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   OLG Düsseldorf, 09.12.1993 - 10 W 155/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,8923
OLG Düsseldorf, 09.12.1993 - 10 W 155/93 (https://dejure.org/1993,8923)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.12.1993 - 10 W 155/93 (https://dejure.org/1993,8923)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Dezember 1993 - 10 W 155/93 (https://dejure.org/1993,8923)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Die durch den Abschluss eines Vergleichs i.R.d. Zwangsvollstreckung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren fallen nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zur Last ; Durch den Abschluss eines Vergleichs i.R.d. Zwangsvollstreckung entstandene ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 1052
  • Rpfleger 1994, 264
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Darmstadt, 26.02.1988 - 5 T 232/88
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.12.1993 - 10 W 155/93
    Die Gegenmeinung stellt darauf ab, als Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des§ 788 ZPO seien nicht nur die Kosten für eine vom Vollstreckungsorgan tatsächlich durchgeführte Zwangsvollstreckung zu verstehen, vielmehr auch diejenigen für solche Maßnahmen, welche die weitere Vollstreckung entbehrlich machten (OLG Zweibrücken, Rpfleger 1992, 408; LG Darmstadt, Rpfleger 1988, 332; Baumbach/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 50. Aufl., § 788, Anm. 5 Stichwort "Vergleich", für den Fall des Abschlusses eines Ratenzahlungsvergleichs in der Zwangsvollstreckung).
  • OLG Zweibrücken, 02.03.1992 - 3 W 168/91
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.12.1993 - 10 W 155/93
    Die Gegenmeinung stellt darauf ab, als Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des§ 788 ZPO seien nicht nur die Kosten für eine vom Vollstreckungsorgan tatsächlich durchgeführte Zwangsvollstreckung zu verstehen, vielmehr auch diejenigen für solche Maßnahmen, welche die weitere Vollstreckung entbehrlich machten (OLG Zweibrücken, Rpfleger 1992, 408; LG Darmstadt, Rpfleger 1988, 332; Baumbach/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 50. Aufl., § 788, Anm. 5 Stichwort "Vergleich", für den Fall des Abschlusses eines Ratenzahlungsvergleichs in der Zwangsvollstreckung).
  • OLG Frankfurt, 19.03.1973 - 15 W 16/73
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.12.1993 - 10 W 155/93
    Die im Zusammenhang mit einem zur Vollstreckungsabwehr geschlossenen Vergleich aufgewendeten Kosten seien jedoch weder solche der Zwangsvollstreckung noch des Rechtsstreits und damit nicht gemäß §§ 103 ff. ZPO festsetzungsfähig (OLG Frankfurt, MDR 1973, 860; OLG Köln, JurBüro 1979, 1642; Gerold/Schmidt/von Eicken, Kommentar zur BRAGO, 11. Aufl., § 57; Ottersbach, Rpfleger 1990, 283 sämtlich für den Fall des Abschlusses eines Ratenzahlungsvergleiches in der Zwangsvollstreckung).
  • LG Göttingen, 11.03.2005 - 5 T 231/03

    Entstehen einer Vergleichsgebühr mit Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung;

    Dieser Auffassung zufolge fallen auch Kosten eines im Rahmen der Zwangsvollstreckung abgeschlossenen Vergleiches unter die Kosten der Zwangsvollstreckung i. S. d. § 788 Abs. 1 ZPO (so z. B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Dezember 1993, Az. 10 W 155/93, OLG Zweibrücken, Rpfleger 1992, Seite 408; Münchner Kommentar zur ZPO, § 788 Rdnr. 15 m. w. N., OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Januar 1994, Az. 8 W 429/92, Schmidt, Jur.Büro 2004, 118ff.).

    Fehle eine solche Abrede, so seien die Kosten gemäß § 98 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.1993, MDR 1994, Seite 1052).

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