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OLG München, 14.10.2016 - 10 U 3014/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- verkehrslexikon.de
Schadensteilung nach Rechts-vor-Links-Unfall bei Sichtbehinderung auf Kreuzung zweier seitlich versetzter Straßen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall infolge Vorfahrtsverletzung an atypischer Kreuzung ohne Verkehrszeichenregelung
- ra.de
- RA Kotz
Vorfahrtsverletzung bei atypischer Kreuzung ohne Verkehrszeichenregelung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge an einer sogenannten atypischen Kreuzung mit seitlicher Versetzung bei der Straßen
- rechtsportal.de
Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge an einer sogenannten atypischen Kreuzung mit seitlicher Versetzung bei der Straßen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 03.08.2015 - 19 O 18494/14
- OLG München, 14.10.2016 - 10 U 3014/15
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- KG, 23.07.2009 - 12 U 212/08
Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Verletzung der sog. halben Vorfahrt und …
Auszug aus OLG München, 14.10.2016 - 10 U 3014/15
Denn, wie abermals vom Senat bereits in der o.g. Sitzung ausgeführt, ist hier Folgendes zu beachten: Auch wenn für den Zeugen H. keine sog. "halbe" Vorfahrt galt, ist im vorliegenden Fall von einer Mithaftung des klägerischen Fahrers von 50% auszugehen (vgl. auch KG, Beschluss vom 23.07.2009, Az.: 12 U 212/08, VRS 118, 84), weil aufgrund des bogenförmigen Einfahrtvorgangs für einen von der Klenzestraße Kommenden, wie der Beklagten zu 2), schon das Erreichen der Sichtlinie ohne Kollision schwierig wird, wenn ein Fahrzeug aus der Westermühlstraße von rechts kommend soweit die Gegenfahrbahn benutzt.
- LG Cottbus, 13.02.2017 - 2 O 136/16
Haftung bei Kfz-Unfall: Kollision eines wartepflichtigen Pkw mit einem …
Das Rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 2 StVO dient nicht dem Schutz kreuzender Verkehrsteilnehmer (OLG München, Urt. v. 14.10.2016 - 10 U 3014/15;… BGH, Urt. v. 19.09.1974 - III ZR 73/72).