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   OLG Köln, 05.12.2017 - II-10 UF 25/17   

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OLG Köln, 05.12.2017 - II-10 UF 25/17 (https://dejure.org/2017,60864)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.12.2017 - II-10 UF 25/17 (https://dejure.org/2017,60864)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. Dezember 2017 - II-10 UF 25/17 (https://dejure.org/2017,60864)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EGBGB Art. 17 Abs. 3 ; EGBGB Art. 220
    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung der Ehe ehemaliger jugoslawischer Staatsangehöriger, die auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 822
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 25.05.2005 - XII ZB 185/01

    Anwendbarkeit des Versorgungsausgleichs auf eine Ehe zwischen jugoslawischen

    Auszug aus OLG Köln, 05.12.2017 - 10 UF 25/17
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versorgungsausgleich im Verbund mit der Scheidung oder, wie hier, in einem selbständigen Verfahren durchgeführt werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 25.5.2005 - XII ZB 185/01 -).

    Maßgeblich für das Scheidungsstatut und damit des für die Durchführung eines Versorgungsausgleichs anwendbaren Rechts waren nach dem bis zum 31.08.1986 geltenden Kollisionsrecht die Anknüpfungsregeln, die der Bundesgerichtshof zur Ersetzung der geschlechtsbezogenen Anknüpfung des früheren Scheidungsstatuts gemäß Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. entwickelt hat und auf die nach der Nichtigerklärung des Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. durch das Bundesverfassungsgericht (FamRZ 1985, 463) weiter abzustellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25.5.2005 - XII ZB 185/01 -).

    b) Da im jugoslawischen Recht das Rechtsinstitut des Versorgungsausgleichs unbekannt war - wie zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist -, ist im vorliegenden Fall, weil sich die Rechtsbeziehung insoweit nach dem Scheidungsstatut und folglich dem Heimatrecht der Beteiligten richtet, ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.5.2005 - XII ZB 185/01 - OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.7.2001 - 15 UF 204/01 -).

  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZR 334/81

    Zur Verfassungswidrigkeit von Art. 17 Abs. 1 EGBGB

    Auszug aus OLG Köln, 05.12.2017 - 10 UF 25/17
    Danach ist primär für die Bestimmung des Scheidungsstatuts das Recht des Staates maßgebend, dem beide Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören (vgl. BGH, Urteil vom 8.12.1982 - IVb ZR 334/81 -).

    Bei Mehrstaatern ist an die effektivere Staatsangehörigkeit anzuknüpfen (vgl. BGH, Urteil vom 20.6.1979 - IV ZR 106/78 - vgl. auch BGH, Urteil vom 8.12.1982 - IVb ZR 334/81 -).

  • BGH, 20.06.1979 - IV ZR 106/78

    Anfechtung der Ehelichkeit und internationales Privatrecht; effektive

    Auszug aus OLG Köln, 05.12.2017 - 10 UF 25/17
    Bei Mehrstaatern ist an die effektivere Staatsangehörigkeit anzuknüpfen (vgl. BGH, Urteil vom 20.6.1979 - IV ZR 106/78 - vgl. auch BGH, Urteil vom 8.12.1982 - IVb ZR 334/81 -).

    aa) Anders als in der seit dem 1.9.1986 geltenden kollisisonsrechtlichen Regelung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB geregelt, nach der bei Mehrstaatern mit Inlandsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit immer die effektivere ist und hier das Scheidungsstatut und damit der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht zu beurteilen wäre, war nach dem bis zum 31.8.1986 geltenden Kollisionsrecht in dem hier relevanten Zeitraum an die deutsche Staatsangehörigkeit eines Mehrstaaters dann nicht anzuknüpfen, wenn nach den Umständen des Falles die Beziehung des Mehrstaaters zu seinem ausländischen Heimatrecht wesentlich enger war (vgl. BGH, Urteil vom 20.6.1979 - IV ZR 106/78 - BGH, Beschluss vom 24.6.2015 - XII ZB 273/13 - BayOblG, BayObLGZ 2000, 18).

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83

    Verfassungswidrigkeit des Art. 7 Abs. 1 EGBGB

    Auszug aus OLG Köln, 05.12.2017 - 10 UF 25/17
    Maßgeblich für das Scheidungsstatut und damit des für die Durchführung eines Versorgungsausgleichs anwendbaren Rechts waren nach dem bis zum 31.08.1986 geltenden Kollisionsrecht die Anknüpfungsregeln, die der Bundesgerichtshof zur Ersetzung der geschlechtsbezogenen Anknüpfung des früheren Scheidungsstatuts gemäß Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. entwickelt hat und auf die nach der Nichtigerklärung des Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. durch das Bundesverfassungsgericht (FamRZ 1985, 463) weiter abzustellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25.5.2005 - XII ZB 185/01 -).
  • BGH, 31.05.1983 - VI ZR 182/81

    Voraussetzungen für gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland - Anwendbarkeit

    Auszug aus OLG Köln, 05.12.2017 - 10 UF 25/17
    Er ist der Daseinsmittelpunkt oder Lebensmittelpunkt einer Person, der Ort eines nicht nur vorübergehenden Verweilens, an dem der Schwerpunkt der Bindungen einer Person insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht liegt (BGH, Urteil vom 5.2.1975 - IV ZR 103/73 - BGH, Urteil vom 31.5.1983 - VI ZR 182/81 - BGH, Urteil vom 13.12.2000 - XII ZR 278/98 -).
  • OLG Bamberg, 23.08.2013 - 2 UF 34/81

    Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich: Ausschluss wegen wirtschaftlicher

    Auszug aus OLG Köln, 05.12.2017 - 10 UF 25/17
    Auf die vom Antragsgegner erhobenen Einwände der Verjährung und Verwirkung eines Anspruches auf Durchführung des Versorgungsausgleichs (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17.01.2017 - XII ZB 168/01 - OLG Bamberg, Beschluss vom 23.08.2013 - 2 UF 34/81 -) kommt es damit im Übrigen nicht an.
  • OLG Stuttgart, 31.07.2001 - 15 UF 204/01

    Durchbrechung der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung zum

    Auszug aus OLG Köln, 05.12.2017 - 10 UF 25/17
    b) Da im jugoslawischen Recht das Rechtsinstitut des Versorgungsausgleichs unbekannt war - wie zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist -, ist im vorliegenden Fall, weil sich die Rechtsbeziehung insoweit nach dem Scheidungsstatut und folglich dem Heimatrecht der Beteiligten richtet, ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.5.2005 - XII ZB 185/01 - OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.7.2001 - 15 UF 204/01 -).
  • BGH, 13.12.2000 - XII ZR 278/98

    nach Polen ausgewiesene Ehefrau - § 1361 BGB, Anwendung von Art. 4 Abs. 1 UÜbk.

    Auszug aus OLG Köln, 05.12.2017 - 10 UF 25/17
    Er ist der Daseinsmittelpunkt oder Lebensmittelpunkt einer Person, der Ort eines nicht nur vorübergehenden Verweilens, an dem der Schwerpunkt der Bindungen einer Person insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht liegt (BGH, Urteil vom 5.2.1975 - IV ZR 103/73 - BGH, Urteil vom 31.5.1983 - VI ZR 182/81 - BGH, Urteil vom 13.12.2000 - XII ZR 278/98 -).
  • BGH, 17.01.2007 - XII ZB 168/01

    Durchführung des Versorgungsausgleichs unter kroatischen Ehegatten; Höhe des

    Auszug aus OLG Köln, 05.12.2017 - 10 UF 25/17
    Auf die vom Antragsgegner erhobenen Einwände der Verjährung und Verwirkung eines Anspruches auf Durchführung des Versorgungsausgleichs (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17.01.2017 - XII ZB 168/01 - OLG Bamberg, Beschluss vom 23.08.2013 - 2 UF 34/81 -) kommt es damit im Übrigen nicht an.
  • BGH, 05.02.1975 - IV ZR 103/73

    Internatsaufenthalt eines fünfjährigen Kindes im Ausland; Der gewöhnliche

    Auszug aus OLG Köln, 05.12.2017 - 10 UF 25/17
    Er ist der Daseinsmittelpunkt oder Lebensmittelpunkt einer Person, der Ort eines nicht nur vorübergehenden Verweilens, an dem der Schwerpunkt der Bindungen einer Person insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht liegt (BGH, Urteil vom 5.2.1975 - IV ZR 103/73 - BGH, Urteil vom 31.5.1983 - VI ZR 182/81 - BGH, Urteil vom 13.12.2000 - XII ZR 278/98 -).
  • BGH, 24.06.2015 - XII ZB 273/13

    Personenstandssache auf Berichtigung des Familiennamens im Geburtenregister:

  • BayObLG, 07.02.2000 - 1Z BR 9/99

    Berichtigung des Familienbuchs

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