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   OLG München, 24.07.2015 - 10 U 4220/14   

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OLG München, 24.07.2015 - 10 U 4220/14 (https://dejure.org/2015,21090)
OLG München, Entscheidung vom 24.07.2015 - 10 U 4220/14 (https://dejure.org/2015,21090)
OLG München, Entscheidung vom 24. Juli 2015 - 10 U 4220/14 (https://dejure.org/2015,21090)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • verkehrslexikon.de

    Keine Beendigung der Verjährungshemmung durch Teilzahlung der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beginn der Verjährung auf den Träger der Unfallversicherung übergegangener Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall

  • rewis.io

    Keine Beendigung der Verjährungshemmung durch Teilzahlung des Kfz-Haftpflichtversicherers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 Abs. 1; SGB X § 116 Abs. 1; BGB § 195
    Beginn der Verjährung auf den Träger der Unfallversicherung übergegangener Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 01.07.2014 - VI ZR 391/13

    Gesetzlicher Forderungsübergang von Arzt- und Krankenhaushaftungsansprüchen wegen

    Auszug aus OLG München, 24.07.2015 - 10 U 4220/14
    Der Beginn der Verjährungsfrist bestimmt sich nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht (§ 852 I BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung, Art. 229 EGBGB § 6 I 2; BGH r + s 2014, 525 [526 [15]]) und ist nunmehr mit dem 27.10.1997 ebenfalls unstreitig.

    - Die Hemmung der Verjährung durch Anmeldung der Ansprüche bei der Haftpflichtversicherung (§ 3 Nr. 3 S. 3 PflVG in der bis 31.12.2007 gültigen Fassung, § 115 II 3 VVG) ist, weil vor dem 31.12.2001 eingetreten, nach den Vorschriften der bis 31.12.2001 gültigen Gesetzesfassung (§§ 852 II, 205, 208 BGB a. F., Art. 229 EGBGB § 6 I 2) zu beurteilen (BGH, r+s 2014, 525).

    Die Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen beurteilt sich nach den ab 01.01.2002 gültigen Vorschriften (§§ 203, 209, 212 BGB, Art. 229 EGBGB § 6 I 1; BGH, r + s 2014, 525).

    Die streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin verjähren nach einer Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195 BGB, Art. 229 EGBGB § 6 I 1; BGH r + s 2014, 525).

    Die Ansprüche der Klägerin sind ebenso entstanden und fällig geworden wie die der unfallverletzten Versicherten, denn auch die nach Sozialversicherungsrecht übergehenden oder übergangenen Ansprüche (§ 116 I SGB X) entstehen bereits im Zeitpunkt des schadensstiftenden Ereignisses (Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht 2014/Kater, SGB X § 116, Rn. 145; BGH NJW 2008, 2776 ff. [2777 [12]]; r + s 2014, 525).

  • BGH, 05.12.1995 - VI ZR 50/95

    Anforderungen an eine anspruchsbejahende Entscheidung des Versicherers

    Auszug aus OLG München, 24.07.2015 - 10 U 4220/14
    Diese Form wird weder durch eine - im Übrigen kommentarlose - Zahlung auf Anforderung (BGH NJW-RR 1996, 474; NJW 1991, 1954), noch durch Anforderungsschreiben der Gegenseite gewahrt (BGH, a. a. O.: "Ein Teilanerkenntnis oder eine Teilzahlung reichen nur aus, wenn die verbleibenden Ansprüche ausdrücklich abgelehnt werden"; "... klare und umfassende Erklärung des Versicherers aufweisen. Dies bedeutet zwar nicht, dass sich der Versicherer in seiner Entscheidung für jeden in Betracht kommenden Schadensposten auch betragsmäßig festlegen müsste, vielmehr reicht es aus, dass er sich bereit erklärt, über die etwa schon bezifferten Schäden hinaus auch die weiteren nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Schadensposten (z. B. Verdienstausfall, Heilbehandlungskosten) zu regulieren.

    Zuletzt kann die kommentarlose Erbringung von Teilleistungen für sich allein, obgleich unstreitig, ebenso wenig eine förmliche Entscheidung ersetzen oder entbehrlich machen (BGH NJW-RR 1996, 474 = VersR 1996, 369; OLG Köln, Beschl. v. 10.07.2014 - 19 U 19/14 [juris] = [BeckRS 2015, 01547]; OLG Rostock r + s 2011, 490 [dort zusätzlich ein Abfindungsvergleich]), wie der mit Schreiben vom 11.04.2005 vereinbarte, bis 31.12.2012 befristete Verzicht auf die Einrede der Verjährung (Prölss/Martin/Knappmann, a. a. O., Rn. 35; BGH, Urt. v. 27.01.2015 - Aktenzeichen VI ZR 87/14 [juris] = [BeckRS 2015, 05737: für die Anerkenntniswirkung von (Teil-)Zahlungen, die durch die Vereinbarung über die Verjährung nicht beseitigt wird]), oder die bloße Untätigkeit der Parteien (Prölss/Martin/Knappmann, a. a. O.; EU 5 = Bl. 44 d. A., vorl. Abs.).

  • BGH, 27.01.2015 - VI ZR 87/14

    Verjährung von Ansprüchen eines Verkehrsunfallverletzten gegen eine

    Auszug aus OLG München, 24.07.2015 - 10 U 4220/14
    Zuletzt kann die kommentarlose Erbringung von Teilleistungen für sich allein, obgleich unstreitig, ebenso wenig eine förmliche Entscheidung ersetzen oder entbehrlich machen (BGH NJW-RR 1996, 474 = VersR 1996, 369; OLG Köln, Beschl. v. 10.07.2014 - 19 U 19/14 [juris] = [BeckRS 2015, 01547]; OLG Rostock r + s 2011, 490 [dort zusätzlich ein Abfindungsvergleich]), wie der mit Schreiben vom 11.04.2005 vereinbarte, bis 31.12.2012 befristete Verzicht auf die Einrede der Verjährung (Prölss/Martin/Knappmann, a. a. O., Rn. 35; BGH, Urt. v. 27.01.2015 - Aktenzeichen VI ZR 87/14 [juris] = [BeckRS 2015, 05737: für die Anerkenntniswirkung von (Teil-)Zahlungen, die durch die Vereinbarung über die Verjährung nicht beseitigt wird]), oder die bloße Untätigkeit der Parteien (Prölss/Martin/Knappmann, a. a. O.; EU 5 = Bl. 44 d. A., vorl. Abs.).

    Die Anerkenntniswirkung entfällt wiederum auch nicht durch den für diesen Zeitraum vereinbarten Verzicht auf die Verjährungseinrede (BGH Urt. v. 27.01.2015 - Aktenzeichen VI ZR 87/14 [juris]).

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus OLG München, 24.07.2015 - 10 U 4220/14
    Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (BVerfG NJW 2014, 2417 f. [2419, Tz. 26-32]; BGH NJW-RR 2014, 505) noch die Fortbildung des Rechts (BVerfG, a. a. O. 2419 Tz. 33) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BVerfG, a. a. O. 2420 Tz. 34; BGH NJW 2003, 1943) erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
  • BGH, 23.11.1989 - VII ZR 313/88

    Unterbrechung der Verjährung nach Eintritt der Hemmung

    Auszug aus OLG München, 24.07.2015 - 10 U 4220/14
    - Hieran hätte sich eine erneut dreijährige Frist aufgrund der Zahlung vom 04.03.2010 angeschlossen, denn im Streitfall liegen Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände gleichzeitig vor und überschneiden sich (BGH NJW 1990, 826: "Die Verjährung eines Anspruchs kann sowohl nacheinander mehrmals gehemmt oder unterbrochen als auch gleichzeitig gehemmt und unterbrochen werden. Die Hemmung der Verjährung schließt eine Unterbrechung nicht aus; Hemmung und Unterbrechung können vielmehr zusammentreffen. Wird eine bereits gehemmte Verjährung zusätzlich unterbrochen, sind für Beginn und Ende der laufenden Verjährungsfrist sowie für den Beginn einer neuen Verjährung die Vorschriften über die Wirkung der Hemmung und der Unterbrechung gleichermaßen von Bedeutung. Bei einer Hemmung der Verjährung wird ... der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Die Verjährung kommt zum Stillstand und läuft erst mit Wegfall des Hemmungsgrundes weiter. Wird die Verjährung unterbrochen, kommt ... die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; nach Beendigung der Unterbrechung beginnt die Verjährung erneut zu laufen").
  • BGH, 29.03.2001 - IX ZR 256/00

    Begiff der Verhandlungen

    Auszug aus OLG München, 24.07.2015 - 10 U 4220/14
    Dies setzt jedoch voraus, dass der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (BGH r + s 1986, 154; NJW-RR 1990, 664; Beschl. v. 29.03.2001 - IX ZR 256/00 [juris]).
  • BGH, 30.10.2007 - X ZR 101/06

    Anforderungen an die Substantiierung der Mängelrüge beim Werkmangel;

    Auszug aus OLG München, 24.07.2015 - 10 U 4220/14
    Vielmehr hat der Versicherer, wenn einmal aufgenommene Verhandlungen unstreitig oder erwiesen sind, darzulegen, dass diese endgültig beendet worden seien (BGH NJW 2008, 576 ff. [578 [21]]).
  • BGH, 17.06.2008 - VI ZR 197/07

    Anerkennung eines Schadensersatzanspruchs durch Zahlung eines Pflegegeldbetrages

    Auszug aus OLG München, 24.07.2015 - 10 U 4220/14
    Die Ansprüche der Klägerin sind ebenso entstanden und fällig geworden wie die der unfallverletzten Versicherten, denn auch die nach Sozialversicherungsrecht übergehenden oder übergangenen Ansprüche (§ 116 I SGB X) entstehen bereits im Zeitpunkt des schadensstiftenden Ereignisses (Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht 2014/Kater, SGB X § 116, Rn. 145; BGH NJW 2008, 2776 ff. [2777 [12]]; r + s 2014, 525).
  • BGH, 14.12.1976 - VI ZR 1/76

    Verjährungshemmung - Beendigung der Verjährungshemmung - Treu und Glauben

    Auszug aus OLG München, 24.07.2015 - 10 U 4220/14
    Zwar ist zutreffend, dass ein solcher schriftlicher Bescheid des Versicherers dann entbehrlich sein kann, wenn dessen Erteilung keinen vernünftigen Sinn hätte und eine bloße Förmelei darstellte, weil der Dritte Ansprüche offensichtlich nicht mehr weiterverfolgt (Prölss/Martin/Knappmann, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Auflage 2015, § 115, Rn. 35/40), oder aus sonstigen Gründen kein schutzwürdiges Interesse an einem Bescheid hat und einen solchen gar nicht mehr erwartet (BGH NJW 1977, 674 = VersR 1977, 335; VersR 1982, 1006).
  • BGH, 07.01.1986 - VI ZR 203/84

    Hemmung der Verjährung bei Vereinbaren einer Verhandlungspause

    Auszug aus OLG München, 24.07.2015 - 10 U 4220/14
    Dies setzt jedoch voraus, dass der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (BGH r + s 1986, 154; NJW-RR 1990, 664; Beschl. v. 29.03.2001 - IX ZR 256/00 [juris]).
  • BGH, 30.04.1991 - VI ZR 229/90

    Anspruchsbejahende Entscheidung des Versicherers

  • BGH, 06.03.1990 - VI ZR 44/89

    Abbruch der Verhandlungen durch Einschlafenlassen

  • OLG Rostock, 22.10.2010 - 5 U 225/09

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei einheitlichem Streitgegenstand mit

  • OLG Köln, 10.07.2014 - 19 U 19/14

    Verjährung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall; Umfang der Hemmung der

  • BVerfG, 23.04.2014 - 1 BvR 2851/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine Eigenbedarfskündigung

  • BGH, 20.02.2014 - IX ZR 54/13

    Schluss der mündlichen Verhandlung im Zivilverfahren: Berücksichtigungsfähigkeit

  • BGH, 18.11.2008 - VI ZB 22/08

    Konkrete Abrechnung eines PKW-Schadens im Bereich der 130%-Grenze

  • BGH, 18.03.1987 - IVb ZR 44/86

    Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 148/08

    Keine Außenhaftung des Treugeber- Gesellschafters für Gesellschaftsschulden

  • OLG München, 25.06.2014 - 7 U 961/14

    Verjährung eigenkapitalersetzender Forderungen

  • BGH, 10.03.2015 - VI ZR 215/14

    Verkehrsunfallprozess: Notwendiger Inhalt einer Berufungsbegründungsschrift nach

  • OLG Celle, 12.02.2020 - 14 U 179/19

    Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall; Anspruchsübergang auf den

    Dass die Beklagte tatsächlich in der Folge gezahlt hat, reicht nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht aus (vgl. OLG München, Urteil vom 24. Juli 2015 - 10 U 4220/14 -, Rn. 33, juris).
  • OLG Oldenburg, 22.03.2017 - 3 U 74/16

    Voraussetzungen der Verjährung von Ansprüchen des Geschädigten gegen die

    Dies ist danach aber durch die Berufungsrechtsprechung des OLG Frankfurt (2 U 142/03, Tz. 9), OLG Düsseldorf (1 U 116/04, Tz. 7 und 26) sowie OLG München, 10 U 4220/14, Tz. 42) grundsätzlich bejaht worden.
  • LG München II, 14.09.2017 - 12 O 4343/15

    Verjährung von Regressansprüchen der gestezlichen Rentenversicherung

    Diese Form wird durch eine Zahlung auf Anforderung nicht gewahrt (vgl. OLG München 10 U 4220/14).
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