Rechtsprechung
OLG München, 24.06.1966 - 10 U 866/66 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- OLG Celle, 16.12.2020 - 14 U 77/19
Schadensersatzansprüche des Beifahrers gegenüber dem Halter und dem Fahrer eines …
Der Haftungsausschluss des § 8 Nr. 2 StVG gilt nicht in Bezug auf einen Beifahrer, der lediglich befördert wird und aussteigt; insoweit ist er nicht bei dem Betrieb des Kraft-fahrzeugs tätig (entgegen OLG München, Urteil vom 24. Juni 1966 - 10 U 866/66 -, juris).Soweit das Oberlandesgericht München in einer Entscheidung aus dem Jahr 1966 annahm, der Insasse eines Kfz, der beim Aussteigen selbst die Tür öffnet, sei insoweit beim Betrieb des Kfz tätig; der Kraftdroschkenunternehmer hafte daher dem zahlenden Fahrgast nicht nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung, wenn dieser bei einem solchen Vorgang verletzt wird (vgl. OLG München, Urteil vom 24. Juni 1966 - 10 U 866/66 -, juris), folgt der Senat dem nicht (…ebenfalls kritisch: König in: Hentschel/Dauer/König, a. a. O., Rn. 4).
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen im Hinblick auf die gegenüber der Entscheidung des OLG München vom 24. Juni 1966 - 10 U 866/66 - abweichende Bewertung durch den Senat, dass der Insasse eines Kfz, der beim Aussteigen selbst die Tür öffnet, insoweit nicht beim Betrieb des Kfz tätig ist und deshalb die Haftung des § 7 StVG nicht gemäß § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen ist.