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   VGH Hessen, 15.03.1995 - 10 UE 102/94   

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VGH Hessen, 15.03.1995 - 10 UE 102/94 (https://dejure.org/1995,3648)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15.03.1995 - 10 UE 102/94 (https://dejure.org/1995,3648)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15. März 1995 - 10 UE 102/94 (https://dejure.org/1995,3648)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 16a Abs 1 GG
    Asylrecht: Pakistan - mittelbare Gruppenverfolgung der Ahmadis; fehlende inländische Fluchtalternative

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (39)

  • BVerwG, 26.10.1993 - 9 C 50.92

    Staatliche Eingriffe in Rechtsgüter - Politische Verfolgung - Strafnormen -

    Auszug aus VGH Hessen, 15.03.1995 - 10 UE 102/94
    Auf die zugelassene Revision des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. - das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

    Bei einem vorverfolgten Mitglied - wie hier dem Kläger - führen derartige Strafvorschriften schon dann zu einer einen religiösen Verzicht abnötigenden unzumutbaren Zwangslage, wenn sich aufgrund der bestehenden Rechtspraxis ihre Anwendung auch auf religiöse Verhaltensweisen im häuslichen oder gemeinschaftsinternen Bereich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen läßt, was bereits dann anzunehmen ist, wenn in einzelnen Fällen Bestrafungen oder sonstige nach ihrer Intensität als asylrechtlich erhebliche Eingriffe zu wertende staatliche Maßnahmen wegen einer Glaubensausübung in diesem Bereich erfolgt sind und es sich nicht um Fehlentscheidungen handelt, die entgegen einer allgemeinen, den weitgefaßten Gesetzeswortlaut gezielt zurücknehmenden Rechtsauffassung ergangen sind, während dies bei unverfolgten Mitgliedern erst dann der Fall ist, wenn aufgrund der staatlichen Rechtspraxis eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß die Vorschriften generell oder doch überwiegend auch auf religiöse Verhaltensweisen angewandt werden, die außerhalb der Öffentlichkeit im asylrechtlich geschützten Bereich zutage treten, wobei eine solche beachtliche Wahrscheinlichkeit nur dann gegeben ist, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine solche Rechtsanwendung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden Tatsachen und deshalb bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts diesen gegenüber überwiegen (vgl. das auch im vorliegenden Verfahren ergangene Urteil des BVerwG vom 26.10.1993 - 9 C 50.92 u.a. - EZAR 230 Nr. 2 = NVwZ 1994 S. 500 = InfAuslR 1994 S. 119).

    298-B, 298-C und 295-C PPC erfülle (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.1993, a.a.O.), denn zum einen ist eine solche leitsatzmäßige Hervorhebung in der pakistanischen Rechtsprechung nicht gebräuchlich und zum anderen ist dem Wesen des Islam als einer religiösen Wertordnung, in der es keine Trennung von weltlichen und religiösen Angelegenheiten gibt, in der das religiöse Gesetz in Gesellschaft und Staat zu verwirklichen ist und die Idee des Individuums mit eigenen "natürlichen" Rechten gegenüber dem Staat nicht existiert (vgl. Ende/Steinbach, a.a.O. S. 201, 203 und 204), eine Unterscheidung zwischen religiösem Innen- und Außenbereich völlig fremd, so daß die pakistanischen Gerichte und Behörden selbstverständlich auch von einem unterschiedslos alle Lebensbereiche umfassenden Anwendungsbereich der Verbotsvorschriften ausgehen, der damit auch den von der deutschen Rechtsprechung konstruierten religiösen Binnenbereich erfaßt, so daß sie überhaupt keinen Anlaß haben könnten, einen Leitsatz des geforderten Inhalts aufzustellen (vgl. Gutachten Dr. Conrad an OVG des Saarlandes vom 21.04.1992 und an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 23).

    Dem nach alledem verfolgt aus seinem Heimatland ausgereisten und im Falle seiner Rückkehr dort vor erneuter politischer Verfolgung nicht hinreichend sicheren Kläger steht auch Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zu, denn die Voraussetzungen dieses Abschiebungsverbotes sind mit denen der Asylanerkennung deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung und deren politischen Charakter bei den hier fraglichen Eingriffen in Leib, Leben, persönliche Freiheit und in den asylrechtlich geschützten Bereich der beruflichen, wirtschaftlichen und religiösen Betätigung betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.1993, a.a.O.).

    Der nach alledem unverfolgt aus ihrem Heimatland ausgereisten und im Falle ihrer Rückkehr dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung bedrohten Klägerin steht auch kein Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zu, denn die Voraussetzungen dieses Abschiebungsverbotes sind mit denen der Asylanerkennung deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung und deren politischen Charakter bei den hier fraglichen Eingriffen in Leib, Leben, persönliche Freiheit und in den asylrechtlich geschützten Bereich der beruflichen, wirtschaftlichen und religiösen Betätigung betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.1993 a.a.O.).

    Soweit der Senat im vorliegenden Urteil gemäß § 144 Abs. 6 VwGO die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. - (EZAR 230 Nr. 2 = NVwZ 1994, 500) aufgestellten Prognosemaßstäbe für die Asylrelevanz gesetzlicher Einschränkungen der Glaubensfreiheit zugrundegelegt hat, dürften die vom Bundesverwaltungsgericht für vorverfolgte Asylbewerber aufgestellten Voraussetzungen für die Verneinung einer hinreichenden Verfolgungssicherheit und damit für die Asylanerkennung über die vom Bundesverfassungsgericht dafür zuletzt im Beschluß vom 20. September 1993 - 2 BvR 645/93 - genannten Voraussetzungen zwar insoweit hinausgehen, als das Bundesverwaltungsgericht in einzelnen Fällen bereits erfolgte Bestrafungen oder sonstige nach ihrer Intensität asylerhebliche staatliche Eingriffe wegen einer Glaubensausübung im asylrelevanten Bereich verlangt, während es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt, daß Strafvorschriften ihrem Wortlaut nach auch die Religionsausübung im Privatbereich nicht ausnehmen und insoweit von der ausländischen Rechtsauslegung oder -anwendung auch nicht gezielt zurückgenommen werden; eine solche Abweichung wäre vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich, weil auch nach dem strengeren Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts eine hinreichende Verfolgungssicherheit insoweit nicht anzunehmen war.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.1993 - 19 A 10010/90

    Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft; Politische Verfolgung ; Pakistan; Flucht

    Auszug aus VGH Hessen, 15.03.1995 - 10 UE 102/94
    Soweit demgegenüber das Auswärtige Amt daraus den Schluß gezogen hat, die damalige pakistanische Regierung habe den Ahmadis weiterhin den bereits existierenden Schutz zukommen lassen (vgl. AA an VG Saarlouis vom 03.07.1984 S. 2) und soweit das Bundesverwaltungsgericht für den Zeitraum ab November 1974 aufgrund der Feststellungen im Berufungsurteil des erkennenden Senats vom 3. Februar 1989 - 10 UE 759/84 - davon ausgegangen ist, der pakistanische Staat habe nicht nur gegenüber Massenausschreitungen, sondern auch gegenüber Angriffen auf Leib und Leben einzelner Ahmadis in der Regel Schutz gewährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1990 - 9 C 60.89 - BVerwGE 87 S. 52 (61); uneingeschränkt ebenso: Hamb. OVG, Urteil vom 19.06.1992 - OVG Bf IV 19/88 - OVG Schleswig, Urteil vom 15.07.1992 - 5 L 9/91 - Bayer. VGH, Urteil vom 02.02.1994 - 21 B 88.30859 -, a.A. im Einzelfall: Bayer. VGH, Urteil vom 26.11.1992 - 21 B 88.30986 - ebenso, allerdings nur bis 1989: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.05.1992 - A 16 S 1431/91 - OVG Saarlouis, Urteil vom 24.06.1992 - 3 R 71/84 -), hält der Senat nach Auswertung weiterer Erkenntnismittel an seiner damaligen tatsächlichen Einschätzung nach wie vor fest, wonach jedenfalls bei Einzelübergriffen eine staatliche Schutzbereitschaft nicht bestand (so auch: OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 30.08.1994 - 6 A 10598/92 - OVG Bremen, Urteil vom 07.11.1994 - 4 AS 230/88 - OVG NW, Urteil vom 03.02.1993 - 19 A 10010/90 -: regional begrenzt).

    Auch soweit das Auswärtige Amt seit Anfang 1992 behauptet hat, daß Ahmadis in den pakistanischen Großstädten, wie etwa Lahore, Karachi, Rawalpindi und Peshawar, ungestört und unter Wahrung ihres Existenzminimums leben könnten (vgl. AA an VG Köln vom 27.01.1992 S. 2 und an Bayer.VGH vom 16.11.1992 S. 2 sowie Lageberichte seit dem 28.07.1992), weil das Individuum in der Anonymität der Großstädte normalerweise nicht als Ahmadi zu erkennen sei und seine religiösen Aktivitäten dort weniger argwöhnisch beobachtet würden, und daß es dort bislang kaum zu Übergriffen gegen Ahmadis gekommen sei (vgl. AA Lageberichte seit dem 10.02.1993; dem sind gefolgt: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.05.1992 - A 16 S 1431/91 - Hamb. OVG, Urteil vom 19.06.1992 - OVG Bf IV 19/88 -, OVG Schleswig, Urteil vom 15.07.1992 - 5 L 9/91 - Bayer VGH, Urteil vom 02.02.1994 - 21 B 88.30859 -, a.A. im Einzelfall: Bayer. VGH, Urteil vom 26.11.1992 - 21 B 88.30986 - OVG NW, Urteil vom 30.03.1994 - 19 A 10021/85 -, a.A. bei herabgesetztem Maßstab: OVG NW, Urteil vom 03.02.1993 - 19 A 10010/90 -), entspricht diese Einschätzung schon nach den obigen allgemeinen Ausführungen und insbesondere auch unter Berücksichtigung des persönlichen Schicksals des Klägers und des in seiner Heimatstadt Faisalabad ermordeten Dr. Qadir den tatsächlichen Verhältnissen nicht (ebenso: OVG Bremen, Urteil vom 07.11.1994 - 4 AS 230/88 -).

    Der Geltungsbereich dieser Verbote ist nach Wortlaut, Regelungszusammenhang, Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und der auch in obergerichtlichen Entscheidungen zum Ausdruck kommenden pakistanischen Rechtsanwendungspraxis nicht nur auf öffentlich-propagandistische oder in die Öffentlichkeit wirkende oder öffentlich wahrnehmbare Religionsausübungen der Ahmadis beschränkt, sondern erfaßt grundsätzlich auch deren religiöse Verhaltensweisen in ihren tragenden Glaubensinhalten im häuslich-private und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich sowie in deren Gebet abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen, wie der Senat im einzelnen und unter Aufzählung zahlreicher Beispiele in dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteil vom 9. Juni 1993 - 10 UE 2243/87 - dargelegt hat und wie dies auch im übrigen in der obergerichtlichen Rechtsprechung weitgehend anerkannt ist (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 10.07.1992 - 3 R 8/89 - Ns OVG, Urteil vom 14.02.1994 - 12 L 7232/91 - OVG NW, Urteil vom 03.02.1993 - 19 A 10010/90 - OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 07.03.1990 - 13 A 15/87 - InfAuslR 1990 S. 350 (353 f.); Bayer.VGH, Urteil vom 26.11.1992 - 21 B 88.30986 - und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.03.1993 - A 16 S 1437/92 - vgl. auch schon die Auslegung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 76 S. 143 (165) und im Beschluß vom 14.01.1992 - 2 BvR 1300/89 - InfAuslR 1992 S. 145 (148) unter Berücksichtigung des Urteils des Federal Shariat Court vom 12.08.1994 und der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Hamb.OVG vom 18.08.1987).

    Es sind nämlich - wie oben ausgeführt - eine erhebliche Anzahl von Strafverfahren wegen Glaubensausübungen in diesem Bereich - und zwar in allen Landesteilen und auch in den Großstädten - eingeleitet worden, die zu einem Teil auch zu asylerheblichen Eingriffen geführt haben, und es sind weder Gerichtsentscheidungen, noch administrative Maßnahmen oder eine anerkannte allgemeine Rechtsüberzeugung vorhanden, die die ihrem inhaltlichen Geltungsbereich nach auch die Religionsausübung der Ahmadis im Privatbereich erfassenden Strafvorschriften gegenüber der privaten Religionsausübung zurücknehmen und so gezielt für die Praxis unschädlichen machen (vgl. u.a. AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 6; Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994; ausdrücklich ebenso: OVG Rheinl.-Pfalz, Urteile vom 07.03.1990- 13 A 15/87 - InfAuslR 1990 S. 350 und vom 30.08.1994 - 6 A 10598/92 - OVG NW, Urteil vom 03.02.1993 - 19 A 10010/90 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.03.1993 - A 16 S 1437/92 - Bayer. VGH, Urteil vom 26.11.1992 - 21 B 88.30986 -).

  • VGH Bayern, 26.11.1992 - 21 B 88.30986
    Auszug aus VGH Hessen, 15.03.1995 - 10 UE 102/94
    Soweit demgegenüber das Auswärtige Amt daraus den Schluß gezogen hat, die damalige pakistanische Regierung habe den Ahmadis weiterhin den bereits existierenden Schutz zukommen lassen (vgl. AA an VG Saarlouis vom 03.07.1984 S. 2) und soweit das Bundesverwaltungsgericht für den Zeitraum ab November 1974 aufgrund der Feststellungen im Berufungsurteil des erkennenden Senats vom 3. Februar 1989 - 10 UE 759/84 - davon ausgegangen ist, der pakistanische Staat habe nicht nur gegenüber Massenausschreitungen, sondern auch gegenüber Angriffen auf Leib und Leben einzelner Ahmadis in der Regel Schutz gewährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1990 - 9 C 60.89 - BVerwGE 87 S. 52 (61); uneingeschränkt ebenso: Hamb. OVG, Urteil vom 19.06.1992 - OVG Bf IV 19/88 - OVG Schleswig, Urteil vom 15.07.1992 - 5 L 9/91 - Bayer. VGH, Urteil vom 02.02.1994 - 21 B 88.30859 -, a.A. im Einzelfall: Bayer. VGH, Urteil vom 26.11.1992 - 21 B 88.30986 - ebenso, allerdings nur bis 1989: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.05.1992 - A 16 S 1431/91 - OVG Saarlouis, Urteil vom 24.06.1992 - 3 R 71/84 -), hält der Senat nach Auswertung weiterer Erkenntnismittel an seiner damaligen tatsächlichen Einschätzung nach wie vor fest, wonach jedenfalls bei Einzelübergriffen eine staatliche Schutzbereitschaft nicht bestand (so auch: OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 30.08.1994 - 6 A 10598/92 - OVG Bremen, Urteil vom 07.11.1994 - 4 AS 230/88 - OVG NW, Urteil vom 03.02.1993 - 19 A 10010/90 -: regional begrenzt).

    Auch soweit das Auswärtige Amt seit Anfang 1992 behauptet hat, daß Ahmadis in den pakistanischen Großstädten, wie etwa Lahore, Karachi, Rawalpindi und Peshawar, ungestört und unter Wahrung ihres Existenzminimums leben könnten (vgl. AA an VG Köln vom 27.01.1992 S. 2 und an Bayer.VGH vom 16.11.1992 S. 2 sowie Lageberichte seit dem 28.07.1992), weil das Individuum in der Anonymität der Großstädte normalerweise nicht als Ahmadi zu erkennen sei und seine religiösen Aktivitäten dort weniger argwöhnisch beobachtet würden, und daß es dort bislang kaum zu Übergriffen gegen Ahmadis gekommen sei (vgl. AA Lageberichte seit dem 10.02.1993; dem sind gefolgt: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.05.1992 - A 16 S 1431/91 - Hamb. OVG, Urteil vom 19.06.1992 - OVG Bf IV 19/88 -, OVG Schleswig, Urteil vom 15.07.1992 - 5 L 9/91 - Bayer VGH, Urteil vom 02.02.1994 - 21 B 88.30859 -, a.A. im Einzelfall: Bayer. VGH, Urteil vom 26.11.1992 - 21 B 88.30986 - OVG NW, Urteil vom 30.03.1994 - 19 A 10021/85 -, a.A. bei herabgesetztem Maßstab: OVG NW, Urteil vom 03.02.1993 - 19 A 10010/90 -), entspricht diese Einschätzung schon nach den obigen allgemeinen Ausführungen und insbesondere auch unter Berücksichtigung des persönlichen Schicksals des Klägers und des in seiner Heimatstadt Faisalabad ermordeten Dr. Qadir den tatsächlichen Verhältnissen nicht (ebenso: OVG Bremen, Urteil vom 07.11.1994 - 4 AS 230/88 -).

    Der Geltungsbereich dieser Verbote ist nach Wortlaut, Regelungszusammenhang, Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und der auch in obergerichtlichen Entscheidungen zum Ausdruck kommenden pakistanischen Rechtsanwendungspraxis nicht nur auf öffentlich-propagandistische oder in die Öffentlichkeit wirkende oder öffentlich wahrnehmbare Religionsausübungen der Ahmadis beschränkt, sondern erfaßt grundsätzlich auch deren religiöse Verhaltensweisen in ihren tragenden Glaubensinhalten im häuslich-private und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich sowie in deren Gebet abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen, wie der Senat im einzelnen und unter Aufzählung zahlreicher Beispiele in dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteil vom 9. Juni 1993 - 10 UE 2243/87 - dargelegt hat und wie dies auch im übrigen in der obergerichtlichen Rechtsprechung weitgehend anerkannt ist (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 10.07.1992 - 3 R 8/89 - Ns OVG, Urteil vom 14.02.1994 - 12 L 7232/91 - OVG NW, Urteil vom 03.02.1993 - 19 A 10010/90 - OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 07.03.1990 - 13 A 15/87 - InfAuslR 1990 S. 350 (353 f.); Bayer.VGH, Urteil vom 26.11.1992 - 21 B 88.30986 - und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.03.1993 - A 16 S 1437/92 - vgl. auch schon die Auslegung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 76 S. 143 (165) und im Beschluß vom 14.01.1992 - 2 BvR 1300/89 - InfAuslR 1992 S. 145 (148) unter Berücksichtigung des Urteils des Federal Shariat Court vom 12.08.1994 und der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Hamb.OVG vom 18.08.1987).

    Es sind nämlich - wie oben ausgeführt - eine erhebliche Anzahl von Strafverfahren wegen Glaubensausübungen in diesem Bereich - und zwar in allen Landesteilen und auch in den Großstädten - eingeleitet worden, die zu einem Teil auch zu asylerheblichen Eingriffen geführt haben, und es sind weder Gerichtsentscheidungen, noch administrative Maßnahmen oder eine anerkannte allgemeine Rechtsüberzeugung vorhanden, die die ihrem inhaltlichen Geltungsbereich nach auch die Religionsausübung der Ahmadis im Privatbereich erfassenden Strafvorschriften gegenüber der privaten Religionsausübung zurücknehmen und so gezielt für die Praxis unschädlichen machen (vgl. u.a. AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 6; Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994; ausdrücklich ebenso: OVG Rheinl.-Pfalz, Urteile vom 07.03.1990- 13 A 15/87 - InfAuslR 1990 S. 350 und vom 30.08.1994 - 6 A 10598/92 - OVG NW, Urteil vom 03.02.1993 - 19 A 10010/90 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.03.1993 - A 16 S 1437/92 - Bayer. VGH, Urteil vom 26.11.1992 - 21 B 88.30986 -).

  • VGH Hessen, 09.06.1993 - 10 UE 2243/87

    Zur Situation der Ahmadis in Pakistan - Asylrelevanz der Strafvorschriften sec

    Auszug aus VGH Hessen, 15.03.1995 - 10 UE 102/94
    Mit Urteil vom 9. Juni 1993 - 10 UE 2243/87 - hat der erkennende Senat durch den Berichterstatter die Berufungen des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten zurückgewiesen und dies damit begründet, daß die Kläger unabhängig von einer Vorverfolgung deshalb als Asylberechtigte anzuerkennen seien, weil ihnen als stark religiös geprägten Ahmadis bei einer Rückkehr in ihre Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung durch die in ihre religiöse Betätigungsfreiheit eingreifenden Strafvorschriften sec.

    b) Einem gläubigen Ahmadi wie dem Kläger, dessen starke religiöse Prägung der Berichterstatter des Senats bereits mit Urteil vom 9. Juni 1993 - 10 UE 2243/87 - festgestellt hat und von deren Vorliegen nach der Bescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat in Deutschland vom 2. Februar 1995 noch nach wie vor auszugehen ist, droht zwar auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare staatliche Verfolgung in Form einer asylerheblichen Einschränkung seiner Glaubensausübung durch die von den Strafvorschriften der sec.

    Dafür ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend, daß wegen privater Glaubensausübung strafrechtliche Ermittlungsverfahren in beträchtlicher Zahl eingeleitet worden und einige Bestrafungen erfolgt sind und im übrigen die jederzeitige Gefahr besteht, wegen einer solchen asylrechtlich geschützten Glaubensbetätigung aufgrund einer privaten Strafanzeige für einige Monate ins Gefängnis zu kommen und dort Mißhandlungen ausgesetzt zu sein (so der erkennende Senat des Hess. VGH in ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil vom 09.06.1993 - 10 UE 2243/87 -), erforderlich ist danach darüberhinaus, daß der Staat ein derartiges Verbot in der Rechtspraxis und -anwendung über längere Zeit hin in jedem oder nahezu jedem Fall eines Verstoßes im privaten oder gemeinschaftsinternen Bereich durchsetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1988 - 9 C 37.88 - BVerwGE 80 S. 321 (327) = EZAR 201 Nr. 16 für einen Zeugen Jehovas aus Zaire einerseits und Urteil vom 15.12.1992 - 9 C 61.91 - EZAR 215 Nr. 5 = DVBl. 1993 S. 327 ff. gegen Ahmadis aus Pakistan andererseits).

    Der Geltungsbereich dieser Verbote ist nach Wortlaut, Regelungszusammenhang, Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und der auch in obergerichtlichen Entscheidungen zum Ausdruck kommenden pakistanischen Rechtsanwendungspraxis nicht nur auf öffentlich-propagandistische oder in die Öffentlichkeit wirkende oder öffentlich wahrnehmbare Religionsausübungen der Ahmadis beschränkt, sondern erfaßt grundsätzlich auch deren religiöse Verhaltensweisen in ihren tragenden Glaubensinhalten im häuslich-private und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich sowie in deren Gebet abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen, wie der Senat im einzelnen und unter Aufzählung zahlreicher Beispiele in dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteil vom 9. Juni 1993 - 10 UE 2243/87 - dargelegt hat und wie dies auch im übrigen in der obergerichtlichen Rechtsprechung weitgehend anerkannt ist (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 10.07.1992 - 3 R 8/89 - Ns OVG, Urteil vom 14.02.1994 - 12 L 7232/91 - OVG NW, Urteil vom 03.02.1993 - 19 A 10010/90 - OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 07.03.1990 - 13 A 15/87 - InfAuslR 1990 S. 350 (353 f.); Bayer.VGH, Urteil vom 26.11.1992 - 21 B 88.30986 - und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.03.1993 - A 16 S 1437/92 - vgl. auch schon die Auslegung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 76 S. 143 (165) und im Beschluß vom 14.01.1992 - 2 BvR 1300/89 - InfAuslR 1992 S. 145 (148) unter Berücksichtigung des Urteils des Federal Shariat Court vom 12.08.1994 und der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Hamb.OVG vom 18.08.1987).

  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89

    Religiöse Verfolgung als Asylgrund

    Auszug aus VGH Hessen, 15.03.1995 - 10 UE 102/94
    Zwar fehlt zwischen dem vom Kläger glaubhaft geschilderten Brandanschlag auf sein Elternhaus in Faisalabad Ende Mai 1974 und seiner etwa 10 Jahre später erfolgten Ausreise der nahe zeitliche Zusammenhang, der notwendig wäre, damit sich seine Ausreise bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbildung noch als eine unter dem Druck dieses Verfolgungsgeschehens stattfindende Flucht darstellen könnte (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.10.1990 - 9 C 60.89 - BVerGE 87 S. 52 (55 f.) = EZAR 201 Nr. 21 und vom 20.11.1990 - 9 C 72.90 - BVerwGE 87 S. 141 (147 f.)); es ist aber auch unter Berücksichtigung dieser früheren Erlebnisse davon auszugehen, daß der Kläger durch die seit Erlaß der Ordinance Nr. XX vom 26. April 1984 wegen seiner Glaubenszugehörigkeit gegen ihn gerichteten Repressalien orthodox-moslemischer Mitbürger und schließlich durch den tätlichen Angriff vom 28. April 1984 und die dadurch und durch die Ermordung des Dr. Qadir verstärkte Verfolgungsfurcht in eine ausweglose Lage geraten und zur Flucht gezwungen worden ist.

    Soweit demgegenüber das Auswärtige Amt daraus den Schluß gezogen hat, die damalige pakistanische Regierung habe den Ahmadis weiterhin den bereits existierenden Schutz zukommen lassen (vgl. AA an VG Saarlouis vom 03.07.1984 S. 2) und soweit das Bundesverwaltungsgericht für den Zeitraum ab November 1974 aufgrund der Feststellungen im Berufungsurteil des erkennenden Senats vom 3. Februar 1989 - 10 UE 759/84 - davon ausgegangen ist, der pakistanische Staat habe nicht nur gegenüber Massenausschreitungen, sondern auch gegenüber Angriffen auf Leib und Leben einzelner Ahmadis in der Regel Schutz gewährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1990 - 9 C 60.89 - BVerwGE 87 S. 52 (61); uneingeschränkt ebenso: Hamb. OVG, Urteil vom 19.06.1992 - OVG Bf IV 19/88 - OVG Schleswig, Urteil vom 15.07.1992 - 5 L 9/91 - Bayer. VGH, Urteil vom 02.02.1994 - 21 B 88.30859 -, a.A. im Einzelfall: Bayer. VGH, Urteil vom 26.11.1992 - 21 B 88.30986 - ebenso, allerdings nur bis 1989: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.05.1992 - A 16 S 1431/91 - OVG Saarlouis, Urteil vom 24.06.1992 - 3 R 71/84 -), hält der Senat nach Auswertung weiterer Erkenntnismittel an seiner damaligen tatsächlichen Einschätzung nach wie vor fest, wonach jedenfalls bei Einzelübergriffen eine staatliche Schutzbereitschaft nicht bestand (so auch: OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 30.08.1994 - 6 A 10598/92 - OVG Bremen, Urteil vom 07.11.1994 - 4 AS 230/88 - OVG NW, Urteil vom 03.02.1993 - 19 A 10010/90 -: regional begrenzt).

    Auch soweit vorliegend entgegen der Einschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, daß nämlich der pakistanische Staat nicht nur gegenüber Massenausschreitungen, sondern auch gegenüber Angriffen auf Leib und Leben bestimmter einzelner Ahmadis in der Regel Schutz gewähre, für den Zeitraum der im September 1984 erfolgten Ausreise der Kläger eine mangelnde staatliche Schutzbereitschaft jedenfalls bei Einzelübergriffen gegen Ahmadis angenommen worden ist, kann darin eine zulassungsbegründende Divergenz nicht gesehen werden, weil die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nur auf den Feststellungen des damaligen Berufungsurteils beruhte und die tatsächlichen Erkenntnisgrundlagen der jetzigen Entscheidung des Senats darüber hinausgehen und weil insbesondere die Klärung tatsächlicher Fragen den Oberverwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen vorbehalten ist und deshalb eine Revisionszulassung nicht rechtfertigen kann.

  • VG Bremen, 07.11.1994 - 4 AS 230/88
    Auszug aus VGH Hessen, 15.03.1995 - 10 UE 102/94
    Soweit demgegenüber das Auswärtige Amt daraus den Schluß gezogen hat, die damalige pakistanische Regierung habe den Ahmadis weiterhin den bereits existierenden Schutz zukommen lassen (vgl. AA an VG Saarlouis vom 03.07.1984 S. 2) und soweit das Bundesverwaltungsgericht für den Zeitraum ab November 1974 aufgrund der Feststellungen im Berufungsurteil des erkennenden Senats vom 3. Februar 1989 - 10 UE 759/84 - davon ausgegangen ist, der pakistanische Staat habe nicht nur gegenüber Massenausschreitungen, sondern auch gegenüber Angriffen auf Leib und Leben einzelner Ahmadis in der Regel Schutz gewährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1990 - 9 C 60.89 - BVerwGE 87 S. 52 (61); uneingeschränkt ebenso: Hamb. OVG, Urteil vom 19.06.1992 - OVG Bf IV 19/88 - OVG Schleswig, Urteil vom 15.07.1992 - 5 L 9/91 - Bayer. VGH, Urteil vom 02.02.1994 - 21 B 88.30859 -, a.A. im Einzelfall: Bayer. VGH, Urteil vom 26.11.1992 - 21 B 88.30986 - ebenso, allerdings nur bis 1989: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.05.1992 - A 16 S 1431/91 - OVG Saarlouis, Urteil vom 24.06.1992 - 3 R 71/84 -), hält der Senat nach Auswertung weiterer Erkenntnismittel an seiner damaligen tatsächlichen Einschätzung nach wie vor fest, wonach jedenfalls bei Einzelübergriffen eine staatliche Schutzbereitschaft nicht bestand (so auch: OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 30.08.1994 - 6 A 10598/92 - OVG Bremen, Urteil vom 07.11.1994 - 4 AS 230/88 - OVG NW, Urteil vom 03.02.1993 - 19 A 10010/90 -: regional begrenzt).

    Auch soweit das Auswärtige Amt seit Anfang 1992 behauptet hat, daß Ahmadis in den pakistanischen Großstädten, wie etwa Lahore, Karachi, Rawalpindi und Peshawar, ungestört und unter Wahrung ihres Existenzminimums leben könnten (vgl. AA an VG Köln vom 27.01.1992 S. 2 und an Bayer.VGH vom 16.11.1992 S. 2 sowie Lageberichte seit dem 28.07.1992), weil das Individuum in der Anonymität der Großstädte normalerweise nicht als Ahmadi zu erkennen sei und seine religiösen Aktivitäten dort weniger argwöhnisch beobachtet würden, und daß es dort bislang kaum zu Übergriffen gegen Ahmadis gekommen sei (vgl. AA Lageberichte seit dem 10.02.1993; dem sind gefolgt: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.05.1992 - A 16 S 1431/91 - Hamb. OVG, Urteil vom 19.06.1992 - OVG Bf IV 19/88 -, OVG Schleswig, Urteil vom 15.07.1992 - 5 L 9/91 - Bayer VGH, Urteil vom 02.02.1994 - 21 B 88.30859 -, a.A. im Einzelfall: Bayer. VGH, Urteil vom 26.11.1992 - 21 B 88.30986 - OVG NW, Urteil vom 30.03.1994 - 19 A 10021/85 -, a.A. bei herabgesetztem Maßstab: OVG NW, Urteil vom 03.02.1993 - 19 A 10010/90 -), entspricht diese Einschätzung schon nach den obigen allgemeinen Ausführungen und insbesondere auch unter Berücksichtigung des persönlichen Schicksals des Klägers und des in seiner Heimatstadt Faisalabad ermordeten Dr. Qadir den tatsächlichen Verhältnissen nicht (ebenso: OVG Bremen, Urteil vom 07.11.1994 - 4 AS 230/88 -).

    a) Es kann zwar nicht festgestellt werden, daß Ahmadis einer mittelbaren Gruppenverfolgung durch asylrelevante Übergriffe Dritter ausgesetzt sind (a.A. OVG Saarlouis, Urteil vom 24.06.1992 - 3 R 71/84 - und OVG Bremen, Urteil vom 07.11.1994 - 4 AS 230/88 -).

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus VGH Hessen, 15.03.1995 - 10 UE 102/94
    298-C PPC ergänzt, durch die den Ahmadis unter Androhung einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe zahlreiche Verhaltensweisen verboten werden (zum Wortlaut dieser Vorschriften vgl. die Übersetzungen in BVerfGE 76 S. 143 (146 f.) = EZAR 200 Nr. 20).

    Es kommt mithin darauf an, daß der Staat bei Maßnahmen dieser Art sich seiner politischen Ordnungsaufgabe gemäß auf die Außensphäre, d.h. den Bereich der Öffentlichkeit, beschränkt und nicht in den internen Bereich der Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen übergreift, d.h. in das Haben- und Bekennenkönnen ihres Glaubens, wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und dort, wo sie sich abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit Gleichgesinnten nach Treu und Glauben unter sich wissen dürfen (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluß vom 01.07.1987 - 2 BvR 478, 962/86 - BVerfGE 76 S. 143 (158 ff.); kritisch zu dieser Abgrenzung: Marx, Umfang und Grenzen der Religionsfreiheit im Asylrecht, Februar 1993; Liegmann, Eingriffe in die Religionsfreiheit als asylerhebliche Rechtsgutverletzung religiös Verfolgter, 1993 S. 156 ff.; VG Frankfurt am Main, Urteile vom 16.12.1992 - 5 /1 E 10073/92 und vom 10.11.1993 - 12/1 E 10068/92 -).

    Der Geltungsbereich dieser Verbote ist nach Wortlaut, Regelungszusammenhang, Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und der auch in obergerichtlichen Entscheidungen zum Ausdruck kommenden pakistanischen Rechtsanwendungspraxis nicht nur auf öffentlich-propagandistische oder in die Öffentlichkeit wirkende oder öffentlich wahrnehmbare Religionsausübungen der Ahmadis beschränkt, sondern erfaßt grundsätzlich auch deren religiöse Verhaltensweisen in ihren tragenden Glaubensinhalten im häuslich-private und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich sowie in deren Gebet abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen, wie der Senat im einzelnen und unter Aufzählung zahlreicher Beispiele in dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteil vom 9. Juni 1993 - 10 UE 2243/87 - dargelegt hat und wie dies auch im übrigen in der obergerichtlichen Rechtsprechung weitgehend anerkannt ist (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 10.07.1992 - 3 R 8/89 - Ns OVG, Urteil vom 14.02.1994 - 12 L 7232/91 - OVG NW, Urteil vom 03.02.1993 - 19 A 10010/90 - OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 07.03.1990 - 13 A 15/87 - InfAuslR 1990 S. 350 (353 f.); Bayer.VGH, Urteil vom 26.11.1992 - 21 B 88.30986 - und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.03.1993 - A 16 S 1437/92 - vgl. auch schon die Auslegung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 76 S. 143 (165) und im Beschluß vom 14.01.1992 - 2 BvR 1300/89 - InfAuslR 1992 S. 145 (148) unter Berücksichtigung des Urteils des Federal Shariat Court vom 12.08.1994 und der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Hamb.OVG vom 18.08.1987).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Hessen, 15.03.1995 - 10 UE 102/94
    Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, ist er nur dann asylberechtigt, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80 S. 315 (334 f., 344 f.) = EZAR 201 Nr. 20; BVerwG, Urteil vom 15.05.1990 - 9 C 17.89 - BVerwGE 85 S. 139 (140 f.) = EZAR 202 Nr. 18).

    Verfolgungsmaßnahmen nichtstaatlicher Personen und Gruppen sind dem Staat als mittelbare staatliche Verfolgung zuzurechnen, wenn er sie anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter, insbesondere etwa solchen des staatstragenden Klerus, (hinreichend) einzusetzen, wobei seine asylrechtliche Verantwortlichkeit endet, wenn die Schutzgewährung die Kräfte des Staates übersteigt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 02.07.1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 - BVerfGE 54 S. 341 (358) = EZAR 200 Nr. 1, Beschluß vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80 S. 315 (336)).

    Da er bereits Verfolgung erlitten hatte und ihm deshalb insoweit der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugutekommt, setzt die Annahme einer inländischen Fluchtalternative voraus, daß er in anderen Landesteilen vor politischer Verfolgung hinreichend sicher gewesen wäre und daß ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gedroht hätten, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung an seinem Herkunftsort so nicht bestanden hätte (vgl. BVerfGE 80 S. 315 (343 ff.)); dementsprechend besteht bei religiöser Verfolgung eine inländische Fluchtalternative auch dann nicht, wenn sich der Betroffene derartigen Nachteilen und Gefahren oder einer politischen Verfolgung an seinem mutmaßlichem Zufluchtsort nur durch Aufgabe einer das religiöse Existenzminimum wahrenden Lebensweise entziehen könnte (vgl. BVerfG, Beschluß vom 30.12.1991 - 2 BvR 406/91 u.a. - InfAuslR 1992 S. 219).

  • BVerfG, 30.12.1991 - 2 BvR 406/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Bestehen einer inländischen

    Auszug aus VGH Hessen, 15.03.1995 - 10 UE 102/94
    Da er bereits Verfolgung erlitten hatte und ihm deshalb insoweit der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugutekommt, setzt die Annahme einer inländischen Fluchtalternative voraus, daß er in anderen Landesteilen vor politischer Verfolgung hinreichend sicher gewesen wäre und daß ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gedroht hätten, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung an seinem Herkunftsort so nicht bestanden hätte (vgl. BVerfGE 80 S. 315 (343 ff.)); dementsprechend besteht bei religiöser Verfolgung eine inländische Fluchtalternative auch dann nicht, wenn sich der Betroffene derartigen Nachteilen und Gefahren oder einer politischen Verfolgung an seinem mutmaßlichem Zufluchtsort nur durch Aufgabe einer das religiöse Existenzminimum wahrenden Lebensweise entziehen könnte (vgl. BVerfG, Beschluß vom 30.12.1991 - 2 BvR 406/91 u.a. - InfAuslR 1992 S. 219).

    Abgesehen von diesen, der Einschätzung des Auswärtigen Amtes entgegenstehenden tatsächlichen Geschehnissen kann dessen Argumentation, wegen der Anonymität der pakistanischen Großstädte bestehe dort für Ahmadis eine inländische Fluchtalternative, auch deshalb nicht gefolgt werden, weil zum einen die Glaubenszugehörigkeit eines praktizierenden Ahmadis schon durch seine Teilnahme an den zwingend gemeinschaftlichen religiösen Handlungen, wie etwa dem Freitagsgebet in der Ahmadiyya-Moschee (vgl. Gutachten Prof. Dr. Khoury an den Hess. VGH vom Februar 1988 S. 4), in seinem Wohnumfeld ohne weiteres erkennbar wird, und weil ihm zum anderen asylrechtlich nicht zumutbar ist, auf derartige gemeinschaftsinterne Glaubensbetätigungen zu verzichten, um seine Religionszugehörigkeit zu verheimlichen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 20.09.1993 - 2 BvR 645/93 - AuAS 1994 S. 16), da er ansonsten zugunsten seiner Sicherheit sein religiöses Existenzminimum aufgeben müßte (vgl. BVerfG, Beschluß vom 30.12.1991 a.a.O.).

  • BVerfG, 14.01.1992 - 2 BvR 1300/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellungen der hinreichenden

    Auszug aus VGH Hessen, 15.03.1995 - 10 UE 102/94
    Abgesehen von ihrer eigenen religiösen Überzeugung mußten die örtlichen Polizeibehörden nämlich andernfalls befürchten, als Beschützer und Sympathisanten der verachteten Minderheit selbst Zielscheibe orthodoxer Fanatiker zu werden und/oder größere Unruhen und Ausschreitungen hervorzurufen, so daß eine Tendenz auch der vorgesetzten Behörden besteht, den Ahmadis in derartigen Fällen den nötigen Schutz vorzuenthalten; hinzu kommt, daß das Verhalten der pakistanischen Polizei im allgemeinen ein Spiegelbild der Einstellung der politischen Führung darstellt (vgl. Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 05.06.1978 S. 9, an Hess. VGH u.a. vom 20.07.1984 S. 4 und an HambOVG vom 19.03.1987 S. 15 f.; Prof. Dr. Pfeffer an VG Minden vom 19.01.1982; Dr. Khalid vor dem Bayer.VGH vom 22.01.1985 S. 7; ai an VG Neustadt vom 13.09.1986 S. 2 und 4, an HambOVG vom 30.12.1986 S. 7; Parker-Report vom Januar 1987 S. 11; Stellungnahme Dr. Conrad an VG Neustadt vom 22.10.1987 S. 5 f. und Gutachten an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 25; Gutachten Prof. Dr. Chaudhry an Hess. VGH vom 22.05.1994 S. 18 ff. und AA an VG Wiesbaden vom 07.03.1994 S. 3 f und an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 5 f.; vgl. auch die in BVerfG, Beschluß vom 14.01.1992 - 2 BvR 1300/89 u.a. - InfAuslR 1992 S. 145 dargestellten Fälle aus 1984).

    Der Geltungsbereich dieser Verbote ist nach Wortlaut, Regelungszusammenhang, Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und der auch in obergerichtlichen Entscheidungen zum Ausdruck kommenden pakistanischen Rechtsanwendungspraxis nicht nur auf öffentlich-propagandistische oder in die Öffentlichkeit wirkende oder öffentlich wahrnehmbare Religionsausübungen der Ahmadis beschränkt, sondern erfaßt grundsätzlich auch deren religiöse Verhaltensweisen in ihren tragenden Glaubensinhalten im häuslich-private und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich sowie in deren Gebet abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen, wie der Senat im einzelnen und unter Aufzählung zahlreicher Beispiele in dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteil vom 9. Juni 1993 - 10 UE 2243/87 - dargelegt hat und wie dies auch im übrigen in der obergerichtlichen Rechtsprechung weitgehend anerkannt ist (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 10.07.1992 - 3 R 8/89 - Ns OVG, Urteil vom 14.02.1994 - 12 L 7232/91 - OVG NW, Urteil vom 03.02.1993 - 19 A 10010/90 - OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 07.03.1990 - 13 A 15/87 - InfAuslR 1990 S. 350 (353 f.); Bayer.VGH, Urteil vom 26.11.1992 - 21 B 88.30986 - und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.03.1993 - A 16 S 1437/92 - vgl. auch schon die Auslegung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 76 S. 143 (165) und im Beschluß vom 14.01.1992 - 2 BvR 1300/89 - InfAuslR 1992 S. 145 (148) unter Berücksichtigung des Urteils des Federal Shariat Court vom 12.08.1994 und der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Hamb.OVG vom 18.08.1987).

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94

    Zurechnung des gewälttätigen Vorgehens der Moslems dem syrischen Staat gegenüber

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.08.1994 - 6 A 10598/92
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.07.1992 - 5 L 9/91

    Anerkennung eines pakistanischen Staatsangehörigen als Asylberechtigter;

  • VGH Baden-Württemberg, 21.05.1992 - A 16 S 1431/91

    Zur Verfolgungssituation für unverfolgt aus Pakistan ausgereiste Mitglieder der

  • VGH Bayern, 02.02.1994 - 21 B 88.30859
  • BVerwG, 15.12.1992 - 9 C 61.91

    Gewährung von Asyl auf Grund eines Eingriffs in die Religionsausübung im

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.03.1990 - 13 A 15/87

    Ahmadis; Rückkehr nach Pakistan; Politische Verfolgung aus religiösen Gründen

  • OVG Hamburg, 19.06.1992 - Bf IV 19/88

    Ahmadiyya; Pakistan; Asyl; Glaubensgemeinschaft; Politische Verfolgung

  • VGH Hessen, 30.01.1995 - 10 UE 1616/92

    Zur Verfolgungsgefahr für Ahmadis in Pakistan, hier: drohende Bestrafung nach PPC

  • BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 49.92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • OVG Saarland, 07.10.1992 - 3 R 8/89

    Asylrecht; Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Pakistan; Verfolgungsprognose;

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

  • BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 818.81

    Verfolgung - Gleichsetzung - Nichtstaatliche Dritte - Schutzbereitschaft -

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 104.85

    Asylrecht - Berufliche Benachteiligung - Progrom - Religiöse Minderheit

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87

    Mittelbare staatliche Verfolgung - Gruppenverfolgung - Ahmadis - Moslems -

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

  • BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90

    Asylrecht - Ausreisedruck - Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat - Fortbestand

  • BVerwG, 19.04.1994 - 9 C 462.93

    Festsetzung des Gegenstandswerts für das Revisionsverfahren

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.1994 - 19 A 10021/85
  • VGH Hessen, 03.02.1989 - 10 UE 759/84

    Asylrecht; Ahmadi; Pakistan; staatliche Gruppenverfolgung

  • OVG Niedersachsen, 14.02.1994 - 12 L 7232/91

    Religiöse Prägung; Ahamadis; Pakistan; Verfolgung; Religiöse Identität;

  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 37.88

    Gläubiger - Religionsfreiheit - Verfolgung - Verletzung der Menschenwürde -

  • BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81

    Asylrechtsstreitigkeiten - Örtliche Zuständigkeit - Umfang der gerichtlichen

  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83

    Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen - Mitwirkungspflicht - Asylbewerber -

  • BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85

    Feststellung des asylerheblichen Sachverhalts - Überzeugungsmaßstab -

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87

    Türkisches Staatsschutzstrafrecht - Asylrechtsrelevanz - Politische Motivation

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

  • VG Gießen, 06.11.1997 - 5 E 30393/97

    Zum Abschiebungshindernis zugunsten von Ahmadis aus Pakistan; zur Auslegung von

    Für Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft, die in Pakistan nicht bereits Opfer von asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen geworden sind, besteht in Pakistan gegenwärtig und auf absehbare Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder die Gefahr einer mittelbaren gruppengerichteten Verfolgung noch einer unmittelbaren gruppengerichteten Verfolgung (s. etwa BVerwG, Urteil vom 26.10.1993, NVwZ 1994, 500 und Urteil vom 25.01.1995, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 176; Hess. VGH, Urteile vom 05.12.1994 - 10 UE 77/94 -, AuAS 1995, 95, L und vom 15.03.1995, - 10 UE 102/94; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.03.1994, - 19 A 10021/85; Hamburgisches OVG, Urteil vom 04.03.1994, - Bf IV 38/93 - und in Änderung der Senatsrechtsprechung Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.01.1996, - 12 L 3695/95 -).
  • VG Meiningen, 11.07.2002 - 1 K 20135/00

    Pakistan, Ahmadiyya, Folgeantrag, Verfolgung durch Dritte, Mittelbare Verfolgung,

    Mitgliedern der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft droht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Gruppenverfolgung in Pakistan weder als Vor- noch als beachtlicher Nachfluchtgrund (vgl. BVerwG, B. v. 07.06.2000 - AZ.: 9 B 262/00 -, U. v. 30.10.1990 - Az.: 9 C 60/89 -, NVwZ 1991, 377; BayVGH, B. v. 02.0.1994 - Az.: 21 B 88.30859 - OVG Münster, B. v. 30.03.1994 - Az.: 19 A 10021/85 - VGH Mannheim, U. v. 02.12.1994 - Az.: A 16 S 1382/93 - OVG Lüneburg, U. v. 25.01.1996 - Az.: 12 L 3695/95 - OVG Koblenz, U. v. 30.01.1996 - Az.: 6 A 13364/95 - OVG Hamburg, U. v. 04.03.1994 - Az.: OVG BF IV 38/93 - ThürOVG, U. v. 30.09.1998 - Az.: 3 KO 864/98 - OVG NRW, B. v. 15.12.2000 - Az.: 19 A 167/00.A -, B. v. 05.12.2000 - Az.: 19 A 2928/99.A -, B. v. 02.11.1999 - Az.: 19 A 2415/99.A - HessVGH B. v. 05.10.1999 - Az.: 10 UE 90/94.A -, U. v. 31.08.1999 - Az.: 10 UE 864/98.A -, U. v. 15.03.1995 - Az.: 10 UE 102/94 - OVG Saarland, B. v. 15.03.2002 - Az.: 9 Q 59/01 -, B. v. 27.09.1999 - Az.: 9 Q 115/99 - OVG Bremen, B. v. 14.09.1999 - Az.: 1 A 34/99.A - OVG Nds, B. v. 15.07.1999 - Az.: 12 L 2878/99 - VGH B-W, U. v. 15.06.1999 - Az.: A 6 S 2766/98 - OVG HH, B. v. 02.03.1999 - Az.: OVG Bf IV 13/95 - VGH B-W, B. v. 29.02.2000 - Az.: A 6 S 675/99 -).
  • VG Gießen, 11.11.2005 - 5 E 1169/04

    Pakistan, Drittstaatenregelung, Luftweg, Einreise, Glaubwürdigkeit,

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15.03.1995 - 10 UE 102/94 - (Dokument Nr. 26) zur Beurteilung einer inländischen Fluchtalternative für in ihrer Heimatregion verfolgte Ahmadis eine solche Fluchtalternative verneint.
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