Rechtsprechung
OLG München, 11.04.2014 - 10 U 4173/13 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Burhoff online
Rechtsfahrgebot. Mithaftung
- verkehrslexikon.de
Zum Rechtsfahrgebot und zum Fahren auf "halbe Sicht"
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftungsverteilung bei einer Kollision im Begegnungsverkehr auf einer schmalen Fahrbahn
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Haftungsverteilung bei einer Kollision im Begegnungsverkehr auf einer schmalen Fahrbahn
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Burhoff online Blog (Auszüge)
(Kein) Kuscheln mit dem Gegenverkehr - Mithaftung?
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Berührung zweier Fahrzeuge im Begegnungsverkehr
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Haftungsverteilung bei Kollision im Begegnungsverkehr auf einer schmalen Fahrbahn
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Haftungsverteilung bei Kollision im Begegnungsverkehr auf einer schmalen Fahrbahn
- rechtstipps.de (Kurzinformation)
Nicht ausgewichen: Mitschuld bei Zusammenstoß mit Gegenverkehr auf enger Straße
- taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)
Schuldverteilung bei Berührungsschaden auf verengter Fahrbahn
Verfahrensgang
- LG Landshut, 20.09.2013 - 43 O 3151/12
- OLG München, 11.04.2014 - 10 U 4173/13
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Schleswig, 10.07.1991 - 9 U 70/87
Haftungsverteilung bei Kollision zweier entgegenkommender Fahrzeuge bei enger …
Auszug aus OLG München, 11.04.2014 - 10 U 4173/13
Weiter hat die Rechtsprechung betont, dass dem Fahrer ein Beurteilungsfreiraum grundsätzlich nur innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte verbleibt (vgl. BGH VersR 1957, 588; OLG Schleswig NZV 1991, 431, 432).b) Ohne Zweifel sind bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden aber die einander entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer gemäß § 3 Abs. 1 Satz 5 StVO zum Fahren auf "halbe Sicht" verpflichtet (vgl. BGH NJW 1996, 3003, 3004; OLG Schleswig NZV 1991, 431, 432).
- BGH, 09.07.1996 - VI ZR 299/95
Tragweite des Rechtsfahrgebots
Auszug aus OLG München, 11.04.2014 - 10 U 4173/13
b) Ohne Zweifel sind bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden aber die einander entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer gemäß § 3 Abs. 1 Satz 5 StVO zum Fahren auf "halbe Sicht" verpflichtet (vgl. BGH NJW 1996, 3003, 3004; OLG Schleswig NZV 1991, 431, 432). - BGH, 20.02.1990 - VI ZR 124/89
Verletzung des Rechtsfahrgebots durch einen Motorradfahrer, der sich der …
Auszug aus OLG München, 11.04.2014 - 10 U 4173/13
Dabei hat der Kraftfahrer einen gewissen Beurteilungsfreiraum, solange er sich so weit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr "vernünftig" ist (vgl. BGH VersR 1990, 537 ; BGH NJW 1996, 303, 304). - BGH, 02.07.1957 - VI ZR 177/56
Auszug aus OLG München, 11.04.2014 - 10 U 4173/13
Weiter hat die Rechtsprechung betont, dass dem Fahrer ein Beurteilungsfreiraum grundsätzlich nur innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte verbleibt (vgl. BGH VersR 1957, 588; OLG Schleswig NZV 1991, 431, 432).
- OLG Stuttgart, 02.02.2015 - 4 Ss 721/13
Verkehrsordnungswidrigkeit: Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot durch einen …
Unter Umständen sind bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden die einander entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer gemäß § 3 Abs. 1 Satz 5 StVO zum Fahren auf "halbe Sicht" verpflichtet (s. zum Ganzen: OLG München, Urteil vom 11. April 2014 - 10 U 4173/13 -, juris). - AG Landstuhl, 20.10.2016 - 2 OWi 4286 Js 10115/16
Verkehrsordnungswidrigkeit: Täterschaft eines Fahrlehrers als Beifahrer
Ein Fahrlehrer ist sowohl Dritten als auch seinen Fahrschülern gegenüber verpflichtet, Unfälle zu vermeiden (…BGH, Urt. v. 16.09.1969 - VI ZR 80/68 - NJW 1969, 2197;… OLG Stuttgart, Urt. v. 17.12.1998 - 7 U 138/98 - NZV 1999, 470), so zum Beispiel dann, wenn an engen oder unübersichtlichen Stellen nur Fahren auf "halbe Sicht" geboten wäre (OLG München, Urt. v. 11.04.2014 - 10 U 4173/13). - OLG München, 26.05.2023 - 24 U 587/23
Möglichkeit eines Grundurteils bei Forderungsübergang - Grenzen des …
Das Urteil des OLG München vom 11. April 2014 - 10 U 4173/13 -, lässt die Frage eines Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot offen.