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   VGH Baden-Württemberg, 10.10.2013 - 10 S 1202/13   

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https://dejure.org/2013,28973
VGH Baden-Württemberg, 10.10.2013 - 10 S 1202/13 (https://dejure.org/2013,28973)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 (https://dejure.org/2013,28973)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. Oktober 2013 - 10 S 1202/13 (https://dejure.org/2013,28973)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eine in der Form der BGB-Gesellschaft betriebene Arbeitsgemeinschaft als Sammler von Abfällen

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 3 Abs 10 KrWG, § 7 Abs 3 KrWG, § 18 Abs 2 KrWG, § 18 Abs 5 S 2 KrWG, § 126 Abs 1 UmwG
    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung - gewerberechtliche Zuverlässigkeit der Gesellschafter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eine in der Form der BGB -Gesellschaft betriebene Arbeitsgemeinschaft als Sammler von Abfällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 138
  • DÖV 2014, 91
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (21)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 476/13

    Gewerbliche Alttextiliensammlungen vorläufig erlaubt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.10.2013 - 10 S 1202/13
    Bei der Anwendung dieser Norm ist zu berücksichtigen, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, gegebenenfalls auch des Art. 14 Abs. 1 GG, darstellt (vgl. hierzu und zum Folgenden auch OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - juris; sowie Senatsbeschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, zur Veröffentlichung in juris und der Fachpresse vorgesehen).

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Untersagung ultima ratio bleiben (vgl. näher OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -a.a.O.).

    Dabei kommt es nicht ausschließlich auf das Begriffsverständnis der Entsorgungsfach-betriebeverordnung (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 EfbV) an, weil gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen (vgl. im Einzelnen OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - a.a.O.).

    Vielmehr dürfte die Vorschrift auf die spezifischen von der Abfallbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften Bezug nehmen (OVG Münster, Beschluss vom 19.07.1013 - 20 B 476/13 - a.a.O.).

    Auch in diesem Zusammenhang dürfte kein Anlass bestehen, die für eine Untersagung relevante Frage der (Un-)Zuverlässigkeit allein anhand der in § 8 Abs. 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) genannten Kriterien zu konkretisieren und damit in gewisser Weise einzuschränken, weil insbesondere Verstöße gegen straßenrechtliche Vorschriften, die hier bei der unerlaubten Containeraufstellung im öffentlichen Straßenraum in Rede stehen, von der zuletzt genannten Norm nicht erfasst werden dürften (vgl. hierzu zutreffend OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - a.a.O.).

    Auch sonst neigt der Senat zu der Auffassung, dass straßenrechtliche Aspekte bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG nicht generell ausgenommen sind, zumindest wenn diese Aspekte in unmittelbarem Zusammenhang mit dem im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelten Vorgang der Sammlung stehen (ebenso OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - a.a.O.).

    Letzteres dürfte bei systematischen und massiven Verstößen in der Vergangenheit in der Regel angenommen werden können (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 08.04.2013 - 20 CS 13.377 - juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2013 - 17 L 440/13 - juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 03.05.3013 - 9 L 1622/12 - juris).

    Auch bei einer allgemeinen, von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängigen Interessenabwägung kommt im vorliegenden Fall dem Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Durchführung der Sammlung der Vorrang gegenüber dem öffentliche Interesse an einer sofortigen Untersagung der Tätigkeit zu (ebenso OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.2013 - 10 S 1345/13

    Anzeige einer gewerblichen Altkleidersammlung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.10.2013 - 10 S 1202/13
    Ein Ausgliederungsplan gemäß § 126 Abs. 1 UmwG stellt keine Angabe über die Größe und Organisation eines Sammlungsunternehmens im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG dar, dessen Nichtbeibringung Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -) eine Untersagung der Sammlung ermöglichen könnte.

    Bei der Anwendung dieser Norm ist zu berücksichtigen, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, gegebenenfalls auch des Art. 14 Abs. 1 GG, darstellt (vgl. hierzu und zum Folgenden auch OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - juris; sowie Senatsbeschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, zur Veröffentlichung in juris und der Fachpresse vorgesehen).

    Die Befragung nach genau bezeichneten Stellplätzen oder danach, ob der Sammler über die erforderlichen straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse sowie die privatrechtlichen Einverständniserklärungen und Verträge für die einzelnen Stellflächen verfügt, findet jedoch keine Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 - ebenso VG Augsburg, Urteil vom 27.02.2013 - Au 6 K 12.1415 -juris; VG Würzburg, Beschluss vom 16.10.2012 - W 4 S 12.833 - juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2013 - 10 S 1116/13

    Verbot gewerblicher Altkleidersammlung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.10.2013 - 10 S 1202/13
    Diese Regelung genießt bei einer angezeigten gewerblichen Sammlung als spezielle Ermächtigungsgrundlage Vorrang gegenüber der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG (Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - juris, m.w.N.).

    Der Gesetzgeber trägt damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung; die Untersagung ist auch hier ultima ratio (vgl. grundlegend Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - juris m.z.w.N.).

  • VG Bremen, 25.06.2013 - 5 V 2112/12
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.10.2013 - 10 S 1202/13
    Nach diesen Grundsätzen ist zuverlässig im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG, wer die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen (§ 7 Abs. 3 KrWG), einzuhalten (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 25.06.2013 - 5 V 2112/12 - juris).

    1.1.1 Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Verwaltungsgericht zwar davon ausgegangen, dass eine unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeige grundsätzlich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen kann (vgl. ähnlich VG Bremen, Beschluss vom 25.06.2013 - 5 V 2112/12 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2005 - 10 S 971/05

    Fahrtenbuchauflage; Überlassung des Fahrzeugs an Dritten; Vollstreckung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.10.2013 - 10 S 1202/13
    Als Beugemittel kann ein Zwangsgeld auch mehrfach angedroht und gegebenenfalls festgesetzt werden, um den Betroffenen zur Erfüllung seiner Handlungspflicht(en) zu bewegen (Senatsurteil vom 20.09.2005 - 10 S 971/05 - VBlBW 2006, 32).
  • OVG Niedersachsen, 31.07.2008 - 7 LA 53/08

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Adressatin einer Gewerbeuntersagung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.10.2013 - 10 S 1202/13
    Eine Zurechnung des Verhaltens der "..." ist bereits deshalb geboten, weil diese als BGB-Gesellschaft nicht gewerbefähig ist und nach der an das gewerberechtliche Begriffsverständnis anknüpfenden Vorschrift des § 3 Abs. 10 KrWG auch nicht Sammler von Abfällen sein kann (ebenso VG Regensburg, Beschluss vom 04.04.2013 - RN 7 S 13.253 - im Anschluss an die ständige gewerberechtliche Rechtsprechung, vgl. hierzu etwa VG Neustadt, Beschluss vom 02.11.2012 - 4 L 862/12.NW - GewA 2013, 83; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.07.2008 - 7 LA 53/08 - NVwZ-RR 2009, 103; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.05.2012 - 6 S 998/11 - VBlBW 2012, 472).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.2012 - 6 S 998/11

    Nicht rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts als Gewerbetreibende

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.10.2013 - 10 S 1202/13
    Eine Zurechnung des Verhaltens der "..." ist bereits deshalb geboten, weil diese als BGB-Gesellschaft nicht gewerbefähig ist und nach der an das gewerberechtliche Begriffsverständnis anknüpfenden Vorschrift des § 3 Abs. 10 KrWG auch nicht Sammler von Abfällen sein kann (ebenso VG Regensburg, Beschluss vom 04.04.2013 - RN 7 S 13.253 - im Anschluss an die ständige gewerberechtliche Rechtsprechung, vgl. hierzu etwa VG Neustadt, Beschluss vom 02.11.2012 - 4 L 862/12.NW - GewA 2013, 83; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.07.2008 - 7 LA 53/08 - NVwZ-RR 2009, 103; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.05.2012 - 6 S 998/11 - VBlBW 2012, 472).
  • VGH Bayern, 24.07.2012 - 20 CS 12.841

    Beschwerde; gewerbliche Sammlung von Abfällen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.10.2013 - 10 S 1202/13
    Dem dürfte entgegenstehen, dass es sich bei der umstrittenen Untersagungsverfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, welcher der Antragstellerin in der Zukunft generell die gewerbliche Sammlung von Alttextilien verbietet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.07.2012 - 20 CS 12.841 - juris).
  • VG Neustadt, 02.11.2012 - 4 L 862/12

    Gewerberechtliche Untersagungsverfügung an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.10.2013 - 10 S 1202/13
    Eine Zurechnung des Verhaltens der "..." ist bereits deshalb geboten, weil diese als BGB-Gesellschaft nicht gewerbefähig ist und nach der an das gewerberechtliche Begriffsverständnis anknüpfenden Vorschrift des § 3 Abs. 10 KrWG auch nicht Sammler von Abfällen sein kann (ebenso VG Regensburg, Beschluss vom 04.04.2013 - RN 7 S 13.253 - im Anschluss an die ständige gewerberechtliche Rechtsprechung, vgl. hierzu etwa VG Neustadt, Beschluss vom 02.11.2012 - 4 L 862/12.NW - GewA 2013, 83; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.07.2008 - 7 LA 53/08 - NVwZ-RR 2009, 103; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.05.2012 - 6 S 998/11 - VBlBW 2012, 472).
  • VGH Bayern, 08.04.2013 - 20 CS 13.377

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung; Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.10.2013 - 10 S 1202/13
    Letzteres dürfte bei systematischen und massiven Verstößen in der Vergangenheit in der Regel angenommen werden können (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 08.04.2013 - 20 CS 13.377 - juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2013 - 17 L 440/13 - juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 03.05.3013 - 9 L 1622/12 - juris).
  • VG Düsseldorf, 19.04.2013 - 17 L 440/13

    Untersagung der Sammlung von Bekleidung, Textilien und Verpackungen aus Textilien

  • VG Gelsenkirchen, 03.05.2013 - 9 L 1622/12

    Abfallbeseitigungsrecht; Altkleider; Altkleidersammlung; Untersagung

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

  • OLG Hamm, 15.08.2006 - 15 W 47/06

    Umfang des Einsichtsrechts

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2008 - 10 S 2422/07

    Gewerbliche Sammlung von Abfällen und gewerbliche Abfallverwertung;

  • OVG Bremen, 05.10.2009 - 2 B 273/09

    Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Drogenszene

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2011 - 4 A 1449/08

    Zulässigkeit der Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens gegen eine

  • VG Würzburg, 16.10.2012 - W 4 S 12.833

    Abfallrechtliche Anordnungen; Anzeigeverfahren für gewerbliche Sammlungen

  • VG Köln, 14.02.2013 - 13 L 47/13

    Herleitung von Pflichten zur Vorlage bestimmter Unterlagen zum Nachweis der

  • VG Augsburg, 27.02.2013 - Au 6 K 12.1415

    Gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Schuhen; Anzeigeverfahren;

  • OLG Düsseldorf, 16.06.1995 - 7 U 111/94
  • VGH Bayern, 14.11.2013 - 20 CS 13.1704

    Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung (Altkleider, Altschuhe);

    Es dürfte zwar zutreffen, dass die zuständige Behörde die gesetzlichen Anforderungen der Anzeige einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 2 KrWG durch eine Zwangsmittel bewehrte Anordnung im Einzelfall (§ 62 KrWG) durchsetzen und bei vorwerfbaren Verstößen eine Ahndung gemäß § 69 Abs. 3 KrWG erfolgen kann (so VGH BW B.v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris).

    Nachdem es sich bei der Untersagungsverfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt (BayVGH B.v. 24.7.2012 - 20 CS 12.841 - juris; VGH BW B.v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris), ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend.20 Soweit der Beklagte die Untersagungsverfügung auch auf entgegenstehende überwiegende Interessen (vgl. § 18 Abs. 5 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG) gestützt hat, bestehen allerdings Zweifel, ob deren Tatbestandsvoraussetzungen hier tatsächlich erfüllt sind.

    Es dürfte zwar zutreffen, dass die zuständige Behörde die gesetzlichen Anforderungen der Anzeige einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 2 KrWG durch eine Zwangsmittel bewehrte Anordnung im Einzelfall (§ 62 KrWG) durchsetzen und bei vorwerfbaren Verstößen eine Ahndung gemäß § 69 Abs. 3 KrWG erfolgen kann (so VGH BW B. v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris).

    Nachdem es sich bei der Untersagungsverfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt (BayVGH B. v. 24.7.2012 - 20 CS 12.841 - juris; VGH BW B. v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris), ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung die Sach-und Rechtlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend.20 Soweit der Beklagte die Untersagungsverfügung auch auf entgegenstehende überwiegende Interessen (vgl. § 18 Abs. 5 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG) gestützt hat, bedarf diese Frage jedoch keiner weiteren Erörterung.

    Es dürfte zwar zutreffen, dass die zuständige Behörde die gesetzlichen Anforderungen der Anzeige einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 2 KrWG durch eine zwangsmittelbewehrte Anordnung im Einzelfall (§ 62 KrWG) durchsetzen und bei vorwerfbaren Verstößen eine Ahndung gemäß § 69 Abs. 3 KrWG erfolgen kann (so VGH BW B. v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris).

    Nachdem es sich bei der Untersagungsverfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt (BayVGH B. v. 24.7.2012 - 20 CS 12.841 - juris; VGH BW B. v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris), ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung die Sach-und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend.

    Es dürfte zwar zutreffen, dass die zuständige Behörde die gesetzlichen Anforderungen der Anzeige einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 2 KrWG durch eine mit Zwangsmitteln bewehrte Anordnung im Einzelfall (§ 62 KrWG) durchsetzen und bei vorwerfbaren Verstößen eine Ahndung gemäß § 69 Abs. 3 KrWG erfolgen kann (so VGH BW B.v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris).

    Nachdem es sich bei der Untersagungsverfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt (BayVGH B.v. 24.7.2012 - 20 CS 12.841 - juris; VGH BW B.v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris), ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend.

  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.2014 - 10 S 30/14

    Unzuverlässigkeit eines Sammlers; Verhältnis von Durchsetzung der Anzeigepflicht

    a) Bei der Anwendung dieser Norm ist zu berücksichtigen, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, gegebenenfalls auch des Art. 14 Abs. 1 GG, darstellt (vgl. hierzu und zum Folgenden auch OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - juris; sowie Senatsbeschlüsse vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33, und vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris).

    Auf diese Rechtsprechung (Beschluss vom 26.9.2013 - 10 S 1345/13 -, GewArch 2014, 33, 35; Beschluss vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris RdNr. 22 und RdNr. 23) wird Bezug genommen.

    Bei systematischen und massiven Verstößen gegen die öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche Erlaubnispflicht können durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG angenommen werden, wenn bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es bei Durchführung der Sammlung zu derartigen gewichtigen Verstößen kommen wird; dies kann bei systematischen und massiven Verstößen in der Vergangenheit in der Regel angenommen werden (Senat, Beschluss vom 26.09.2013, a.a.O., GewArch 2014, 33, 37; Beschluss vom 10.10.2013, a.a.O., juris RdNr. 42 und RdNr. 43).

    Ob dies rechtlich zutrifft und bereits dem Grunde nach einer Zurechnung etwaiger von den Genannten begangener Verstöße zur Antragstellerin entgegensteht, ist allerdings zweifelhaft (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 10.10.2013, a.a.O., juris RdNrn. 44 f.; zur Qualifizierung als Sammlungsträger Senatsbeschlüsse vom 21.10.2013 - 10 S 1201/13 -, GewArch 2014, 29 und vom 16.01.2014 - 10 S 2273/13 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2014 - 10 S 1127/13

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung; Unzuverlässigkeit;

    Zur Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch gewerbliche Sammlungen (hier verneint; Fortführung der Senatsrechtsprechung in den Beschlüssen vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - und vom 16.01.2014 - 10 S 2273/13 -, alle juris).

    Bei der Anwendung dieser Norm ist zu berücksichtigen, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, gegebenenfalls auch des Art. 14 Abs. 1 GG, darstellt (vgl. hierzu und zum Folgenden auch OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - juris; sowie Senatsbeschlüsse vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33, und vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris).

    Die Antragsgegnerin macht nicht geltend, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG als Voraussetzung für die Freistellung von der Überlassungspflicht bzw. habe es insoweit im einzelnen an der Erfüllung ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG fehlen lassen (zu solchen Konstellationen vgl. Senatsbeschlüsse vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33; vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris).

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