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   OLG Hamm, 21.03.2019 - 10 W 31/17   

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OLG Hamm, 21.03.2019 - 10 W 31/17 (https://dejure.org/2019,12203)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.03.2019 - 10 W 31/17 (https://dejure.org/2019,12203)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. März 2019 - 10 W 31/17 (https://dejure.org/2019,12203)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Internationales Privatrecht; türk. Erb- und Güterrecht

  • rechtsportal.de

    Maßgebliches Recht für die Erbfolge eines türkischen Staatsangehörigen hinsichtlich in Deutschland belegenen Grundvermögens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bestimmung des anwendbaren Erbrechts bei türkischem Erblasser

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Bestimmung des anwendbaren Erbrechts bei türkischem Erblasser

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2180
  • FGPrax 2019, 183
  • FamRZ 2019, 1566
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.05.2015 - IV ZB 30/14

    Pauschaler Zugewinnausgleich im Todesfall bei Zusammentreffen von deutschem

    Auszug aus OLG Hamm, 21.03.2019 - 10 W 31/17
    Hierbei kann die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob die Vorschrift erb- oder güterrechtlich zu qualifizieren ist, offen bleiben (zum Streitstand vgl. etwa MünchKomm/Looschelders, 7. Aufl. 2018, Art. 15 EGBGB Rn.61; BGH NJW 2015, 2185; neu angefacht durch die Entscheidung "Mahnkopf", EuGH NJW 2018, 1377; vgl. hierzu etwa Weber, NJW 2018, 1356).

    Nach dem Grundsatz der Substitution können Erscheinungen unter einem fremden Recht den Figuren deutschen Rechts nur dann gleichgestellt werden, wenn sie funktional gleichwertig sind (vgl. etwa Palandt/Thorn, 78. Aufl., Einl v Art. 3 EBGB Rn.31; BGH NJW 2015, 2185, 2187 Rn.33).

    Dies ist aber nach zutreffender herrschender Meinung ein normprägendes Merkmal der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts (so überzeugend Weber, NJW 2018, 1356, 1358; in diese Richtung auch Fornasier, FamRZ 2018, 860, 861; BGH NJW 2015, 2185, 2187 Rn.33).

  • OLG Hamm, 18.07.2013 - 15 W 88/13

    Testamentarischer Ersatzerbe ist kein Nacherbe

    Auszug aus OLG Hamm, 21.03.2019 - 10 W 31/17
    Durch einen Feststellungsbeschluss im Erbscheinsverfahren gemäß § 352e FamFG wird nur derjenige in seinen Rechten beeinträchtigt, der geltend macht, dass seine erbrechtliche Stellung in dem Beschluss zu seinem Nachteil nicht richtig ausgewiesen wird; er muss also das für einen anderen bezeugte Erbrecht ganz oder teilweise für sich selbst in Anspruch nehmen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2014, 9 - juris Rn.4 m.w.N.).
  • EuGH, 01.03.2018 - C-558/16

    Mahnkopf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus OLG Hamm, 21.03.2019 - 10 W 31/17
    Hierbei kann die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob die Vorschrift erb- oder güterrechtlich zu qualifizieren ist, offen bleiben (zum Streitstand vgl. etwa MünchKomm/Looschelders, 7. Aufl. 2018, Art. 15 EGBGB Rn.61; BGH NJW 2015, 2185; neu angefacht durch die Entscheidung "Mahnkopf", EuGH NJW 2018, 1377; vgl. hierzu etwa Weber, NJW 2018, 1356).
  • OLG Karlsruhe, 27.02.2018 - 14 W 113/16

    Erbscheinsverfahren: Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegattens nach der

    Auszug aus OLG Hamm, 21.03.2019 - 10 W 31/17
    Nach dem für die Auslegung der Norm maßgeblichen Normverständnis der türkischen Rechtslehre und Rechtsprechung ist vielmehr das Güterrechtsstatut sowohl für das bewegliche als auch für das unbewegliche Vermögen einheitlich in Art. 15 Abs. 1 IPRG geregelt, während Art. 15 Abs. 2 IPRG lediglich eine Bestimmung des anwendbaren Rechts für den dinglichen Vollzug der Auseinandersetzung nach Beendigung des Güterstandes trifft und damit nur eine Bestätigung des insoweit geltenden Grundsatzes der "lex rei sitae" darstellt (vgl. hierzu: OLG Karlsruhe, NJW-RR 2018, 713 - juris Rn.24 unter Bezugnahme auf das Ergebnis des dort eingeholten Gutachtens zum türkischen Recht; zustimmend: Gebauer, IPrax 2018, 345, 349; vgl. auch Rumpf/Odendahl in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderbericht Türkei, Stand Mai 2017 S.23; Rumpf, Einführung in das türkische Recht, 2.Aufl. 2016, § 8 Rn.46).
  • OLG Frankfurt, 14.09.2020 - 21 W 59/20

    Gewöhnlicher Aufenthalt nach Art. 21 EuErbVO - deutsch-chinesischer Erbfall

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein ausländischer Güterstand, der aus deutscher Sicht als Errungenschaftsgemeinschaft anzusehen ist, nicht für eine Anwendung des § 1371 BGB im Wege einer internationalprivatrechtlichen Subsitution in Betracht kommt (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2019 - 10 W 31/17, ZEV 2019, 343, juris, Rn. 32, ähnlich OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.11.2016 - 20 W 103/15 , ZEV 2017, 1169, juris, Rn. 59 f. ).
  • OLG Brandenburg, 26.01.2023 - 3 W 71/22

    Erbauseinandersetzung mit Anknüpfung an das kubanische Recht; Anknüpfung an das

    § 1371 Abs. 1 BGB ist eine erbrechtliche Vorschrift (EuGH, Urteil vom 01.03.2018 - Rs. C-558/16, NJW 2018, 1377 Rn. 41) und kommt deshalb hier unmittelbar zur Anwendung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2019 - 10 W 31/17, Rn. 28).

    Nach dem Grundsatz der Substitution können zwar Erscheinungen unter einem fremden Recht den Figuren deutschen Rechts dann gleichgestellt werden, wenn sie funktional gleichwertig sind, was eine Übereinstimmung in den wesentlichen normprägenden Merkmalen voraussetzt (OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2019 - 10 W 31/17, BeckRS 2019, 8475 Rn. 30).

  • FG Münster, 27.04.2023 - 1 K 2091/22

    Verfahrensrecht - Zur Wirksamkeit von Prozesserklärungen, die von einem

    Dies setzt aber voraus, dass der übermittelte Schriftsatz zusätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des beA-Inhabers versehen ist (BAG v. 24.10.2019 - 8 AZN 589/19, Neue Juristische Wochenzeitrift - NJW - 2020, 258; Oberlandesgericht - OLG - Braunschweig, Beschluss vom 08.04.2019 11 U 146/18, NJW 2019, 2180, Rz. 34; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 29.03.2022 3 U 96/21, juris, Rz. 38; Thürmer in: Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, § 52a FGO, Rz. 102 ).
  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 22.03.2021 - 74 VI 1354/19

    Deutsches Ehegattenerbrecht unter Berücksichtigung des gesetzlichen griechischen

    Das Nachlassgericht bewertet sonach diese grundlegenden Entscheidungen von BGH und EuGH für die gerichtliche Praxis so, dass der Leitsatz des EuGH eine erbrechtliche Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB nicht explizit postuliere, sondern für diese durch den BGH als güterrechtlich qualifizierte Norm durch Auslegung und Konkretisierung der Regelungen der EuErbVO in Art. 1 Abs. 1 (Anwendungsbereich Rechtsnachfolge von Todes wegen) und in Art. 3 Abs. 1 a) (Begriff Rechtsnachfolge) deren Anwendung eröffnet, insbesondere für das ENZ-Verfahren (so im Ergebnis auch OLG München, ZEV 2019, 631, RN 13, 14 sowie OLG Düsseldorf, BeckRS 2020, 28805 RN 13, 14; offengelassen OLG Hamm, NJW 2019, 2180).
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