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   LAG Köln, 12.12.2002 - 10 Sa 177/02   

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https://dejure.org/2002,3256
LAG Köln, 12.12.2002 - 10 Sa 177/02 (https://dejure.org/2002,3256)
LAG Köln, Entscheidung vom 12.12.2002 - 10 Sa 177/02 (https://dejure.org/2002,3256)
LAG Köln, Entscheidung vom 12. Dezember 2002 - 10 Sa 177/02 (https://dejure.org/2002,3256)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de

    Bürgschaft, Widerruf, Arbeitnehmer kein "Verbraucher

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 765, 766 BGB, Richtlinien 87/102/EWG v. 22.12.1986 über VerbrKredite 85/577/EWG v. 20.12.1985 (Haustürgeschäfte), §§ 1 - 7 VerbrKrG, 1 - 2 HausTWG, 312 BGB, 9 AGBG
    Bürgschaft, Widerruf, Arbeitnehmer kein "Verbraucher

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    VerbrKrG § 1; BGB §§ 491, 675, 307; AGBG § 9
    Keine Widerrufsrecht nach Verbraucherdarlehensrecht bei

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Bürgschaftserklärung; Widerrufsrecht bei "Haustürgeschäften" des Arbeitnehmers im Rahmen arbeitsverhältnisbezogener Rechtsgeschäfte mit dem Arbeitgeber im Betrieb; Arbeitnehmer als "Verbraucher" bzw. "Kunde"; Anwendbarkeit des VerbrKrG und des HausTWG ...

  • Judicialis

    BGB § 312; ; BGB § ... 765; ; BGB § 766; ; Richtlinie 87/102/EWG v. 22.12.1986 über VerbrKredite; ; Richtlinie 85/577/EWG v. 20.12.1985 (Haustürgeschäfte); ; VerbrKrG § 1; ; VerbrKrG § 2; ; VerbrKrG § 3; ; VerbrKrG § 4; ; VerbrKrG § 5; ; VerbrKrG § 6; ; VerbrKrG § 7; ; HausTWG § 1; ; HausTWG § 2; ; AGBG § 9

  • rewis.io
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bürgschaft, Widerruf, Arbeitnehmer kein "Verbraucher"

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 765; VerbrKrG § 1; HWiG § 1
    Wirksamkeit der Bürgschaft eines Bankangestellten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 27.04.2000 - 8 AZR 286/99

    Bürgschaft für einen angestellten Verkaufsfahrer

    Auszug aus LAG Köln, 12.12.2002 - 10 Sa 177/02
    Die Bürgschaft fällt nicht in den Regelungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes (BAG, Urteil vom 27.04.2000 - 8 AZR 286/99).

    Hieran hat der XI. Senat des BGH die Folgerung geknüpft, dass eine Auslegung, die sich an dieser EG-Richtlinie und am Schutzzweck des HausTWG orientiere, es genügen lassen müsse, wenn eine Gegenleistung der anderen Vertragspartei zwar nicht zum Vertragsinhalt gehöre, wenn der Kunde aber sein Leistungsversprechen in der - dem Gegner erkennbaren - Erwartung abgebe, ihm selbst oder einem Dritten werde daraus irgendein Vorteil erwachsen (so auch BAG, Urteil vom 27.04.2000 - 8 AZR 286/99).

    b) Zum einen ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass sich der Hauptschulder J im Rahmen eines Haustürgeschäfts verpflichtet hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 14.05.1998 - XI ZR 56/95 - BGHZ 139, 21, 22 ff., BAG, Urteil vom 27.04.2000 aaO., I 2 a der Gründe).

    Der Kläger beruft sich auf die Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 27.04.2000 - 8 AZR 286/99), wonach eine formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung über die Forderung hinaus, die Anlass der Verbürgung war, unwirksam ist, weil sie gegen die gesetzliche Leitentscheidung des § 767 Abs. 1 S. 3 BGB verstößt.

  • ArbG Frankfurt/Oder, 29.05.2002 - 6 Ca 500/02

    Widerruf eines im Büro des Geschäftsführers geschlossenen Aufhebungsvertrages;

    Auszug aus LAG Köln, 12.12.2002 - 10 Sa 177/02
    Abzulehnen ist aus den o.g. Gründen auch die "vermittelnde" Auffassung des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder im Urteil vom 29.05.2002 (6 Ca 500/02), die (bei einem arbeitsrechtlichen Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag am Arbeitsplatz) grundsätzlich ein haustürgeschäfterechtliches Widerrufsrecht des Arbeitnehmers bejaht, aber in jedem Einzelfall eine Überrumpelungssituation überprüfen will.
  • BGH, 26.03.1992 - I ZR 104/90

    Grüne Woche - Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

    Auszug aus LAG Köln, 12.12.2002 - 10 Sa 177/02
    Die Kunden sollen sich von Verträgen lösen können, die in Folge einer Überrumpelung auf einem übereilten Entschluss beruhen (vgl. BGH NJW 1992, 1889 m.w.N.).
  • BGH, 14.05.1998 - IX ZR 56/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

    Auszug aus LAG Köln, 12.12.2002 - 10 Sa 177/02
    b) Zum einen ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass sich der Hauptschulder J im Rahmen eines Haustürgeschäfts verpflichtet hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 14.05.1998 - XI ZR 56/95 - BGHZ 139, 21, 22 ff., BAG, Urteil vom 27.04.2000 aaO., I 2 a der Gründe).
  • EuGH, 23.03.2000 - C-208/98

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN GELTUNGSBEREICH ZWEIER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN IN

    Auszug aus LAG Köln, 12.12.2002 - 10 Sa 177/02
    Die Richtlinie 85/102/EWG enthält keine bei der Anwendung nationalen Rechts zu beachtenden Vorgaben, denn Bürgschaften sind aus dieser Richtlinie ausgeklammert (EuGH, Urteil vom 23.03.2000 - RsC-208/98 - LG Potsdam, - ZiP 2000, 574, 575, Nrn. 22 und 23 der Entscheidungsgründe).
  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

    Auszug aus LAG Köln, 12.12.2002 - 10 Sa 177/02
    Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des HausTWG (vgl. auch BGH, Urteil vom 09.04.2002 - XI ZR 91/99) setzt also voraus, dass sowohl der Hauptschuldner als auch der Bürge Verbraucher sind und dass auch die durch die Bürgschaft gesicherte Verbindlichkeit im Rahmen eines Haustürgeschäfts eingegangen wurde.
  • BGH, 10.01.1991 - IX ZR 247/90

    Darlegungs- und Beweislast des Trägers der Insolvenzsicherung für die Entstehung

    Auszug aus LAG Köln, 12.12.2002 - 10 Sa 177/02
    Die Anwendbarkeit des HausTWG auf Bürgschaftserklärungen wurde zunächst vom IX. Senat des BGH abgelehnt, da eine Bürgschaft kein auf eine entgeltliche Leistung gerichteter Vertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 HausTWG sei (BGHZ 113, 207 = NJW 1991, 975 und BGH NJW 1991, 2905).
  • BAG, 30.09.1993 - 2 AZR 268/93

    Aufhebungsvertrag; Bedenkzeit; Widerrufsrecht; rechtsmißbräuchlicher

    Auszug aus LAG Köln, 12.12.2002 - 10 Sa 177/02
    Die Anwendbarkeit verbraucherschützender Gesetze wie des HausTWG auf arbeitsvertragliche Vereinbarungen wurde vom BAG bislang zu Recht - wenn auch nur mit einer kurzen Begründung - abgelehnt, weil sie andere Tatbestände und Personenkreise betreffen (Urteil vom 30.09.1993 - 2 AZR 268/93 - NZA 1994, 209, 212).
  • ArbG Berlin, 06.09.2000 - 31 Ca 6027/00

    Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes im Arbeitsverhältnis

    Auszug aus LAG Köln, 12.12.2002 - 10 Sa 177/02
    Soweit das LAG Berlin in einer Entscheidung vom 06.09.2000 (31 Ca 6027/00) die Anwendbarkeit des HausTWG im Arbeitsverhältnis bei einem vom Arbeitnehmer abgegebenen Schuldanerkenntnis bejaht und dies u.a. damit begründet hat, dass sich Rechtsprechung und Literatur "von dem ursprünglichen Schutzzweck des Gesetzes gelöst (habe) und ...es...vielmehr bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (erscheint), das Haustürwiderrufsgesetz auch auf vertragliche Gestaltungen im Arbeitsverhältnis anzuwenden", vermag dem die Kammer weder im Ergebnis noch in der Begründung zu folgen.
  • BGH, 21.04.1998 - IX ZR 258/97

    Keine Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf Bürgschaften für

    Auszug aus LAG Köln, 12.12.2002 - 10 Sa 177/02
    Darauf hat der BGH unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zum Verbraucherkreditgesetz in seiner Entscheidung vom 21.04.1998 (- IX ZR 258/97 - DB 1998, 1179 - 1181) zu Recht hingewiesen.
  • BGH, 28.05.1991 - IX ZR 260/90

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

  • LAG Hamm, 09.10.2003 - 11 Sa 515/03

    Formbedürftigkeit einer Vereinbarung über Klageverzicht und Abfindungszahlung

    Die Kammer tendiert dazu, angesichts des Wortlauts der §§ 13, 14 BGB die Verbrauchereigenschaft des Arbeitnehmers auch für die vorliegende Vertragssituation zu bejahen (vgl. hierzu etwa: ErfK-Preis, 3. Aufl. 2003, § 611 BGB Rz. 208 mwN; BBDW-KSchG-Bram, 04/2003, § 1 KSchG Rz 33; a.A. LAG Köln 12.12.2002 10 Sa 177/02).

    Zum selben - ein Widerrufsrecht ablehnenden - Ergebnis sind mit unterschiedlichen Begründungsschwerpunkten die 19. Kammer des erkennenden Gerichtes sowie die Landesarbeitsgerichte Brandenburg, Köln und Rostock bei Entscheidungen über die Widerruflichkeit arbeitsrechtlicher Aufhebungsverträge gelangt, ein Widerrufsrecht nach §§ 312, 355 BGB ist jeweils verneint worden (LAG Hamm 01.04.2003 19 Sa 1901/02 DB 2003, 1443 n.rkr.; LAG Brandenburg 30.10.2002 7 Sa 386/02 LAGE § 312 BGB 2002 Nr. 1 n.rkr.; LAG Köln 12.12.2002 10 Sa 177/02; LAG Köln 18.12.2002 8 Sa 979/02 DB 2003 1467; LAG Rostock 29.01.2003 2 Sa 492/02 n.rkr.; LAG Rostock 11.06.2003 2 Sa 64/03 n.rkr.).

  • LAG Hamm, 09.10.2003 - 11 Sa 5157/03

    Zulässigkeit eines Klageverzichts des Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung;

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