Rechtsprechung
   OLG Celle, 16.01.2014 - 10 UF 80/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,998
OLG Celle, 16.01.2014 - 10 UF 80/13 (https://dejure.org/2014,998)
OLG Celle, Entscheidung vom 16.01.2014 - 10 UF 80/13 (https://dejure.org/2014,998)
OLG Celle, Entscheidung vom 16. Januar 2014 - 10 UF 80/13 (https://dejure.org/2014,998)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,998) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Voraussetzungen für die Beibehaltung der Alleinsorge seitens der mit dem Kindesvater nicht verheirateten Kindesmutter; Möglichkeit zur Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Kindesvater

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Beibehaltung der Alleinsorge seitens der mit dem Kindesvater nicht verheirateten Kindesmutter; Möglichkeit zur Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Kindesvater

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Beibehaltung der Alleinsorge der mit dem Kindesvater nicht verheirateten Kindesmutter; Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Kindesvater

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Übertragung von Teilen der elterlichen Sorge

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Übertragung der Gesundheitssorge für nierenkranke 17-jährige entsprechend Kindeswillen auf den Vater

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Übertragung der Gesundheitssorge für nierenkranke 17-jährige entsprechend Kindeswillen auf den Vater

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Kommunikationsschwierigkeiten der Eltern oder Ablehnung durch einen Elternteil verhindern nicht die Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gemeinsame Elterliche Sorge

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1309
  • FamRZ 2014, 857
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09

    Elternrecht des Vaters

    Auszug aus OLG Celle, 16.01.2014 - 10 UF 80/13
    Zur Begründung führte es aus, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21. Juli 2010 (1 BvR 420/09) erforderliche Voraussetzung, dass zu erwarten sei, dass eine Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile gemeinsam dem Kindeswohl entspreche, liege hier nicht vor.

    Dabei wurde insbesondere auch die durch die genannte Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09 - BVerfGE 127, 132 ff., 160 ff. = FamRZ 2010, 1403 ff. = NJW 2010, 3008 ff.) geschaffene vorläufige Regelung abgelöst.

    Dies gilt umso mehr, als durch einen Wechsel der elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater zudem das Bedürfnis des Kindes nach Stabilität und Kontinuität berührt wird (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09 - BVerfGE 127, 132 ff., 160 ff.; BT-Drucks. 17/11048, a.a.O.).

  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

    Auszug aus OLG Celle, 16.01.2014 - 10 UF 80/13
    Danach geht die neue gesetzliche Konzeption nunmehr davon aus, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht und ihm verdeutlicht, dass beide Eltern gleichermaßen bereit sind, für das Kind Verantwortung zu tragen (BT-Drucks. 17/11048, S. 17; BVerfG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - BVerfGE 107, 150 ff., 169 = FamRZ 2003, 285 ff. = NJW 2003, 955 ff.).

    Zwar setzt die gemeinsame Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung nach der Rechtsprechung des BVerfG eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus und erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen (BVerfG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - BVerfGE 107, 150 ff., 169).

  • OLG Hamm, 24.05.2016 - 3 UF 139/15

    Anforderungen an die gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern

    Ebenso wenig enthalte § 1626a BGB eine gesetzliche Vermutung oder ein Leitbild dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge gegenüber der Alleinsorge vorzugswürdig sei; die Vorschrift beinhalte lediglich die Vermutung, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspreche, wenn keine Gründe ersichtlich seien, die dem entgegenstünden (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2015, S. 642-643 und OLG Frankfurt, NJW 2014, S. 2201 - entgegen OLG Nürnberg, a.a.O., OLG Celle, FamRZ 2014, S. 857).

    Daher erfordert das Bestehenbleiben der Alleinsorge der Kindesmutter nach § 1626a BGB - über eine schwerwiegende und nachhaltige Störung der elterlichen Kommunikation hinausgehend - die Feststellung, dass den Kindeseltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind erheblich belastet würde, wenn seine Eltern gezwungen würden, die elterliche Sorge gemeinsam zu tragen (vgl. OLG Celle, FamRZ 2014, S. 857).

    Die (fortbestehende) Alleinsorge der Kindesmutter (zumindest in Teilbereichen des Sorgerechts) ist nach alldem trotz der Vermutung des § 1626a Abs. 2 S. 2 BGB zum Kindeswohl vorzuziehen in Fällen, in denen die gemeinsame elterliche Sorge prognostisch praktisch nicht funktionieren würde, weil trotz der entsprechenden Verpflichtung tatsächlich keine Konsensmöglichkeit besteht, insbesondere bei gravierenden Kommunikationsdefiziten, bzw. wenn mit erheblicher Gewissheit zu erwarten ist, dass zwischen den Eltern auch zukünftig in den Kindesangelegenheiten keine Kooperation stattfindet, und sich dieser Umstand erheblich belastend auf das Kind auswirken würde (vgl. Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 1671 Rdnr. 15 ff.; BGH, NJW 2000, S. 203, NJW 2008, S. 994; OLG Naumburg, FamRZ 2009, S. 792; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2009, S. 433; OLG Celle, FamRZ 2014, S. 857).

  • OLG Stuttgart, 29.07.2014 - 16 UF 74/14

    Elterliche Sorge: Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil wegen

    Diese Kriterien gelten entsprechend dem gesetzlichen Leitbild des gemeinsamen Sorgerechts auch im Rahmen der - hier gebotenen - Prüfung, ob die elterliche Sorge oder Teile hiervon nach § 1671 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 BGB n.F. auf einen Elternteil allein zu übertragen ist (OLG Celle FamRZ 2014, 857 Rdnr. 11 f.).
  • OLG Brandenburg, 12.03.2015 - 9 UF 214/14

    Elterliche Sorge: Anspruch eines nichtehelichen Vaters auf ein (Mit-)Sorgerecht

    Gibt einer der Elternteile durch einseitigen Antrag zu erkennen, dass er die gemeinsame Sorge vorzieht, so spricht eine - widerlegbare - Vermutung dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht und ihm verdeutlicht, dass beide Eltern gleichermaßen bereit sind, für das Kind Verantwortung zu übernehmen (BT-Drucks. a.a.O., Palandt/Götz, BGB, 74.- Aufl., § 1626 a Rdnr. 9, 13; NK-BGB/Kemper, 8. Aufl., § 1626 a Rdnr. 5; Erman/Döll, BGB, 14. Aufl., § 1626 a Rdnr. 10; OLG Celle FamRZ 2014, 857 - Rdnr. 9 bei juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht - 4. Familiensenat, Beschluss vom 22. Oktober 2014, Az. 13 UF 206/13 - Rdnr. 11 bei juris; erkennender Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2014, Az. 9 UF 161/14).

    Diese elterliche Pflicht trifft nicht miteinander verheiratete Eltern gleichermaßen (BT-Drucks., a.a.O., erkennender Senat, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O. - Rdnr. 13 bei juris; OLG Celle FamRZ 2014, 857 - Rdnr. 11 bei juris; OLG Schleswig FamRZ 2014, 1374 - Rdnr. 20 bei juris).

  • OLG Celle, 29.09.2015 - 10 UF 140/14

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge; Auswahl des Elternteils; Elterliche

    Die gemeinsame elterliche Sorge ist ungeachtet des Bestehens eines gesetzlichen Leitbildes zur gemeinsamen Ausübung dann allein einem Elternteil zu übertragen, wenn die Eltern trotz erheblicher ernsthafter Bemühungen (hier: Zwischenvereinbarung vor dem Senat, Inanspruchnahme von Einzel- und Paarberatungen, intensive Elterngespräche unter Einschaltung des Jugendamtes sowie im Rahmen eines Güterichterverfahrens) nicht in der Lage sind, ihre tiefgreifenden Konflikte soweit beizulegen, daß eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge ohne Kindeswohlbeeinträchtigung möglich erscheint (Abgrenzung zu Senatsbeschluß vom 16. Januar 2014 - 10 UF 80/13 - FamRZ 2014, 857 f. = NJW 2014, 1309 ff. = NdsRPfl 2014, 123 ff. = NZFam 2014, 376 ff. = JAmt 2014, 281 f. = ZKJ 2014, 206 ff. = juris = BeckRS 2014, 02760).

    Zwar hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16. April 2013 (BGBl. I S. 795) dem gesetzlichen Leitbild der gemeinsamen elterliche Sorge Geltung verschafft; danach erfordert auch die Aufhebung der gemeinsamen Sorge über eine schwerwiegende und nachhaltige Störung der elterlichen Kommunikation hinaus die Feststellung, daß den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind erheblich belastet würde, wenn seine Eltern gezwungen würden, die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam zu tragen (vgl. grundlegend bereits Senatsbeschluß vom 16. Januar 2014 - 10 UF 80/13 - FamRZ 2014, 857 f. = NJW 2014, 1309 ff. = NdsRPfl 2014, 123 ff. = NZFam 2014, 376 ff. = JAmt 2014, 281 f. = ZKJ 2014, 206 ff. = juris = BeckRS 2014, 02760).

  • OLG Celle, 19.05.2014 - 10 UF 91/14

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern wegen

    Insofern reichen weder die bloße Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Kindesmutter noch selbst manifest gewordene Kommunikationsschwierigkeiten der Kindeseltern als solche aus (vgl. insgesamt Senatsbeschluß vom 16. Januar 2014 - 10 UF 80/13 - FamRZ 2014, 857 f. = NJW 2014, 1309 ff. = NdsRPfl 2014, 123 ff. = NZFam 2014, 376 ff. = juris = BeckRS 2014, 02760).
  • OLG Celle, 14.08.2015 - 15 UF 44/15

    Gemeinsame elterliche Sorge als Leitbild gegenüber der Alleinsorge im Sinne eines

    In der Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob dem Gesetz ein Leitbild gemeinsamer elterlicher Sorge zu entnehmen ist (OLG Celle [10. Senat] FamRZ 2014, 857, 857 f.; NZFam 2014, 738, 739 ; OLG Stuttgart [16. Senat] FamRZ 2014, 1715, 1715 f.) oder ob sich aus dem Gesetz kein Regel-Ausnahme-Verhältnis herleiten lässt (BVerfG FamRZ 2007, 1876 Rn. 13 f.; BGH FamRZ 2008, 592; 2005, 1167; 1999, 1646, 1647; OLG Stuttgart [11. Senat] FamRZ 2015, 674; Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1671 Rn. 110-118; Hennemann in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 1671 Rn. 11; Veit in: Bamberger/Roth, Beck"scher Online Kommentar BGB, Edition 35, Stand: 01.05.2015, § 1671 Rn. 6 m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 23.02.2023 - 4 UF 162/22

    Verfahrensfähigkeit und Beschwerdebefugnis der minderjährigen Kindesmutter

    Die Frage, ob eine gemeinsame elterliche Sorge in Betracht kommt, richtet sich nach § 1626a Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach dem bislang nicht sorgeberechtigten Elternteil die Mitsorge einzuräumen ist, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht (vgl. OLG Celle, NJW 2014, 1309).
  • AG Ingolstadt, 30.03.2023 - 6 F 1266/21

    Übertragung der Alleinsorge bei getrennt lebenden Eltern

    Entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Meinung (OLG Brandenburg [4. Familiensenat], FamRZ 2016, 240 [243] = BeckRS 2015, 15835; OLG Celle [10. Zivilsenat], NJW 2014, 1309 = FamRZ 2014, 857; OLG Stuttgart [16. Zivilsenat], FamRZ 2014, 1715 [1716] = BeckRS 2014, 19240) muss die Belastung des Kindes nicht bereits tatsächlich bestehen.
  • AG Hannover, 09.09.2015 - 631 F 6569/14
    Der gegenüber der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 veränderte Wortlaut verleiht in Gestalt der nunmehr maßgeblichen negativen Kindeswohlprüfung einem neuen Leitbild gesetzlicher Sorgegemeinsamkeit (Palandt-Goetz, BGB, 73. Aufl., § 1626a, Rn. 2) Ausdruck (vgl. hierzu OLG Celle, Beschluss vom 16.01.2014 - 10 UF 80/13, zit. nach Juris).
  • OLG Celle, 21.12.2015 - 10 UF 272/15
    Danach liegt den gesetzlichen Bestimmungen zur elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Kindeseltern seit dem 19. Mai 2013 infolge des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16. April 2013 (BGBl. I S. 795) nunmehr das gesetzliche Leitbild der gemeinsamen elterlichen Sorge zugrunde, wie der Senat in der vom Amtsgericht zitierten Entscheidung vom 16. Januar 2014 (10 UF 80/13 - FamRZ 2014, 857 - 858 = NdsRpfl 2014, 123 - 125 = NJW 2014, 1309 - 1311 = NZFäm 2014, 367 - 369 = ZKJ 2014, 206 - 208 = JAmt 2014, 281 - 282) bereits entschieden und näher ausgeführt hat.
  • KG, 29.07.2014 - 17 UF 54/14

    Elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern nach negativer Kindeswohlprüfung

  • AG Achim, 10.03.2014 - 8 F 446/12
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht