Rechtsprechung
   KG, 10.07.2014 - 10 W 142/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,17843
KG, 10.07.2014 - 10 W 142/13 (https://dejure.org/2014,17843)
KG, Entscheidung vom 10.07.2014 - 10 W 142/13 (https://dejure.org/2014,17843)
KG, Entscheidung vom 10. Juli 2014 - 10 W 142/13 (https://dejure.org/2014,17843)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflichten des Domain-Registrars bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten

  • webhosting-und-recht.de

    Domain-Registrar muss bei Persönlichkeitsverletzungen aktiv werden, ansonsten haftet er als Mitstörer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflichten des Domain-Registrars bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten

  • rechtsportal.de

    Pflichten des Domain-Registrars bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Mitstörerhaftung des Domain-Registrars

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Mitstörerhaftung des Domain-Registrars ab Kenntnis für Persönlichkeitsverletzungen

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Haftung des Domain-Registrars für Subdomains

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Registrar zur Domain-Löschung bei Persönlichkeitsverletzung verpflichtet

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 795
  • MMR 2014, 776
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 93/10

    Prüfpflichten für Hostprovider - Blogspot

    Auszug aus KG, 10.07.2014 - 10 W 142/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für eine Inanspruchnahme des Mitstörers zusätzlich das Bestehen von Prüfungspflichten vorausgesetzt, deren Einhaltung zur Vermeidung erneuter Inanspruchnahme geboten ist (BGH NJW-RR 1997, 1468 - Branchenbuch - Nomenklatur - BGH, Urt. v. 25.10.2011, - VI ZR 93/10 -, zit. nach juris).

    Auch wenn der Senat nicht verkennt, dass die Mitteilung einer privaten Wohnanschrift nicht unter allen Umständen persönlichkeitsrechtsverletzend ist, folgt dies hier jedoch aus dem - auch für die Antragsgegnerin unschwer (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10 -, NJW 2012, 148 ) erkennbaren - Zusammenhang mit den bereits erfolgten Straftaten.

  • OLG Karlsruhe, 22.10.2003 - 6 U 112/03

    Markenrechtsverletzung im Internet: Mitverantwortlichkeit des Registrars von

    Auszug aus KG, 10.07.2014 - 10 W 142/13
    Vielmehr haftet als Störer - und zwar grundsätzlich unabhängig von Art und Umfang seines eigenen Tatbeitrages - jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (ständige Rechtsprechung, vgl. Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR, 20. Aufl., UWG Einleitung, Rdnr. 327; OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.10.2003, - 6 U 112/03, Tz. 8, - zit. nach juris)).

    Durch die rechtswidrige Nutzung der Domain begeht der Registrant eine schwerwiegende Vertragsverletzung, die der Registrar nicht hinnehmen muss (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.10.2003, - 6 U 112/03, Tz. 13, - zit. nach juris).

  • BGH, 10.04.1997 - I ZR 3/95

    "Branchenbuch-Nomenklatur"; Prüfungspflichten des Herausgebers der "Gelben

    Auszug aus KG, 10.07.2014 - 10 W 142/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für eine Inanspruchnahme des Mitstörers zusätzlich das Bestehen von Prüfungspflichten vorausgesetzt, deren Einhaltung zur Vermeidung erneuter Inanspruchnahme geboten ist (BGH NJW-RR 1997, 1468 - Branchenbuch - Nomenklatur - BGH, Urt. v. 25.10.2011, - VI ZR 93/10 -, zit. nach juris).
  • OLG Saarbrücken, 19.12.2018 - 1 U 128/17

    Bit-Torrent-Tracker - Störerhaftung des Anbieters von Dienstleistungen im

    Davon zu unterscheiden, ist die Möglichkeit eines nicht mit dem Registrar vertraglich verbundenen Dritten, auf eine vom Registrar registrierte Domain und deren rechtmäßige Inhalte Zugriff nehmen zu können (KG, Beschluss vom 10.07.2014 - 10 W 142/13).
  • LG Frankfurt/Main, 05.08.2015 - 3 O 306/15

    Keine Übertragung der Haftungsmaßstäbe der Host-Provider auf Registrare

    Weiter wurde teilweise unter Übertragung der Rechtsprechung des BGH zu Host Providern (BGH NJW 2012, 1048 - Google Blogspot) eine Pflicht zur Kontaktaufnahme mit dem Kunden verlangt (OLG Karlsruhe MMR 2004, 256 [OLG Karlsruhe 22.10.2003 - 6 U 112/03] ; KG Berlin MMR 2014, 776 [KG Berlin 10.07.2014 - 10 W 142/13] ; LG Köln, Urt. v. 13.05.2015 - 28 O 11/15 m. krit. Anm. Kremer/Halim, jurisPR-ITR 13/2015, Anm. 3).

    So können unter einer Domain wiederum Sub-Domains (sogenannte Third-Level-Domains) geschaltet sein, bei denen andere, dritte Personen Inhalte hinterlegt haben (vgl. KG Berlin MMR 2014, 776 [KG Berlin 10.07.2014 - 10 W 142/13] ).

  • LG Köln, 13.05.2015 - 28 O 11/15

    Domainregistrare haften wie Hostprovider

    Entsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Domain-Registrare unter der Annahme der weiteren Voraussetzungen der Störerhaftung durch die Bereitstellung rechtlicher Hilfestellung bei der Nutzung des Internet in die Haftung genommen werden können (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.10.2003, 6 U 112/03; KG, Beschl. vom 10.7.2014, 10 W 142/13, jeweils m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 15.10.2018 - 1 U 14/17

    Unterlassungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Haftung

    Soweit eine Haftung für Internetinhalte bejaht wurde, handelt es sich ganz überwiegend um eine Haftung des Registrars, der eine rechtswidrige Nutzung der von ihm registrierten Domain durch deren Inhaber grundsätzlich nicht hinnehmen muss (KG, NJW 2015, 795, 796 für die Angabe der Wohnanschrift eines Schauspielers; OLG Karlsruhe, MMR 2004, 256 zu markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen; OLG Saarbrücken, MMR 2015, 120, 121 für eine Urheberrechtsverletzung unter Hinweis auf die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten).
  • LG Berlin, 12.08.2014 - 15 O 20/14
    Eine persönliche Haftung des Organs einer juristischen Person, welches nicht selbst gehandelt hat, kommt nur dann (als Störerhaftung) in Betracht, wenn das Organ von der rechtsverletzenden Handlung Kenntnis und eine Verhinderungsmöglichkeit hatte (vgl. BGH - 3 U 136/11 -, Urteil vom 14. Mai 2013; OLG Hamburg - 3 U 136/11 -, Urteil vom 28. Februar 2013; KG - 10 W 142/13 -, Beschluss vom 10. Juli 2014; LG Berlin - 16 T 15/13 -, Beschluss vom 12. August 2013).
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