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   OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2006 - 10 S 5.05   

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OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2006 - 10 S 5.05 (https://dejure.org/2006,21754)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.03.2006 - 10 S 5.05 (https://dejure.org/2006,21754)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. März 2006 - 10 S 5.05 (https://dejure.org/2006,21754)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Aussichtsturms im Randbereich eines ehemaligen Tagebaufeldes ; Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an die Darlegung von ...

  • Judicialis

    BauGB § 34; ; BauGB § 35 Abs. 1; ; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4; ; BauGB § 35 Abs. 3; ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 18.11.2004 - 4 C 1.04

    Gebot der Rücksichtnahme; Windenergieanlage; Segelfluggelände;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2006 - 10 S 5.05
    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird das Gebot, auf schutzwürdige Individualinteressen Rücksicht zu nehmen, zwar in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht ausdrücklich aufgeführt, es ist aber anerkanntermaßen als öffentlicher Belang im Sinne dieser Vorschrift zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 4 C 1.04 -, NVwZ 2005, 328 m.w.N.).

    Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend dargelegt, dass eine an der Frage der Zumutbarkeit ausgerichtete Abwägung zwischen den Interessen des Rücksichtnahmebegünstigten und des Rücksichtnahmeverpflichteten vorzunehmen ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. November 2004, - 4 C 1.04 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.10.1993 - 4 C 5.93

    Rücksichtnahmegebot gebietsübergreifend?

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2006 - 10 S 5.05
    Dass das Grundstück der Antragsteller, anders als das Baugrundstück, nicht im Außenbereich liegt, ist unerheblich, weil das in § 35 Abs. 3 verankerte Gebot der Rücksichtnahme nicht nur für Außenbereichsvorhaben untereinander gilt, sondern über Gebietsgrenzen hinweg wirkt und auch Eigentümern zugute kommt, deren Grundstück - was hier, soweit ersichtlich, der Fall ist - im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, UPR 1994, 148).

    Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass die Regelungen über die Abstandsflächen nach der ihnen zugedachten Schutzfunktion unter anderem die Wahrung eines ausreichenden Sozialabstandes zwischen Bauwerken bezwecken und insoweit festlegen, was den Nachbarn unter diesem Gesichtspunkt billigerweise zugemutet werden darf, weshalb das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf diesen nachbarlichen Belang im Regelfall nicht verletzt ist, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten werden (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 24. April 1989 - 4 B 72.89 -, DÖV 1989, 860; BVerwG, Urteil vom 28.Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, UPR 1994, 148; BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, UPR 1999, 191; OVG Berlin, Urteil vom 17. Oktober 2003 - OVG 2 B 8.01 -, BRS 66 Nr. 189; OVG Münster, Beschluss vom 13. September 1999 - 7 B 1457/99 -, BauR 2001, 917; Beschluss des Senats vom 22. Juli 2005 - OVG 10 S 2.05).

  • OVG Berlin, 17.10.2003 - 2 B 8.01

    Nachbarschutz bei formellen Mängeln der Bauvorlagen?

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2006 - 10 S 5.05
    Zwar müssen Einsichtnahmemöglichkeiten in bebauten Bereichen zumindest dann, wenn - wie hier - die nach der Landesbauordnung erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden, im Allgemeinen hingenommen werden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, NWVBl. 2006, 62; OVG Berlin, Urteil vom 17. Oktober 2003 - OVG 2 B 8.01 -, BRS 66 Nr. 189).

    Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass die Regelungen über die Abstandsflächen nach der ihnen zugedachten Schutzfunktion unter anderem die Wahrung eines ausreichenden Sozialabstandes zwischen Bauwerken bezwecken und insoweit festlegen, was den Nachbarn unter diesem Gesichtspunkt billigerweise zugemutet werden darf, weshalb das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf diesen nachbarlichen Belang im Regelfall nicht verletzt ist, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten werden (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 24. April 1989 - 4 B 72.89 -, DÖV 1989, 860; BVerwG, Urteil vom 28.Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, UPR 1994, 148; BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, UPR 1999, 191; OVG Berlin, Urteil vom 17. Oktober 2003 - OVG 2 B 8.01 -, BRS 66 Nr. 189; OVG Münster, Beschluss vom 13. September 1999 - 7 B 1457/99 -, BauR 2001, 917; Beschluss des Senats vom 22. Juli 2005 - OVG 10 S 2.05).

  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2006 - 10 S 5.05
    Das Kriterium der Unzumutbarkeit ist hierbei nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern in dem Sinne, dass dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des Bauvorhabens billigerweise nicht mehr zugemutet werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2005 - 10 A 3611/03

    "Beobachtungsplattform" verletzt Rücksichtnahmegebot!

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2006 - 10 S 5.05
    Zwar müssen Einsichtnahmemöglichkeiten in bebauten Bereichen zumindest dann, wenn - wie hier - die nach der Landesbauordnung erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden, im Allgemeinen hingenommen werden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, NWVBl. 2006, 62; OVG Berlin, Urteil vom 17. Oktober 2003 - OVG 2 B 8.01 -, BRS 66 Nr. 189).
  • BVerwG, 11.01.1999 - 4 B 128.98

    Rücksichtnahmegebot; unbeplanter Innenbereich; Einfügen; Nachbarklage;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2006 - 10 S 5.05
    Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass die Regelungen über die Abstandsflächen nach der ihnen zugedachten Schutzfunktion unter anderem die Wahrung eines ausreichenden Sozialabstandes zwischen Bauwerken bezwecken und insoweit festlegen, was den Nachbarn unter diesem Gesichtspunkt billigerweise zugemutet werden darf, weshalb das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf diesen nachbarlichen Belang im Regelfall nicht verletzt ist, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten werden (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 24. April 1989 - 4 B 72.89 -, DÖV 1989, 860; BVerwG, Urteil vom 28.Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, UPR 1994, 148; BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, UPR 1999, 191; OVG Berlin, Urteil vom 17. Oktober 2003 - OVG 2 B 8.01 -, BRS 66 Nr. 189; OVG Münster, Beschluss vom 13. September 1999 - 7 B 1457/99 -, BauR 2001, 917; Beschluss des Senats vom 22. Juli 2005 - OVG 10 S 2.05).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.1999 - 7 B 1457/99

    Gebot der Rücksichtnahme; Erdrückende Wirkung eines Vorhabens

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2006 - 10 S 5.05
    Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass die Regelungen über die Abstandsflächen nach der ihnen zugedachten Schutzfunktion unter anderem die Wahrung eines ausreichenden Sozialabstandes zwischen Bauwerken bezwecken und insoweit festlegen, was den Nachbarn unter diesem Gesichtspunkt billigerweise zugemutet werden darf, weshalb das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf diesen nachbarlichen Belang im Regelfall nicht verletzt ist, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten werden (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 24. April 1989 - 4 B 72.89 -, DÖV 1989, 860; BVerwG, Urteil vom 28.Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, UPR 1994, 148; BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, UPR 1999, 191; OVG Berlin, Urteil vom 17. Oktober 2003 - OVG 2 B 8.01 -, BRS 66 Nr. 189; OVG Münster, Beschluss vom 13. September 1999 - 7 B 1457/99 -, BauR 2001, 917; Beschluss des Senats vom 22. Juli 2005 - OVG 10 S 2.05).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.07.2005 - 10 S 2.05

    Erweiterungsbau der Rudolf Steiner Schule zulässig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2006 - 10 S 5.05
    Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass die Regelungen über die Abstandsflächen nach der ihnen zugedachten Schutzfunktion unter anderem die Wahrung eines ausreichenden Sozialabstandes zwischen Bauwerken bezwecken und insoweit festlegen, was den Nachbarn unter diesem Gesichtspunkt billigerweise zugemutet werden darf, weshalb das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf diesen nachbarlichen Belang im Regelfall nicht verletzt ist, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten werden (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 24. April 1989 - 4 B 72.89 -, DÖV 1989, 860; BVerwG, Urteil vom 28.Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, UPR 1994, 148; BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, UPR 1999, 191; OVG Berlin, Urteil vom 17. Oktober 2003 - OVG 2 B 8.01 -, BRS 66 Nr. 189; OVG Münster, Beschluss vom 13. September 1999 - 7 B 1457/99 -, BauR 2001, 917; Beschluss des Senats vom 22. Juli 2005 - OVG 10 S 2.05).
  • BVerwG, 24.04.1989 - 4 B 72.89

    "Einfügen" eines Vorhabens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2006 - 10 S 5.05
    Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass die Regelungen über die Abstandsflächen nach der ihnen zugedachten Schutzfunktion unter anderem die Wahrung eines ausreichenden Sozialabstandes zwischen Bauwerken bezwecken und insoweit festlegen, was den Nachbarn unter diesem Gesichtspunkt billigerweise zugemutet werden darf, weshalb das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf diesen nachbarlichen Belang im Regelfall nicht verletzt ist, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten werden (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 24. April 1989 - 4 B 72.89 -, DÖV 1989, 860; BVerwG, Urteil vom 28.Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, UPR 1994, 148; BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, UPR 1999, 191; OVG Berlin, Urteil vom 17. Oktober 2003 - OVG 2 B 8.01 -, BRS 66 Nr. 189; OVG Münster, Beschluss vom 13. September 1999 - 7 B 1457/99 -, BauR 2001, 917; Beschluss des Senats vom 22. Juli 2005 - OVG 10 S 2.05).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2018 - 10 S 68.17

    Gebäudegleiche Wirkungen von Aufschüttungen und Abgrabungen; Verletzung des

    17 Hinsichtlich der Einsichtnahmemöglichkeiten müssen Nachbarn in einem bebauten Wohngebiet - wie hier - hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht - insbesondere das Abstandsflächenrecht - vorgeben, baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind (vgl. Beschluss des Senats vom 10. März 2006 - OVG 10 S 5.05 -, juris Rn. 10 m.w.N.).

    Einen Ausnahmefall der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten hat der Senat für einen Aussichtsturm mit offenem Treppenaufgang und einer Aussichtsplattform in 27 m Höhe angenommen, der 40 m von einem Wohngebäude und 30 m von dessen Garten entfernt war und das Wohnhaus um ein Vielfaches überragte (Beschluss vom 10. März 2006, a.a.O.).

  • VG Lüneburg, 19.12.2014 - 2 B 82/14

    Abstandsfläche; Befreiung; Einsichtsnahmemöglichkeit; geschlossene Bauweise;

    Das Kriterium der Unzumutbarkeit ist dabei nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern in dem Sinne, dass dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des Bauvorhabens billigerweise nicht mehr zugemutet werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.03.2006 - OVG 10 S 5.05 -, Juris).

    Die aus der Rechtsprechung ersichtlichen - teilweise auch von den Antragstellern zitierten - Fallgestaltungen, in denen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten bejaht worden ist, zeichnen sich entweder dadurch aus, dass die hinzutretende bauliche Anlage den alleinigen Zweck hatte, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen (z. B. 30 m hoher Aussichtsturm neben einem Einfamilienhaus, siehe dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.03.2006, - 10 S 5.05 -, Juris), oder dass die Verhältnisse derart beengt waren, dass nicht wenigstens ein Mindestmaß an Privatsphäre für den Nachbarn verblieb (z. B. Balkonanbau an ein Reihenhaus über die gesamte Breite im Abstand von nur einem Meter zum Schlafzimmer des rückwärtigen Nachbarn, siehe dazu OVG NRW, Urt. v. 22.08.2005 - 10 A 3611/03 -, BauR 2006, 342).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.09.2009 - 10 S 24.09

    Anbau einer Garage mit Dachterrasse hinter dem Wohnhaus;

    In besonders gelagerten Fällen kann somit ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zur Unzulässigkeit eines Bauvorhabens führen, obwohl es die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften nicht verletzt (vgl. grundsätzlich: BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999, BRS 62 Nr. 102 sowie zusammenfassend unter Anführung von Fallbeispielen: NdsOVG, Beschluss vom 15. Januar 2007, BRS 71 Nr. 88 und vom 18. Februar 2009, BauR 2009, 954; zu unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten von einem über 30 m hohen Aussichtsturm neben einem Wohnhaus: OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. März 2006 - OVGE 10 S 5.05 -, OVGE 27, 53).

    Vielmehr beschränkt sich dies auf Extremfälle, die der Schaffung einer "Hinterhofsituation" vergleichbar sind und dem Nachbargrundstück gleichsam die "Luft zum Atmen nehmen" oder - wie in dem vom Senat entschiedenen Fall (Beschluss vom 10. März 2006, a. a. O.) - ein Nachbargrundstück aus großer Höhe und nahezu jedem Blickwinkel den Einsichtnahmemöglichkeiten Dritter ausgesetzt ist.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.04.2021 - 10 S 73.20

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung für

    Die aus der Rechtsprechung ersichtlichen Fallgestaltungen, in denen eine durch Einsichtsmöglichkeiten begründete Verletzung des Rücksichtnahmegebots bejaht worden ist, zeichnen sich etwa dadurch aus, dass die bauliche Anlage allein Aussichtszwecken dient (z.B. im Fall einer 30 Meter neben einem Einfamilienhausgrundstück gelegenen, 27 Meter hoher Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher: OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. März 2006 - OVG 10 S 5.05 - juris Rn. 1, 10), die Verhältnisse derart beengt sind, dass kein Mindestmaß an Privatsphäre verbleibt (z.B. im Fall eines reihenhausbreiten Balkonanbaus bis 11 cm an die Grundstücksgrenze mit Blick auf die zuvor sichtgeschützte Terrasse und das einen Meter entfernte Schlafzimmer des rückwärtigen Nachbarn: OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 - juris Rn. 26, 57, 60) oder Unzumutbarkeit aus dem Zusammenspiel von räumlicher Enge und einem vorhersehbar erheblichen Umfang der Nutzung zur Einsicht resultiert (so im Fall vollverglaster, aus der Gebäudewand hervortretender "Aussichtskanzeln" mit bodentiefem Blick auf ein zwei Meter entferntes Nachbargrundstück, die zur Anlage von Sitzgelegenheiten einladen: HambOVG, Urteil vom 17. Januar 2002 - 2 Bf 359/98 - juris Rn. 9 und 74).

    Dafür spricht zudem, dass der sich den Bewohnern bietende Ausblick nur geringen Veränderungen unterliegt und deshalb ein Gewöhnungseffekt eintritt, anders als es bei Besuchern einer Aussichtsplattform der Fall wäre (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. März 2006 - OVG 10 S 5.05 - juris Rn. 10).

  • VG Cottbus, 16.02.2016 - 3 L 193/15

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Für die Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes genügt es jedenfalls nicht, wenn ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010 - OVG 10 S 21.10 -, BRS 76 Nr. 182, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - OVG 10 S 26.09 -, BRS 74 Nr. 143, juris Rn.16 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2006 - OVG 10 S 5.05 -, OVGE BE 27, 53, juris Rn. 10).

    Die aus der Rechtsprechung ersichtlichen Fallgestaltungen, in denen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten bejaht worden ist, zeichnen sich entweder dadurch aus, dass die hinzutretende bauliche Anlage den alleinigen Zweck hatte, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen (z.B. 30 m hoher Aussichtsturm neben einem Einfamilienhaus: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2006 - OVG 10 S 5.05 -, OVGE BE 27, 53, juris Rn. 10) oder dass die Verhältnisse derart beengt waren, dass nicht wenigstens ein Mindestmaß an Privatsphäre für den Nachbarn verblieb (z.B. Balkonanbau an ein Reihenhaus über die gesamte Breite im Abstand von nur einem Meter zum Schlafzimmer des rückwärtigen Nachbarn: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, BRS 69 Nr. 91, juris Rn. 57 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2010 - 10 S 21.10

    Nachbarklage; zweigeschossiges Einfamilienhaus neben fünfgeschossigem Wohnhaus;

    Vielmehr beschränken sich diese Fallgestaltungen auf Extremfälle (vgl. hierzu unter Anführung von Fallbeispielen: NdsOVG, Beschluss vom 15. Januar 2007, BRS 71 Nr. 88 sowie Beschluss vom 18. Februar 2009, BauR 2009, 954; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. März 2006 - OVG 10 S 5.05 -, OVGE 27, 53; OVG NW, Urteil vom 22. August 2005, BRS 69 Nr. 91; HbgOVG, Urteil vom 17. Januar 2002, BRS 65 Nr. 192).

    Die aus der Rechtsprechung ersichtlichen Fallgestaltungen, in denen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten bejaht worden ist, zeichnen sich entweder dadurch aus, dass die hinzutretende bauliche Anlage den alleinigen Zweck hatte, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen (z. B. 30 m hoher Aussichtsturm neben einem Einfamilienhaus: OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. März 2006, a.a.O.) oder dass die Verhältnisse derart beengt waren, dass nicht wenigstens ein Mindestmaß an Privatsphäre für den Nachbarn verblieb (z. B. Balkonanbau an ein Reihenhaus über die gesamte Breite im Abstand von nur einem Meter zum Schlafzimmer des rückwärtigen Nachbarn: OVG NW, Urteil vom 22. August 2005, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 20.07.2020 - 3 L 172/20
    Vielmehr beschränken sich diese Fallgestaltungen auf Extremfälle (vgl. hierzu unter Anführung von Fallbeispielen: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15. Januar 2007, BRS 71 Nr. 88 sowie Beschluss vom 18. Februar 2009, BauR 2009, 954; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2006 - OVG 10 S 5.05 -, OVGE 27, 53; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. August 2005, BRS 69 Nr. 91; Hamburgisches OVG, Urteil vom 17. Januar 2002, BRS 65 Nr. 192).

    Schon der Umstand, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen von dem Vorhaben eingehalten werden, ist auch hier ein zuverlässiger Indikator dafür, dass für die Annahme einer Beeinträchtigung der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange einer Begrenzung der Einsichtnahmemöglichkeiten durch ein Vorhaben grundsätzlich kein Raum ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2018, a.a.O., Beschluss vom 29. September 2010 - OVG 10 S 21.10 -, BRS 76 Nr. 182, juris Rn. 10; Beschluss vom 30. Oktober 2009 - OVG 10 S 26.09 -, BRS 74 Nr. 143, juris Rn.16 f.; Beschluss vom 10. März 2006 - OVG 10 S 5.05 -, OVGE BE 27, 53, juris Rn. 10).

    Die aus der Rechtsprechung ersichtlichen Fallgestaltungen, in denen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten bejaht worden ist, zeichnen sich entweder dadurch aus, dass die hinzutretende bauliche Anlage den alleinigen Zweck hatte, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen (z.B. 30 m hoher Aussichtsturm neben einem Einfamilienhaus: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2006 - OVG 10 S 5.05 -, juris Rn. 10) oder dass die Verhältnisse derart beengt waren, dass nicht wenigstens ein Mindestmaß an Privatsphäre für den Nachbarn verblieb (z.B. Balkonanbau an ein Reihenhaus über die gesamte Breite im Abstand von nur einem Meter zum Schlafzimmer des rückwärtigen Nachbarn: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 - juris Rn. 57 ff.).

  • VG Cottbus, 28.03.2019 - 3 K 2993/17

    Bauordnungsrechtliche Zulässigkeit der Bebauung einer Grundstücks mit einem

    Vielmehr beschränken sich diese Fallgestaltungen auf Extremfälle (vgl. hierzu unter Anführung von Fallbeispielen: NdsOVG, Beschluss vom 15. Januar 2007, BRS 71 Nr. 88 sowie Beschluss vom 18. Februar 2009, BauR 2009, 954 ; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. März 2006 - OVG 10 S 5.05 -, OVGE 27, 53; OVG NW, Urteil vom 22. August 2005, BRS 69 Nr. 91; HbgOVG, Urteil vom 17. Januar 2002, BRS 65 Nr. 192).

    Schon der Umstand, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen von dem Vorhaben ohne weiteres eingehalten werden, ist auch insoweit ein zuverlässiger Indikator dafür, dass für die Annahme einer Beeinträchtigung der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange einer Begrenzung der Einsichtnahmemöglichkeiten durch ein Vorhaben grundsätzlich kein Raum ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2018, a.a.O., Beschluss vom 29. September 2010 - OVG 10 S 21.10 -, BRS 76 Nr. 182, juris Rn. 10; Beschluss vom 30. Oktober 2009 - OVG 10 S 26.09 -, BRS 74 Nr. 143, juris Rn.16 f.; Beschluss vom 10. März 2006 - OVG 10 S 5.05 -, OVGE BE 27, 53, juris Rn. 10).

    Die aus der Rechtsprechung ersichtlichen Fallgestaltungen, in denen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten bejaht worden ist, zeichnen sich entweder dadurch aus, dass die hinzutretende bauliche Anlage den alleinigen Zweck hatte, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen (z.B. 30 m hoher Aussichtsturm neben einem Einfamilienhaus: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2006 - OVG 10 S 5.05 -, OVGE BE 27, 53, juris Rn. 10) oder dass die Verhältnisse derart beengt waren, dass nicht wenigstens ein Mindestmaß an Privatsphäre für den Nachbarn verblieb (z.B. Balkonanbau an ein Reihenhaus über die gesamte Breite im Abstand von nur einem Meter zum Schlafzimmer des rückwärtigen Nachbarn: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, BRS 69 Nr. 91, juris Rn. 57 ff.).

  • VG Cottbus, 19.04.2017 - 3 K 1289/14

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Für die Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes genügt es jedenfalls nicht, wenn ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010 - OVG 10 S 21.10 -, BRS 76 Nr. 182, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - OVG 10 S 26.09 -, BRS 74 Nr. 143, juris Rn.16 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2006 - OVG 10 S 5.05 -, OVGE BE 27, 53, juris Rn. 10).

    Die aus der Rechtsprechung ersichtlichen Fallgestaltungen, in denen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten bejaht worden ist, zeichnen sich entweder dadurch aus, dass die hinzutretende bauliche Anlage den alleinigen Zweck hatte, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen (z.B. 30 m hoher Aussichtsturm neben einem Einfamilienhaus: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2006 - OVG 10 S 5.05 -, OVGE BE 27, 53, juris Rn. 10) oder dass die Verhältnisse derart beengt waren, dass nicht wenigstens ein Mindestmaß an Privatsphäre für den Nachbarn verblieb (z.B. Balkonanbau an ein Reihenhaus über die gesamte Breite im Abstand von nur einem Meter zum Schlafzimmer des rückwärtigen Nachbarn: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, BRS 69 Nr. 91, juris Rn. 57 ff.).

  • VG Cottbus, 05.11.2020 - 3 L 480/20
    Vielmehr beschränken sich diese Fallgestaltungen auf Extremfälle (vgl. hierzu unter Anführung von Fallbeispielen: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15. Januar 2007, BRS 71 Nr. 88 sowie Beschluss vom 18. Februar 2009, BauR 2009, 954; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2006 - OVG 10 S 5.05 -, OVGE 27, 53; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. August 2005, BRS 69 Nr. 91; Hamburgisches OVG, Urteil vom 17. Januar 2002, BRS 65 Nr. 192).

    Schon der Umstand, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen von dem Vorhaben eingehalten werden, ist auch hier ein zuverlässiger Indikator dafür, dass für die Annahme einer Beeinträchtigung der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange einer Begrenzung der Einsichtnahmemöglichkeiten durch ein Vorhaben grundsätzlich kein Raum ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2018, a.a.O., Beschluss vom 29. September 2010 - OVG 10 S 21.10 -, BRS 76 Nr. 182, juris Rn. 10; Beschluss vom 30. Oktober 2009 - OVG 10 S 26.09 -, BRS 74 Nr. 143, juris Rn.16 f.; Beschluss vom 10. März 2006 - OVG 10 S 5.05 -, OVGE BE 27, 53, juris Rn. 10).

    Die aus der Rechtsprechung ersichtlichen Fallgestaltungen, in denen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten bejaht worden ist, zeichnen sich entweder dadurch aus, dass die hinzutretende bauliche Anlage den alleinigen Zweck hatte, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen (z.B. 30 m hoher Aussichtsturm neben einem Einfamilienhaus: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2006 - OVG 10 S 5.05 -, juris Rn. 10) oder dass die Verhältnisse derart beengt waren, dass nicht wenigstens ein Mindestmaß an Privatsphäre für den Nachbarn verblieb (z.B. Balkonanbau an ein Reihenhaus über die gesamte Breite im Abstand von nur einem Meter zum Schlafzimmer des rückwärtigen Nachbarn: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, juris Rn. 57 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2009 - 10 S 19.09

    Aufstockung einer Wohnsiedlung; Befreiung von der höchstzulässigen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2023 - 10 S 17.23

    Nachbarklage gegen Mehrfamilienhaus; Einfluss des Nachbarrechtsgesetzes auf eine

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2021 - 10 S 23.20

    Baugenehmigung für die Errichtung einer sog. modularen Unterkunft für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2022 - 11 D 343/21

    Plangenehmigung zur Änderung des Vorhabens 'Neubau der Bundesstraße B 54/62n

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2010 - 2 S 56.10

    Baunachbarschutz; vorläufiger Rechtsschutz; Baugenehmigung; Errichtung eines

  • VG Potsdam, 09.10.2013 - 4 K 336/12
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