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   VGH Baden-Württemberg, 19.09.2005 - 10 S 1194/05   

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VGH Baden-Württemberg, 19.09.2005 - 10 S 1194/05 (https://dejure.org/2005,883)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.09.2005 - 10 S 1194/05 (https://dejure.org/2005,883)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. September 2005 - 10 S 1194/05 (https://dejure.org/2005,883)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Keine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im vorläufigen Rechtschutzverfahren - Versagung der Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Hinblick auf eine zuvor im Inland erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorlagepflicht des Beschwerdegerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren; Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz; Berechtigung zum Führen eines KfZ im Bundesgebiet auf Grund einer EU-Fahrerlaubnis; Anerkennung der im Ausland ...

  • archive.org
  • Judicialis

    EGV Art. 234 Abs. 3; ; EWGRL 91/439 Art. 1 Abs. 2; ; EWGRL 91/439 Art. 7 Abs. 1 Buchst. a; ; EWGRL 91/439 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b; ; EWGRL 91/439 Art. 8 Abs. 2; ; EWGRL 91/439 Art.... 8 Abs. 4 Satz 1; ; EWGRL 91/439 Art. 9; ; EWGRL 91/439 Art. 10 Abs. 2; ; FeV § 28 Abs. 1 Satz 1; ; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3; ; FeV § 28 Abs. 5 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fahrerlaubnis - Fahrerlaubnis, Gültigkeit, EU-Ausland, Anerkennung, Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, Neuerteilung der Fahrerlaubnis, ordentlicher Wohnsitz, Alkoholmissbrauch, Verkehrssicherheit, Vorlagepflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1153
  • VBlBW 2006, 27
  • DVBl 2006, 188
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.09.2005 - 10 S 1194/05
    2) Die Klärung der Frage, inwieweit die Mitgliedstaaten aufgrund von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG berechtigt sind, einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Hinblick auf eine zuvor im Inland erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis die Anerkennung zu versagen, bedarf auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01, Kapper) einer erneuten Vorlage an den Gerichtshof.

    Nach dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337) ist Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26 EG des Rates vom 02. Juni 1997 jedoch so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt hat.

    Der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine verbietet dem Aufnahmemitgliedstaat, die Anerkennung dieses Führerscheins mit der Begründung zu verweigern, der Inhaber dieses Führerscheins habe zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates und nicht im Gebiet des Ausstellungsstaates gehabt (EuGH, Beschl. v. 11.12.1003, C-408/02, Rn. 22; Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 45-49, EuZW 2004, 337).

    Hinsichtlich der Regelung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sind die Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung erfüllt, so dass sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf diese Bestimmung berufen kann (EuGH, Urt. v. 29.10.1998, C-230/97, Awoyemi, Slg. I-6781, Rn. 42 f.; Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 45, EuZW 2004, 337).

    bb) Der Antragsteller macht demgegenüber unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337) geltend, insbesondere die Vorschrift des § 28 Abs. 5 FeV sei wegen der Verpflichtung der Mitgliedstaaten ohne Weiteres unanwendbar, eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis nach Ablauf einer im Inland ausgesprochenen Sperrfrist auch dann anzuerkennen, wenn dem Betreffenden zuvor im aufnehmenden Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden sei.

    Hierauf hat im Übrigen auch der EuGH in seinem Urteil vom 29.04.2004 ausdrücklich hingewiesen (C-476/01, Rn. 18).

    Im Rahmen des Verfahrens C-476/01 (Kapper) hat die Kommission schriftsätzlich und auch in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, ihre Zustimmung zu den Bestimmungen des § 28 FeV 1999 implizit gegeben zu haben.

    Ferner hat die Kommission ausdrücklich festgestellt, Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verlange von ihr keine förmlichen Entscheidungen, mit denen sie den ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilten nationalen Vorschriften ausdrücklich ihre Zustimmung erteile (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 69).

    Demgegenüber ist in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG, der nach dem EuGH nicht nur in den Fällen eines Antrags auf Umtausch eines im EU-Ausland ausgestellten Führerscheins gilt (vgl. Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 73), bestimmt, dass es ein Mitgliedstaat ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebieten eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen - Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis - angewendet wurde.

    Der EuGH hat die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG enthaltene Ermächtigung als Ausnahme von dem in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie enthaltenen Grundsatz der Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse eng ausgelegt (Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 70 ff.).

    Die entscheidungserhebliche Frage der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis nach einer im Inland erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis und vergeblichen Versuchen des Betroffenen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Inland setzt auch im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01) eine erneute Vorlage an den Gerichtshof voraus.

    Wie sich den Ausführungen des EuGH in Rn. 18 des Urteils vom 29.04.2004 (C-476/01) entnehmen lässt, ist der Gerichtshof nicht von der besonderen Fallgestaltung ausgegangen, dass der Betroffene nach Ablauf der vom Strafgericht ausgesprochenen Sperrfrist im Inland die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragt hat, die erneute Erteilung aber wegen Fahrungeeignetheit abgelehnt und dem Betroffenen danach unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis im EU-Ausland eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.08.2005 - 7 B 11021/05

    Ausländische Fahrerlaubnis wegen Europarecht gültig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.09.2005 - 10 S 1194/05
    cc) Der Senat vermag sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der auch vom OVG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG -) vertretenen Ansicht nicht anzuschließen, § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV sei mit der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung, die sie durch die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 29.04.2004) erhalten habe, unvereinbar und deshalb nicht anzuwenden.

    Es wird die Ansicht vertreten, die Mitgliedstaaten hätten die im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnisse nach Ablauf einer im Inland ausgesprochenen Sperrfrist ohne Weiteres anzuerkennen und der aufnehmende Mitgliedstaat sei darauf beschränkt, entsprechend Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis vorzugehen, wenn dieser nach der Erteilung im Inland verkehrsauffällig werde (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG -).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2004 - 10 S 308/04

    Anerkennung des von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.09.2005 - 10 S 1194/05
    Dementsprechend ist § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV im Hinblick auf in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellte Führerscheine wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts ohne Weiteres unanwendbar (vgl. Senatsbeschl. v. 21.06.2004 - 10 S 308/04 -, NJW 2004, 3058 = DAR 2004, 606).
  • EuGH, 29.10.1998 - C-230/97

    Awoyemi

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.09.2005 - 10 S 1194/05
    Hinsichtlich der Regelung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sind die Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung erfüllt, so dass sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf diese Bestimmung berufen kann (EuGH, Urt. v. 29.10.1998, C-230/97, Awoyemi, Slg. I-6781, Rn. 42 f.; Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 45, EuZW 2004, 337).
  • EuGH, 24.05.1977 - 107/76

    Hoffmann-La Roche / Centrafarm

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.09.2005 - 10 S 1194/05
    Zwar ist der Senat im Beschwerdeverfahren letztinstanzliches Gericht im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag, es besteht jedoch nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 24.05.1977, C-107/76, Rn. 6; Urt. v. 27.10.1982, C-35 und 36/82, Slg. 3723, 3735, Rn. 10) keine Vorlagepflicht.
  • EuGH, 11.12.2003 - C-408/02

    Da Silva Carvalho

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.09.2005 - 10 S 1194/05
    Der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine verbietet dem Aufnahmemitgliedstaat, die Anerkennung dieses Führerscheins mit der Begründung zu verweigern, der Inhaber dieses Führerscheins habe zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates und nicht im Gebiet des Ausstellungsstaates gehabt (EuGH, Beschl. v. 11.12.1003, C-408/02, Rn. 22; Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 45-49, EuZW 2004, 337).
  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.09.2005 - 10 S 1194/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Betreffende seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb nutzlos erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85, 91; Beschl. v. 22.09.1995 - 4 NB 18.95 -, DVBl. 1996, 107).
  • BVerwG, 22.09.1995 - 4 NB 18.95

    Normenkontrollklage - Bebauungsplan - Antragsbefugnis - Rechtsschutzbedürfnis -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.09.2005 - 10 S 1194/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Betreffende seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb nutzlos erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85, 91; Beschl. v. 22.09.1995 - 4 NB 18.95 -, DVBl. 1996, 107).
  • AG Frankenthal, 11.10.2001 - 5365 Js 31420/99
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.09.2005 - 10 S 1194/05
    Dass sich der Betroffene im Verfahren vor dem Amtsgericht Frankenthal (5365 Js 31420/99 -Cs -), in dem die Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG durch das Urteil des EuGH vom 29.04.2004 erfolgt ist, nach der letzten Fahrerlaubnisentziehung - wegen des unveränderten Fortbestehens der zur ursprünglichen Fahrerlaubnisentziehung führenden Eignungsmängel - erfolglos um die Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch eine Behörde der Bundesrepublik Deutschland bemüht hat, ist dem dortigen Vorlagebeschluss vom 11.10.2001 gerade nicht zu entnehmen.
  • LG Freiburg, 08.05.2006 - 7 Ns 540 Js 26426/05

    Führerscheintourismus: Keine Fahrberechtigung in Deutschland mit nachträglich im

    Trotz ihres formalen Richtliniencharakters entfaltet die Richtlinie 91/439/EWG unmittelbare Wirkung mit der Folge, dass sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten auf die Regelungen berufen kann (EuGH Urteil v. 29.10.1998, C-230/97, ZAR 1999, 41; VGH Mannheim DAR 2004, 606 sowie NJW 2006, 1153; VG München NJW 2005, 1818).

    Daher sei die Regelung des Art. 1 Abs. 2 iVm Art. 7 Abs. 1 lit. b und Art. 9 S. 1 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend auszulegen, dass ein Mitgliedstaat dem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht allein deshalb versagen dürfe, weil der Inhaber des Führerscheins im Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt habe (EuGH DAR 2004, 333 (337); VGH Mannheim DAR 2004, 606, NJOZ 2006, 487 (495) sowie NJW 2006, 1153; VG Karlsruhe NJW 2005, 460).

    Dem Aufnahmemitgliedstaat stehe zur Wahrung seiner Interessen die Möglichkeit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 227 EG gegen den ausstellenden Mitgliedstaat zur Verfügung, wenn dieser nicht die erforderlichen Maßnahmen gegen zu Unrecht erteilte Führerscheine ergreife (EuGH DAR 2004, 333 (337); VGH Mannheim DAR 2004, 606 sowie NJW 2006, 1153 (1154)).

    Da § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausnahmslos nicht mehr einschränken könne, verbleibe der Norm mithin kein Anwendungsbereich (VGH Mannheim NJW 2006, 1153f; VG München NJW 2005, 1818; Otte/Kühner NZV 2004, 321 (326)).

    Nach dem Urteil des EuGH dürfe jedoch der Charakter des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG als Ausnahmevorschrift von dem grundsätzlich geltenden Prinzip der gegenseitigen Anerkennung nicht verkannt werden, weil dieses die erleichterte Ausübung der primär-rechtlich garantierten Grundfreiheiten bezwecke (VGH Mannheim NJW 2006, 1153 (1157); Otte/Kühner NZV 2004, 321 (322)).

    Zudem spricht auch der Aspekt der Verkehrssicherheit, der sowohl die Richtlinie 91/439/ EWG als auch § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV zu dienen bestimmt sind, gegen eine automatische Anerkennung, denn mangels eines gemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregisters ist eine Kenntniserlangung der Behörden des Ausstellungsstaates von den Gründen der Fahrerlaubnisentziehung des anderen Mitgliedstaates noch nicht gesichert (BVerwG NJW 2006.1151; VGH Mannheim NJW 2006, 1153 (1154f) sowie NJOZ 2006, 487 (490); VGH Kassel NJOZ 2006, 1336 (1339); VG Aachen Beschluss vom 24.06.2005, Az. 3 L 270/05; AG Kassel NZV 2005, 601 (602); Geiger DAR 2004, 340).

    Im Kontext zu Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG, wonach eine Person nicht Inhaber zweier EU-Führerscheine verschiedener Mitgliedstaaten sein kann, ist Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG somit dahingehend auszulegen, dass der aufnehmende Mitgliedstaat die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis hinsichtlich solcher Ereignisse ablehnen kann, die bereits vor ihrer Erteilung eingetreten sind (VGH Mannheim NJW 2006, 1153 (1155)).

    Insbesondere bei begründeten Zweifeln an der ausreichenden Überprüfung der Fahreignung des Betroffenen seitens der Behörden des ausstellenden Mitgliedstaates ist es (entgegen der Rechtsprechung des OVG Koblenz NJW 2005, 3228 (3229f)) wegen des hohen Rangs der bedrohten Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu rechtfertigen, dass Maßnahmen des aufnehmenden Mitgliedstaates trotz der Kenntnis vom Gefahrenpotential des Führerscheininhabers erst nach erneuten Verkehrsauffälligkeiten zulässig sein sollen (VGH Mannheim NJW 2006, 1153 (1157) sowie NJOZ 2006, 487 (490, 493)).

    Da nach Nr. 14.1 des Anhangs III der Richtlinie 91/439/EWG eine Alkoholabhängigkeit oder die Unfähigkeit der Trennung des Führens von Kraftfahrzeugen und des Alkoholkonsums der Fahrerlaubniserteilung ausdrücklich entgegensteht, ist eine Beschränkung der Prüfungskompetenz des Aufnahmestaates, dem die mangelnde Eignung bereits bekannt ist, unvereinbar mit dem Schutz der Verkehrssicherheit (VGH Mannheim NJW 2006, 1153 (1156)).

    Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist bei einer Alkoholabhängigkeit des Betroffenen wegen der von ihm im Straßenverkehr ausgehenden Gefahren für die Verkehrssicherheit nur möglich, wenn eine nachhaltige Änderung des Alkoholtrinkverhaltens mittels eines Sachverständigengutachtens nachgewiesen ist (VGH Mannheim NJW 2006, 1153 (1156)).

    Daher ist der aufnehmende Mitgliedstaat - im Gegensatz zur Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 91/439/EWG - zur Ablehnung der Anerkennung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis berechtigt, wenn eine Bemühung des Betroffenen um die Beseitigung der Mängel der Fahreignung nicht ersichtlich ist und begründete Zweifel an der ausreichenden Eignungsprüfung durch den ausstellenden Mitgliedstaat bestehen (VGH Mannheim NJW 2006, 1153 (1157)).

    Im Verfahren C-476/01 hat die Kommission implizit ihre Zustimmung zu § 28 FeV 1999 erteilt (EuGH DAR 2004, 333 (339); VGH Mannheim NJW 2006, 1153 (1155); OVG Münster vom 04.11.2005, Az.: 16 B 736/05).

  • OVG Thüringen, 29.06.2006 - 2 EO 240/06

    Recht der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfungen; Fahrerlaubnis

    Gegen die Richtigkeit der oben dargestellten Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG wird eingewandt, dies hätte zur Folge, dass erst ein erneutes Auffälligwerden des Fahrerlaubnisinhabers nach Erteilung einer ausländischen Fahrerlaubnis - wofür es im Fall des Antragstellers keine Hinweise gibt - zum Anlass dafür genommen werden dürfte, die nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Maßnahmen auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG anzuwenden (vgl. OVG NordrheinWestfalen, Beschluss vom 4. November 2005 - 16 B 736/05 -, zitiert nach Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. September 2005 - 10 S 1194/05 -, zitiert nach Juris).

    Die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts kann jedoch nicht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erfolgen, sondern muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben; insoweit teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dessen Beschluss vom 19. September 2005 (-10 S 1194/05 -, zitiert nach Juris).

    Weil es Konsumenten mit einem solchen Trinkverhalten nicht um Genuss-, sondern um Wirkungstrinken geht, wurde die psychologische Sperre ebenso überschritten wie die für den Alkoholkonsum geltende soziale Norm (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. September 2005 - 10 S 1194/05 -, zitiert nach Juris, m. w. N.).

  • VG Karlsruhe, 29.12.2005 - 5 K 2115/05

    "Entziehung" einer EU-Fahrerlaubnis aus der Tschechischen Republik

    Es besteht insoweit lediglich die Möglichkeit, dass die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat in einem Verfahren nach Art. 227 EGV geltend macht, die Tschechische Republik habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen, dass sie das innerstaatliche Recht hinsichtlich des Wohnsitzerfordernisses nicht an die Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG angepasst und dem Antragsteller danach zu Unrecht eine Fahrerlaubnis erteilt habe (vgl. hierzu: EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C -476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.09.2005 - a.a.O - m. w. N.).

    Die Kammer vermag entgegen der vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung, insbesondere des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Beschl. v. 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG) und der 11. Kammer des VG Karlsruhe (Beschl. v. 06.09.2005 - 11 K 1167/05 -) nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV mit der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung, die sie durch die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 29.04.2004 - a.a.O. -) erhalten hat, unvereinbar und deshalb nicht anzuwenden ist und schließt sich der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse v. 07.11.2005 - 10 S 1057/05 - u. v. 19.09.2005 - 10 S 1194/05 - vgl. auch: OVG Münster, Beschl. v. 04.11.2005 - 16 B 736/05 - BeckRS 2005 Nr. 30527; VGH München, Beschl. v. 01.07.2005 11 C 05.940) an.

    Für den Bereich des Gemeinschaftsrechts besteht das Problem, dass derzeit kein gemeinschaftsweites Fahrerlaubnisregister geführt wird und der ausstellende Mitgliedstaat nicht durch eine obligatorische Nachfrage bei diesem Register (vgl. die innerstaatliche Vorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 2 StVG) über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung in Kenntnis gesetzt wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.11.2005 - a.a.O.- u. v. 19.09.2005 - a.a.O.-).

    Die zuständigen Behörden der Tschechischen Republik hatten - wie der vorliegende Fall und eine Vielzahl der zum Wohnsitzerfordernis ergangenen Rechtsprechung zeigt (vgl. Beschlüsse des VGH Bad.-Württ. v. 07.11.2005 - a.a.O. - u. v. 19.09.2005 - a.a.O. -, v. 14.10.2005 - 10 S 1866/05, BeckRS 2005 Nr. 30764; OVG Lüneburg, Beschl., v. 12.10.2005 - 12 ME 288/05 - BeckRS 2005 Nr. 30476; sowie die vom Antragsteller genannten Entscheidungen) - zunächst das - hier nicht zu prüfende - Wohnsitzerfordernis offenkundig missachtet.

    Dass der Antragsteller hierauf nicht eingegangen ist, verstärkt zudem die Zweifel an der Annahme, der Antragsteller habe seinen die Verkehrssicherheit gefährdenden Alkoholkonsum so eingeschränkt, dass er für den Straßenverkehr keine Gefahr mehr darstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.09.2005, a.a.O).

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