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   LAG München, 03.11.2000 - 10 Sa 1037/99   

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https://dejure.org/2000,7891
LAG München, 03.11.2000 - 10 Sa 1037/99 (https://dejure.org/2000,7891)
LAG München, Entscheidung vom 03.11.2000 - 10 Sa 1037/99 (https://dejure.org/2000,7891)
LAG München, Entscheidung vom 03. November 2000 - 10 Sa 1037/99 (https://dejure.org/2000,7891)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung aufgrund Fehlverhalten während Krankheit; Verdachtskündigung bezüglich Simulation einer Krankheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1
    Kündigung: außerordentliche Kündigung - anderweitige Tätigkeit trotz Arbeitsunfähigkeit - Kausalität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.06.1999 - 5 Sa 540/99

    Arbeitsrecht; Schadensersatz für Detektivkosten

    Auszug aus LAG München, 03.11.2000 - 10 Sa 1037/99
    Denn ein solcher Anspruch könnte unabhängig von den Bedenken des Arbeitsgerichts zur Höhe bereits dem Grunde nach aus positiver Vertragsverletzung des Arbeitsvertrages oder aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 263 StGB ) nur bestehen, wenn die Klägerin durch den Einsatz der Detektive einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt worden wäre (vgl. BAG vom 17.9.1998 -- AP Nr. 113 zu § 611 BGB "Haftung des Arbeitnehmers"; LAG Rheinland-Pfalz vom 15.6.1999 -- BB 2000, 155 ).
  • LAG Hamm, 08.03.2000 - 18 Sa 1614/99

    Zur Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung einer arbeitsunfähig erkrankten

    Auszug aus LAG München, 03.11.2000 - 10 Sa 1037/99
    (3) Im Gegenteil steht fest, dass objektiv eine Wiederherstellung der Gesundheit der Klägerin zum Zeitpunkt des 28./29.9.1998 gar nicht möglich war und damit eine grobe Pflichtverletzung des gesundheitsfördernden Verhaltens ausscheidet (vgl. LAG Hamm vom 8.3.2000 -- MDR 2000, 1140 ).
  • LAG Köln, 07.01.1993 - 10 Sa 632/92

    Kündigung, fristlose Nebentätigkeit als wichtiger Grund

    Auszug aus LAG München, 03.11.2000 - 10 Sa 1037/99
    (2) Auch davon ist hier bereits nach den tatsächlichen Umständen nicht auszugehen, so dass offen bleiben kann, ob selbst bei grober Verletzung gesundheitsfördernden Verhaltens jedenfalls eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB erst nach einer vergeblichen Abmahnung in Betracht kommt (vgl. LAG Köln vom 9.10.1998 -- a. a. O.; LAG Köln vom 7.1.1993 -- DB 1993, 941 ).
  • LAG Berlin, 03.08.1998 - 9 TaBV 4/98

    Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes

    Auszug aus LAG München, 03.11.2000 - 10 Sa 1037/99
    (2) Zu Gunsten der Beklagten kann zudem unterstellt werden, dass eine Verdachtskündigung nicht nur bei einer Straftat sondern auch bei einer sonstigen schweren arbeitsvertraglichen Verfehlung des Arbeitnehmers in Betracht kommt (vgl. BAG NZA 1995, 269 ) und dazu auch der Verdacht der Simulation einer Krankheit zählt (vgl. LAG Berlin MDR 1999, 167, 168) und ein dringender Verdacht schon dann zu bejahen ist, wenn der Arbeitnehmer während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit eine andere Tätigkeit ausübt (a. A. LAG Köln vom 23.8.1996 -- a. a. O.).
  • BAG, 14.09.1994 - 2 AZR 164/94

    Verdachtskündigung - Berücksichtigung von Entlastungsvorbringen

    Auszug aus LAG München, 03.11.2000 - 10 Sa 1037/99
    (2) Zu Gunsten der Beklagten kann zudem unterstellt werden, dass eine Verdachtskündigung nicht nur bei einer Straftat sondern auch bei einer sonstigen schweren arbeitsvertraglichen Verfehlung des Arbeitnehmers in Betracht kommt (vgl. BAG NZA 1995, 269 ) und dazu auch der Verdacht der Simulation einer Krankheit zählt (vgl. LAG Berlin MDR 1999, 167, 168) und ein dringender Verdacht schon dann zu bejahen ist, wenn der Arbeitnehmer während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit eine andere Tätigkeit ausübt (a. A. LAG Köln vom 23.8.1996 -- a. a. O.).
  • BAG, 26.05.1999 - 5 AZR 664/98

    Arbeitnehmerstatus einer stellvertretenden GmbH-Geschäftsführerin

    Auszug aus LAG München, 03.11.2000 - 10 Sa 1037/99
    Da eine Klage gegen eine Kündigung voraussetzt, dass zum Zeitpunkt der Kündigung auch ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht (vgl. BAG vom 20.9.2000 -- 5 AZR 271/99; BAG vom 26.5.1999 -- 5 AZR 664/98), könnte nur in diesem Fall ein Feststellungsinteresse für die Klage nicht mehr gegeben sein.
  • BAG, 20.09.2000 - 5 AZR 271/99

    Arbeitnehmerstatus eines Versicherungsvertreters

    Auszug aus LAG München, 03.11.2000 - 10 Sa 1037/99
    Da eine Klage gegen eine Kündigung voraussetzt, dass zum Zeitpunkt der Kündigung auch ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht (vgl. BAG vom 20.9.2000 -- 5 AZR 271/99; BAG vom 26.5.1999 -- 5 AZR 664/98), könnte nur in diesem Fall ein Feststellungsinteresse für die Klage nicht mehr gegeben sein.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.11.2015 - 7 Sa 672/14

    Außerordentliche Kündigung wegen Vortäuschens von Arbeitsunfähigkeit

    Dazu gehört auch der Verdacht der Simulation einer Krankheit (LAG München, Urteil vom 3. November 2000 - 10 Sa 1037/99 - BeckRS 2000, 30787849 m. w. N.).
  • LAG Hamm, 16.11.2011 - 10 Sa 884/11

    Außerordentliche Kündigung wegen Vortäuschens der Arbeitsunfähigkeit

    Ein Arbeitnehmer, der das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit lediglich vortäuscht, verstößt regelmäßig gegen seine Arbeitspflicht und kann bei einem entsprechenden Nachweis je nach den Umständen des Einzelfalles auch wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung fristlos entlassen werden (BAG 26.08.1993 - 2 AZR 154/93 - AP BGB § 626 Nr. 112; BAG 17.06.2003 - 2 AZR 123/02 - AP ZPO 1977 § 543 Nr. 13; BAG 23.06.2009 - 2 AZR 532/08 - NZA-RR 2009, 622; LAG Köln 23.08.1996 - 11 Sa 495/96 - NZA-RR 1997, 339; LAG Berlin 03.08.1998 - 9 TaBV 4/98 - NZA-RR1999, 523; LAG München 03.11.2000 - 10 Sa 1037/99 - LAGE BGB § 626 Nr. 131; LAG Hamm 10.09.2003 - 18 Sa 721/03 - NZA-RR 2004, 292; LAG Hamm 19.04.2007 - 15 Sa 1885/06 - EEK 3325; KR/Fischermeier, 9. Aufl., § 626 BGB Rn. 428; ErfK/Müller-Glöge, 12. Aufl., § 626 BGB Rn. 156; APS/Dörner, 3. Aufl., § 626 BGB Rn. 245 m.w.N.).
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