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   OLG Karlsruhe, 27.10.1989 - 10 U 125/89   

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https://dejure.org/1989,9915
OLG Karlsruhe, 27.10.1989 - 10 U 125/89 (https://dejure.org/1989,9915)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.10.1989 - 10 U 125/89 (https://dejure.org/1989,9915)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. Oktober 1989 - 10 U 125/89 (https://dejure.org/1989,9915)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 1990, 189
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Karlsruhe, 29.06.2005 - 1 U 247/04

    Kein "Betrieb" eines auf einem Privatparkplatz abgestellten Kfz; keine Haftung

    So gelten beispielsweise ordnungswidrig im Verkehrsraum abgestellte Fahrzeuge (z.B. unerlaubt in der zweiten Reihe oder auf der falschen Seite haltend oder in eine Fahrbahn hinein ragend) als "im Betrieb" (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. § 7 StVG Rdnr 5 m.w.N.; OLG Karlsruhe NZV 1990, 189).
  • OLG Hamm, 28.09.2021 - 7 U 49/20

    Parken gegen die Fahrtrichtung; Kausalität; Verkehrsverstoß Polizei

    Ein solcher Verstoß wäre entweder bereits von § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO, der dem Schutz des fließenden Verkehrs dient (vgl. OLG Karlsruhe Urt. v. 27.10.1989 - 10 U 125/89, NZV 1990, 189), umfasst, oder würde jedenfalls einen Verstoß gegen die allgemeinen Rücksichtnahmepflichten aus § 1 Abs. 2 StVO darstellen.
  • KG, 28.12.2006 - 12 U 47/06

    Verkehrsunfall: Erhöhung der Betriebsgefahr eines von einem Vorfahrtberechtigten

    Andererseits verdeutlichen die zitierten Entscheidungen jedoch das Prinzip, dass die wegen Linksfahrens erhöhte Betriebsgefahr zur Mithaftung des Bevorrechtigten führen kann; dieser Grundsatz ist auch nicht auf Unfälle an Kreuzungen oder Einmündungen beschränkt, sondern gilt allgemein immer dann, wenn die Betriebsgefahr des Fahrzeuges, welches die linke Fahrbahnhälfte benutzt, in die Abwägung einzustellen ist (vgl. für Fußgängerunfall KG, Urteil vom 6. Oktober 1988 - 22 U 424/88 - VM 1989, 23 Nr. 26; für Unfall mit Ausfahrer aus Grundstücksausfahrt OLG Bamberg, Urteil vom 19. November 1991 - 5 U 154/88 - VRS 84, 203; OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. Oktober 1989 - 10 U 125/89 - NZV 1990, 189; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 27 U 37/05 - NZV 2006, 204 = DAR 2006, 275).
  • OLG Schleswig, 30.03.2022 - 7 U 139/20

    Haftungsverteilung bei Fahrzeugkollision auf Parkplatz; Abrechnung fiktiver

    Ein parkendes Fahrzeug ist hiernach noch "in Betrieb", wenn es am Fahrbahnrand oder auf einem Seitenstreifen abgestellt wurde, jedenfalls dann wenn es - wie hier - verbotswidrig abgestellt wurde (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.10.1989 - 10 U 125/89, NZV 1990, 189; BeckOGK/Walter, 1.9.2019, StVG § 7 Rn. 94).
  • AG Bonn, 28.11.2012 - 107 C 63/11

    Unfall, privates Gelände, Betrieb

    So gelten beispielsweise nicht ordnungsgemäß im Verkehrsraum abgestellte Kraftfahrzeuge als im Betrieb (vgl. nur OLG Rostock, Urteil vom 11.03.2011, 5 U 122/10; OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.10.1989, 10 U 125/89).
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