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   LAG Köln, 19.05.2017 - 10 Sa 892/16   

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LAG Köln, 19.05.2017 - 10 Sa 892/16 (https://dejure.org/2017,16533)
LAG Köln, Entscheidung vom 19.05.2017 - 10 Sa 892/16 (https://dejure.org/2017,16533)
LAG Köln, Entscheidung vom 19. Mai 2017 - 10 Sa 892/16 (https://dejure.org/2017,16533)
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Wird zitiert von ... (8)

  • ArbG Aachen, 20.09.2018 - 3 Ca 3305/17

    Unwirksame Betriebsvereinbarung, Normenvollzug, Maßregelung

    Das Landesarbeitsgericht Köln wies aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2017 mit Urteil vom 19.05.2017, Az. 10 Sa 892/16, die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen eingelegte Berufung der klagenden Partei zurück.

    Die Betriebsvereinbarung sei entsprechend der Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Köln im Urteil vom 19.05.2017, Az. 10 Sa 892/16 wegen Verstoßes gegen den Tarifvorrang unwirksam.

    Sowohl vor, als auch nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Köln am 19.05.2017 in dem Parallelrechtsstreit, Az. 10 Sa 892/16, und dem daraufhin verkündeten Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln ignoriere die Beklagte den Tarifvorrang in dem sie nach wie vor versuche, mit dem Betriebsrat Lohnabreden zu treffen.

    Mangels Kenntnis von einer etwaigen Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Köln am 19.05.2017 in dem Parallelverfahren, Az. 10 Sa 892/16, könne die klagende Partei den Anspruch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen.

    Die Zulassung muss im Tarifvertrag deutlich zum Ausdruck kommen (vgl. BAG, Urteil vom 20.01.2008 - 1 AZR 988/06 - Rn. 14 - zitiert nach juris; LAG Köln Urteil vom 19.05.2017 - 10 Sa 892/16).

    Wie das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 19.05.2017, Az. 10 Sa 892/16 daher zutreffend und von den Parteien letztlich unbeanstandet entschieden hat, sind die Regelungen in § 2 und § 3 der Betriebsvereinbarung mit Rücksicht auf den Tarifvorrang nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam.

    Dies zeigt sich auch daran, dass in dem Parallelverfahren, Az. 10 Sa 892/16 erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung in der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Köln die Thematik des Tarifvorrangs überhaupt erörtert worden ist.

    Zwar bleibt, wie das Landesarbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 19.05.2017, Az. 10 Sa 892/16, bereits ausgeführt hat, der Grund für das Bedürfnis nach Vereinheitlichung unsubstantiiert, da die Beklagte lediglich pauschal auf Arbeitserleichterungen und Kostenersparnisse im Bereich der Personalabteilung und Verwaltung im Betrieb der Beklagten verweist, ohne hierzu im Einzelnen konkrete Angaben zu machen.

  • ArbG Aachen, 20.09.2018 - 3 Ca 3307/17

    Unwirksame Betriebsvereinbarung, Normenvollzug, Maßregelung

    Das Landesarbeitsgericht Köln wies aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2017 mit Urteil vom 19.05.2017, Az. 10 Sa 892/16, die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen eingelegte Berufung der klagenden Partei zurück.

    Die Betriebsvereinbarung sei entsprechend der Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Köln im Urteil vom 19.05.2017, Az. 10 Sa 892/16 wegen Verstoßes gegen den Tarifvorrang unwirksam.

    Sowohl vor, als auch nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Köln am 19.05.2017 in dem Parallelrechtsstreit, Az. 10 Sa 892/16, und dem daraufhin verkündeten Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln ignoriere die Beklagte den Tarifvorrang in dem sie nach wie vor versuche, mit dem Betriebsrat Lohnabreden zu treffen.

    Mangels Kenntnis von einer etwaigen Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Köln am 19.05.2017 in dem Parallelverfahren, Az. 10 Sa 892/16, könne die klagende Partei den Anspruch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen.

    Die Zulassung muss im Tarifvertrag deutlich zum Ausdruck kommen (vgl. BAG, Urteil vom 20.01.2008 - 1 AZR 988/06 - Rn. 14 - zitiert nach juris; LAG Köln Urteil vom 19.05.2017 - 10 Sa 892/16).

    Wie das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 19.05.2017, Az. 10 Sa 892/16 daher zutreffend und von den Parteien letztlich unbeanstandet entschieden hat, sind die Regelungen in § 2 und § 3 der Betriebsvereinbarung mit Rücksicht auf den Tarifvorrang nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam.

    Dies zeigt sich auch daran, dass in dem Parallelverfahren, Az. 10 Sa 892/16 erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung in der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Köln die Thematik des Tarifvorrangs überhaupt erörtert worden ist.

    Zwar bleibt, wie das Landesarbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 19.05.2017, Az. 10 Sa 892/16, bereits ausgeführt hat, der Grund für das Bedürfnis nach Vereinheitlichung unsubstantiiert, da die Beklagte lediglich pauschal auf Arbeitserleichterungen und Kostenersparnisse im Bereich der Personalabteilung und Verwaltung im Betrieb der Beklagten verweist, ohne hierzu im Einzelnen konkrete Angaben zu machen.

  • ArbG Aachen, 20.09.2018 - 3 Ca 3304/17
    Das Landesarbeitsgericht Köln wies aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2017 mit Urteil vom 19.05.2017, Az. 10 Sa 892/16, die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen eingelegte Berufung der klagenden Partei zurück.

    Die Betriebsvereinbarung sei entsprechend der Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Köln im Urteil vom 19.05.2017, Az. 10 Sa 892/16 wegen Verstoßes gegen den Tarifvorrang unwirksam.

    Sowohl vor, als auch nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Köln am 19.05.2017 in dem Parallelrechtsstreit, Az. 10 Sa 892/16, und dem daraufhin verkündeten Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln ignoriere die Beklagte den Tarifvorrang in dem sie nach wie vor versuche, mit dem Betriebsrat Lohnabreden zu treffen.

    Mangels Kenntnis von einer etwaigen Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Köln am 19.05.2017 in dem Parallelverfahren, Az. 10 Sa 892/16, könne die klagende Partei den Anspruch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen.

    Die Zulassung muss im Tarifvertrag deutlich zum Ausdruck kommen (vgl. BAG, Urteil vom 20.01.2008 - 1 AZR 988/06 - Rn. 14 - zitiert nach juris; LAG Köln Urteil vom 19.05.2017 - 10 Sa 892/16).

    Wie das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 19.05.2017, Az. 10 Sa 892/16 daher zutreffend und von den Parteien letztlich unbeanstandet entschieden hat, sind die Regelungen in § 2 und § 4. der Betriebsvereinbarung mit Rücksicht auf den Tarifvorrang nach § 77 Abs. 4. Satz 1 BetrVG unwirksam.

    Dies zeigt sich auch daran, dass in dem Parallelverfahren, Az. 10 Sa 892/16 erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung in der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Köln die Thematik des Tarifvorrangs überhaupt erörtert worden ist.

    Zwar bleibt, wie das Landesarbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 19.05.2017, Az. 10 Sa 892/16, bereits ausgeführt hat, der Grund für das Bedürfnis nach Vereinheitlichung unsubstantiiert, da die Beklagte lediglich pauschal auf Arbeitserleichterungen und Kostenersparnisse im Bereich der Personalabteilung und Verwaltung im Betrieb der Beklagten verweist, ohne hierzu im Einzelnen konkrete Angaben zu machen.

  • LAG Köln, 09.05.2019 - 7 Sa 28/19

    Betriebsvereinbarung; Tarifvorrang; Normvollzug; Gleichbehandlungsgrundsatz

    Losgelöst von einer möglicherweise fehlerhaften Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Kammer komme es nicht darauf an, ob der Geschäftsführer der Beklagten vor Kenntnis der Urteile des LAG Köln vom 19.05.2017 in Sachen 10 Sa 892/16 und 10 Sa 893/16 die Rechtswidrigkeit der Betriebsvereinbarung gekannt habe.

    Die Beklagte und Berufungsbeklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und seine Begründung und hebt hervor, dass dieses Urteil insbesondere in Einklang stehe mit den Entscheidungen des BAG vom 23.01.2008, 1 AZR 988/06 und des LAG Köln vom 19.05.2017, 10 Sa 892/16 und 10 Sa 893/16.

    In diesem Zusammenhang betont die Beklagte nochmals, dass ihr Geschäftsführer, ein Maschinenbauingenieur, bis zu dem Kammertermin vor dem LAG Köln in Sachen 10 Sa 892/16 und 10 Sa 893/16 am 19.05.2017 keinerlei Kenntnis von der Rechtsunwirksamkeit der Betriebsvereinbarung wegen ihres Verstoßes gegen den Tarifvorrang gehabt habe.

    Auch nach Auffassung des Klägers hat sich die Betriebsvereinbarung nämlich wegen Verstoßes gegen den Tarifvorrang nach § 77 Abs. 3 BetrVG als unwirksam erwiesen (LAG Köln vom 19.05.2017, 10 Sa 892/16).

    Der Kläger kann seine Zahlungsansprüche auch nicht auf eine Gleichbehandlung im Irrtum stützen, d. h. deshalb Zahlung verlangen, weil die Beklagte in der irrtümlichen Ansicht, sie sei durch die Betriebsvereinbarung hierzu verpflichtet, diejenigen Arbeitnehmer/-innen, die nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung anspruchsberechtigt waren, entsprechend begünstigt hat (vgl. BAG vom 23.01.2008, 1 AZR 988/06; LAG Köln vom 19.05.2017, 10 Sa 892/16).

  • LAG Köln, 09.05.2019 - 7 Sa 27/19

    Betriebsvereinbarung; Tarifvorrang; Normvollzug; Gleichbehandlungsgrundsatz

    Losgelöst von einer möglicherweise fehlerhaften Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Kammer komme es nicht darauf an, ob der Geschäftsführer der Beklagten vor Kenntnis der Urteile des LAG Köln vom 19.05.2017 in Sachen 10 Sa 892/16 und 10 Sa 893/16 die Rechtswidrigkeit der Betriebsvereinbarung gekannt habe.

    Die Beklagte und Berufungsbeklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und seine Begründung und hebt hervor, dass dieses Urteil insbesondere in Einklang stehe mit den Entscheidungen des BAG vom 23.01.2008, 1 AZR 988/06 und des LAG Köln vom 19.05.2017, 10 Sa 892/16 und 10 Sa 893/16.

    In diesem Zusammenhang betont die Beklagte nochmals, dass ihr Geschäftsführer, ein Maschinenbauingenieur, bis zu dem Kammertermin vor dem LAG Köln in Sachen 10 Sa 892/16 und 10 Sa 893/16 am 19.05.2017 keinerlei Kenntnis von der Rechtsunwirksamkeit der Betriebsvereinbarung wegen ihres Verstoßes gegen den Tarifvorrang gehabt habe.

    Auch nach Auffassung des Klägers hat sich die Betriebsvereinbarung nämlich wegen Verstoßes gegen den Tarifvorrang nach § 77 Abs. 3 BetrVG als unwirksam erwiesen (LAG Köln vom 19.05.2017, 10 Sa 892/16).

    Der Kläger kann seine Zahlungsansprüche auch nicht auf eine Gleichbehandlung im Irrtum stützen, d. h. deshalb Zahlung verlangen, weil die Beklagte in der irrtümlichen Ansicht, sie sei durch die Betriebsvereinbarung hierzu verpflichtet, diejenigen Arbeitnehmer/-innen, die nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung anspruchsberechtigt waren, entsprechend begünstigt hat (vgl. BAG vom 23.01.2008, 1 AZR 988/06; LAG Köln vom 19.05.2017, 10 Sa 892/16).

  • LAG Köln, 09.05.2019 - 7 Sa 26/19

    Betriebsvereinbarung; Tarifvorrang; Normvollzug; Gleichbehandlungsgrundsatz

    Losgelöst von einer möglicherweise fehlerhaften Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Kammer komme es nicht darauf an, ob der Geschäftsführer der Beklagten vor Kenntnis der Urteile des LAG Köln vom 19.05.2017 in Sachen 10 Sa 892/16 und 10 Sa 893/16 die Rechtswidrigkeit der Betriebsvereinbarung gekannt habe.

    Die Beklagte und Berufungsbeklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und seine Begründung und hebt hervor, dass dieses Urteil insbesondere in Einklang stehe mit den Entscheidungen des BAG vom 23.01.2008, 1 AZR 988/06 und des LAG Köln vom 19.05.2017, 10 Sa 892/16 und 10 Sa 893/16.

    In diesem Zusammenhang betont die Beklagte nochmals, dass ihr Geschäftsführer, ein Maschinenbauingenieur, bis zu dem Kammertermin vor dem LAG Köln in Sachen 10 Sa 892/16 und 10 Sa 893/16 am 19.05.2017 keinerlei Kenntnis von der Rechtsunwirksamkeit der Betriebsvereinbarung wegen ihres Verstoßes gegen den Tarifvorrang gehabt habe.

    Auch nach Auffassung des Klägers hat sich die Betriebsvereinbarung nämlich wegen Verstoßes gegen den Tarifvorrang nach § 77 Abs. 3 BetrVG als unwirksam erwiesen (LAG Köln vom 19.05.2017, 10 Sa 892/16).

    Der Kläger kann seine Zahlungsansprüche auch nicht auf eine Gleichbehandlung im Irrtum stützen, d. h. deshalb Zahlung verlangen, weil die Beklagte in der irrtümlichen Ansicht, sie sei durch die Betriebsvereinbarung hierzu verpflichtet, diejenigen Arbeitnehmer/-innen, die nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung anspruchsberechtigt waren, entsprechend begünstigt hat (vgl. BAG vom 23.01.2008, 1 AZR 988/06; LAG Köln vom 19.05.2017, 10 Sa 892/16).

  • LAG Köln, 09.05.2019 - 7 Sa 664/18

    Gehaltserhöhung; Sonderzahlung; Betriebsvereinbarung; Tarifvorrang;

    Losgelöst von einer möglicherweise fehlerhaften Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Kammer komme es nicht darauf an, ob der Geschäftsführer der Beklagten vor Kenntnis der Urteile des LAG Köln vom 19.05.2017 in Sachen 10 Sa 892/16 und 10 Sa 893/16 die Rechtswidrigkeit der Betriebsvereinbarung gekannt habe.

    Die Beklagte und Berufungsbeklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und seine Begründung und hebt hervor, dass dieses Urteil insbesondere in Einklang stehe mit den Entscheidungen des BAG vom 23.01.2008, 1 AZR 988/06 und des LAG Köln vom 19.05.2017, 10 Sa 892/16 und 10 Sa 893/16.

    In diesem Zusammenhang betont die Beklagte nochmals, dass ihr Geschäftsführer, ein Maschinenbauingenieur, bis zu dem Kammertermin vor dem LAG Köln in Sachen 10 Sa 892/16 und 10 Sa 893/16 am 19.05.2017 keinerlei Kenntnis von der Rechtsunwirksamkeit der Betriebsvereinbarung wegen ihres Verstoßes gegen den Tarifvorrang gehabt habe.

    Auch nach Auffassung der Klägerin hat sich die Betriebsvereinbarung nämlich wegen Verstoßes gegen den Tarifvorrang nach § 77 Abs. 3 BetrVG als unwirksam erwiesen (LAG Köln vom 19.05.2017, 10 Sa 892/16).

    Die Beklagte kann ihre Zahlungsansprüche auch nicht auf eine Gleichbehandlung im Irrtum stützen, d. h. deshalb Zahlung verlangen, weil die Beklagte in der irrtümlichen Ansicht, sie sei durch die Betriebsvereinbarung hierzu verpflichtet, diejenigen Arbeitnehmer/-innen, die nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung anspruchsberechtigt waren, entsprechend begünstigt hat (vgl. BAG vom 23.01.2008, 1 AZR 988/06; LAG Köln vom 19.05.2017, 10 Sa 892/16).

  • LAG Köln, 09.05.2019 - 7 Sa 668/18

    Betriebsvereinbarung; Tarifvorrang; Normvollzug; Gleichbehandlungsgrundsatz

    Losgelöst von einer möglicherweise fehlerhaften Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Kammer komme es nicht darauf an, ob der Geschäftsführer der Beklagten vor Kenntnis der Urteile des LAG Köln vom 19.05.2017 in Sachen 10 Sa 892/16 und 10 Sa 893/16 die Rechtswidrigkeit der Betriebsvereinbarung gekannt habe.

    Die Beklagte und Berufungsbeklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und seine Begründung und hebt hervor, dass dieses Urteil insbesondere in Einklang stehe mit den Entscheidungen des BAG vom 23.01.2008, 1 AZR 988/06 und des LAG Köln vom 19.05.2017, 10 Sa 892/16 und 10 Sa 893/16.

    In diesem Zusammenhang betont die Beklagte nochmals, dass ihr Geschäftsführer, ein Maschinenbauingenieur, bis zu dem Kammertermin vor dem LAG Köln in Sachen 10 Sa 892/16 und 10 Sa 893/16 am 19.05.2017 keinerlei Kenntnis von der Rechtsunwirksamkeit der Betriebsvereinbarung wegen ihres Verstoßes gegen den Tarifvorrang gehabt habe.

    Auch nach Auffassung des Klägers hat sich die Betriebsvereinbarung nämlich wegen Verstoßes gegen den Tarifvorrang nach § 77 Abs. 3 BetrVG als unwirksam erwiesen (LAG Köln vom 19.05.2017, 10 Sa 892/16).

    Der Kläger kann seine Zahlungsansprüche auch nicht auf eine Gleichbehandlung im Irrtum stützen, d. h. deshalb Zahlung verlangen, weil die Beklagte in der irrtümlichen Ansicht, sie sei durch die Betriebsvereinbarung hierzu verpflichtet, diejenigen Arbeitnehmer/-innen, die nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung anspruchsberechtigt waren, entsprechend begünstigt hat (vgl. BAG vom 23.01.2008, 1 AZR 988/06; LAG Köln vom 19.05.2017, 10 Sa 892/16).

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