetischen Willens, der sich auf die Gültigkeit allein eines Teils der getroffenen Entscheidung richtet, schon mit Blick auf die notwendige Berechenbarkeit demokratischer Entscheidungsprozesse, das Vertrauen in den unverfälschten Bestand ihrer Ergebnisse sowie dem daraus resultierenden besonderen Bedürfnis nach Rechtssicherheit und -klarheit jedenfalls an strenge Voraussetzungen geknüpft sein muss (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. August 2008 - 10 ME 204/08 -, Rn. 23, juris).

    So kann erwartet werden, dass sie notwendige Informationen bei der Verwaltung erfragen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. August 2008 - 10 ME 204/08 -, Rn. 28, juris).

  • VG Gelsenkirchen, 15.03.2024 - 15 K 1844/22

    Bürgerbegehren; Koppelungsverbot; Bestimmtheitsgebot

    vgl. Bay. VGH, Urteil vom 25. Juli 2007 - 4 BV 06.1438 -, juris Rn. 46; Nds. OVG, Beschluss vom 11. August 2008 - 10 ME 204/08 -, juris Rn. 23.

    vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11. August 2008 - 10 ME 204/08 -, juris Rn. 22; Dietlein/Peters in: Dietlein/Heusch, KommunalR NRW, 2023, § 26 Rn. 19.

    vgl. zur einer aus einer Teilunzulässigkeit folgenden grundsätzlichen Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens insgesamt: Nds. OVG, Beschluss vom 11. August 2008 - 10 ME 204/08 -, juris Rn. 23; Erichsen/Dietlein, Kommunalrecht, 3. Auflage, S. 165, Rn. 42; Dietlein/Peters in: Dietlein/Heusch, KommunalR NRW, 2023, § 26 Rn. 20.1, Etwas anderes folgt hier nicht daraus, dass am Ende des Bürgerbegehrens, losgelöst von den aufgeführten Zielen, ausgeführt wird, die Unterzeichnenden erklärten sich mit ihrer Unterschrift einverstanden, diese solle in den Fällen der teilweisen Unzulässigkeit oder Erledigung für die verbleibenden Teile fortgelten.

  • OVG Niedersachsen, 21.05.2012 - 10 LA 3/11

    Konkrete Änderung eines Bauleitplans als möglicher Gegenstand eines

    Den Klägern ist zunächst darin beizupflichten, dass Gegenstand eines Bürgerbegehrens grundsätzlich auch Grundsatzentscheidungen zur baulichen Entwicklung einer Gemeinde sein können, die dann ihrerseits vom Rat bei späteren Ausführungsbeschlüssen zu beachten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 2008 - 10 ME 204/08 -, NdsVBl 2008, 314; Wefelmeier, a.a.O., Rn. 11).

    Aus dem dargestellten Sinn und Zweck der Fragestellung des Bürgerbegehrens und seiner Begründung folgt auch, dass subjektive, im Laufe des Verfahrens erläuternde Vorstellungen der Initiatoren oder der Vertreter des Bürgerbegehrens sowie außerhalb des Bürgerbegehrens von ihnen zur Verfügung gestellte Informationen - etwa weitergehende Erläuterungen in der Presse, in Informationsschriften oder auf einer Internetseite - für die Auslegung der Fragestellung ohne Belang und nachträgliche Änderungen des Bürgerbegehrens ausgeschlossen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2005 - 10 ME 75/05 - n.v., und vom 11. August 2008 - 10 ME 204/08 -, a.a.O.; Wefelmeier, a.a.O., Rn. 54).

    Im Übrigen ist durch die Rechtsprechung des Senates bereits geklärt, dass Gegenstand eines Bürgerbegehrens auch Grundsatzentscheidungen einer Gemeinde sein können, die dann ihrerseits vom Rat bei späteren Ausführungsbeschlüssen zu beachten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 2008 - 10 ME 204/08, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2018 - 1 S 1132/18

    Kostendeckungsvorschlag für Einnahmeausfälle in Bürgerbegehren? Karten und Pläne

    Sie müssen daher nicht Gegenstand des Kostendeckungsvorschlags sein (Senat, Beschl. v. 08.04.2011 - 1 S 303/11 - EKBW § 21 GemO E 37; Urt. v. 21.04.2015, a.a.O.; ähnlich OVG NRW, Beschl. v. 19.03.2004 - 15 B 522/04 - DÖV 2004, 968 [Zurechnungszusammenhang maßgeblich]; a.A. NdsOVG, Beschl. v. 11.08.2008 - 10 ME 204/08 - juris Rn. 27 [auch Schadensersatzansprüche zu berücksichtigen]).

    Da bei den Gemeindebürgern im Allgemeinen keine besonderen verwaltungsrechtlichen Kenntnisse vorausgesetzt werden können, dürfen an die Formulierung und die äußere Form eines Bürgerbegehrens jedoch keine übertriebenen formalen Anforderungen gestellt werden (Senat, Urt. v. 25.10.1976 - I 561/76 - ESVGH 27, 73; ähnlich: OVG NRW, Beschl. v. 15.05.2014 - 15 B 499/14 - juris Rn. 10; NdsOVG, Beschl. v. 11.08.2008, a.a.O., Rn. 22).

    Daher dürften im Allgemeinen subjektive, im Laufe des Verfahrens erläuternde Vorstellungen der Initiatoren oder Vertreter des Bürgerbegehrens sowie außerhalb des Bürgerbegehrens von ihnen zur Verfügung gestellte Informationen für die Auslegung der Fragestellung ohne Belang sein (so NdsOVG, Beschl. v. 11.08.2008, a.a.O., Rn. 22).

  • VG Hannover, 05.06.2018 - 1 A 4391/16

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Entscheidung über Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens;

    Es ist eine Fragestellung oder eine Aussage zu verlangen, deren Formulierung zwar nicht von besonderen verwaltungsrechtlichen Kenntnissen getragen sein muss, die sich aber aus der Sicht des Bürgers und des Verwaltungsausschusses, der über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden hat, sowie des Rates, der das Bürgerbegehren abwenden kann, mit hinreichender Deutlichkeit und unter Zuhilfenahme der allgemeinen Auslegungsregelungen der §§ 133, 157 BGB aus dem Antrag selbst einschließlich seiner Begründung ergeben muss (Nds. OVG, Beschl. v. 11.08.2008 - 10 ME 204/08 -, juris Rn. 22; hinsichtlich der Einbeziehung der Begründung a. A.: KVR-NKomVG, Stand: Januar 2018, § 32 Rn. 54).

    Mithin ist hier hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen insgesamt § 32 NKomVG in der am 1. November 2016 infolge des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (Nds. GVBl. S. 226) in Kraft getretenen Fassung zugrunde zu legen, wonach im Vergleich zur vorherigen Gesetzesfassung u. a. das Erfordernis eines Kostendeckungsvorschlags (vgl. zu den Anforderungen bei einer mit dem Bürgerbegehren verfolgten kostengünstigeren Alternative nach alter Rechtslage: Nds. OVG, Beschl. v. 11.08.2008 - 10 ME 204/08 -, juris Rn. 29) gänzlich abgeschafft worden ist.

  • OVG Niedersachsen, 04.12.2019 - 10 LC 43/19

    Außenwirkung; Begründung; Bezugnahme; Innenrechtskreis; Leistungsklage;

    Die Fragestellung muss in sich widerspruchsfrei, in allen Teilen inhaltlich nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich sein; mit anderen Worten: bei mehrdeutigen, unpräzisen und zu Missverständnissen Anlass bietenden Formulierungen ist eine hinreichende Bestimmtheit der Fragestellung zu verneinen (Senatsbeschluss vom 11.08.2008 - 10 ME 204/08 -, juris Rn. 22 zu § 22b NGO a.F.).

    Für die Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens sind diese ohnehin nicht von Belang (Senatsbeschluss vom 11.08.2008 - 10 ME 204/08 -, juris Rn. 22).

  • VG Magdeburg, 24.10.2013 - 9 B 273/13

    Gemeinderecht: Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens

    Aus dem Bürgergehren müssen sich einerseits die mit der Sachentscheidung verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle ergeben; andererseits ist ein Vorschlag über die Kompensation derselben erforderlich (dazu OVG Lüneburg, B. v. 11.08.2008, 10 ME 204/08, juris).

    Dabei dürfen allerdings die Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag nicht überspannt werden, so dass überschlägige und geschätzte, aber schlüssige Angaben genügen, weil die Initiatoren eines Bürgerbegehrens regelmäßig nicht über das Fachwissen der Behörde verfügen (OVG Lüneburg, B. v. 11.08.2008, a. a. O.) und weil dieses plebiszitär-demokratische Element andernfalls weitgehend leerliefe.

  • VG Stade, 01.11.2013 - 1 B 3064/13

    Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag bei einem kommunalen Bürgerbegehren

    Weiterhin schließt der Kostendeckungsvorschlag die Beschreibung der Mittel und der Wege ein, auf denen die Kosten aufgebracht bzw. Einsparungen verwirklicht werden sollen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.8.2008 - 10 ME 204/08, juris).

    Mit Blick auf die Zielrichtung der bürgerschaftlichen Beteiligung nach § 32 NKomVG sind die Kommunen im Regelfall gehalten, auf Nachfrage der Initiatoren die für die Durchführung eines Bürgerbegehrens erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben, soweit die Kommunen über die betreffenden Informationen verfügen und die Auskünfte ohne weitere erhebliche Bemühungen gegeben können; eine darüber hinausgehende Unterstützungsobliegenheit trifft die Kommunen nicht (Nds. OVG, Beschluss vom 11.8.2008 - 10 ME 204/08, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2013 - 15 B 697/13

    Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Bürgerbegehrens gem. § 26

  • VG Neustadt, 16.01.2017 - 3 K 618/16

    Auslegung, Begründung, Bestimmtheit, Bürgerbegehren, Frage, Fragestellung,

  • VG Frankfurt/Main, 28.02.2024 - 7 K 1080/22

    Mangelnde Bestimmtheit eines Bürgerbegehrens über den Neubau eines

  • VG Köln, 25.04.2012 - 4 K 2849/11

    Bürgerbegehren gegen die Schließung des Bürgerbüros in Opladen ist unzulässig

  • VG Hannover, 25.06.2020 - 1 A 4319/19

    Richtige Klageart bei Streit um Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens;

  • VG Potsdam, 02.03.2017 - 1 K 3918/16

    Kommunalrecht: Bestimmtheitsanforderungen bei der Formulierung der Fragestellung

  • VG Lüneburg, 11.11.2009 - 5 A 120/09

    Bürgerbegehren

  • VG Köln, 25.04.2012 - 4 L 2849/11

    Bürgerbegehren gegen Schließung eines Bürgerbüros

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