Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 05.12.2008 - 10 U 1604/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,6514
OLG Koblenz, 05.12.2008 - 10 U 1604/07 (https://dejure.org/2008,6514)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.12.2008 - 10 U 1604/07 (https://dejure.org/2008,6514)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05. Dezember 2008 - 10 U 1604/07 (https://dejure.org/2008,6514)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG a. F. § 59
    Der Ausgleichsanspruch zwischen Gebäude- und Haftpflichtversicherer wird durch die Leistungsausschlüsse des Haftpflichtversicherungsvertrags begrenzt. Mit Anmerkung: Thomas Siegel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 59
    Ausgleich zwischen Gebäude- und Haftpflichtversicherer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Haftpflichtversicherung - Aktueller Stand zu Ausgleichsanspruch und Verjährung zwischen Gebäude- & Haftpflicht-VR

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2009, 676
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.06.2008 - IV ZR 108/06

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Gebäudeversicherers gegen den

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.12.2008 - 10 U 1604/07
    Zur Rechtslage ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass dem Gebäudeversicherer in entsprechender Anwendung der für die Doppelversicherung gemäß § 59 VVG a. F. geltenden Grundsätze ein unmittelbarer Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer eines Mieters auf anteiligen Ausgleich des durch diesen leicht fahrlässig an dem Gebäude, in welchem sich die Mietwohnung befindet, verursachten Schadens zusteht, wenn es ihm nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien verwehrt ist, den Mieter selbst wegen dieser Schäden in Regress zu nehmen (BGHZ 169, 86 ff. sowie Urteil vom 18. Juni 2008 - Az: IV ZR 108/06).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 169, 86 ff. sowie Urteil vom 18. Juni 2008 - Az: IV ZR 108/06) hat der Ausgleich nach dem Verhältnis der jeweiligen Leistungspflicht der beteiligten Versicherer zu erfolgen.

  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 273/05

    Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.12.2008 - 10 U 1604/07
    Zur Rechtslage ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass dem Gebäudeversicherer in entsprechender Anwendung der für die Doppelversicherung gemäß § 59 VVG a. F. geltenden Grundsätze ein unmittelbarer Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer eines Mieters auf anteiligen Ausgleich des durch diesen leicht fahrlässig an dem Gebäude, in welchem sich die Mietwohnung befindet, verursachten Schadens zusteht, wenn es ihm nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien verwehrt ist, den Mieter selbst wegen dieser Schäden in Regress zu nehmen (BGHZ 169, 86 ff. sowie Urteil vom 18. Juni 2008 - Az: IV ZR 108/06).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 169, 86 ff. sowie Urteil vom 18. Juni 2008 - Az: IV ZR 108/06) hat der Ausgleich nach dem Verhältnis der jeweiligen Leistungspflicht der beteiligten Versicherer zu erfolgen.

  • BGH, 27.01.2010 - IV ZR 129/09

    Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des

    Der Senat folgt der vom Berufungsgericht schon in früheren Entscheidungen (VersR 2009, 676 und 1656) vertretenen Ansicht nicht, nach Ziffer 4.2 BBR sei dieser Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, weil und insoweit der Klägerin der Regress gegen die Mieterin schon durch den gegenüber dem vom Bundesgerichtshof entwickelten Regressverzicht vorrangigen Regressverzicht nach dem RVA verwehrt sei.
  • BGH, 27.01.2010 - IV ZR 5/09

    Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des

    Der Senat folgt der vom Berufungsgericht (VersR 2009, 676, ebenso VersR 2009, 1656) vertretenen Ansicht nicht, nach Ziffer 1.3.4.2 BBR sei dieser Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, weil und insoweit der Klägerin der Regress gegen die Mieterin schon durch den gegenüber dem vom Bundesgerichtshof entwickelten Regressverzicht vorrangigen Regressverzicht nach dem RVA verwehrt sei.
  • BGH, 27.01.2010 - IV ZR 127/08

    Ausgleichsanspruch des Feuerversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des

    Der Senat folgt der vom Oberlandesgericht Koblenz (VersR 2009, 676 und 1656) vertretenen Ansicht nicht, durch eine solche Klausel sei dieser Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, weil und insoweit der Klägerin der Regress gegen die Mieterin schon durch den gegenüber dem vom Bundesgerichtshof entwickelten Regressverzicht vorrangigen Regressverzicht nach dem RVA verwehrt sei.
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