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   VGH Baden-Württemberg, 20.01.2004 - 10 S 2237/02   

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https://dejure.org/2004,3689
VGH Baden-Württemberg, 20.01.2004 - 10 S 2237/02 (https://dejure.org/2004,3689)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.01.2004 - 10 S 2237/02 (https://dejure.org/2004,3689)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Januar 2004 - 10 S 2237/02 (https://dejure.org/2004,3689)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Zur Rechtmäßigkeit einer landesrechtlichen und über die Anforderungen nach dem BImSchG hinausgehenden Regelung nach Inkrafttreten des BImSchG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbot der Verbrennung von Altölen undähnlichen kontaminierten Stoffen zur Energiegewinnung; Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Einsatz von Lösemitteln; Notwendigkeit der ...

  • Judicialis

    BImSchG § 49 Abs. 3; ; BauGB § 36 Abs. 1 Satz 2; ; BauGB § 9 Abs. 4; ; LBO 1984 § 73 Abs. 2 Nr. 3; ; GG Art. 103 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Immissionsschutz, Bauordnungsrecht, Polizeirecht - Verbrennungsverbot, Einvernehmen, örtliche Bauvorschriften, Bestimmtheit, Altöl, abstrakte Gefahr

  • rechtsportal.de

    Immissionsschutz, Bauordnungsrecht, Polizeirecht - Verbrennungsverbot, Einvernehmen, örtliche Bauvorschriften, Bestimmtheit, Altöl, abstrakte Gefahr

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umweltrecht - Ortsrechtliche Immissionsschutzvorschriften noch zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 825
  • DÖV 2005, 169 (Ls.)
  • BauR 2004, 979
  • ZfBR 2004, 479 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2004 - 10 S 2237/02
    Während bei der konkreten Gefahr auf den zu beurteilenden konkreten Einzelfall abgestellt wird, ist eine abstrakte Gefahr gegeben, wenn aus den von der Rechtsnorm erfassten Handlungen oder Zuständen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens oder nach den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im konkreten Einzelfall Schäden für die öffentliche Sicherheit einzutreten pflegen und daher Anlass besteht, dieser Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz, zu begegnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.2002 - 6 CN 8.01 -, BVerwGE 116, 347 m.w.Nachw.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.04.1983 - 1 S 1/83 -, VBlBW 1983, 302; OVG Bremen, Beschl. v. 21.09.2000 - 1 B 291/00 -, NVwZ 2000, 1435-1438).

    In tatsächlicher Hinsicht verlangt auch die abstrakte Gefahr eine genügend abgesicherte Prognose, d.h. es müssen bei der gebotenen generell-abstrakten Betrachtungsweise hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Eintritt von Schäden für das jeweils geschützte Rechtsgut rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.2002 - 6 CN 8.01 - a.a.O.).

    Liegt eine den Erlass der Rechtsnorm rechtfertigende abstrakte Gefahr vor, so kann gegen die Anwendung dieser Norm nicht mehr geltend gemacht werden, im konkreten Einzelfall sei wegen besonderer Umstände keine konkrete Gefahr gegeben und die Anwendung der Norm deshalb unzulässig (vgl. Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., Kap. E, Rn 32, Kap. F, Rn. 704 f.; Wolf/ Stephan, PolG, 5. Aufl., § 10, Rn. 15; Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, Rn. 735 m.w.Nachw.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 24.10.1997 - 3 BN 1.97 - Urt. v. 26.06.1970 - IV C 99.67 -, DÖV 1970, 713, 715; Urt. v. 03.07.2002 - 6 CN 8.01 -, a.a.O.; HessVGH, DÖV 1992, 753, 754).

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2004 - 10 S 2237/02
    Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet aber den Normgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit eines Handelns so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Tatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 92, 1, 11 f.).

    Zum anderen soll sichergestellt werden, dass der Normgeber selbst über die Strafbarkeit entscheidet (vgl. BVerfGE 47, 109, 120; 92, 1, 12; Beschl. v. 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95 -).

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2004 - 10 S 2237/02
    Insbesondere müssen die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Norm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (BVerfGE 37, 132, 142).

    Ohnehin verlangte das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot, wonach die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise feststellen können müssen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Norm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (BVerfGE 37, 132, 142), dass, wenn die dem Altöl gleich zu behandelnden (Haupt-) Stoffe in der die Verbrennung von Stoffen regelnden Rechtsnorm schon nicht selbst aufgezählt werden, die für eine Vergleichbarkeit maßgeblichen Zusatzstoffe und die erforderlichen Konzentrationen normativ festgelegt sind.

  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2004 - 10 S 2237/02
    Zum anderen soll sichergestellt werden, dass der Normgeber selbst über die Strafbarkeit entscheidet (vgl. BVerfGE 47, 109, 120; 92, 1, 12; Beschl. v. 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95 -).
  • BVerfG, 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95

    Zum kartellrechtlichen Kontrahierungszwang

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2004 - 10 S 2237/02
    Zum anderen soll sichergestellt werden, dass der Normgeber selbst über die Strafbarkeit entscheidet (vgl. BVerfGE 47, 109, 120; 92, 1, 12; Beschl. v. 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95 -).
  • BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87

    Verfassungsrechtliche Unbeachtlichkeit einer zwischen Tatbegehung und Aburteilung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2004 - 10 S 2237/02
    Der Begriff der Strafbarkeit erfasst hierbei jede Regelung, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf schuldhaftes oder vorwerfbares Handeln ermöglicht; er bezieht sich damit auch auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (vgl. BVerfGE 81, 132, 135; 87, 399, 411).
  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2004 - 10 S 2237/02
    Der Begriff der Strafbarkeit erfasst hierbei jede Regelung, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf schuldhaftes oder vorwerfbares Handeln ermöglicht; er bezieht sich damit auch auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (vgl. BVerfGE 81, 132, 135; 87, 399, 411).
  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2004 - 10 S 2237/02
    Bei der Frage, welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, ist auch die Intensität der Einwirkungen auf die von der Regelung Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 49, 89, 133).
  • OVG Bremen, 21.09.2000 - 1 B 291/00

    Kampfhundeverordnung (Maulkorb- und Leinenzwang); einstweiliger Rechtsschutz -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2004 - 10 S 2237/02
    Während bei der konkreten Gefahr auf den zu beurteilenden konkreten Einzelfall abgestellt wird, ist eine abstrakte Gefahr gegeben, wenn aus den von der Rechtsnorm erfassten Handlungen oder Zuständen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens oder nach den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im konkreten Einzelfall Schäden für die öffentliche Sicherheit einzutreten pflegen und daher Anlass besteht, dieser Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz, zu begegnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.2002 - 6 CN 8.01 -, BVerwGE 116, 347 m.w.Nachw.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.04.1983 - 1 S 1/83 -, VBlBW 1983, 302; OVG Bremen, Beschl. v. 21.09.2000 - 1 B 291/00 -, NVwZ 2000, 1435-1438).
  • BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Verlängerung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2004 - 10 S 2237/02
    Er ist aber gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 49, 168, 181).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.1983 - 1 S 1/83

    "Herumtreiben nach Art eines Land- oder Stadtstreichers" kann nicht verboten

  • BVerwG, 26.06.1970 - IV C 99.67

    Lagerung von Heizöl im engeren Schutzbereich eines Wasserschutzgebietes -

  • BVerwG, 24.10.1997 - 3 BN 1.97

    Verfassungsrecht - Religionsfreiheit und Tierschutz

  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.2019 - 5 S 2487/18

    Örtliche Bauvorschriften und Nachbarschutz bei der Bestimmung von Grenzabständen;

    Ein solches Außerkrafttreten setzt vielmehr einen dahingehenden Willen des Gesetzgebers voraus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.1.2004 - 10 S 2237/02 - NVwZ-RR 2004, 825, juris Rn. 23; Sauter, LBO, 74 Rn. 5) oder eine Normkollision voraus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 21.8.1975 - III S 971/74 - Urteilsumdruck S. 12, und vom 21.3.2006 - 8 S 1056/05 - Urteilsumdruck S. 12 f.; Beschluss vom 25.2.2010 - 8 S 2822/09 - ESVGH 60, 200, juris Rn. 7 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2006 - 8 S 1056/05

    Rechtswidrige Beseitigungsanordnung hinsichtlich eines im Geltungsbereich einer

    Eine Rechtsnorm tritt nicht automatisch in jedem Fall außer Kraft, wenn die Ermächtigungsgrundlage aufgehoben wird, sondern nur dann, wenn dies der Wille des Gesetzgebers ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2004 - 10 S 2237/02 -, BauR 2004, 979; Sauter, LBO, 3. Aufl., Bd. 2, § 74 RdNr. 5).
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