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   VGH Baden-Württemberg, 27.08.2010 - 10 S 1645/10   

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VGH Baden-Württemberg, 27.08.2010 - 10 S 1645/10 (https://dejure.org/2010,27970)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.08.2010 - 10 S 1645/10 (https://dejure.org/2010,27970)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. August 2010 - 10 S 1645/10 (https://dejure.org/2010,27970)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 21.07

    Mehrfachtäter-Punktsystem; Punktesystem; Tattagprinzip; Tattag; Rechtskraft;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.08.2010 - 10 S 1645/10
    Denn solche Tilgungen, mögen sie vor oder nach dem Erlass der Entziehungsverfügung eintreten, sind nach der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher auch der Senat folgt, bei der Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG unberücksichtigt zu lassen (sog. Tattagprinzip, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 21/07 -, BVerwGE 132, 57).

    Aus diesem Grund sieht § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG vor, dass die Fahrerlaubnisbehörde unbeschadet der weiteren Voraussetzungen für die (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder hergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung anzuordnen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2007 - 10 S 1272/07

    Fahrerlaubnisentziehung; Streitwert bei eigenständig bedeutsamen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.08.2010 - 10 S 1645/10
    Da der Antragsteller im Besitz der vormaligen Fahrerlaubnisklassen 3 und 4 war, welche nunmehr den neuen Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1, C1E, M, S und L entsprechen, ist von einem Streitwert von 12.500,-- EUR für das Hauptsacheverfahren auszugehen, so dass sich für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Streitwert von 6.250,-- EUR durch Halbierung ergibt (vgl. ausführlich Beschluss des Senats vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2010 - 10 S 2053/10

    Entziehung der Fahrerlaubnis - unwiderlegliche Vermutung der Fahrungeeignetheit -

    Allein der Ablauf einer längeren Zeit nach tilgungsbedingter Unterschreitung der zuvor erreichten Schwelle von 18 Punkten führt nicht dazu, dass die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend vorgeschriebene Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr verfügt werden dürfte (wie Beschluss des Senats vom 27.08.2010 - 10 S 1645/10 -).

    Denn solche Tilgungen, mögen sie vor oder nach dem Erlass der Entziehungsverfügung eintreten, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher auch der Senat folgt, bei der Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG unberücksichtigt zu lassen (vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 21.07 - BVerwGE 132, 57; Beschluss des Senats vom 27.08.2010 - 10 S 1645/10 -).

    14 b) In dem genannten Beschluss vom 27.08.2010 (10 S 1645/10) hat der Senat im Übrigen auch näher dargelegt, dass der bloße Zeitablauf ab tilgungsbedingter Unterschreitung der Schwelle von 18 Punkten nicht dazu führt, dass die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend vorgeschriebene Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr verfügt werden dürfte.

    Außerdem soll sichergestellt werden, dass die Gründe für die fehlende Eignung nicht fortbestehen, wozu § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG vorsieht, dass die Fahrerlaubnisbehörde unbeschadet der weiteren Voraussetzungen für die (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder hergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung anzuordnen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 21.07 - a.a.O.; sowie Beschluss des Senats vom 27.08.2010 - 10 S 1645/10 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.2010 - 10 S 1860/10

    Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches

    So entspricht es der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. Tattagprinzip im Rahmen des Punktsystems nach § 4 StVG, dass nach "Erreichen" einer bestimmten Punktzahl infolge der Begehung von Verkehrszuwiderhandlungen eine spätere Tilgung von Punkten rechtlich unerheblich ist unabhängig davon, ob die Tilgung vor oder nach einer der erreichten Punktzahl entsprechenden Verwaltungsentscheidung eintritt und welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Übrigen maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 3/07 -, BVerwGE 132, 48; Senatsbeschluss vom 27.08.2010 - 10 S 1645/10 -).
  • VG Würzburg, 23.01.2012 - W 6 S 12.44

    Fahrerlaubnisentzug; Punktsystem; 18 Punkte und mehr; Tattagprinzip

    Dafür sprechen sowohl Sinn und Zweck der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 3 StVG als auch die Gesetzessystematik mit den besonderen Regelungen für die Wiedererteilung einer entzogenen Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 10 StVG (VGH BW, B.v. 07.12.2010, Az. 10 S 2053/10, NJW 2011, 2311, 2313; VGH BW, B.v. 27.08.2010, Az. 10 S 1645/10).

    Diese Vorgaben schließen es aus, die vorliegend bereits eingetretene unwiderlegliche Vermutung der mangelnden Eignung des Antragstellers wegen Rechtsverwirkung außer Betracht zu lassen (VGH BW, B.v. 27.08.2010, Az. 10 S 1645/10; VGH BW, B.v. 07.12.2010, Az. 10 S 2053/10, NJW 2011, 2311; VG Ansbach, B.v. 17.02.2010, Az. AN 10 S 09.02342).

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