Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 07.07.2011

Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 21.02.2011 - 10 W 79/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,24563
OLG Koblenz, 21.02.2011 - 10 W 79/11 (https://dejure.org/2011,24563)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.02.2011 - 10 W 79/11 (https://dejure.org/2011,24563)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21. Februar 2011 - 10 W 79/11 (https://dejure.org/2011,24563)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 91 ZPO, § 97 ZPO, § 149 Abs 2 ZPO, § 567 ZPO
    Aussetzung bei Verdacht einer Straftat: Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Aussetzung nach Ablauf der Jahresfrist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einlegung der sofortigen Beschwerde bei Unterlassen der Fortführung des Verfahrens nach Ablauf der Jahresfrist; Vorliegen "gewichtiger Gründe" bei der Aufrechterhaltung der Aussetzung des Verfahrens trotz Fortführungsantrags

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 1201
 
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Wird zitiert von ...

  • LAG Baden-Württemberg, 25.07.2014 - 17 Ta 8/14

    Gewichtige Gründe im Sinne des § 149 Abs. 2 S. 2 ZPO

    An das Vorliegen gewichtiger Gründe sind mit Blick auf das Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und mit Blick auf die gerichtliche Verpflichtung zum Verhandeln zivilrechtlicher Ansprüche in angemessener Frist aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, 5. August 2013 - 1 BvR 2965/10 - , juris, Rn. 22; Sächsisches LAG, 8. März 2012 - 4 Ta 17/12 -, juris, Rn. 19; OLG Koblenz, 21. Februar 2011 - 10 W 79/11 -, juris, Rn. 7).

    Also können gewichtige Gründe nicht allein in dem Einfluss eines strafgerichtlichen Verfahrens auf die Entscheidung liegen, sondern müssen außerhalb dessen liegen (vgl. Sächsisches LAG, 8. März 2012 - 4 Ta 17/12 -, juris, Rn. 19; OLG Koblenz, 21. Februar 2011 - 10 W 79/11 -, juris, Rn. 7: das Sächsische LAG und das OLG Koblenz lassen als Begründung für eine Zurückweisung eines Antrags auf Fortsetzung eines Verfahrens nach einjähriger Aussetzung nicht den Hinweis auf die Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens genügen).

    Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil die Kosten des Beschwerdeverfahrens Teil der Kosten des Rechtsstreits sind; denn die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens beziehungsweise die Fortführung des Verfahrens ist Teil des Hauptsacheverfahrens (vgl. BGH, 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04 -, juris, Rn. 12; OLG Koblenz, 21. Februar 2011 - 10 W 79/11 -, juris, Rn. 8).

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 07.07.2011 - I-10 W 79/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,48897
OLG Düsseldorf, 07.07.2011 - I-10 W 79/11 (https://dejure.org/2011,48897)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.07.2011 - I-10 W 79/11 (https://dejure.org/2011,48897)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Juli 2011 - I-10 W 79/11 (https://dejure.org/2011,48897)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung von Vollstreckungsschutz i. R. einer Vollstreckungsabwehrklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 769 Abs. 1; ZPO § 707 Abs. 2 S. 2
    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung von Vollstreckungsschutz im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 31.01.1979 - 5 AZR 749/77

    Anspruch des Konkursverwalters auf Rückzahlung geleisteter Provisionszahlungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.07.2011 - 10 W 79/11
    Das Urteil des Landgerichts vom 9.7.2010 (15 O 449/09) kann aufgrund des abändernden Senatsurteils vom 10.3.2011 (I-10 U 95/10) nicht mehr Gegenstand einer Klage aus § 767 ZPO sein kann; für eine erfolgversprechende Erledigungserklärung ist ebenfalls kein Raum, weil der während des noch laufenden Berufungsverfahrens erhobenen und auf dieselben Einwendungen gestützten Vollstreckungsabwehrklage aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (BAGE 31, 288, 292 = NJW 1980, 141; BAG NJW 1986, 214 (LS) = NZA 1985, 709: OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 31, 32; Geißler, NJW 1985, 1865, 1868; Musielak-Lackmann, § 767 ZPO, Rn. 12; Zöller-Herget, § 767 ZPO, Rn. 4).
  • BAG, 28.03.1985 - 2 AZR 548/83

    Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu abgeänderten Bedingungen in einem Unternehmen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.07.2011 - 10 W 79/11
    Das Urteil des Landgerichts vom 9.7.2010 (15 O 449/09) kann aufgrund des abändernden Senatsurteils vom 10.3.2011 (I-10 U 95/10) nicht mehr Gegenstand einer Klage aus § 767 ZPO sein kann; für eine erfolgversprechende Erledigungserklärung ist ebenfalls kein Raum, weil der während des noch laufenden Berufungsverfahrens erhobenen und auf dieselben Einwendungen gestützten Vollstreckungsabwehrklage aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (BAGE 31, 288, 292 = NJW 1980, 141; BAG NJW 1986, 214 (LS) = NZA 1985, 709: OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 31, 32; Geißler, NJW 1985, 1865, 1868; Musielak-Lackmann, § 767 ZPO, Rn. 12; Zöller-Herget, § 767 ZPO, Rn. 4).
  • OLG Frankfurt, 04.06.1991 - 8 U 238/89

    Berufung gegen Vollstreckungstitel; Haftungsbeschränkung; Übernommenes Vermögen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.07.2011 - 10 W 79/11
    Das Urteil des Landgerichts vom 9.7.2010 (15 O 449/09) kann aufgrund des abändernden Senatsurteils vom 10.3.2011 (I-10 U 95/10) nicht mehr Gegenstand einer Klage aus § 767 ZPO sein kann; für eine erfolgversprechende Erledigungserklärung ist ebenfalls kein Raum, weil der während des noch laufenden Berufungsverfahrens erhobenen und auf dieselben Einwendungen gestützten Vollstreckungsabwehrklage aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (BAGE 31, 288, 292 = NJW 1980, 141; BAG NJW 1986, 214 (LS) = NZA 1985, 709: OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 31, 32; Geißler, NJW 1985, 1865, 1868; Musielak-Lackmann, § 767 ZPO, Rn. 12; Zöller-Herget, § 767 ZPO, Rn. 4).
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