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   OLG Brandenburg, 22.04.2008 - 10 UF 226/07   

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OLG Brandenburg, 22.04.2008 - 10 UF 226/07 (https://dejure.org/2008,2213)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.04.2008 - 10 UF 226/07 (https://dejure.org/2008,2213)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22. April 2008 - 10 UF 226/07 (https://dejure.org/2008,2213)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung von Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt nach einer Scheidung der Ehegatten; Voraussetzungen der Berücksichtigung eines fiktiven monatlichen Einkommens aus einer vollschichtigen Anstellung wegen Nichterfüllung der Erwerbsobliegenheit durch einen ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Das neue Unterhaltsrecht: Einmal Apothekergatte, immer Apothekergatte?

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das neue Unterhaltsrecht: Keine Garantie auf Erhalt des bestehenden Lebensstandards

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 2268
  • NJW 2009, 2560
  • FamRZ 2008, 1952
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 37/05

    Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.04.2008 - 10 UF 226/07
    Ein gesetzlich vorgeschriebener Wechsel der Steuerklasse muss grundsätzlich berücksichtigt werden (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2007, 793/797).

    Das gilt auch dann, wenn mit dieser zusätzlichen Vorsorge erst nach der Trennung begonnen wird (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2007, 793/795).

    Ein fiktiver Abzug scheidet aus (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2007, 193/194; FamRZ 2007, 793/795).

    Dieser Vorteil des mietfreien Wohnens ist grundsätzlich als Vermögensertrag unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2007, 793/96).

    Es kann somit auch für die Auslegung der Neuregelung des § 1578 b BGB auf die Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2007 zur Herabsetzung und/oder zeitlichen Befristung aus Billigkeitsgründen (vgl. etwa FamRZ 2008, 134 ff.; FamRZ 2007, 2049 ff.; FamRZ 2007, 1232 ff.; FamRZ 2007, 793 ff.) zurückgegriffen werden.

    Dies kann dadurch geschehen, dass der Ehegatte im Rahmen seiner Obliegenheit, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit im Sinne von § 1574 BGB zu bemühen, eine Arbeit findet, mit der er (im Wesentlichen) ein Einkommen erzielt, wie er es ohne die Ehe und die Kinderbetreuung erzielen würde (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2007, 793/800).

    Zuverlässig voraussehbar sind solche relevanten Umstände insbesondere dann, wenn sie - wie etwa das Alter der Kinder der Parteien - vom bloßen Zeitablauf abhängen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2007, 793/799).

  • BGH, 14.11.2007 - XII ZR 16/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Begehren auf Befristung oder Beschränkung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.04.2008 - 10 UF 226/07
    Es kann somit auch für die Auslegung der Neuregelung des § 1578 b BGB auf die Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2007 zur Herabsetzung und/oder zeitlichen Befristung aus Billigkeitsgründen (vgl. etwa FamRZ 2008, 134 ff.; FamRZ 2007, 2049 ff.; FamRZ 2007, 1232 ff.; FamRZ 2007, 793 ff.) zurückgegriffen werden.

    Vor diesem Hintergrund obliegt es dem Antragsteller Umstände aufzuzeigen, die für seine Darstellung sprechen, die Antragsgegnerin habe trotz ihrer langjährigen Berufspause keine (nachhaltigen) beruflichen Beeinträchtigungen erlitten (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2008, 134/136).

    Nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. zuletzt BGH, FamRZ 2008, 134/135) scheidet eine Befristung des Aufstockungsunterhalts nicht schon wegen einer langen Ehedauer aus, selbst wenn die Ehe - wie hier - fast 19 Jahre gedauert hat.

    Dementsprechend ist es aufgrund seiner Darlegungs- und Beweislast auch Sache des Antragstellers, sonstige Billigkeitsgesichtspunkte vorzutragen, die für eine Unterhaltsbegrenzung sprechen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2008, 134/136).

    Dies wäre ebenfalls ein für die Billigkeitsentscheidung berücksichtigungsfähiger Gesichtspunkt (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2008, 134/136).

    Vielmehr findet die Übergangszeit ihren Grund darin, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Ehescheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen Hierbei kann auch die Dauer der Ehe nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2008, 134/136).

  • BGH, 22.11.2006 - XII ZR 24/04

    Anforderungen an die Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt für die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.04.2008 - 10 UF 226/07
    Ein fiktiver Abzug scheidet aus (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2007, 193/194; FamRZ 2007, 793/795).

    Sein angemessener Selbstbehalt wird hierdurch nicht berührt (vgl. hierzu auch BGH, FamRZ 2007, 193/194; Eschenbruch/Wohlgemuth, a.a.O., Rdnr. 3098 a).

    Der Altersvorsorgeunterhalt ist dabei nicht Gegenstand eines eigenständigen Anspruchs, sondern ein unselbständiger Teil des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf umfassenden Unterhaltsanspruchs (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2007, 117/118; FamRZ 2007, 193/196).

    Erst danach ist der Elementarunterhalt nach Vorwegabzug des Vorsorgeunterhalts vom Einkommen nach der maßgebenden Quote endgültig zu berechnen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2007, 193/196).

  • BGH, 14.01.1981 - IVb ZR 575/80

    Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.04.2008 - 10 UF 226/07
    Nach § 1574 BGB a. F. war von ihm zu erwarten, seinen Unterhalt nach der Scheidung durch eigene Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise selbst zu verdienen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1981, 242/243; Wendl/Pauling, a.a.O., § 4, Rdnr. 17 und 42 f.).

    Dieser gesteigerten Verantwortung der Ehegatten füreinander während der noch bestehenden Ehe entspricht es, dass die eheliche und die nacheheliche Unterhaltspflicht unterschiedlich stark ausgestaltet ist (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1981, 242/243).

  • BGH, 20.10.1999 - XII ZR 297/97

    Bemessung des Ehegatten-Trennungsunterhalts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.04.2008 - 10 UF 226/07
    Das gilt umso mehr, als im Rahmen einer späteren Abänderungsentscheidung zu berücksichtigen sein wird, dass der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt auf den Zeitpunkt zu begrenzen ist, zu dem die Antragsgegnerin das allgemeine Renteneintrittsalter erreicht (vgl. hierzu BGH, NJW 2000, 284/287).
  • BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 549/80

    Zumutbarkeit einer Teilzeitbeschäftigung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.04.2008 - 10 UF 226/07
    Allenfalls bei ganz einfachen oder ungelernten Tätigkeiten wird eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu den gewohnten (ursprünglichen) Bedingungen in Betracht kommen (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, FamRZ 1981, 17/18).
  • BGH, 25.10.2006 - XII ZR 190/03

    Zeitlicher Umfang und Höhe des Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.04.2008 - 10 UF 226/07
    Ein Aufstockungsunterhalt kommt dann nicht mehr bis zum vollen eheangemessenen Unterhalt in Betracht (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2007, 200/203).
  • BGH, 26.10.2005 - XII ZR 34/03

    Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Berechnung des Kindesunterhalts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.04.2008 - 10 UF 226/07
    Der Bedarf der im Haushalt der Antragsgegnerin lebenden volljährigen (nicht privilegierten) A... bemisst sich an sich nach den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern und der vierten Altersstufe (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2007, 542/543; FamRZ 2006, 99/100).
  • BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 3/89

    Formelle Rechtskraft von Urteilen der Oberlandesgerichte in Ehesachen;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.04.2008 - 10 UF 226/07
    Insbesondere im ersten Trennungsjahr kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit Blick auf den Gedanken der Schutzvorschrift des § 1361 Abs. 2 BGB grundsätzlich nur unter engeren Voraussetzungen auf eine Veränderung seiner Erwerbstätigkeit oder sogar eine Berufsaufgabe verwiesen werden, als dies für die Zeit nach der Scheidung der Fall ist (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1990, 283/285 f.).
  • BGH, 17.01.2007 - XII ZR 166/04

    Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch privilegierter

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.04.2008 - 10 UF 226/07
    Der Bedarf der im Haushalt der Antragsgegnerin lebenden volljährigen (nicht privilegierten) A... bemisst sich an sich nach den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern und der vierten Altersstufe (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2007, 542/543; FamRZ 2006, 99/100).
  • OLG Hamm, 06.03.1996 - 10 WF 80/96
  • BGH, 19.07.2000 - XII ZR 161/98

    Berücksichtigung des Zählkindvorteils; Angemessenheit des Kindesunterhalts

  • BGH, 27.01.1993 - XII ZR 206/91

    Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs bei Arbeitslosigkeit eines Ehegatten

  • BGH, 25.10.2006 - XII ZR 141/04

    Beschränkung der Revision auf einen Teil des geltend gemachten

  • BGH, 28.03.2007 - XII ZR 163/04

    Rechtsfolgen der Befristung eines durch Prozessvergleich titulierten

  • BGH, 27.11.1985 - IVb ZR 79/84

    Darlegungslast des Unterhalt begehrenden, arbeitslosen Ehegatten

  • BGH, 29.01.1992 - XII ZR 239/90

    Anpassung eines gerichtlichen Unterhaltsvergleichs

  • BGH, 23.05.2007 - XII ZR 245/04

    Berechnung des nachehelichen Unterhalts gegen einen wieder verheirateten

  • BGH, 26.09.2007 - XII ZR 11/05

    Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

  • OLG Hamm, 21.03.2003 - 10 UF 168/02
  • BGH, 19.02.2003 - XII ZR 67/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

  • BGH, 29.03.1995 - XII ZR 45/94

    Berücksichtigung und Bewertung des Wohnvorteils

  • BGH, 27.05.2009 - XII ZR 78/08

    Berücksichtigung eines vom Unterhaltspflichtigen geschuldeten

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 2008, 1952 (mit Anm. Ehinger FPR 2008, 393), veröffentlicht ist, hat der Antragsgegnerin nachehelichen Aufstockungsunterhalt aufgrund § 1573 Abs. 2 BGB zugesprochen.
  • OLG Stuttgart, 15.09.2009 - 17 UF 128/09

    Nachehelichenunterhalt: Fortwirken ehebedingter Nachteile; Begrenzung bzw.

    Vielmehr ist das Bestehen ehebedingter Nachteile infolge der langen Familienpause, für welche die in der Ehe gewählte Rollenverteilung ursächlich war, bereits zu vermuten (vgl. BGH, a.a.O., in Verbindung mit der vorinstanzlichen Entscheidung OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1952).
  • OLG Saarbrücken, 21.10.2009 - 9 UF 26/07

    Berücksichtigung der Kosten für Niederschlagswasser bei der Berechnung des

    Anerkanntermaßen handelt es sich bei den Positionen Grundsteuer und Gebäudeversicherung um auf den Mieter umlagefähige Kosten (BGH, aaO; OLG Hamm, FamRZ 2003, 460; OLG Brandenburg, NJW 2008, 2268; Wendl/Staudigl/Gerhardt, aaO, § 1, Rz. 337, m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 15.07.2021 - 15 UF 211/19

    Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt Berechnung von Anfangsvermögen und

    Die vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 20.02.2020 angeführte Rechtsprechung (insbesondere OLG Brandenburg, Urteil vom 22.04.2008 - 10 UF 226/07, BeckRS 2008, 8825 Rn. 102) steht dazu nicht in Widerspruch.
  • OLG Frankfurt, 03.03.2009 - 3 UF 275/08

    Begrenzung von Aufstockungsunterhalt

    Demgegenüber hat das Brandenburgische Oberlandesgericht ausgeführt, dass bei einem Ehegatten mit gehobener beruflicher Qualifikation und einer ausgeübten Leitungsposition eine Vermutung streitet, dass durch eine ehebedingte langjährige Unterbrechung der Berufstätigkeit berufliche Nachteile entstehen (Urt. v. 22.04.2008, FamRZ 2008, 1952).
  • OLG Brandenburg, 03.02.2015 - 3 UF 76/14

    Trennungsunterhalt: Ermittlung des Einkommens und des Wohnvorteils; Zurechnung

    Eine Erwerbsobliegenheit dahin, eine bestehende Teilzeittätigkeit zu einer Vollzeittätigkeit auszuweiten, ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist und - zumindest wegen des gestellten Scheidungsantrages - das Scheitern der Ehe feststeht (BGH FamRZ 2008, 963; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1952).
  • OLG Karlsruhe, 10.12.2009 - 5 UF 11/09

    Anerkennung einer Bagatellgrenze beim Aufstockungsunterhalt

    > OLG Brandenburg (FamRZ 2008, 1952 ): 10 Jahre Übergangszeit bei einer 19-jährigen Ehe; die Übergangszeit darf sich nicht schematisch an der Ehedauer orientieren.
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 08.12.2009 - 10 UF 226/07   

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https://dejure.org/2009,27625
OLG Brandenburg, 08.12.2009 - 10 UF 226/07 (https://dejure.org/2009,27625)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.12.2009 - 10 UF 226/07 (https://dejure.org/2009,27625)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08. Dezember 2009 - 10 UF 226/07 (https://dejure.org/2009,27625)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.03.1992 - XII ZR 1/91

    Unterhaltsansprüche ehelicher und nichtehelicher Kinder - Geltendmachung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.12.2009 - 10 UF 226/07
    Die Berechnung des Ehegattenunterhalts ist dabei so vorzunehmen wie bei gleichzeitiger Entscheidung über die Unterhaltsansprüche aller gegenüber dem Antragsteller berechtigten Personen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1992, 797 ff).
  • BGH, 17.06.2009 - XII ZR 102/08

    Verlängerung des nachehelichen Betreuungsunterhalts über die Vollendung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.12.2009 - 10 UF 226/07
    Nach alldem ergibt sich auf der Grundlage der Berechnungsstruktur des BGH in seinem Urteil vom 17.6.2009 (vgl. FamRZ 2009, 1391 ff.) folgende Unterhaltsberechnung:.
  • BGH, 19.02.2003 - XII ZR 67/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.12.2009 - 10 UF 226/07
    Auch die Anlage eines solchen Sparvermögens ist im Rahmen des vom BGH in ständiger Rechtsprechung festgestellten Erfordernisses, zusätzlich für eine angemessene Absicherung im Alter vorzusorgen, als anzuerkennende Art der Altersvorsorge zu bewerten (vgl. z.B. BGH, FamRZ 2003, 860 ff.; FamRZ 2006, 1511 ff.).
  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 37/05

    Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.12.2009 - 10 UF 226/07
    Das kann ungeachtet der damit teilweise verbundenen Risiken auch durch den Erwerb von Wertpapieren oder Fonds-Beteiligungen erfolgen (vg. BGH, FamRZ 2007, 793 ff.).
  • BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04

    Zum Schonvermögen beim Elternunterhalt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.12.2009 - 10 UF 226/07
    Auch die Anlage eines solchen Sparvermögens ist im Rahmen des vom BGH in ständiger Rechtsprechung festgestellten Erfordernisses, zusätzlich für eine angemessene Absicherung im Alter vorzusorgen, als anzuerkennende Art der Altersvorsorge zu bewerten (vgl. z.B. BGH, FamRZ 2003, 860 ff.; FamRZ 2006, 1511 ff.).
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