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   VGH Baden-Württemberg, 05.10.1999 - 10 S 1059/99   

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VGH Baden-Württemberg, 05.10.1999 - 10 S 1059/99 (https://dejure.org/1999,8790)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.10.1999 - 10 S 1059/99 (https://dejure.org/1999,8790)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. Oktober 1999 - 10 S 1059/99 (https://dejure.org/1999,8790)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Konkretisierung der Pflicht zur Überlassung von Abfällen zur Beseitigung; Abfallgemisch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 91
  • VBlBW 2000, 156
  • DÖV 1999, 830
  • DÖV 2000, 39
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.1999 - 10 S 2766/98

    Gewerbliche Abfälle - Abfallgemisch - Abfall zur Verwertung bzw zur Beseitigung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.10.1999 - 10 S 1059/99
    Weder der Gesetz- noch der Verordnungsgeber des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts haben es vermocht, ohne weitere Konkretisierung befolgbare normative Vorgaben zur Abgrenzung beider Abfallarten zu geben (vgl. die im Beschluß des Senats vom 31.05.1999 - 10 S 2766/98 -, DÖV 1999, 830, enthaltenen vielfältigen Hinweise auf Rechtsprechung und Literatur).

    Vielmehr läßt nach der Rechtsprechung des Senats das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz abstrakte Abgrenzungsversuche, die von vornherein ein "Entweder-Oder" postulieren, auch und gerade bei Abfallgemischen nicht zu; es kommt statt dessen auf eine konkrete Betrachtungsweise in Ansehung des Abfallgemisches an (Beschluß vom 31.05.1999, a.a.O., m.w.N.).

    Das gilt vor allem dann, wenn es nicht um die Zuordnung von Abfällen beim Abfallerzeuger geht, bezüglich derer eine gewisse Typisierung in Betracht kommen könnte (vgl. Beschluß des Senats vom 31.05.1999, a.a.O.), sondern bei einem Abfallentsorgungsbetrieb, der - wie die Antragstellerin - eine vielseitige Palette von Abfällen entsorgt.

    Dem Antragsgegner stehen aber im Vergleich zum Abfallgesetz a.F. gesteigerte Überwachungsbefugnisse zu (Beschluß des Senats vom 31.05.1999, a.a.O.), die ihn in die Lage versetzen dürften, die erforderliche Konkretisierung vorzunehmen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.01.1999 - 8 B 12627/98

    Abfall zur Verwertung; Abfall zur Beseitigung; Abfallgemisch; Entsorgungspflicht;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.10.1999 - 10 S 1059/99
    Die vom Antragsgegner für seine Auffassung angeführte Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluß vom 13.01.1999, 8 B 12627/98) ist zu einem anders gelagerten Sachverhalt ergangen und deshalb nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.1998 - 10 S 493/98

    Abfallrechtliche Überlassungspflicht - Abfallgemisch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.10.1999 - 10 S 1059/99
    Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache umfaßt nämlich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO im Regelfall nur spezifisch auf Eilverfahren bezogene Fragestellungen (vgl. den Beschluß des Senats vom 24.03.1998 - 10 S 493/98 -, NVwZ 1998, 1206, m.w.N.).
  • VG Karlsruhe, 06.07.2017 - 10 K 7698/16

    EU-Datenschutz-Grundverordnung (DGVO): Vor Inkrafttreten keine

    Damit wird sie ihrer Aufgabe des Gesetzesvollzugs nicht gerecht (vgl. zu einer abfallrechtlichen Verfügung: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.1999 - 10 S 1059/99 -, juris; zu einer atomrechtlichen Auflage: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2007, a.a.O., Rn. 36 ff.; zu einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2015, a.a.O., Rn. 19).
  • BVerwG, 01.12.2005 - 10 C 4.04

    Abgaben; Gebühren; Beiträge; Steuern; Typenzwang; Bestimmtheitsgebot;

    Dieser hat zum einen in seinem Beschluss vom 5. Oktober 1999 - 10 S 1059/99 - (NVwZ 2000, 91) die Bestimmtheit einer abfallrechtlichen Ordnungsverfügung mit dem Hinweis beanstandet, eine aus sich selbst heraus verständliche Regelung liege "bezüglich der Abgrenzung von Abfall zur Verwertung von Abfall zur Beseitigung nach §§ 3 ff. KrW-/AbfG in geradezu exemplarischer Weise nicht vor".
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2002 - 10 S 1379/00

    Kommunale Satzungsregelung zum "Wie", nicht zum "Ob", von Überlassungspflichten

    Diese normativen Vorgaben zur Abgrenzung beider Abfallarten lassen abstrakte Abgrenzungsversuche nicht zu, die von vornherein ein "Entweder - Oder" postulieren (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.10.1999, AIjM 1999, 1243 [richtig: NVwZ 2000, 91 - d. Red.] = DÖV 1999, 830 = VBlBW 2000, 156), weshalb der Antragsgegner zu Recht auch hierauf verzichtet hat.

    Die Abgrenzung ist vielmehr nach Maßgabe der im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz angelegten Kriterien anhand der Hauptzweckklauseln in Ansehung des konkreten Abfalls zu leisten (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.10.1999, AIjM 1999, 1243 [richtig: NVwZ 2000, 91 - d. Red.] = DÖV 1999, 830 = VBlBW 2000, 156).

    Sofern fraglich ist, ob auf einem Grundstück ausschließlich (§ 14 Abs. 4 AWS 2002) Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen anfallen und für diese eine Überlassungspflicht nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG besteht und deshalb eine Anmeldung nach § 10 Abs. 2 AWS 2002 erfolgen muss, ist es Sache der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ausschließlich zuständigen Abfallrechtsbehörden (§ 63 KrW-/AbfG, § 28 LAbfG i.V.m. § 13 LVG), die Herkunft und die Abfallart in Konkretisierung der Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - erforderlichenfalls durch Erlass einer Verfügung auf der Grundlage des § 21 KrW-/AbfG i.V.m. § 20 LAbfG - zu klären (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.10.1999, NVwZ 2000, 91 = UPR 2000, 39 = VBlBW 2000, 156; HessVGH, Beschl. v. 04.09.2000, NVwZ 2001, 108).

    Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des § 40 KrW-/AbfG, die eine abfallrechtsspezifische Ausprägung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 24 VwVfG sind, betreffen hingegen die Überwachung der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung durch die Abfallrechtsbehörde (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.01.2002 - 10 S 1185/00 - ; Beschl. v. 30.03.2001 - 10 S 1184/00 - UPR 2001, 278 = DVBl. 2001, 1291; Urt. v. 28.11.2000 - 10 S 1375/99 -, NVwZ 2001, 574 = BWGZ 2001, 477 = UPR 2001, 272; Beschl. v. 31.05.1999 - 10 S 2766/98 -, AIjM 1999, 1243 [richtig: NVwZ 2000, 91 - d. Red.] = VBlBW 2000, 80 = NuR 1999, 581; BayVGH, Urt. v. 13.11.2000, BayVBl 2001, 146).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2001 - 2 S 2043/00

    Regelungskompetenz im Abfallrecht)

    Besondere rechtliche Brisanz löst die umstrittene Zuordnung von Abfallgemischen zur Verwertung (§ 5 KrW-/AbfG) oder zur Beseitigung (§ 11 KrW-/AbfG) aus (vgl. dazu vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.6.2000 - 3 S 4/00 -, NVwZ 2000, 1181; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.3.1998 - 10 S 493/98 - Beschluss vom 31.5.1999, aaO; Beschluss vom 5.10.1999 - 10 S 1059/99 -, VBlBW 2000, 156; Bay.VGH, Urteil vom 30.11.1999 - 20 B 99.1068 -, BayVBl. 2000, 176; Dolde/Vetter, NVwZ 1997, 937 ff.; NVwZ 1998, 378; NVwZ 1999, 1193 f.; NVwZ 2000, 21 ff. und 1104 ff; Weidemann, NVwZ 1997, 973; NVwZ 1998, 258; NVwZ 2000, 1131; Kibele, NVwZ 2001, 42; Cancik, BayVBl. 2000, 711 mit zahlr.

    Dennoch bleibt der "Rahmen der Überlassungspflicht" nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, d.h. die Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls welche Abfälle von ihren Erzeugern bzw. Besitzern nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen sind, jedenfalls im Einzelfall durch die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ausschließlich zuständigen Abfallbehörden (§ 63 KrW-/AbfG, § 28 LAbfG in Verb. mit § 13 LVG) bestimmbar, wenn auch die Konkretisierung dessen, was Abfall zur Beseitigung ist, hohe Anforderungen, insbesondere an die Sachaufklärung im konkreten, durch die Gerichte im Einzelfall überprüfbaren Satzungsvollzug stellen mag (vgl. zu Abfallgemischen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.10.1999, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.2013 - 11 S 1581/12

    Zum Verbot politischer Betätigung zugunsten der PKK nach Verbüßung einer

    In Anbetracht des durch das Verbot der politischen Betätigung nach § 47 AufenthG bewirkten Eingriffs in Grundrechte des Betroffenen - wie insbesondere die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsfreiheit - und der Strafbewehrung von Verstößen durch § 95 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG sind an die Bestimmtheit hier hohe Anforderungen zu stellen (vgl. näher allgemein zur Bestimmtheit: BVerwG, Urteile vom 02.07.2008 - 7 C 38.07 - NVwZ 2009, 52, vom 02.12.1993 - 3 C 42.91 - BVerwGE 94, 341, vom 15.02.1990 - 4 C 41.87 - NVwZ 1990, 658, und vom 26.01.1990 - 8 C 69.87 -NVwZ 1990, 855, jew. m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.10.1999 - 10 S 1059/99 - NVwZ 2000, 91; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 37 Rn. 5 ff.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.12.2010 - 1 BvR 1106/08 - juris; zur Bestimmtheit im Rahmen von Anordnungen nach § 47 AufenthG bzw. den entsprechenden früheren Regelungen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.03.1999, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.04.2002 - 2 O 33/02 - juris; VG München, Urteil vom 20.02.2002 - M 28 K 01.2231 - juris, Beschluss vom 29.03.2000 - M 26 S 99.4956 - juris; VG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2012 - 8 K 1265/11 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2000 - 10 S 1375/99

    Abfallrechtliche Überwachung - Ausübung des Betretungsrecht als Realakt

    Infolge des erweiterten Abfallbegriffs und der damit verbundenen umfassenden Einbeziehung der Verwertung in den Steuerungsanspruch des Gesetzes unterliegt also die Abfallverwertung in größerem Umfang als bisher der allgemeinen Überwachung (Beschl. des Senats v. 31.05.1999 - 10 S 2766/98 -, NVwZ 1999, 1243 = VBlBW 2000, 80, und v. 05.10.1999 - 10 S 1059/99 -, NVwZ 2000, 91 = VBlBW 2000, 156; vgl. auch Paetow, a. a. O., RdNr. 2).
  • OVG Sachsen, 26.07.2022 - 4 B 176/22

    Abfallüberlassung; Abfallbehälter; Bereitstellung; Zumutbarkeit;

    Eine gesetzeswiederholende Verfügung ist aber zulässig, wenn es einen konkreten Anlass dafür gibt, besonders auf die Beachtung einer gesetzlichen Bestimmung hinzuwirken (VGH BW, Beschl. v. 5. Oktober 1999 - 10 S 1059/99 -, juris Rn. 4; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 8. Januar 2014 - 8 B 11193/13 -, juris Rn. 7; HessVGH, Beschl. v. 13. Oktober 2015 - 2 A 2074/14.Z -, juris Rn. 4; OVG LSA, Urt. v. 14. November 2015 - 3 L 386/14 -, juris Rn. 47).
  • VG Bayreuth, 29.09.2020 - B 10 S 20.820

    Ökodesign-Anforderungen an die elektronische Raumtemperaturkontrolle

    bb) Voraussetzung einer solchen gesetzeskonkretisierenden Regelung ist jedoch, dass ihr Adressat allein aufgrund der abstrakten Regelung des Gesetzes, die in der Verfügung wiederholt wird, erkennen kann, welches Verhalten das Gesetz bzw. die Behörde im Vollzug des Gesetzes von ihm verlangt bzw. nicht ausreichen lässt (vgl. VGH BW, B.v. 5.10.1999 - 10 S 1059/99 - juris Rn. 4).
  • VG Freiburg, 14.03.2001 - 2 K 2191/99

    Abfallentsorgung durch Dritte; Verantwortlichkeit der Zulieferer; Vermischung

    Zwar ist es nach § 37 LVwVfG Aufgabe der Verwaltung, die normativen Vorgaben des KrW-/AbfG schon auf der Ebene der verwaltungsrechtlichen Grundverfügung für den Einzelfall zu konkretisieren (vgl. insbes. VGH BW, Beschl. v. 5.10.1999, NVwZ 2000, 91).
  • VG Stuttgart, 15.02.2007 - 12 K 2520/05

    Klage gegen Gewerbemüllgebühren im Landkreis Böblingen erfolglos

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in einem Beschluss vom 05.10.1999 - 10 S 1059/99 - (DPR 2000, 39) eine abfallrechtliche Ordnungsverfügung, die "abstrakt-individuell" angeordnet hat, dass Abfälle zur Beseitigung dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen sind, mangels hinreichender Bestimmtheit beanstandet und ausgeführt, "eine solche aus sich selbst heraus verständliche abstrakte Regelung liegt bezüglich der Abgrenzung von Abfall zur Verwertung von Abfall zur Beseitigung nach §§ 3 ff. KrW-/AbfG in geradezu exemplarischer Weise nicht vor".
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