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   OLG Düsseldorf, 25.02.2016 - I-10 W 33/16   

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https://dejure.org/2016,39222
OLG Düsseldorf, 25.02.2016 - I-10 W 33/16 (https://dejure.org/2016,39222)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.02.2016 - I-10 W 33/16 (https://dejure.org/2016,39222)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - I-10 W 33/16 (https://dejure.org/2016,39222)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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    Notargebühren bei einem Mitwirkungsverbot wegen Vorbefassung des Notars

  • rechtsportal.de

    GNotKG § 21 Abs. 1 S. 1; GNotKG § 29 Nr. 1
    Notargebühren bei einem Mitwirkungsverbot wegen Vorbefassung des Notars

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 23.10.2003 - 20 W 75/03

    Notarkosten: Entstehung einer Entwurfsgebühr bei Aushändigung eines als Grundlage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2016 - 10 W 33/16
    Dagegen sind Kosten, die auch bei richtiger Sachbehandlung entstanden wären, auch bei einem Verstoß gegen ein Mitwirkungsverbot zu erheben, denn den Beteiligten soll durch eine unrichtige Sachbehandlung kein Vorteil entstehen (OLG Frankfurt, 20 W 75/03, Beschluss vom 23. Oktober 2003, Juris Rn. 10 m.w.N.).
  • LG Münster, 15.05.2017 - 5 OH 42/16

    Unrichtige Sachbehandlung des Notars bei Beantragung eines nicht erforderlichen

    Die Feststellung einer unrichtigen Sachbehandlung nach § 21 GNotKG führt dazu, dass die Mehrkosten, die durch die unrichtige Sachbehandlung entstanden sind, nicht erhoben werden dürfen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2017, 10 W 33/16; Korintenberg/Tiedtke, § 21 Rn. 113).

    Eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegen den Notar kann auch im Kostenprüfungsverfahren erfolgen, wenn es sich - wie hier - um Einwendungen handelt, die aus typischen mit der Notartätigkeit zusammenhängenden Tatbeständen erwachsen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2016, 10 W 33/16; Korintenberg/Sikora, § 127 Rn. 36).

  • LG Düsseldorf, 23.02.2021 - 25 OH 79/18

    Notar - Aufklärungs- und Belehrungspflichten bei Beurkundung eines Testaments

    Eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegen den Notar aus Amtspflichtverletzungen ist im Verfahren nach § 127 GNotKG grundsätzlich zulässig (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 27. Oktober 2016, - 20 W 352/14; Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 12. September 2016, - 17 W 826 - 828/16; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25. Februar 2016, - 10 W 33/16; Korintenberg-Tiedtke, GNotKG, 21. Aufl., § 21 Rn. 8).
  • OLG Frankfurt, 18.12.2018 - 20 W 46/17

    Zur Frage der Zulässigkeit einer Aufrechnung im gerichtlichen

    Nach wohl herrschender Auffassung (vgl. etwa OLG Karlsruhe Notar 2015, 198; KG ZEV 2015, 640 [KG Berlin 30.06.2015 - 9 W 103/14] ; OLG Dresden NotBZ 2017, 51 [OLG Dresden 23.08.2016 - 8 U 964/16] ; OLG Hamm FGPrax 2012, 267; OLG Celle NdsRpfl 2015, 374; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2016, 10 W 33/16, jeweils für Verfahren nach dem 01.09.2009 und zitiert nach juris; vgl. weiter die - auch neueren - Nachweise bei Ländernotarkasse, Leipziger Kostenspiegel, 2. Aufl., Teil I Rz. 1.194 ff.; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 16 Rz. 2c; Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, 20. Aufl., § 21 Rz. 8; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 127 GNotKG Rz. 6, Stichwort "Aufrechnung"; Neie in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl., § 127 Rz. 19; Rohs/Wedewer, GNotKG, Stand Nov.
  • KG, 04.09.2020 - 9 W 35/19

    Amtspflicht zum rechtzeitigen Ansetzen eines Beurkundungstermins

    Kosten, die auch bei richtiger Sachbehandlung bzw. amtspflichtgemäßem Verhalten entstanden wären, sind auch bei einem Verstoß gegen ein Mitwirkungsverbot zu erheben, denn den Beteiligten soll durch eine unrichtige Sachbehandlung kein Vorteil entstehen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Februar 2016 - I-10 W 33/16 -, Rn. 4, juris; OLG Frankfurt, 20 W 75/03, Beschluss vom 23. Oktober 2003, Juris Rn. 10 m.w.N.).
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